OLG Frankfurt vom 12.10.2016 (4 UF 118/13)

Stichworte: private Rentenversicherung, externe Teilung, Rückkaufswert, Schlussüberschussanteile, Bewertungsreserven, Schlechterstellungsverbot; externe Teilung, private Rentenversicherung, Rückkaufswert, Schlussüberschussanteile, Bewertungsreserven, Schlechterstellungsverbot; Schlechterstellungsverbot, Beschwerde Versorgungsträger, private Rentenversicherung, externe Teilung
Normenkette: VersAusglG 14 Abs. 2 Nr. 2, 46; VVG 153 (n.F.), 176 (a.F.); EGVVG 4
Orientierungssatz:
  • Schließen beide Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleich für einen Teil der gesetzlichen Ehezeit wirksam aus, sind die von den Ehegatten erworbenen Anrechte mit dem Wert des auf die restliche Ehezeit entfallenden Anteils am Ende der Ehezeit, also einschließlich hierauf bis zum Ende der Ehezeit entfallender Wertsteigerungen auszugleichen.
  • Ein Versorgungsträger kann die externe Teilung einer bei ihm bestehenden privaten Rentenversicherung verlangen, wenn der Ausgleichswert der Versicherung ohne auszugleichende Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven den Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterschreitet.
  • Die auf das auszugleichende Anrecht am Ende der Ehezeit entfallenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven sind im Rahmen der externen Teilung dennoch auch im Falle einer vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Rentenversicherung mit ihrem Wert am Ende der Ehezeit auszugleichen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht vertraglich ausgeschlossen ist und sofern der Wert der Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven nicht nach dem Ende der Ehezeit dauerhaft gesunken ist.
  • Eine Verzinsung des auf die Schlussüberschussanteile und die Bewertungsreserven entfallenden Teils des Ausgleichswerts erfolgt nicht.
  • Eine Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt keinem Schlechterstellungsverbot, d.h. die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Versorgungsträgers abgeändert werden.
  • 617 F 599/12
    AG Wetzlar

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der E. Lebensversicherung AG vom 20.03.2013 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 19.02.2013 am 12. Oktober 2016 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Ziffer 4 des Beschlusstenors) wie folgt abgeändert:

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.414,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. aus einem Betrag von 6.131,03 Euro vom 1.7.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung bei der . (Vertrags-Nr.) begründet. Die E. Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den Betrag von 6.414,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. aus einem Betrag von 6.131,03 Euro vom 1.7.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D. zu zahlen.

    Im Übrigen verbleibt es – auch bezüglich des Kostenausspruchs - bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Von der Anordnung einer wechselseitigen Erstattung der durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen der Beteiligten wird abgesehen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.061,- Euro festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Durch Beschluss vom 19.02.2013 schied das Amtsgericht auf den am 27.07.2012 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 13.04.2003 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners und führte den Versorgungsausgleich durch. Diesbezüglich hatten die beteiligten Ehegatten durch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 2.8.2012, UR-Nr. des Notars H. S. in B., die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die bis zum 31.12.2010 erworbenen Anrechte beschränkt.

    Von der Beschwerdeführerin, bei welcher der Antragsgegner ein zum 1.1.2002 begründetes, nach § 5 AltZertG zertifiziertes Anrecht hat, holte das Amtsgericht eine auf den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 30.6.2012 und eine auf den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 bezogene Auskunft ein. Auf die Auskünfte vom 31.8.2012 und 3.11.2012 wird Bezug genommen. In der auf die vom Amtsgericht mitgeteilte Ehezeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 bezogenen Auskunft vom 3.11.2012 verlangte die Beschwerdeführerin eine externe Teilung des Anrechts.

    Mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.2.2013, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, ordnete das Amtsgericht die interne Teilung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragsgegners in Höhe eines Ausgleichswerts von 5.622,37 Euro an. Dieser ergab sich - ohne Berücksichtigung der mitgeteilten Teilungskosten - aus der Differenz der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ausgleichswerte für die beiden oben genannten Zeiträume.

