OLG Frankfurt vom 11.09.2017 (4 UF 132/17)

Stichworte: externe Teilung, Bezugsgröße, nachehezeitlicher Wertzuwachs
Normenkette: VersAusglG 5 II 2, 14, 15, SGB VI 76 IV 4
Orientierungssatz:
  • Auch bei der externen Teilung bestimmt sich der Ausgleichswert des neuen Anrechts nach der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17).
  • Ändert sich nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (hier:Austausch des verwendeten Fonds), hat die (externe) Teilung anhand der jetzigen Bezugsgröße zu erfolgen; insofern handelt es sich um eine auf das Ehezeitende zurückwirkende tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG.
  • Handelte es sich bei der Bezugsgröße um einen ausschüttend arbeitenden Fonds, erhöhen sich Ehezeitanteil und (hälftig) Ausgleichswert um nachehezeitliche Fondsanteilszuerwerbe, die auf der Wiederanlage der auf den Ehezeitanteil bzw. Ausgleichswert entfallenden Ausschüttungen beruhen.
  • Erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, nimmt dieses neue, einen nachehezeitlichen Wertzuwachs berücksichtigende Anrecht erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an einer dort gewährten Dynamisierung teil.
  • 464 F 10138/14
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    Beteiligte:

    X AG, …

    Beschwerdeführerin,

    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, …,

    hat das Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 11. September 2017 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.04.2017 wird der am 06.02.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main, Az. 464 F 10138/14 S, im 10. Absatz des Tenors teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

    Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 8. des Verfahrens erster Instanz), Versicherungsnummer …, wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Anrechts des Antragstellers bei Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungsnummer …, ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 76,4301124 Anteilen des MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25), bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung, übertragen. Die X AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe dieses, auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung bezogenen Ausgleichswerts mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    I.

    Mit dem am 06.02.2017 verkündetem Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 10.06.2014 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 04.08.1995 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin (beide deutsche Staatsangehörige) und führte den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Im 10. Absatz des Tenors ordnete es zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin aus einer privaten, fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 8. des Verfahrens erster Instanz, auf deren Verlangen hin die externe Teilung in Höhe eines auf den 31.05.2014 bezogenen Ausgleichswerts von 50% von 59,853049 Fondsanteilen an und gab der Beschwerdeführerin auf, genau den Wert von 50% von 59,853049 Fondsanteilen zur Rechtskraft der Entscheidung, mindestens € 4.276,80, an den von dem Antragsteller benannten Zielversorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See) zu zahlen.

    Nach Auskunft der Beschwerdeführerin vom 20.08.2014 erwarb im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin während der Ehezeit vom 01.08.1995 bis zum 31.05.2014 im Rahmen eines von ihr abgeschlossenen privaten und fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages aufgrund geleisteter Prämien von 10.925,00 Euro 59,853049 Anteile des DWS Flex Pension 2019 Fonds (ISIN LU 0191403426), deren Wert sich am 31.05.2014 auf 8.553,60 Euro (142,91 Euro je Anteil) belief. Die Beschwerdeführerin, die eine externe Teilung verlangte, schlug einen Ausgleichswert von 4.276,80 € vor und verneinte am 03.09.2015 eine Verzinsungspflicht desselben. Der Antragsteller wählte im Folgenden den Träger seiner Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger, ohne dessen Zustimmung nachzuweisen.

    Mit ihrer am 28.04.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 19.04.2016 zugestellten Beschluss wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Teilung anhand von Fondsanteilen und begehrte eine Änderung des Ausgleichswertes in einen Kapitalbetrag, den sie mit € 4.276,80 als dem am 31.05.2014 maßgeblichen, auf 50% des ehezeitlichen Zuwachses bezogenen Rückkaufswert bezifferte. Handschriftlich unterzeichnet war die Beschwerdeschrift von ihrem Mitarbeiter M…, hinsichtlich dessen sie eine am 27.07.2017 von den Vorstandsmitgliedern … ausgestellte Verfahrensvollmacht nachreichte und darin ausdrücklich das Handeln des Mitarbeiters M… bei der Beschwerdeeinlegung genehmigte.

