OLG Frankfurt vom 23.09.2016 (4 UF 64/15)

Stichworte: interne Teilung, Versorgungordnung, Schlechterstellungsverbot; Schlechterstellungsverbot, Beschwerde Versorgungsträger
Normenkette: VersAusglG 11
Orientierungssatz:
  • Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV.
  • Sehen die Teilungsordnung des Versorgungsträgers bzw. der von ihm vorgeschlagene Ausgleichstarif eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor, ist eine entsprechende Teilhabe durch geeignete gerichtliche Anordnungen vorzusehen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1869).
  • Ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung wird zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten jedenfalls dann begründet, wenn dem für ihn neu zu begründenden Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem zu auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegen und eine identische Garantieverzinsung gewährleistet ist. Dies ist bei den im Zeitpunkt des Abschlusses des auszugleichenden Anrechts geltenden Ausgleichstarifen des BVV der Fall, nicht hingegen bei den vom BVV zunächst vorgeschlagenen, am Ende der Ehezeit geltenden Ausgleichstarifen.
  • Eine Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt keinem Schlechterstellungsverbot, d.h. die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Versorgungsträgers abgeändert werden.
  • 72 F 933/12
    AG Groß-Gerau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    weitere Beteiligte:

    1. BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.,

    Beschwerdeführer,

    2. BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.,

    Beschwerdeführer,

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. und des BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. vom 24.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Groß-Gerau vom 3.12.2014 am 23.9.2016 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei den Beschwerdeführern (Ziffer II Absatz 11 bis 20 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 3.761,40 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 933,79 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 4274,90 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 9.570,52 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 3,25 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 3.391,10 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 3,25 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 1.059,09 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 3,25 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 2.412,35 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 3,25 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs ARLEP/oG-V 2002 und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 137,14 Euro nach Maßgabe der Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs R-ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 des Leistungsplans ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 3 des Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs R-ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 205,75 Euro nach Maßgabe der Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs R-ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 des Leistungsplans ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 3 des Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs R-ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei dem Versorgungsträger BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht mit einem auf den 31.8.2012 bezogenen Ausgleichswert von 3.769,14 Euro nach Maßgabe der Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs R-ARLEP/oG-V übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die versicherte Jahresrente aus der Multiplikation des für den Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vorliegender Entscheidung nach Tabelle 1 des Leistungsplans ARLEP/oG-V maßgeblichen Verrentungsfaktors mit dem oben genannten Ausgleichswert einschließlich dessen Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem 1.9.2012 und dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung ergibt, also einschließlich auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Zinsen von 4 Prozent p.a., auf den Ausgleichswert im genannten Zeitraum entfallender Anpassungszuschläge nach § 9 Abs. 3 des Leistungsplans ARLEP/oG-V in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 3 der Besonderen Versicherungsbedingungen des Tarifs R-ARLEP/oG-V und der auf den Ausgleichswert entfallenden biometrischen Entwicklung des auszugleichenden Anrechts.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 12.000,- Euro.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 18.9.2012 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 20.5.1988 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin und führte den Versorgungsausgleich durch. Hinsichtlich der insgesamt sieben Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Pensionskasse) und der insgesamt drei Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Unterstützungskasse) ordnete das Amtsgericht die interne Teilung mit den von den beiden Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten in Höhe des hälftigen während der Ehezeit erworbenen Deckungskapitals abzüglich anzurechnender Teilungskosten an. An Stelle der Begründung von Anrechten des Antragstellers nach den von den beiden Versorgungsträger vorgeschlagenen Versicherungstarifen (Ausgleichstarife) ordnete es jedoch versehentlich die Begründung von Anrechten nach den für die auszugleichenden Anrechte geltenden Versicherungstarifen (Ausgangstarife) an. Der in den Auskünften beider Versorgungsträger enthaltene Hinweis, dass die Begründung eines Anrechts zu den von ihnen vorgeschlagenen Ausgleichstarifen die Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt, blieb unbeachtet. Den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Ausgleichstarifen lagen die für den Neuabschluss von Versicherungsverträgen am Ende der Ehezeit maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu Grunde, unter Anderem der am Ende der Ehezeit geltende Garantiezins von 1,75 Prozent p.a. statt des für die auszugleichenden Tarife geltenden Garantiezinses von 4,00 bzw. 3,25 Prozent p.a. Daraus folgten für das neu zu begründende Anrechts des Antragsgegners deutlich niedrigere als die für das auszugleichende Anrecht der Antragstellerin geltenden Verrentungsfaktoren.