    Mit ihrer am 22.3.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 14.3.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausspruch zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners.

    Die Beschwerdeführerin hat im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine auf den Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2010 bezogene Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners erteilt, einen Ausgleichswert von 5.895,39 Euro vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Die Antragstellerin hat daraufhin einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag bei der D. als Zielversorgung benannt. Der Zielversorgungsträger hat mit Schreiben vom 23.1.2015 sein Einverständnis erklärt.

    Die Beschwerdeführerin hat auf Betreiben des Senats mit Schreiben vom 1.7.2016 den Wert des vom Antragsgegner im Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2010 erworbenen Deckungskapitals am 30.6.2012 auf 6.131,03 Euro einschließlich angesammelter Überschussanteile beziffert. Den Wert der auf das genannte Deckungskapital am 30.6.2012 entfallenden Bewertungsreserven hat sie mit 145,50 Euro, den Wert der auf das genannte Deckungskapital am 30.6.2012 entfallenden Schlussüberschussanteile mit 137,50 Euro mitgeteilt. Auf das Schreiben vom 1.7.2016 und die ergänzende Auskunft zu den Schlussüberschussanteilen vom 23.9.2016 wird ebenso Bezug genommen wie auf die mit Schreiben vom 22.12.2014 übersandte Kopie des Versicherungsscheins und der für das Anrecht geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung einen fehlerhaft ermittelten Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.

    Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG ist Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs der Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, hier also der Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 30.6.2012. Bei § 3 Abs. 1 VersAusglG handelt es sich um zwingendes Recht, welches einer abweichenden Vereinbarung der Ehegatten nicht zugänglich ist (vgl. BGH, FamRZ 20001, 1444; FamRZ 2004, 256, jeweils zum identischen, bis zum 31.8.2009 geltenden Recht). Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten beschränkt sich darauf, einzelne Anrechte oder die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anrechte eines oder beider Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 256; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, § 3 VersAusglG, Rdnr. 4).

    Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten sämtliche in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 erworbenen Anrechte durch die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 2.8.2012 formwirksam vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Da die Vereinbarung auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, sind nur die von beiden Ehegatten im Zeitraum vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2010 erworbenen Anrechte in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen, allerdings mit ihrem Wert am 30.6.2012 als dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Stichtag.

    Jedenfalls hinsichtlich des von der Beschwerde betroffenen Anrechts ist dies im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht so erfolgt. Das Amtsgericht hat zwei Auskünfte eingeholt, und zwar eine für die Ehezeit vom 1.4.2003 bis zum 30.6.2012 und eine für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012. Einen Wertausgleich hat es in Höhe der Differenz der in beiden Auskünften vorgeschlagenen Ausgleichswerte angeordnet, was dazu führen würde, dass die in dem für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2012 vorgeschlagenen Ausgleichswert enthaltenen Wertsteigerungen des bis zum 31.12.2010 angesammelten Deckungskapitals nicht ausgeglichen würden. Ausgeglichen würde also das bis zum 31.12.2010 erworbene Deckungskapital mit seinem Wert am 31.12.2010 anstatt mit seinem Wert am 30.6.2012. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerdeführerin zunächst vorgelegte, auf eine Ehezeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2010 bezogene Auskunft, worauf die Bevollmächtigte der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat.

