OLG Frankfurt vom 28.02.2013 (4 UF 194/11)

Stichworte: externe Teilung, fondsgebundene private Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung; fondsgebundene private Rentenversicherung mit garantierter Mindestleistung, externe Teilung;
Normenkette: VersAusglG 14, 15, 46; VVG 169, SGB VI 76 Abs. 4 S. 4;
Orientierungssatz:
  • 1. Zum Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherungen mit einer garantierten Mindestleistung.
  • 2. Bei der externen Teilung fondsgebundener privater Rentenversicherungen mit einer garantierten Mindestleistung ist zwischen dem Ausgleich des der Garantieleistung zu Grunde liegenden herkömmlichen Deckungskapitals und dem Ausgleich des fondsgebundenen Deckungskapitals zu unterscheiden.
  • 3. Der Ausgleich des herkömmlichen Deckungskapitals erfolgt - auch im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung - in Höhe des hälftigen, nach § 169 Abs. 3 und 7 VVG zu ermittelnden, auf die Ehezeit entfallenden Rückkaufswerts zuzüglich des diesem zu Grunde gelegten Rechnungszinses für den Zeitraum ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eingang der Zahlung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts beim Zielversorgungsträger.
  • 4. Der Ausgleich des fondsgebundenen Deckungskapitals erfolgt in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (abweichend von BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10). Im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung ist der Zahlbetrag mit dem für diesen Zeitpunkt maßgebenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen
  • 65 F 328/10
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf der Z. AG vom 25.5.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 6.5.2011 am 28. Februar 2013 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin (dritter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des garantierten Deckungskapitals des Anrechts des Antragstellers bei der Z. AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.742,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 Prozent p.a. hieraus seit 1.4.2010 begründet. Der Z. AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Hessen 2.742,74 Euro nebst 3,25 Prozent Zinsen hieraus seit 1.4.2010 bis zur Wertstellung des Betrags bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu zahlen.

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des fondsgebundenen Deckungskapitals des Anrechts des Antragstellers bei der Z. AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 25,4045 Anteilen des Investmentfonds DeAM-Fonds Spezial 20 "Aktien Europa" (ISIN DE000A0DP0F2, WKN A0DP0F), bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung, begründet. Der Z. AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Hessen einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises von 25,4045 Anteilen des genannten Investmentfonds zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem für diesen Zeitpunkt maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.

    Im Übrigen bleibt es bei dem vom Amtsgericht angeordneten Wertausgleich.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

    Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.000,- Euro.

    Gründe:

    I.

    Mit Beschluss vom 30.3.2011 schied das Amtsgericht auf den am 22.4.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin die am 5.6.1996 geschlossene Ehe der Beteiligten. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich entschied das Amtsgericht dann mit dem angefochtenen Beschluss über den Wertausgleich der von den Beteiligten während der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG, also vom 1.6.1996 bis zum 31.3.2010, erworbenen Anrechte.

    Den Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers aus einer privaten Altersvorsorge führte das Amtsgericht dabei dergestalt durch, dass es die externe Teilung des Anrechts zu Gunsten eines bereits bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin in Höhe eines auf den 31.3.2010 bezogenen Ausgleichswerts von 4.181,42 Euro anordnete und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines entsprechenden Betrags zu Gunsten der Zielversorgung verpflichtete. Die Beschwerdeführerin hatte mit Auskunft vom 21.7.2010 einen als Deckungskapital ausgewiesenen Ehezeitanteil von 8.362,83 Euro mitgeteilt, einen Ausgleichswert von 4.181,41 Euro vorgeschlagen und die Durchführung der externen Teilung verlangt. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hatte daraufhin mit Schriftsatz vom 31.3.2011 das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht der Antragsgegnerin als Zielversorgung für die externe Teilung benannt und - auf eine entsprechende Mitteilung der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.3.2011 hin - mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei hiermit einverstanden. Eine diesbezügliche Bestätigung der Beschwerdeführerin hatte das Amtsgericht nicht eingeholt.

    Mit ihrer am 31.5.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Durchführung der externen Teilung zu Gunsten eines anderen Zielversorgungsträgers und führt zur Begründung aus, sie sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht mit einer externen Teilung zu Gunsten des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin einverstanden.

    Die Antragsgegnerin, welche der Beschwerde zunächst entgegen getreten war, hat innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist keinen aufnahmebereiten Zielversorgungsträger benannt.

    Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers aus einem unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,25 Prozent p.a. ermittelten garantierten Deckungskapital von 5.485,48 Euro und einem fondsgebundenen Kapital von 50,809 Anteilen des Investmentfonds DeAM-Fonds Spezial 20 "Aktien Europa" (ISIN DE000A0DP0F2, WKN A0DP0F) mit einem Wert von 2.877,34 Euro am 31.3.2010 zusammensetzt.

    II.

    Die zulässige, auf den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin beschränkte Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

    Zwar hat das Amtsgericht zutreffend die externe Teilung des Anrechts angeordnet, weil der Ausgleichswert die Grenze von 6.132,- Euro unterschreitet und die Beschwerdeführerin die Durchführung der externen Teilung verlangt hat (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV). Das Amtsgericht hätte die externe Teilung jedoch nicht zu Gunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin anordnen dürfen, weil die hierfür erforderliche Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht vorlag (§§ 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG).

    Da die Antragsgegnerin innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist keine andere Zielversorgung benannt hat, ist die externe Teilung daher zu Gunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG).

    Im Rahmen der Durchführung der externen Teilung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung mit einer garantierten Mindestleistung im Sinne des § 54 b Abs. 3 VAG ist dabei allerdings zwischen dem der Garantieleistung zu Grunde liegenden herkömmlichen Deckungskapital und dem weiteren, durch Fondsanteile gedeckten Kapital zu unterscheiden. Der nach § 46 Satz 1 VersAusglG für die nach § 39 VersAusglG gebotene unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines solchen Anrechts maßgebliche (kombinierte) Rückkaufswert setzt sich zusammen aus dem nach § 169 Abs. 3 VVG zu ermittelnden Wert des der garantierten Mindestleistung zu Grunde liegenden ehezeitlichen Deckungskapitals (zuzüglich nach § 169 Abs. 7 VVG zu berücksichtigender Überschussanteile) und dem nach § 169 Abs. 4 VVG zu ermittelnden Zeitwert der fondsgebundenen Anteile, d.h. des Marktpreises der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile am Ende der Ehezeit (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 54f.). Soweit der Rückkaufswert von vor dem Jahr 2008 geschlossenen Verträgen noch nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage zu ermitteln ist (Art. 4 Abs. 2 EGVVG), ist dies für die vorzunehmende Bewertung unerheblich, weil durch die zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelungen lediglich die geltende Rechtslage klargestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rdnr. 22, zitiert nach juris).

    Die Unterscheidung zwischen herkömmlichem und fondsgebundenem Deckungskapital ist deshalb erforderlich, weil im Rahmen der externen Teilung eines durch ein Deckungskapital im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG gedeckten Anrechts der Ausgleichswert bzw. der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Betrag ab dem Ehezeitende mit dem der Ermittlung des Rückkaufswerts zu Grunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10, zitiert nach juris), wohingegen eine entsprechende Verzinsung des Ausgleichswerts fondsgebundener Anrechte im Sinne der §§ 54 b Abs. 1 und 2 VAG, 169 Abs. 4 VVG mangels eines diesem zu Grunde gelegten Rechnungszinses ausscheidet.

    1. Hinsichtlich der garantierten Mindestleistung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist daher die Begründung eines Anrechts in Höhe der Hälfte des auf diesen Teil der Versicherung entfallenden ehezeitlichen Deckungskapitals im Sinne des § 169 Abs. 3 und 7 VVG, also in Höhe von 2.742,74 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe des der Berechnung des Barwerts des Deckungskapitals zu Grunde gelegten Rechnungszinses, also 3,25 Prozent p.a., ab dem Ehezeitende sowie die Zahlung eines entsprechenden Betrags durch die Beschwerdeführerin an die Deutsche Rentenversicherung Hessen als Zielversorgungsträger anzuordnen (§§ 1, 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 VersAusglG).