    Mit ihrer am 27.2.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihnen am 23.3.2015 zugestellten Beschluss begehren die Beschwerdeführer die Anordnung der Begründung von Anrechten des Antragstellers nach den von ihnen vorgeschlagenen Ausgleichstarifen an Stelle der vom Amtsgericht genannten Ausgangstarife.

    Antragsteller und Antragsgegnerin sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.

    Nachdem die Beschwerdeführer vom Senat darauf hingewiesen worden sind, dass die von ihnen vorgeschlagenen Ausgleichstarife und die unterbliebene Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung dem Gebot einer gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten am auszugleichenden Anrecht nicht genügen, haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.4.2016 die Begründung von Anrechten zu den im Zeitpunkt der Begründung der auszugleichenden Anrechte geltenden Ausgleichstarifen ARLEP/oG-V, ARLEP/oG-V 2002 (Pensionskasse) bzw. R-ARLEP/oG-V in Verbindung mit dem Leistungsplan ARLEP/oG-V (Unterstützungskasse) vorgeschlagen. Diese sehen einen identischen Rechnungszins vor wie die auszugleichenden Ausgangstarife. Die Beschwerdeführer haben außerdem vorgeschlagen, die Übertragung des vorgeschlagenen Ausgleichswerts „inklusive der Wertentwicklung bis zum Eintritt der Rechtskraft“ anzuordnen. Auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten Versicherungsbedingungen sowie die im ersten Rechtszug erteilten Auskünfte wird Bezug genommen.

    II.

    Die zulässigen Beschwerden führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung.

    Die Beschwerdeführer sind nicht verpflichtet, den Antragsteller zu den für die Antragsgegnerin geltenden Versicherungstarifen (Ausgangstarife) unter Einschluss des dort versicherten Risikos zu versichern. Vielmehr bestimmt § 11 Abs. 2 VersAusglG für die interne Teilung, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG lässt sogar ausdrücklich eine Beschränkung des Risikoschutzes der auszugleichenden Versorgung auf eine reine Altersversorgung zu, wenn für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Die Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich zur Versicherung des Antragstellers nach den von ihnen für den Fall des Versorgungsausgleichs vorgesehenen Ausgleichstarifen berechtigt, zumal diese im Falle des Wegfalls des Invaliditätsschutzes eine gegenüber dem Ausgangstarif erhöhte Altersleistung vorsehen.

    Allerdings muss die durchzuführende interne Teilung gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung übertragen wird, und zwar rückwirkend auf das maßgebliche Ende der Ehezeit. Daraus folgt, dass eine Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Wertentwicklung des Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein muss, und zwar sowohl am Zinsertrag als auch an etwaigen biometrischen Gewinnen, die dadurch entstehen, dass ein mitversichertes Risiko des Todes oder der Invalidität der ausgleichspflichtigen Person nicht eintritt. Aus dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe folgt ferner, dass bei der Ermittlung der Ausgleichsrente der berechtigten Person derselbe Rechnungszins zu verwenden ist wie bei der Ermittlung des Ausgleichswerts. Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers für die Durchführung einer internen Teilung diesen Vorgaben nicht, sind sie entsprechend anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 17ff.).

    Dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe werden die von den Beschwerdeführern zunächst vorgesehenen Ausgleichstarife nicht gerecht. Deren Verrentungsfaktoren sind mit einem Rechnungszins von 1,75 Prozent p.a. statt des für die Ausgangstarife geltenden und der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Rechnungszinses von 4,00 bzw. 3,25 Prozent p.a. kalkuliert. Eine Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist überhaupt nicht vorgesehen.

