OLG Frankfurt vom 21.11.2016 (4 UF 188/16)

Stichworte: Verfahrensvollmacht
Normenkette: FamFG 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 11 S. 1 und 4, AktG 78, 80
Orientierungssatz:
  • Die Beschwerdeeinlegung für eine juristische Person des Privatrechts ist nur dann zulässig, wenn die für sie handelnde natürliche Person eine auf sie ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegt, es sei denn, das Organ der juristischen Person handelt selber bzw. die juristische Person wird von einem Rechtsanwalt vertreten.
  • 532 F 63/15
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    weitere Beteiligte:

    1. … Pensionskasse AG,

    Beschwerdeführerin

    2.

    hat das Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 21. November 2016 beschlossen:

    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 14.03.2016 gegen den am 30.10.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden, Az. 532 F 63/15 S, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

    Wert des Beschwerdeverfahren: € 3.532,00 (je € 1.766,00 für Beschwerde und Anschlussbeschwerde)

    Gründe:

    I.

    Die am 10.06.1994 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht auf den am 15.04.2015 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am 30.10.2015 verkündeten Beschluss unter Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Dabei entschied das Amtsgericht über den Wertausgleich bei der Scheidung dahingehend, dass es die interne Teilung beiderseitiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die externe Teilung eines Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin anordnete. Wegen eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Anschlussbeschwerdeführerin sah es mangels damals gegebener Unverfallbarkeit des Anrechts von einer Regelung ab.

    Mit ihrer am 15.03.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 11.03.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin, für die auf deren Geschäftspapier eine Person namens „K…“ unterschrieb, wobei als Mitglieder des Vorstands … und … angegeben waren, gegen den Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers.

    Am 21.09.2016 wies der Senatsberichterstatter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die nach § 11 FamFG von Amts wegen zu beachtende Vollmacht der bei Beschwerdeeinlegung handelnden Personen nicht nachgewiesen sei. Am 04.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin hieran erinnert, die am 14.11.2016 ausführte, von § 11 FamFG nicht betroffen zu sein. Am 04.10.2016 und 14.11.2016 handelten auf dem Geschäftspapier der Beschwerdeführerin „…“ bzw. „…“.

    Am 14.10.2016 legte die Anschlussbeschwerdeführerin Anschlussbeschwerde mit dem Ziel ein, die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin zu erreichen, nachdem nunmehr Unverfallbarkeit desselben eingetreten sei.

    Generalvollmachten für einzelne Beschäftige wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht in den Generalakten des OLG Frankfurt am Main hinterlegt.

    II.

    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 gegen den am 30.10.2015 verkündeten und der Beschwerdeführerin am 11.03.2016 zugestellten Beschluss des Familiengerichts war zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG, da die Beschwerdeführerin die Verfahrensvollmacht der für sie bei Beschwerdeeinlegung unter dem Namen „K…“ handelnden Person nicht nachgewiesen hat, § 11 FamFG.

    Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, vergl. BGH FamRZ 2014, 194-195 mit Verweis auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 –, BGHZ 91, 111-117, BVerwGE 69, 380-383, wenn der nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Nachweis einer Verfahrensvollmacht der nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelnden Personen nicht im Laufe des jeweiligen Rechtsmittelzuges geführt wird.

    Vorliegend bestimmen sich, da Versorgungsausgleichssachen auch als Folgesachen zum Ehescheidungsverfahren nichtstreitige Familiensachen sind, für die der allgemeine Teil des FamFG gilt (Umkehrschluss aus den §§ 112, 113 FamFG), die Anforderungen an einen Vollmachtsnachweis nach § 11 FamFG. Dieser bestimmt in seinem Satz 4, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, es sei denn, dass als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, der erkennbar hier nicht einschlägig ist, ist daher nach § 11 S. 1 FamFG eine schriftliche Verfahrensvollmacht einzureichen. Dies ist vorliegend trotz der Hinweise vom 21.09.2016 und 04.11.2016 seitens der Beschwerdeführerin nicht geschehen.

    Die Beschwerdeeinlegung vom 14.03.2016 geschah auch durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 11 FamFG.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person beteiligtenfähig nach § 8 Nr. 1 FamFG ist und als Ausgangsversorgungsträger des Antragstellers nach § 219 Nr. 2 FamFG als Beteiligter zum Verfahren hinzuziehen war. Nach § 9 III FamFG werden juristische Personen im Verfahren aber grundsätzlich nur von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, vorliegend – da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktiengesellschaft handelt – also durch ihren Vorstand, § 78 AktG. Dieser, der nach dem am 14.03.2016, 04.10.2016 und 14.11.2016 verwendeten Geschäftspapier, vergl. § 80 I AktG, aus den Personen … und … bestand und besteht, hat aber erkennbar nicht selbst gehandelt, denn die Beschwerdeschrift war mit dem Namenszug „K…“ unterzeichnet.

    Zugleich ist infolge des verwendeten Geschäftspapiers der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass diese Person namens „K…“ nicht im eigenen Namen handeln wollte, so dass nur bleibt, dass sie dies in behaupteter rechtsgeschäftlicher Vollmacht für die Beschwerdeführerin tat. Dabei kann der Senat offenlassen, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um eine solche handelt, die grundsätzlich als Beschäftigte der Beschwerdeführerin für diese vertretungsbefugt sein kann, § 10 II 2 Nr. 1 FamFG, da jedenfalls seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt wurde, dass die Person namens „K…“ auch im vorliegenden Verfahren – abgeleitet vom gesetzlichen Vertreter – rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, §§ 164 ff. BGB, für diese das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Ein solcher Nachweis wurde am 14.11.2016 vielmehr abgelehnt.

    Die Bevollmächtigung der am 14.03.2016 handelnden Person ergibt sich auch nicht daraus, dass andere, nachweislich bevollmächtigte Personen durch nachträgliche schriftliche Eingaben gegenüber dem Senat deren Handeln genehmigten, da es jedenfalls auch insoweit für die am 04.10.2016 und 14.11.2016 handelnden Personen „…“ und „…“ ebenfalls an einem Vollmachtsnachweis fehlt.

    Zugleich ergab auch eine Rückfrage des Senats bei der Verwaltung des Oberlandesgerichts vom heutigen Tag keinen positiven Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin dort für eigene Mitarbeiter Generalverfahrensvollmacht hinterlegt hätte.

    Infolge der Verwerfung der unzulässigen Beschwerde verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung, § 66 S. 2 2.Alt. FamFG.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der dortigen Regelfolge abzuweichen; zugleich sind damit auch dem Beschwerdeführer die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde aufzuerlegen (vergl. Zöller-Feskorn, ZPO-Kommentar, 30. Auflage 2016, § 66 FamFG, Rz. 7 m.w.N.).

    Die Wertfestsetzung resultiert aus den §§ 40, 50 FamGKG sowie der nicht zu beanstandenden Festsetzung des Familiengerichts vom 30.10.2015 (€ 1.766,00 je Anrecht).

    Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Raum, da die Frage der Rechtsfolge nicht nachgewiesener Verfahrensvollmacht höchstrichterlich geklärt ist.

    Diehl Dr. Schweppe Dr. Fritzsche