OLG Frankfurt vom 09.12.2014 (4 UF 244/12)

Stichworte: Wertausgleich bei der Scheidung, externe Teilung, Ausgleichswert, Rechnungszins, Hinterbliebenenversorgung; externe Teilung, Ausgleichswert, Rechnungszins, Hinterbliebenenversorgung;
Normenkette: VersAusglG 2, 14, 15, 17, 45; BetrAVG 2, 4 Abs. 5; FamFG 222;
Orientierungssatz:
  • Bringt der Träger einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden Versorgung den sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinssatz als Rechnungszins in Ansatz, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
  • Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden beitragsorientierten Leistungszusage mit zugesagter Mindestverzinsung ist hingegen sowohl für die bei der Berechnung der künftigen Versorgungsleistungen vorzunehmende Aufzinsung als auch für die bei der Berechnung des Barwerts vorzunehmende gegenläufige Abzinsung der zugesagte Zinssatz in Ansatz zu bringen.
  • Anpassungen der Versorgungshöhe im Leistungsstadium finden bei der Bewertung des für die externe Teilung maßgeblichen Ausgleichswerts einer betrieblichen Altersversorgung keine Berücksichtigung, sofern sie nicht fest zugesagt sind.
  • Im Falle einer Versorgungszusage mit kombiniertem Alters-, Invaliditäts- und Todesfallschutz unterliegt auch der auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung entfallende Anteil der Versorgung dem Wertausgleich bei der Scheidung.
  • Eine Bezugnahme auf den Wert von Fondsanteilen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bei der Bestimmung des Zahlbetrags für die externe Teilung fondsgebundener Anrechte kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wert der Fondsanteile keiner Veröffentlichungspflicht unterliegt.
  • 541 F 64/10
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der BMW AG vom 14.8.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 16.7.2012 am 9.12.2014 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin (vierter und fünfter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Rentenzusage) bei der BMW AG, Personalnummer, zu Gunsten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 3.341,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,25 Prozent p.a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Der BMW AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Bund 3.341,- Euro nebst 5,25 Prozent Zinsen p.a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin aus der Versorgungszusage Persönliches Vorsorgekapital I (Entgeltumwandlung) bei der BMW AG, Personalnummer, zu Gunsten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 5.261,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,75 Prozent p.a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Der BMW AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Bund 5.261,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,75 Prozent p.a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

    Im Übrigen bleibt es bei dem vom Amtsgericht angeordneten Wertausgleich.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 18.000,- Euro für das Verfahren im Allgemeinen und auf 9.000,- Euro für die Entscheidung des Senats.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 8.6.2010 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 21.9.2005 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin und führte den Versorgungsausgleich durch. Wegen der von den geschiedenen Ehelauten im Zeitraum zwischen dem 1.9.2005 und dem 31.5.2010 erworbenen Anrechte wird auf die vom Amtsgericht eingeholten Auskünfte Bezug genommen.

    Das Amtsgericht ordnete die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung durch Begründung eines Anrechts von 274,52 Euro monatlich zu Gunsten des vorhandenen Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und die interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung von 4,7354 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers an.

    Hinsichtlich eines im Zeitraum zwischen dem 1.3. und dem 31.5.2010 erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung bei der niederländischen ASML Netherlands BV verwies das Amtsgericht den Antragsteller in den Entscheidungsgründen auf einen etwaigen Wertausgleich nach der Scheidung. Hinsichtlich des im genannten Zeitraum ebenfalls erworbenen Anrechts in der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung unterblieb ein entsprechender Hinweis.

    Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung der BMW AG ordnete das Amtsgericht auf Verlangen der BMW AG die externe Teilung durch Begründung von zwei Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse in Höhe eines auf den 31.5.2010 bezogenen Ausgleichswerts von 3.341,- Euro bzw. 3.723,10 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5,25 Prozent seit dem 1.6.2010, sowie entsprechende Zahlungen der BMW AG an die Versorgungsausgleichskasse an. Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erfolgte ebenso wenig wie eine Fristsetzung für die Ausübung des dem Antragsteller im Rahmen der externen Teilung zustehenden Wahlrechts oder eine Beteiligung der Versorgungsausgleichskasse am Verfahren.