    Die vom Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 7.9.2011 nicht abschließend geklärte Frage, ob der Ausgleichswert einer kapitalgedeckten Versicherung im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG auch dann zu verzinsen ist, wenn die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt, obwohl das dort begründete Anrecht nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bereits ab dem Ende der Ehezeit an den dortigen Wertsteigerungen teilhat, hat sich durch die zum 1.1.2013 in Kraft getretene Neuregelung des § 76 Abs. 4 SGB VI überholt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2013, 4 UF 235/12, veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Gemäß des der Bestimmung nunmehr angefügten Satzes 4 erfolgt die Umrechnung des im Rahmen einer externen Teilung zu zahlenden Kapitalbetrags in Entgeltpunkte im Falle der Anordnung einer Verzinsung des Kapitalbetrags nicht mehr mit dem für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor, sondern mit dem Umrechnungsfaktor, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu entrichten sind. Damit wird aber bewirkt, dass das neu zu begründende Anrecht des Ausgleichsberechtigten nicht mehr - wie im Falle des § 76 Abs. 4 Satz 2 oder 3 SGB VI - rückwirkend dynamisiert wird, sondern dass eine Dynamisierung erst ab dem vom Familiengericht festzulegenden Endzeitpunkt der Verzinsung vorgenommen wird. Damit ist auch die Rechtsprechung des Senats überholt, wonach die vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlenden Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zugutekommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.11.2012, 4 UF 189/12, und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris). Aus der Gesetzesänderung ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswerts ab dem Ehezeitende billigt und dass diese dazu führen soll, dass der Ausgleichsberechtigte im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Endzeitpunkt der Verzinsung nicht mehr an der Wertsteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern an der Wertsteigerung des auszugleichenden Anrechts teilhaben soll.

    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht geboten (so auch der bereits zitierte Senatsbeschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris). Die für eine Verzinsung des Ausgleichswerts im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft sprechenden Gründe gelten gleichermaßen für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Versorgungsträger der in diesem Zeitraum entstandene Zinsgewinn verbleiben sollte. Durch die Anordnung der Verzinsung in Höhe des von ihm selbst der Ermittlung des Barwerts des Deckungskapitals zu Grunde gelegten Rechnungszinses entsteht ihm keinerlei Schaden im Vergleich zur ungekürzten Fortführung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ohne den Versorgungsausgleich. Dem Versorgungsträger wird lediglich ein ihm nicht zustehender Zinsvorteil genommen, der ohne den Versorgungsausgleich nicht gegeben wäre.

    Der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts über den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus bis zum Zeitpunkt der Zahlung steht auch nicht die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 entgegen. Gegenstand der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsbeschwerde war lediglich die Frage der Verzinsung im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weshalb der Bundesgerichtshof zur Frage einer darüber hinausgehenden Verzinsung bis zur Zahlung des festgesetzten Kapitalbetrags überhaupt keine Entscheidung treffen konnte. Im Übrigen betraf die Entscheidung nicht die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung.

    Die Anordnung einer Verzinsung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Ausgleichswert ab diesem Zeitpunkt ohnehin mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen wäre (so aber Breuers in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 14 VersAusglG, Rdnr. 30). Ein Verzug des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen tritt nämlich nicht automatisch mit dem Wirksamwerden der rechtsgestaltenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein. Vielmehr wird der vom Gericht festgesetzte Zahlbetrag überhaupt erst in diesem Zeitpunkt fällig. Ein Zahlungsverzug des Versorgungsträgers könnte allenfalls unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB eintreten, ohne dass dies hier einer abschließenden Entscheidung bedürfte.

    Im Hinblick auf § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI sieht sich der Senat allerdings zu der Klarstellung veranlasst, dass Zinsen nur bis zum Eingang des Ausgleichsbetrags beim Zielversorgungsträger geschuldet sind (zu der vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu tragenden Gefahr von Zahlungsverzögerungen vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 270, Rdnr. 5). Dadurch wird zugleich für den Zielversorgungsträger deutlich, dass er auf diesen Zeitpunkt eine Umrechnung des Ausgleichsbetrages nebst Zinsen in Entgeltpunkte des Berechtigten vorzunehmen hat.

    2. Hinsichtlich des fondsgebundenen Teils des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist die Begründung eines Anrechts in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen 50,809 Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und eine entsprechende Zahlung der Beschwerdeführerin an die Deutsche Rentenversicherung Hessen anzuordnen.

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nachehezeitliche Wertverluste bei der externen Teilung fondsgebundener privater Rentenversicherungen zu berücksichtigen sind, nachehezeitliche Wertzuwächse jedoch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rdnr. 26ff., zitiert nach juris), schließt sich der Senat nicht an.