    Maßgeblich für die Bestimmung des Werts des Anrechts sind gemäß § 46 VersAusglG die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte ohne Abzug von Stornokosten. Da der Versicherungsvertrag im vorliegenden Fall vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden ist, berechnet sich der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung am Ende der Ehezeit, wobei Prämienrückstände vom Rückkaufswert abgesetzt werden (Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 EGVVG, § 176 Abs. 3 VVG in seiner bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung). Ist wie hier eine Überschussbeteiligung vereinbart (vgl. § 2 AVB), beinhaltet der Rückkaufswert als Zeitwert faktisch das nach den aktuellen Rechnungsgrundlagen am Ende der Ehezeit berechnete Deckungskapital einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, den für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil und den hälftigen Anteil an den auf den Vertrag entfallenden Bewertungsreserven (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394, Rdnr. 12). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven und dem Schlussüberschussanteil folgt aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG, wonach § 153 VVG in seiner ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung auch auf vor diesem Datum abgeschlossene Verträge Anwendung findet, in denen eine Überschussbeteiligung vereinbart worden ist, wobei vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen gelten. § 153 Abs. 1 VVG n.F. schreibt eine Beteiligung des Versicherungsnehmers am erwirtschafteten Überschuss und den Bewertungsreserven vor; die nähere Ausgestaltung der Beteiligung an den Bewertungsreserven regelt § 153 Abs. 3 VVG n.F.

    Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel kann der Senat weder dem Inhalt des Versicherungsscheins noch dem Inhalt der AVB entnehmen, dass der Antragsgegner im Falle einer Kündigung des Vertrags nicht im Rahmen einer Schlussüberschussbeteiligung an den noch nicht seinem Vertrag zugeteilten, von der Beschwerdeführerin in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Überschüssen zu beteiligen ist. Der Senat geht daher im Hinblick auf § 153 Abs. 1 und 3 VVG n.F. davon aus, dass dem Antragsgegner im Falle einer Kündigung des Vertrags neben einer (im Versicherungsschein oder den AVB ebenfalls nicht erwähnten) Beteiligung an den Bewertungsreserven auch eine Schlussüberschussbeteiligung zusteht. Jedenfalls im Rahmen einer externen Teilung, die einem Teilrückkauf gleichkommt und bei welcher anders als bei der internen Teilung nicht ein auf den Ausgleichswert entfallender Anspruch auf künftige Beteiligung am Schlussüberschuss und den Bewertungsreserven übertragen werden kann, sind daher auch die am maßgeblichen Berechnungsstichtag auf das auszugleichende Anrecht entfallenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven auszugleichen (so auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2015, 1799; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.8.2013 – 3 UF 369/10; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394). Soweit diese nicht garantiert und im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich Wertschwankungen unterworfen sind, wird der Versorgungsträger dadurch hinreichend geschützt, dass er etwaige Wertschwankungen nach unten im gerichtlichen Verfahren darlegen und eine entsprechende Anpassung des Wertausgleichs verlangen kann (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394, jeweils unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 694).

    Der Zeitwert des zwischen dem 1.4.2003 und dem 31.12.2010 erworbenen Deckungskapitals einschließlich gutgeschriebener Überschussanteile belief sich ausweislich der vom Senat eingeholten weiteren Auskünfte der Beschwerdeführerin am maßgeblichen Stichtag 30.6.2012 auf 12.262,06 Euro. Der hierauf entfallende Wert der (nach § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG n.F. dem Versicherungsnehmer zuzuteilenden hälftigen) Bewertungsreserven belief sich auf 291,- Euro, der Wert der hierauf entfallenden Schlussüberschussanteile auf 275,- Euro. Hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert von 6.131,03 Euro zuzüglich einer Beteiligung von 145,50 Euro an den Bewertungsreserven und von 137,50 an den Schlussüberschussanteilen.

    Obwohl der Wert des neu zu begründenden Anrechts damit die für das Ende der Ehezeit am 30.6.2012 maßgebliche Wertgrenze von 6.300,- Euro nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, 18 Abs. 4 SGB IV überschreitet, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die externe Teilung des Anrechts zu verlangen. Im Fall einer internen Teilung müsste die Beschwerdeführerin für die Antragstellerin nämlich ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von nur 6.131,03 Euro begründen (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 978; OLG Celle, FamRZ 2012, 308; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.8.2013 – 3 UF 369/10). Der hierauf entfallende, der Höhe nach ohnehin nicht garantierte Anspruch auf eine Schlussüberschussbeteiligung und einen Anteil an den Bewertungsreserven würde erst im Leistungsfall fällig. Der mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verfolgte Zweck, die Versorgungsträger vor einer Pflicht zur Begründung von Kleinrenten unterhalb der Wertgrenze zu schützen, würde verfehlt. Der für die Wertgrenze maßgebliche Ausgleichswert entspricht daher dem bereits angesammelten Deckungskapital einschließlich gutgeschriebener Überschüsse, jedoch ohne die hierauf entfallenden und nur im Rahmen einer externen Teilung auszugleichenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven. Er unterschreitet hier die Wertgrenze von 6.300,- Euro.