    Die Antragsgegnerin verfügt bei der BMW AG über ein als Direktzusage auf eine lebenslange Altersrente ausgestaltetes, endgehaltsbezogenes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung (gemäß der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009), dessen zeitratierlich bewerteten Ehezeitanteil die BMW AG unter Zugrundelegung des auch in der letzten vor dem Ehezeitende erstellten Handelsbilanz der BMW AG in Ansatz gebrachten Rechnungszinses von 5,25 Prozent p.a. als Barwert des Anrechts mit einem Kapitalwert von 6.682,- Euro angegeben hat. Als Ausgleichswert schlug die BMW AG einen Betrag von 3.341,- Euro vor und verlangte die externe Teilung des Anrechts.

    Des Weiteren verfügt die Antragsgegnerin bei der BMW AG über ein ebenfalls als Direktzusage ausgestaltetes, auf die Auszahlung eines Kapitalbetrags gerichtetes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, welches aus dem von der Antragsgegnerin freiwillig im Wege der Entgeltumwandlung eingezahlten Kapital gespeist wird. Die umgewandelten Beträge werden gemäß § 5 Abs. 3 der zu Grunde liegenden Betriebsvereinbarung Persönliches Vorsorgekapital I (ohne Förderung gemäß §§ 10 a, 82 ff EStG) vom 11.6.2002 in der Fassung der Protokollnotiz vom 25.6.2008 in voller Höhe in Anteile eines von einem externen Finanzdienstleister für die BMW AG verwalteten Finanzportfolios angelegt. Der Wert der Anteile wird von dem Dienstleister auf der Grundlage des Werts der im Portfolio zusammengefassten Beteiligungen börsentäglich ermittelt, unterliegt jedoch keiner Veröffentlichungspflicht nach dem InvestmentG. Bei Eintritt des Versorgungsfalls - also im Falle des Erreichens der Altersgrenze oder bei Invalidität oder Tod des Berechtigten - wird eine Versorgungsleistung in Höhe des aktuellen Werts der erworbenen Fondsanteile ausbezahlt. Unabhängig vom Wert der Fondsanteile garantiert § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung jedoch eine Auszahlung in Höhe der umgewandelten Beträge, verzinst mit dem für den jeweils umgewandelten Betrag im Zeitpunkt der Umwandlung in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz für die Garantieverzinsung von Kapitallebensversicherungen.

    Während der Ehezeit führte die Antragsgegnerin dem vorbeschriebenen Anrecht am 1.12.2006 im Wege der Entgeltumwandlung einen Betrag von 9.350,- Euro zu, von welchem zunächst 175,784 Anteile des Finanzportfolios PVK-Aktien-UBS (D) erworben wurden. Nach Ehezeitende wurden die erworbenen Fondsanteile in Folge einer Änderung der Anlagepolitik der BMW AG in 767,121 Anteile des BMW PVK Target-Portfolio 2025 umgetauscht.

    In ihrer Auskunft vom 6.10.2010 gab die BMW AG als Ehezeitanteil des Anrechts 175,784 Anteile des Investmentfonds PVK-Aktien-UBS (D) (mit einem Wert von 7.446,21 Euro am 28.9.2010, den das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte) bzw. einen Barwert der garantierten Versorgungszusage von 7.204,- Euro an und schlug als Ausgleichswert die Hälfte dieser Beträge vor. Den Barwert der garantierten Versorgungszusage am Ehezeitende ermittelte die BMW AG dabei im Wege der unmittelbaren Bewertung unter Zugrundelegung der am 1.12.2006 für Kapitallebensversicherungen geltenden Garantieverzinsung von 2,75 Prozent p.a. und einer Regelaltersgrenze von 63 Jahren; die Abzinsung der sich daraus für den Eintritt des Versorgungsfalls ergebenden Garantiezusage erfolgte allerdings mittels des in der letzten vor dem Ehezeitende erstellten Handelsbilanz für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen in Ansatz gebrachten Rechnungszinses von 5,25 Prozent p.a. Die BMW AG verlangte auch hinsichtlich dieses Anrechts die externe Teilung.