    Die zitierte Entscheidung vom 29.2.2012 ist in sich widersprüchlich, soweit bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der dem Anrecht zu Grunde liegenden Fondsanteile eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG angenommen wird, bei einem nachehezeitlichen Wertzuwachs derselben Fondsanteile hingegen nicht. Der Bundesgerichtshof lässt im Übrigen völlig unklar, wie die nach seiner Auffassung zu berücksichtigende konkrete Feststellung eines nachehezeitlichen Wertverlustes einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung erfolgen könnte. Ein für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder einen davor liegenden Zeitpunkt festgestellter Wertverlust könnte sich wegen der Schwankungen an den Kapitalmärkten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung mit Eintritt der Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG) sogar wieder in einen Wertzuwachs umgekehrt haben. Dass die Durchführung einer von einem Wertverlust ausgehenden externen Teilung dann nicht dem Halbteilungsgrundsatz genügt, ist offenkundig.

    Die Entscheidung vom 29.2.2012 widerspricht im Übrigen der oben zitierten Entscheidung vom 7.9.2011 über die gebotene Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung von Anrechten mit einem Deckungskapital im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG (dort Rdnr. 23), die zu der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 76 Abs. 4 SGB VI geführt hat.

    Maßgeblich für die Bewertung des Ehezeitanteils einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist - wie dargestellt - der Wert der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile. Soweit deren Wert im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich schwankt, begründet dies keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, und zwar weder im Falle von Wertzuwächsen noch im Falle von Wertverlusten. Schließlich bleibt die Zahl der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile in beiden Fällen unverändert. Ob der Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer externen Teilung bis zur Umsetzung der Entscheidung über den Wertausgleich an der nachehezeitlichen Wertentwicklung der Fondsanteile zu beteiligen ist, ist daher keine nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu beantwortende Frage.

    Es stellt sich vielmehr die Frage, ob und inwieweit die nach §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersAusglG auch mit der externen Teilung bezweckte Halbteilung eine entsprechende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung gebietet. Insoweit geht allerdings der Bundesgerichtshof selbst - und in seiner Folge auch der Gesetzgeber - davon aus, dass es die mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Halbteilung auch außerhalb der Fälle des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gebietet, den Ausgleichsberechtigten an nachehezeitlichen Wertzuwächsen des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben zu lassen. Für die interne Teilung folgt dies unmittelbar aus§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Für die externe Teilung ergibt es sich aus der Entscheidung vom 7.9.2011 (dort Rdnr. 23) und mittelbar aus der hierdurch veranlassten Neuregelung des § 76 Abs. 4 SGB VI, durch welche auch der Gesetzgeber - wie dargestellt - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass eine entsprechende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten am nachehezeitlichen Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts jedenfalls bei kapitalgedeckten Anrechten dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Andernfalls hätte der Gesetzgeber keine Regelung für den Fall der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung treffen müssen.

    Gründe, welche eine unterschiedliche Behandlung der externen Teilung kapitalgedeckter Anrechte im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG und der externen Teilung fondsgebundener Anrechte im Sinne des § 169 Abs. 4 VVG rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Halbteilungsgrundsatz als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots auch im Falle der externen Teilung fondsgebundener Anrechte eine gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Wirksamwerden der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gebietet.

    Soweit der Bundesgerichtshof den Ausgleichsberechtigten in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 darauf verweist, er könne einen dem nachehezeitlichen Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts entsprechenden Wertzuwachs des neu zu begründenden Anrechts durch die Wahl seiner Zielversorgung erreichen, gilt dies gleichermaßen für kapitalgedeckte wie für fondsgebundene Anrechte und rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung nicht. Im Übrigen trifft der Verweis nicht zu, weil der Ausgleichsberechtigte eine Teilhabe am Wertzuwachs der Zielversorgung für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Umsetzung der Entscheidung über den Wertausgleich - jedenfalls wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt - ausschließlich durch die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger erreichen kann. Nur dort hat er über § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bereits ab dem Ende der Ehezeit an der Wertentwicklung der Zielversorgung teil. Bei allen anderen Zielversorgungsträgern hat der Ausgleichsberechtigte hingegen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen an der Wertentwicklung der gewählten Zielversorgung teil (so auch zutreffend die zitierte Entscheidung vom 7.9.2011, dort Rdnr. 23).

    Die demnach auch bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte gebotene Halbteilung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann nur erreicht werden, wenn als maßgebliche Bezugsgröße des Ausgleichswerts die während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile herangezogen werden, die Zahlung eines sich aus dem hälftigen Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Versorgungsausgleichs ergebenden Kapitalbetrags an den Zielversorgungsträger angeordnet wird und das neu begründete Anrecht ab diesem Zeitpunkt an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilnimmt.