    Der Senat ermittelte, dass der ehemals verwendete Fonds DWS FlexPension 2019 thesaurierend arbeitete und keine (nachehezeitlichen) Ausschüttungen aus diesem Fonds erfolgten. Ferner wurde ermittelt, dass das in der Versicherung gehaltene Vermögen am 18.11.2016 in Anteile des MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25) umgetauscht wurde, wobei 59,853049 DWS-Anteile bei einem Verkaufskurs von € 145,38 und einem Kaufkurs der MEAG-Anteile von € 58,00 je Anteil nun 150,024763 Anteile am MEAG FairReturnA- Fonds ergaben. Da dieser neue Fonds ausschüttend arbeitet, erfolgten hierauf nachehezeitliche Ausschüttungen wie folgt: Im Januar 2017 gab es pro MEAG-Anteil eine Ausschüttung in Höhe von 0,018897365 Neuanteilen, dies führte – bezogen auf den Ehezeitanteil – zu (150,024763 x 0,018897365=) 2,83507271 neuen Anteilen, der „ehezeitliche“ Gesamtbestand erhöhte sich dann auf 152,859836 MEAG-Anteile. Bei einer weiteren Ausschüttung im Juni 2017 von 0,000002546 Neuanteilen je Anteil am Anteilsbestand ergaben sich weitere (152,859836 x 0,000002546=) 0,000389181 Neuanteile, der „ehezeitliche“ Gesamtbestand erhöhte sich dann auf 152,860225 Anteile.

    Am 04.08.2017 wies der Senat darauf hin, die externe Teilung von 76,4301124 Anteilen am MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25) anordnen zu wollen. Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht mehr entgegen, dass entgegen § 11 FamFG nicht die Verfahrensvollmacht des für die Beschwerdeführerin handelnden Mitarbeiters M… nachgewiesen wäre (vergl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschlüsse vom 21.11.2016, 4 UF 188/16, vom 27.04.2017, 4 UF 2/17, und vom 25.08.2017, 4 UF 146/15). Denn die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine auf diesen Mitarbeiter von zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Verfahrensvollmacht eingereicht und darin auch dessen Handeln bei Beschwerdeeinlegung genehmigt.

    Die Beschwerde ist auch begründet:

    Der vom Amtsgericht angeordnete Wertausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers ist vom Beschwerdegericht dabei insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist nicht beschränkt auf den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde angegriffenen Ausspruch zur Art des von ihr zu Gunsten der Zielversorgung zu zahlenden Ausgleichsbetrags bzw. zur Benennung des zutreffenden Zielversorgungsträgers.

    Eine Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers wird unabhängig von einer für ihn mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen finanziellen Mehrbelastung bereits dann angenommen, wenn der angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, also auch dann, wenn mit der mit der Beschwerde verfolgten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine finanzielle Schlechterstellung des Versorgungsträgers verbunden ist. Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, bildet daher stets das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand (vgl. BGH, FamRZ 2013, 207). Hieraus folgt wiederum, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers dazu führt, dass der Ausgleich des von ihr betroffenen Anrechts insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.10.2016 – 4 UF 118/13 – und Beschluss vom 23.9.2016 – 4 UF 64/15, beide veröffentlicht unter www.hefam.de und juris).

    Vor diesem Hintergrund gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern auch kein Verschlechterungsverbot (BGH a.a.O; so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 – 3 UF 220/11 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 UF 161/12 – juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799), weshalb es dahinstehen kann, ob die aus dem Tenor ersichtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Verschlechterung führt.

    Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall wegen des Unterschreitens der Wertgrenze der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG zu Recht die Durchführung der externen Teilung verlangt. Das von dem Antragsteller als Zielversorgung gewählte Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen an eine angemessene Zielversorgung; zwar liegt die gemäß § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustimmung des Zielversorgungsträgers nicht vor. Dies ist aber unschädlich, weil die unzulängliche Wahl des Antragstellers nach § 15 V 1 VersAusglG auch nur dazu führt, dass die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangzielversorgungsträger für die externe Teilung privater Anrechte des anderen Ehegatten fungiert.