    Auf die von der BMW AG erteilten Auskünfte vom 6.10.2010, Bl. 37ff. der Unterakte VA, einschließlich der mit diesen Auskünften übersandten Versorgungsordnungen sowie die Angaben in der Beschwerdeschrift; Bl. 61ff. der Akte, wird Bezug genommen. Die BMW AG hat ihre Auskünfte zu dem Anrecht Persönliches Vorsorgekapital I im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Bitten des Senats dahingehend ergänzt, dass sich der Wert der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile am 31.5.2010, also am Ehezeitende, auf 6.984,74 Euro belief und dass sich der Barwert der Garantiezusage unter Heranziehung des zugesagten Zinssatzes auch für die Abzinsung am 31.5.2010 auf 10.522,55 Euro belief. Insoweit wird auf Bl. 107 f. der Akte Bezug genommen. An dem genannten Wert hat sie unter Verweis auf die nach den International Accounting Standards (IAS) 19 in Ansatz gebrachte angewandte "projected unit credit method (PUCM)" festgehalten, nachdem sie vom Senat darauf hingewiesen worden war, dass der mitgeteilte Wert die Höhe des umgewandelten Entgelts zuzüglich des bis zum Ehezeitende aufgelaufenen Garantiezinses (einschließlich Zinseszins) übersteigt.

    Mit ihrer am 14.8.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die BMW AG gegen die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts bzw. Zahlbetrags des fondsgebundenen Anrechts und gegen die Anordnung einer über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft hinausgehenden Verzinsung des Ausgleichswerts bzw. Zahlbetrags der Rentenzusage.

    Der Antragsteller hat sich mit seiner am 17.8.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 20.7.2012 zugestellten Beschluss gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich insgesamt gewandt. Er hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.4.2013 zurückgenommen.

    Innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Frist hat er sein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung für die externe Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin benannt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger des Anrechts hat ihr Einverständnis mit der gewünschten externen Teilung erklärt.

    Die im ersten Rechtszug nicht beteiligte Versorgungsausgleichskasse ist am Beschwerdeverfahren beteiligt worden. Sie hat sich ebenso wie die übrigen Beteiligten nicht zu den eingelegten Beschwerden geäußert.

    II.

    Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist nach der Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers nur noch der Wertausgleich der beiden Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin, der BMW AG. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

    Die Anordnung eines Wertausgleichs bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG begegnet auch im Hinblick auf § 19 Abs. 3 VersAusglG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die in einem Zeitraum von nur drei Monaten erworbenen, nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreifen Anrechte der Antragsgegnerin in den Niederlanden - soweit sie überhaupt unverfallbar sind - offensichtlich von so geringem Wert sind, dass sie nicht zu einer mit dem Ausgleich der ausgleichsreifen inländischen Anrechte verbundenen Unbilligkeit führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch einem späteren Wertausgleich der Anrechte nach der Scheidung deren Geringfügigkeit entgegenstehen dürfte (§§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG). Da die abschließende Klärung dieser Frage jedoch einem etwaigen Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2.2.2012 - 4 UF 264/11 - , so auch Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, §224 FamFG, Rdnr. 11; Stein in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 224 FamFG, Rdnr. 30; a.A. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 1013), ist dem Antragsteller auch hinsichtlich des in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht aufgeführten Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen niederländischen Rentenversicherung ein schuldrechtlicher Ausgleich nach der Scheidung vorzubehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).

    Der Ausspruch zum Wertausgleich der beiden bei der BMW AG bestehenden Anrechte ist allerdings hinsichtlich der Zielversorgung, der Höhe des Ausgleichswerts des Anrechts aus der Entgeltumwandlung (Persönliches Vorsorgekapital I) und der Dauer und Höhe der Verzinsung beider Anrechte abzuändern.

    1. Das Anrecht gemäß der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009

    Zutreffend hat das Amtsgericht auf Verlangen der BMW AG die externe Teilung des auf einer Direktzusage beruhenden endgehaltsbezogenen Anrechts der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung angeordnet, weil der nach §§ 45 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG im Wege der zeitratierlichen Bewertung ermittelte Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 6.682,- Euro die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI (66.000 EUR im hier maßgeblichen Jahr 2010) unterschreitet.