    Soweit nach § 46 VersAusglG für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte heranzuziehen sind, steht dies der Zugrundelegung der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile als maßgeblicher Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts nicht entgegen. Schließlich bemisst sich der nach § 169 Abs. 4 VVG zu Grunde zu legende Rückkaufswert - wie dargestellt - nach dem Marktpreis der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile. Bei der Umsetzung der externen Teilung bedarf es für die vorzunehmende Neubewertung des auszugleichenden Anrechts nach erfolgter Kürzung ohnehin einer erneuten Umrechnung des unter Heranziehung des Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile ermittelten Kapitalbetrags in Fondsanteile (vgl. insoweit Ziffer 6 Abs. 3, Ziffer 4 Abs. 1; Ziffer 3 d) Anwendungsbereich B der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin in der Fassung vom 1.3.2010, Bl. 100ff. der Akte). Dann können diese aber auch unmittelbar als maßgebliche Bezugsgröße herangezogen werden.

    Die angeordnete Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehe erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung genügt auch dem für eine etwaige Vollstreckung der Entscheidung zu wahrenden Bestimmtheitsgebot. Soweit §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG dem Familiengericht die Festsetzung des vom Träger der auszugleichenden Versorgung an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags auferlegen, zwingt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Festsetzung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags. Vielmehr genügt die Festsetzung eines an Hand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01, Rdnr. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Von einer entsprechenden Offenkundigkeit des Werts der einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung zu Grunde liegenden Fondsanteile muss im Hinblick auf die sich für inländische Investmentfonds aus §§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 InvestmentG (vgl. insoweit auch § 17 Abs. 1 und 3 Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung - FgRVAB) und für ausländische Investmentfonds aus §§ 122, 136 InvestmentG ergebenden Pflicht zur Veröffentlichung von Rücknahmepreisen ausgegangen werden.

    Schließlich steht auch § 76 Abs. 4 SGB VI der Anordnung einer auf den Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung abstellenden externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen. Zwar sieht § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine Ausnahme von der in Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift normierten Begründung des Anrechts mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor ausdrücklich nur für den Fall der Anordnung einer Verzinsung des vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlenden Kapitalbetrags vor. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber jedoch als Reaktion auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 in das Gesetz eingefügt worden um sicherzustellen, dass der Ausgleichsberechtigte im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem angeordneten Ende der Verzinsung nicht sowohl - über die angeordnete Verzinsung - an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts als auch - über § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - an der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt (vgl. zu dieser Problematik vor Inkrafttreten des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI den oben zitierten Beschluss des Senats vom 8.11.2012, 4 UF 189/12). Der Gesetzgeber hat damit - wie dargestellt - zum Ausdruck gebracht, dass er eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts bis zur Umsetzung der Entscheidung über den Wertausgleich billigt und dass er für den Zeitraum der Teilhabe an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts eine Teilhabe an der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung ausschließt. Für eine ausdrückliche Erstreckung der Regelung auf die vom Senat für richtig erachtete externe Teilung fondsgebundener Rentenversicherungen bestand im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.2.2012 keine Veranlassung.

    Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf die nachehezeitliche Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Entwicklung fondsgebundener Rentenversicherungen geboten. Der einzige Unterschied zu den Rentenversicherungen mit einem herkömmlichen Deckungskapital besteht darin, dass bei fondsgebundenen Rentenversicherungen auch eine negative Wertentwicklung möglich ist. Eine entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI schützt die Versichertengemeinschaft davor, entsprechende Verluste ausgleichen zu müssen und führt dazu, dass - dem Grundsatz der Halbteilung entsprechend - Ausgleichsberechtigter und Ausgleichspflichtiger das Risiko eines Wertverlusts ebenso wie die Chance einer Wertsteigerung zu gleichen Teilen tragen. Dem mit der Einführung des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI verfolgten Zweck ist damit Rechnung getragen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 3 FamFG. Im Hinblick auf die unterbliebene Einholung der Zustimmung der Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträgerin zu der vom Amtsgericht angeordneten externen Teilung entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Abweichen des Senats von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich ein auszugleichendes Anrecht ist und zehn Prozent des in den drei Monaten vor Erhebung des Scheidungsantrags erzielten Nettoeinkommens der geschiedenen Ehegatten den Betrag von 1.000,- Euro unterschreiten, ist der Mindestwert festzusetzen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Dr. Fritzsche Schmidt