    Den von den Beschwerdeführern nunmehr vorgeschlagenen Ausgleichstarifen liegen hingegen die für die Ausgangstarife maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu Grunde, also sowohl derselbe Rechnungszins als auch dieselben biometrischen Rechnungsgrundlagen, weshalb es auch keiner weiteren Erörterung bedarf, ob ein Versorgungsträger im Rahmen einer internen Teilung berechtigt ist, dem neu zu begründenden Anrecht an Stelle der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegenden Sterbetafeln die aktuellen Sterbetafeln im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen (so OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819, jedenfalls für den Fall, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte deutlich jünger ist als der ausgleichspflichtige Ehegatte).

    Soweit die vorgeschlagenen Ausgleichstarife gegenüber den Ausgangstarifen teilweise einen eingeschränkten Risikoschutz vorsehen, wird dies gemäß den von den Beschwerdeführern erteilten Auskünften dadurch ausgeglichen, dass die Ausgleichstarife höhere Verrentungsfaktoren vorsehen als die Ausgangstarife. Dies genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG.

    Die vorgeschlagenen Ausgleichstarife sehen allerdings keine Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor. Es ist daher durch die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen sicherzustellen, dass der Ausgleichswert der Anrechte im genannten Zeitraum mit dem für den Ausgleichstarif geltenden Rechnungszins, also dem Garantiezins zuzüglich etwaiger Anpassungszuschläge, verzinst wird und dass ihm etwaige biometrische Gewinne des auszugleichenden Anrechts gutgeschrieben werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsfall auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person nicht eingetreten ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869).

    Ein Schlechterstellungsverbot steht der ausgesprochenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch der Wertausgleich bei der Scheidung rechnet, nicht sogar grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (so Beschluss des Senats vom 9.12.2014 – 4 UF 244/12 – unter Verweis auf Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21, und BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174; a.A. für Beschwerden der beteiligten Ehegatten: BGH, FamRZ 1989, 957, so auch OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1033 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).

    Jedenfalls für Beschwerden der Versorgungsträger gilt das Verbot der Schlechterstellung nach Auffassung des Senats nicht. Eine Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers wird unabhängig von einer für den Versorgungsträger mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen finanziellen Mehrbelastung bereits dann angenommen, wenn der angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden ist, also auch dann, wenn mit der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde verfolgten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine finanzielle Schlechterstellung des Versorgungsträgers verbunden ist. Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, bildet daher stets das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand (BGH, FamRZ 2013, 207). Hieraus folgt wiederum, dass die Beschwerde des Versorgungsträgers dazu führt, dass der Ausgleich des von ihr betroffenen Anrechts insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist. Ein Verschlechterungsverbot zu Gunsten des Beschwerde führenden Versorgungsträgers kann nicht gelten, wenn es den Versorgungsträgern sogar gestattet ist, Beschwerde mit dem Ziel einer für sie nachteiligen Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzulegen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 – 3 UF 220/11 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 UF 161/12 – juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527)

    Selbst wenn man an der vom Bundesgerichtshof zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht vertretenen Auffassung festhielte, dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (BGH, FamRZ 1985, 1240; so beispielsweise auch OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 928), würde das im vorliegenden Verfahren nicht zur Unzulässigkeit der vom Senat beschlossenen Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nämlich nicht absehbar, ob für die Beschwerdeführer eine Versicherung des Antragstellers zu den vom Amtsgericht angeordneten Ausgangstarifen, die neben einem Alters- teilweise auch einen Invaliditätsschutz vorsehen, im Ergebnis überhaupt günstiger ist als die nun angeordnete Versicherung zum vorgeschlagenen Ausgleichstarif unter Einbeziehung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob sich die durch die Ausgangstarife zusätzlich versicherten Risiken in der Person des ausgleichsberechtigten Antragstellers verwirklichen oder nicht.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 bis 4 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug abzusehen.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Da die im Beschwerdeverfahren zu klärenden Fragen für alle zehn von den Beschwerden betroffenen Anrechte weitgehend identisch sind, reduziert der Senat den nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Beteiligten von insgesamt 8.000,- Euro eigentlich in Ansatz zu bringenden Wert von 24.000,- Euro auf 12.000,- Euro.

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Frage des Verschlechterungsverbots zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),

    2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

    a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

    b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Dr. Schweppe Schmidt