    Bei endgehaltsbezogenen Direktzusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich der für die externe Teilung maßgebliche Ausgleichswert als Kapitalwert nach dem Barwert der künftigen Versorgungsleistung im Falle einer Beendigung der Betriebszugehörigkeit zum Ehezeitende; maßgebend für die Berechnung des Barwerts sind dabei die Rechnungsgrundlagen und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§§ 45 Abs. 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG). Die Wahl der in Ansatz zu bringenden allgemeinen Lebenserwartung und des in Ansatz zu bringenden Rechnungszinssatzes ist dabei den Versorgungsträgern überlassen, wobei in der Gesetzesbegründung eine Heranziehung des in § 6 a Abs. 3 EStG für die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen genannten Zinssatzes von 6 Prozent p.a. ausdrücklich für unzulässig, eine Heranziehung des in § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für die bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre genannten Zinssatzes jedoch ausdrücklich für zulässig erklärt wird (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 85). Vor diesem Hintergrund hält der Senat im Einklang mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Literatur eine Bewertung einer solchen Versorgung nach den biometrischen Richttafeln 2005 G nach Dr. Heubeck und die Heranziehung des für das letzte vor Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr in der Handelsbilanz für Pensionsrückstellungen in Ansatz gebrachten bzw. nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB in Ansatz zu bringenden Rechnungszinssatzes für zulässig (so auch Beschluss vom 26.8.2013 - 4 UF 113/12, veröffentlicht unter www.hefam.de, außerdem OLG Bremen, FamRZ 2012, 637; OLG Brandenburg, FamRB 2012, 138; OLG München, BeckRS 2012, 02107; OLG Koblenz, BeckRS 2013, 05182; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.10.2013 - 1 UF 121/13, veröffentlicht unter www.hefam.de, Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., S. 251; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 47 VersAusglG, Rdnr. 5; a.A. unter Verweis auf den Halbteilungsgrundsatz OLG Hamm, FamRZ 2012, 1306, das die Verwendung eines 3,25% p.a. überschreitenden Rechnungszinses für unzulässig hält, und OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 1023 und 1703, das den sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinssatz um den darin enthaltenen, an der Rendite des Unternehmensanleiheindexes orientierten Aufschlag nach § 6 Rückstellungsabzinsungsverordnung kürzt und damit den sich aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve im Sinne des § 2 Satz 1 bis 3 Rückabstellungsabzinsungsverordnung ergebenden Zinssatz heranzieht).

    Die Verwendung der biometrischen Richttafeln 2005 G nach Dr. Heubeck und des für das zum 31.12.2009 abgeschlossene Geschäftsjahr für Pensionsrückstellungen in Ansatz gebrachten Rechnungszinses von 5,25 Prozent p.a. für die Bewertung der endgehaltsbezogenen Direktzusage durch die BMW AG begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

    Anpassungen der Versorgung im Leistungsstadium hat die BMW AG bei der Bewertung der Versorgung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Ein Anspruch auf eine feste jährliche Anpassung ergibt sich aus der Versorgungszusage nicht. Vielmehr verweist § 7 der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 auf die gesetzlichen Bestimmungen und somit auf die in § 16 Abs. 1 BetrAVG normierte Pflicht zur Prüfung einer Anpassung der Versorgungsleistung im dreijährlichen Rhythmus. Da das Ergebnis der Prüfung nicht vorhergesagt werden kann, wirkt sich die Prüfungspflicht auf den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert - anders als im Falle einer nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantierten jährlichen Anpassung von mindestens 1% - nicht aus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012- 1 UF 192/11, zitiert nach juris; a.A. OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 462; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 1703).