    Die Antragstellerin hat das ihr durch § 15 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2) als Zielversorgung benannt hat. Die weitere Beteiligte zu 2) hat hierzu ihre nach § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustimmung erteilt. Einer weiteren Prüfung der getroffenen Wahl bedarf es gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG nicht, weil es sich bei der gewählten Zielversorgung um ein nach § 5 Alt ZertG zertifiziertes Anrecht handelt.

    Die Zahlungsanordnung beruht auf §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 4 FamFG.

    Der Ausgleichswert von 6.131,03 Euro ist im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem für seine Ermittlung in Ansatz gebrachten Rechnungszins von 3,25 % p.a. zu verzinsen, weil nur so eine gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der mit Eintritt der Rechtskraft erfolgenden Begründung eines Anrechts beim Zielversorgungsträger gewährleistet ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2013, 773).

    Nicht zu verzinsen sind hingegen die anteilige Schlussüberschussbeteiligung sowie die anteiligen Bewertungsreserven, weil beide – anders als die dem Vertrag bereits gutgeschriebenen Überschüsse - nicht der von der Beschwerdeführerin zugesagten Verzinsung unterliegen (vgl. für die Bewertungsreserven OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799).

    Ein etwaiges Verschlechterungsverbot steht der ausgesprochenen Abänderung der Entscheidung über den Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch der Wertausgleich bei der Scheidung rechnet, nicht sogar grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (so Beschluss des Senats vom 9.12.2014 – 4 UF 244/12 – unter Verweis auf Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21, und BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174; a.A. für Beschwerden der beteiligten Ehegatten: BGH, FamRZ 1989, 957; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1033 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).

    Jedenfalls für Beschwerden der Versorgungsträger gilt das Verbot der Schlechterstellung nach Auffassung des Senats nicht. Eine Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers wird unabhängig von einer für den Versorgungsträger mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen finanziellen Mehrbelastung bereits dann angenommen, wenn der angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden ist, also auch dann, wenn mit der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde verfolgten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine finanzielle Schlechterstellung des Versorgungsträgers verbunden ist. Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, bildet daher stets das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand (BGH, FamRZ 2013, 207). Hieraus folgt wiederum, dass die Beschwerde des Versorgungsträgers dazu führt, dass der Ausgleich des von ihr betroffenen Anrechts insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist. Ein Verschlechterungsverbot zu Gunsten des Beschwerde führenden Versorgungsträgers kann nicht gelten, wenn es den Versorgungsträgern sogar gestattet ist, Beschwerde mit dem Ziel einer für sie nachteiligen Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzulegen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 – 3 UF 220/11 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 UF 161/12 – juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.9.2016 – 4 UF 64/15).

    Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner weiteren Erörterung, ob die nunmehr angeordnete externe Teilung mit einem höheren Ausgleichswert im Ergebnis überhaupt mit einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber der vom Amtsgericht angeordneten internen Teilung mit einem niedrigeren Ausgleichswert verbunden ist.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 bis 4 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug abzusehen. Anlass zur Anordnung einer Kostenerstattung besteht nicht.

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere in Bezug auf die Höhe des Ausgleichswerts und das Unterschreiten der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG - zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Da sich die Beschwerde auf ein Anrecht beschränkt, ist als Wert ein Zehntel des von beiden Ehegatten in drei Monate erzielten Nettoeinkommens in Ansatz zu bringen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),

    2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

    a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

    b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Dr. Schweppe Schmidt