    Mit der – nachfolgend näher erläuterten – Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses anhand des Kurswertes der Fondsanteile ist zudem klar, dass die Umrechnung des Zahlbetrages der Beschwerdeführerin bei dem Zielversorgungsträger anhand des aktuellen Rentenwertes erfolgt, der am Tag des Eintritts der Rechtskraft hiesiger Entscheidung gilt, § 76 IV 4 SGB VI.

    Hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 28.2.2013 – 4 UF 194/11 (FamRZ 2013, 1806) geäußerten, mehrfach wiederholten und nunmehr vom BGH (a.a.O.) bestätigten Auffassung fest, wonach die externe Teilung eines solchen Anrechts durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 139; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 5, Bergner, NZFam 2014, 1021; Ruland, FamFR 2013, 243). Dies gilt jedenfalls für den Ausgleich von Anteilen an sogenannten Publikumsfonds, deren Wert – wie hier – einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) unterliegt und daher auch im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung ohne Weiteres beziffert werden kann (vgl. insoweit auch der Beschluss des erkennenden Senats vom 9.12.2014 – 4 UF 244/12, FamRZ 2015, 1112).

    Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die neue Rechtsprechung des BGH vom 19.07.2017, XII ZB 201/17:

    „… a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 – XII ZB 588/11 – FamRZ 2013, 207 Rn. 10). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2009 – XII ZB 221/06 – FamRZ 2009, 853 Rn. 12 und BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60 mwN).

    b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG ein „Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung“ begründet. Teilungsgegenstand ist hier nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile, sondern sind die Fondsanteile als solche.

    aa) Gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Das vollzieht sich, indem durch richterlichen Gestaltungsakt das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten um den Ausgleichswert gekürzt und daraus ein neues Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Zielversorgungsträger begründet wird.

    Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Diesen berechnet der Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Diese grundlegenden Bestimmungen sind im „Allgemeinen Teil“ in Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt und gelten deshalb sowohl für die interne als auch für die externe Teilung. Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – XII ZB 480/13 – FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14 – FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 – XII ZB 492/11 – FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).

    bb) Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen – wie nach verbreiteter Praxis – der Ausgleichswert im Sinne des § 14 Abs. 1 VersAusglG von vornherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angegeben, erlangt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. Das erleichtert sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige (anders wohl BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535).

    cc) Eine Umrechnung in einen „Ausgleichswert als Kapitalbetrag“ erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem zweiten Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Der auf diesen Zeitpunkt bemessene Kapitalbetrag enthält mithin die Dynamik der abgebenden Versorgung. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich das für die ausgleichsberechtigte Person bei dem Zielversorgungsträger neu zu begründende Anrecht.

    Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG geeignet. Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    dd) Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche. Zwar ist durch die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bestimmt, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll – auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 49) – für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus (Senatsbeschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 353/12 – FamRZ 2015, 313 Rn. 25). Das gilt für die interne wie für die externe Teilung.

    ee) Ein Bezug auf das Ehezeitende soll im Rahmen des Ausspruchs nach § 14 Abs. 1 VersAusglG – neben seiner Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17, 18 VersAusglG und als Bezugspunkt für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) – lediglich klarstellen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Umfang des Ausgleichswerts rückwirkend von dem genannten Zeitpunkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwicklung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt.

    c) Dem Oberlandesgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, dass auch bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    aa) Der Senat hat seine bisherige Auffassung auf die Erwägung gestützt, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der gebotenen Halbteilung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert würden. Im Falle einer internen Teilung bestehe dafür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei. Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 26).

    Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende werde für diesen ein Anrecht begründet, welches ab dem Stichtag Ehezeitende, somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilhabe. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führe nämlich dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgten. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).

    bb) Die darin zum Ausdruck kommende Annahme entspricht zwar im Wesentlichen der Gesetzeslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung als aufnehmendem Versorgungsträger (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI). Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).

    Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 18 ff.). Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des Ausgleichswerts in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21).

    Liegt es so, dass der aufnehmende Versorgungsträger nach dem für ihn geltenden Rechtsrahmen ohnehin nur in der Lage ist, das neue Anrecht mit Wirkung ab Rechtskraft zu begründen, führt die vom Senat ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem Halbteilungsgrundsatz ebenfalls grundsätzlich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung, jedoch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerung begründet wird.

    cc) Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik allerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat. Dazu muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden.

    Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und LiteratUrteilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

    dd) Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilwerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit – aufgrund der Teilung zum Ehezeitende – nicht mehr zugutekommen (vgl. zum Vorschlag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) insoweit bereits Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 335 f.).

    d) In der konkreten Umsetzung hat das Oberlandesgericht die Beteiligte zu 1 zutreffend nach § 14 Abs. 4 VersAusglG verpflichtet, einen Ausgleichswert in Höhe des Anteilpreises von 206,838 Anteilen des Deka-BaV-Fonds (ISIN DE0009786228) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.

    aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

    Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 39).

    bb) Nach diesen Grundsätzen begegnet die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussformel keinen Bedenken, weil der zu zahlende Ausgleichswert in der Weise offenkundig bestimmt ist, dass er aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann. Die hier in Rede stehenden Fondsanteile unterliegen nämlich der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB, so dass deren Anteilpreis tagesgenau aus jedermann zugänglichen Quellen (hier: www.deka.de) ermittelt werden kann…“.

    Aus den aufgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall – im Grundansatz mit dem Familiengericht – eine Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung anzuordnen. Allerdings bedarf es einiger Modifikationen:

    a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es die Art der Fondsanteile, die die Auskunft zum maßgeblichen Rückkaufswert der Versicherung, §§ 46 VersAusglG, 169 IV VVG, vom 20.08.2014 prägten, im Versicherungsvermögen zur Zeit der Entscheidung des Familiengerichts gar nicht mehr gab. Denn sie waren am 18.11.2016 – wie auch ggf. nicht ehezeitliche Anteile – umgetauscht worden in Anteile am MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25), wobei 59,853049 DWS-Anteile bei einem Verkaufskurs von € 145,38 und einem Kaufkurs der MEAG-Anteile von € 58,00 je Anteil 150,024763 Anteile am MEAG FairReturnA ergaben.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2016, 775 Rn. 43) kann indes nur dasjenige Gegenstand einer Teilungsentscheidung des Familiengerichts sein, was zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist. Dies muss sich nach Ansicht des Senats nicht nur auf Höhe und Wert des Anrechts, sondern auch auf dessen Form beziehen, wenn nach BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, „…gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße…“ ist.

    Nunmehr hat sich durch die Umschichtung am 18.11.2016 diese Bezugsgröße – nach Ansicht des Senats als ein auf die Ehezeit zurückwirkender Umstand im Sinne des § 5 II 2 VersAusglG – hin zu anderen Fondsanteilen geändert, so dass eine Teilung anhand derer Anzahl anzuordnen ist. Denn die Umschichtung ist kein individueller Tatbestand (vergl. BGH FamRZ 2013, 1362ff.) aufgrund eines Handelns der Antragsgegnerin, sondern entspringt einem allgemeinen Handeln der Beschwerdeführerin in Bezug auf Versicherungsverträge mit ähnlichen Risiken wie in Bezug auf die Antragsgegnerin.