    Zu Recht hat die BMW AG auch den auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung entfallenden Anteil der Versorgung bei der Ermittlung des Barwerts der Versorgung berücksichtigt. Zwar rechnen reine Hinterbliebenenversorgungen nicht zu den nach § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichenden Versorgungen. Die mit einer Alters- und Invaliditätsversicherung kombinierten Hinterbliebenenversorgungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dem Versorgungsausgleich unterliegen, und zwar auch mit ihrem auf die Hinterbliebenenversorgung entfallenden Anteil (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 46, auf welche die BMW AG den Senat zutreffend hingewiesen hat, so auch Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 2 VersAusglG Rdnr. 8; Kirchmeier, VersR 2009, 1581; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 66 f.; a.A. Münchener Kommentar zum BGB/Doerr, 6. Aufl. 2013, § 2 VersAusglG Rdnr. 13; BeckOK-BGB/Bergmann, § 2 VersAusglG Rdnr. 1 unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut).

    Das Amtsgericht hat dem Antragsteller allerdings unter Missachtung des § 222 Abs. 1 FamFG keine Frist zur Ausübung des ihm nach § 15 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich der Zielversorgung der externen Teilung zustehenden Wahlrechts gesetzt. Dies war im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt und deren nach § 222 Abs. 2 FamFG erforderliches Einverständnis mit der externen Teilung zu Gunsten des bei ihr bestehenden Anrechts nachgewiesen. Einer Angemessenheitsprüfung nach § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG bedarf es im Falle einer externen Teilung zu Gunsten eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (§ 15 Abs. 4 VersAusglG). Die externe Teilung hat daher nicht durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse, sondern zu Gunsten des bestehenden Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen.

    An der Erforderlichkeit der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts mit dem dessen Ermittlung zu Grunde liegenden Rechnungszins - hier 5,25% p.a. - ändert sich dadurch nichts. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach im Falle der externen Teilung kapitalgedeckter Anrechte der Zahlbetrag ab dem Ende der Ehezeit mit dem seiner Ermittlung zu Grunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2013, 773; FamRZ 2013, 1635 ausdrücklich auch für den Fall einer externen Teilung zu Gunsten der gesetzlichen Rentenversicherung, für den § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI seit 1.1.2013 die Möglichkeit einer entsprechenden Verzinsung ausdrücklich vorsieht). Nur durch die Verzinsung des Zahlbetrags kann die durch den Grundsatz der Halbteilung gebotene Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung gewährleistet werden.

    Die Verzinsung des Ausgleichswerts ist allerdings auf den Zeitraum vom Ehezeitende bis zum Eintritt der Rechtskraft über den Versorgungsausgleich zu beschränken. Auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2013, 773). Danach erwirbt der Ausgleichsberechtigte durch den richterlichen Gestaltungsakt bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten begründeten Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach ihrer Versorgungsordnung zugesagten Leistungen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des festgesetzten Kapitalbetrags. Da er also ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilnimmt, ist die mit der Anordnung einer Verzinsung bezweckte Teilhabe an der Wertentwicklung der auszugleichenden Versorgung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft zu beschränken. Insoweit ist der angefochtene Beschluss abzuändern.

    2. Das Anrecht gemäß der Betriebsvereinbarung Persönliches Vorsorgekapital I (ohne Förderung gemäß §§ 10 a, 82 ff EStG) vom 11.6.2002 in der Fassung der Protokollnotiz vom 25.6.2008

    Zutreffend hat das Amtsgericht auf Verlangen der BMW AG auch für dieses auf einer Direktzusage beruhende beitragsorientierte Anrecht der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung die externe Teilung angeordnet, weil der nach §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VersAusglG i.V.m. §§ 2 Abs. 5b), 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG im Wege der unmittelbaren Bewertung zu ermittelnde Ausgleichswert der Beitragszusage mit Mindestleistung als Kapitalwert jedenfalls die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI (66.000 EUR im hier maßgeblichen Jahr 2010) unterschreitet.

    Auch für dieses Anrecht war die im ersten Rechtszug unterbliebene Fristsetzung für die Wahl einer Zielversorgung nachzuholen. Der Antragsteller hat auch insoweit sein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt und deren Einverständnis nachgewiesen Es ist daher eine externe Teilung zu Gunsten des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuordnen.

    Allerdings kann für die Bemessung des nach §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG zu bestimmenden Zahlbetrags nicht der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Ausgleichswert herangezogen werden, der sich aus dem von der BMW AG zunächst mitgeteilten Wert der im Wege der Entgeltumwandlung während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile zu einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt ergibt. Zwar vertritt der Senat im Gegensatz zum Bundesgerichtshof weiterhin die Auffassung, dass im Hinblick auf die gebotene Halbteilung auch bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte die nachehezeitliche Wertentwicklung des Anrechts bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seinen Wertausgleich bei der Bemessung des an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrags zu berücksichtigen ist. Dann kann der festzusetzende Zahlbetrag allerdings nicht als Kapitalwert festgesetzt werden, wie er sich aus dem Wert der Fondsanteile zu einem vor der gerichtlichen Entscheidung liegenden Zeitpunkt ergibt, sondern ist - wie in der Auskunft der BMW AG vom 6.10.2010, Bl. 48 der Unterakte VA - unter Heranziehung der Fondsanteile als maßgeblicher Bezugsgröße zu bestimmen als der Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ((vgl. zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte aus privaten Versicherungsverträgen den Beschluss des erkennenden Senats vom 28.2.2013, 4 UF 194/11, FamRZ 2013, 1806, a.A. BGH, FamRZ 2012, 694).

    An einer entsprechenden Tenorierung sieht sich der Senat im vorliegenden Fall allerdings einerseits durch das Bestimmtheitsgebot gehindert, andererseits dadurch, dass der Wert der garantierten Mindestleistung jedenfalls zum Ehezeitende den Wert der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile deutlich überstieg.

    Die für eine etwaige Vollstreckung des festzusetzenden Zahlbetrags durch den Zielversorgungsträger erforderliche Bestimmtheit erfordert zwar nicht zwingend die Festsetzung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags, wohl aber die Festsetzung eines an Hand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01, Rdnr. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Eine entsprechende Offenkundigkeit hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung hinsichtlich des Werts von Fondsanteilen angenommen, deren Wert einer Veröffentlichungspflicht nach dem InvestmentG unterliegt. Einer solchen Veröffentlichungspflicht unterliegen die Anteile an dem gemäß der Betriebsvereinbarung Persönliches Vorsorgekapital I von der BMW AG gebildeten Anlagevermögen nicht. Ihr Wert wird von dem mit der Verwaltung beauftragten Dienstleister zwar börsentäglich ermittelt und der BMW AG mitgeteilt; eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Werts erfolgt jedoch nicht. Es fehlt damit an der erforderlichen Offenkundigkeit des Werts der Fondsanteile.

    Da der Wert der Fondsanteile den Wert der garantierten Mindestleistung am Ehezeitende unterschritt, ist daher bei der Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils der beitragsorientierten Direktzusage nach §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VersAusglG , 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG im Wege der unmittelbaren Bewertung auf den Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung am Ehezeitende abzustellen.

    Barwert ist der auf den Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zinses und der Wahrscheinlichkeit der ersten Fälligkeit der Versorgung sowie ihrer voraussichtlichen ferneren Zahlungsdauer berechnete Wert der vertraglich vorgesehenen Versorgungsleistung (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Steinmeyer, 15. Aufl. 2015, § 4 BetrAVG, Rdnr. 19). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Daraus folgt - wie oben ausgeführt - allerdings nicht, dass die Versorgungsträger bei der Wahl des in Ansatz zu bringenden Rechnungszinses vollkommen frei sind. Vielmehr ist bei der Bewertung einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Rechnungszins der garantierte Mindestzins in Ansatz zu bringen, wie er auch der Berechnung der künftigen Versorgungsleistung nach § 2 Abs. 5b) BetrAVG, auf den § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG verweist, zu Grunde zu legen ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Eichenhofer, 6. Auf. 2013, § 45 VersAusglG, Rdnr. 32 unter Verweis auf Höfer, DB 2010, 1012). Der für die Bemessung der künftigen Versorgungsleistung in Ansatz gebrachte Zinssatz ist bei beitragsorientierten Zusagen auch bei der gebotenen Abzinsung der Versorgungszusage auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes in Ansatz zu bringen, weil nur so der tatsächliche Wert der Versorgungszusage am Ehezeitende abgebildet werden kann (so auch BGH, FamRZ 2013, 773, Rdnr. 21). Die Verwendung unterschiedlicher Zinssätze für die bei der Bemessung der künftigen Versorgungsleistungen gebotene Aufzinsung und die für die Ermittlung des Barwerts gebotene Abzinsung mag im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierung zulässig sein, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Träger der betrieblichen Altersversorgung in der Lage sind, die .sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinserträge zu erwirtschaften. Der handelsrechtliche Barwert der Versorgung ist dann aber nicht identisch mit dem nach §§ 4 Abs. 5, 2 Abs. 5b) BetrAVG zu ermittelnden Übertragungswert einer Beitragszusage mit Mindestleistung, dem sowohl für die Auf- als auch für die Abzinsung der garantierte Zins zu Grunde zu legen ist, weil nur so der für den Versorgungsausgleich maßgebliche tatsächliche Wert der Versorgung für den Versorgungsempfänger berechnet werden kann.