    b) Eine weitere Modifikation ist insoweit geboten, als die externe Teilung auch nachehezeitliche Wertzuwächse, soweit sie auf den zum Ehezeitende errechneten Ausgleichswert entfallen, zu umfassen hat. Der Beschluss des BGH vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, der zu einem – wie dem hier ehemals prägenden DWS FlexPension 2019 – thesaurierend arbeitenden Fonds erging, greift dies hinsichtlich der Kursschwankungen (-steigerungen) der einzelnen Fondsanteile ausdrücklich auf. Thesaurierend arbeitende Fonds sind aber davon geprägt, dass Ausschüttungen (Dividenden, Zinsen, Immobilienerträge etc.) auf die einzelnen im Fondsvermögen gehaltenen Wertpapiere/Assets (Aktien, Rentenpapiere, Immobilien etc.) im Fondsvermögen verbleiben und fortlaufend den Wert/Kurs der in der Anzahl gleichbleibenden Fondsanteile erhöhen. Demgegenüber zahlen ausschüttend arbeitende Fonds – wie nun der MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25) – derartige Erträge an die Fondsanteilsinhaber aus (so dass insofern kein Wertzuwachs der einzelnen Anteile erfolgt) bzw. führen die Ausschüttungen dem Fondsvermögen gegen Gewährung neuer Anteile für den empfangsberechtigten Anteilsinhaber wieder zu. Für den Senat ist es daher nur folgerichtig, auch die auf den Ehezeitanteil entfallenden, nachehezeitlichen Ausschüttungen, die zu neuen Anteilen des Fondsinhabers führen, als nachehezeitliche Wertzuwächse bei der Teilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch vorliegend im Rahmen der fondsgebundenen Rentenversicherung, da auch die infolge der Wiederanlage der Ausschüttungen sich ergebenden Neuanteile von der Beschwerdeführerin dem einzelnen Versicherungsvertrag zugeschrieben werden.

    Die externe Teilung gebietet dabei einen bestimmten und vollstreckungsfähigen Tenor, der nicht mit einer Bezugnahme auf die Anzahl der Fondsanteile am Ehezeitende erreicht werden kann (wodurch derartige nachehezeitliche Wiederanlagen bei einer internen Teilung eingeschlossen sein dürften), sondern der eine konkrete Ermittlung der – auf den Ehezeitanteil entfallenden – Neuanteile, deren Aufsummierung auf den Ehezeitanteil und sodann eine Halbierung der Summe als Bestimmung des Ausgleichswertes erfordert.

    Insofern hat der Senat ermittelt, dass der ehemalig verwendete Fonds DWS FlexPension 2019 thesaurierend arbeitete und keine (nachehezeitlichen) Ausschüttungen aus diesem Fonds erfolgten. Ferner wurde ermittelt, dass das in der Versicherung gehaltene Vermögen am 18.11.2016 in 150,024763 Anteile am MEAG FairReturnA-Fonds umgetauscht wurde (siehe lit. a)). Da dieser neue Fonds ausschüttend arbeitet, erfolgten hierauf nachehezeitliche Ausschüttungen wie folgt: Im Januar 2017 gab es eine Ausschüttung in Höhe von 0,018897365 Neuanteilen pro MEAG-Anteil, dies führte – bezogen auf den Ehezeitanteil – zu (150,024763 x 0,018897365=) 2,83507271 neuen Anteilen, der „ehezeitliche“ Gesamtbestand erhöhte sich dann auf 152,859836 MEAG-Anteile. Bei einer weiteren Ausschüttung im Juni 2017 von 0,000002546 Neuanteilen je Anteil am Anteilsbestand ergaben sich weitere (152,859836 x 0,000002546=) 0,000389181 Neuanteile, der „ehezeitliche“ Gesamtbestand erhöhte sich dann auf 152,860225 Anteile.

    Gegenstand der nunmehr anzuordnenden externen Teilung sind damit 76,4301124 Anteilen am MEAG FairReturnA-Fonds (ISIN DE000A0RFJ25), woraus eine Zahlung in Höhe des Werts von 76,4301124 Fondsanteilen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung folgt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81 FamFG. Im Hinblick auf die Nichterhebung von Gerichtskosten bedarf es keiner Wertfestsetzung von Amts wegen, § 55 II FamGKG.

    Diehl Dr. Kischkel Dr. Fritzsche