    Heranzuziehen ist daher der mit Auskunft vom 30.4.2013, Bl. 107 f. der Akte, mitgeteilte, unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 2,75% p.a. für die Auf- und die Abzinsung ermittelte Ehezeitanteil von 10.522,55 Euro. Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte Ausgleichswert von 5.261,28 Euro. Der Senat kann zwar nicht nachvollziehen, wie die von der BMW AG für die Ermittlung des Ehezeitanteils herangezogenen anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik dazu führen können, dass der Barwert der Versorgungszusage am Ehezeitende die Summe der während der Ehezeit geleisteten Beiträge und der bis zum Ehezeitende aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen übersteigen kann. Der Senat sieht insoweit jedoch keinen weiteren Aufklärungsbedarf, weil davon ausgegangen werden muss, dass der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin nach Durchführung der externen Teilung ebenfalls ein Anrecht in Höhe des von der BMW AG mitgeteilten Ausgleichswerts verbleibt.

    Der mitgeteilte Ehezeitanteil und der Ausgleichswert umfassen zu Recht auch den auf die Hinterbliebenenversorgung entfallenden Anteil des Anrechts. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Rentenzusage gemäß der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der Ausgleichswert des Anrechts gemäß der Betriebsvereinbarung Persönliches Vorsorgekapital I (ohne Förderung gemäß §§ 10 a, 82 ff EStG) vom 11.6.2002 in der Fassung der Protokollnotiz vom 25.6.2008 für den Zeitraum ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich mit dem seiner Berechnung zu Grunde gelegten Rechnungszins - hier also 2,75% p.a. - zu verzinsen.

    Die mit der Anordnung eines höheren als des vom Amtsgericht angeordneten Zahlbetrags verbundene Schlechterstellung der Beschwerdeführerin steht der Beschwerdeentscheidung nicht entgegen. Ein solches Schlechterstellungsverbot gilt in von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch der Wertausgleich bei der Scheidung rechnet, nicht, soweit sich die Schlechterstellung auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174). Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (nach der Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers) der Wertausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte ist, ist der Senat insoweit zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin befugt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass die nicht begründete und später zurückgenommene Beschwerde des Antragstellers sich auf alle auszugleichenden Anrechte bezog und so den Gebührenwert des Verfahrens unnötig erhöhte, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die erfolgte Abänderung der angefochtenen Entscheidung über den Wertausgleich der Anrechte bei der BMW AG und die im ersten Rechtszug unterbliebene Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts entspricht es billigem Ermessen, im Übrigen von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer wechselseitigen Kostenerstattung abzusehen,

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere der Frage des in Ansatz zu bringenden Rechnungszinses, der Frage der Berücksichtigung der Dynamik im Leistungsstadium und der Frage der Einbeziehung des Hinterbliebenenanteils der Versorgung in den Wertausgleich - zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Ausgehend von dem in der Scheidungsantragsschrift angegebenen monatlichen Nettoeinkommen der Beteiligten von insgesamt 15.000,- Euro und ursprünglich vier von der Beschwerde betroffenen Anrechten beläuft sich der Verfahrenswert auf 18.000,- Euro für das Verfahren im Allgemeinen und - in Folge der Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers - auf 9.000,- Euro für die Entscheidung des Senats.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Dr. Fritzsche Schmidt