OLG Frankfurt vom 04.04.2012 (3 UF 220/11)

Stichworte: externe Teilung; Versorgungsausgleich, externe Teilung, Verzinsung Ausgleichswert; Ausgleichswert Verzinsung;
Normenkette: FamFG 222 Abs 3; VersAusglG 14 Abs 4;
Orientierungssatz:
  • Beim Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.v.m. § 222 Abs. 3 FamFG ist der zu zahlende Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eingang des Betrages beim Zielversorgungsträger zu verzinsen.
  • Bei der Verzinsung des Ausgleichswertes muss der Zinssatz dem von der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Rechnungszins entsprechen (BGH, Az. XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 ff).
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. vom 06. 05. 2011 bzw. 03. 06. 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Usingen vom 30.03.2011 am 04.04.2012 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich bezüglich des Wertausgleichs der bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. bestehenden Anrechte wie folgt abgeändert:

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Siemens AG , Personalnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.039,95 € bei der Allianz Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebots Nr. ..., bezogen auf den 31. 01. 2010, begründet. Die Siemens AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Allianz Lebensversicherungs-AG nebst 5,00 % Zinsen ab dem 01. 02. 2010 zu zahlen.

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Fujitsu Technology Solutions GmbH, Az. ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25.684,10 € bei der Allianz Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. ..., bezogen auf den 31.01.2010, begründet. Die Fujitsu Technology Solutions GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Allianz Lebensversicherungs- AG nebst 5,28 % Zinsen ab dem 01. 02. 2010 zu zahlen.

    Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.484,- € festgesetzt (12.420,- € x 20%; §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG).

    Gründe:

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es unter anderem die Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Fa. Siemens) und der weiteren Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Fa. Fujitsu) extern geteilt und angeordnet, dass beide Firmen einen Ausgleichswert von 20.039,95 € (Fa. Siemens) bzw. 25.684,10 € (Fa. Fujitsu) zuzüglich 5,25 % Zinsen für den Zeitraum 31. 01. 2010 (Fa. Siemens) bzw. 31. 03. 2010 (Fa. Fujitsu) bis zum Zeitpunkt der Einzahlung des Betrages an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen haben.

    Die Fa. Siemens wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts angeordnet wurde. Außerdem sei ein falscher Rechnungszins der Verzinsung zugrunde gelegt worden. Ihr Rechnungszins betrage 5,00 %. Die Fa. Fujitsu möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Verzinsung lediglich bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich angeordnet wird; die Anordnung der Verzinsung selbst wird akzeptiert.

    Die zulässigen Beschwerden haben nur teilweise Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Soweit hinsichtlich der Fa. Siemens eine Verzinsung mit 5,25 % angeordnet wurde, ist nicht beachtet worden, dass der Zinssatz dem von der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Rechnungszins entsprechen muss (BGH, Az. XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 ff). Ausweislich der Auskunft der Fa. Siemens vom 23. 11. 2010 (B. 100 d. A.) beträgt der Rechnungszins für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts 5 %; in dieser Höhe ist damit auch der von der Fa. Siemens zu zahlende Betrag zu verzinsen.

    Die Beschwerde der Fa. Fujitsu hat dahingehend Erfolg, dass der Einsatzzeitpunkt für die Verzinsung nicht das Ende der Ehezeit (31. 01 2010), sondern der darauf folgende Tag (01. 02. 2010) ist (so auch OLG Celle, Az. 10 UF 147/10, FamRZ 2011, 1797); OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. 11. 2011, Az. 4 UF 79/11).

    Die Frage der Verzinsung des Ausgleichswerts hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 07. 09. 2011 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden. Damit ist grundsätzlich beim Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.v.m. § 222 Abs. 3 FamFG der zu zahlende Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen. Ob Endzeitpunkt der Verzinsung die Rechtskraft des Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder der Zeitpunkt der Zahlung sein soll, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Leitsatz des o.a. Beschlusses festgestellt, dass " ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (ist)", hierbei ist aber zu beachten, dass die Rechtsbeschwerde durch das OLG Celle nur hinsichtlich der Frage zugelassen wurde, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kann. Nur insoweit fand eine Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde statt. Dem o.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass auch über die Frage einer Verzinsung für die Zeit zwischen der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und der Einzahlung des Ausgleichsbetrages beim Träger der Zielversorgung entschieden werden sollte, da dieses Problem nicht Inhalt der Rechtsbeschwerde und damit nicht zu entscheiden war. Die Gründe, die der Bundesgerichtshof für die Verzinsung des Ausgleichsbetrages für die Zeit nach dem Ende der Ehezeit anführt, sprechen nach Auffassung des Senats aber dafür, eine Verzinsung bis zur Einzahlung (was im Tenor nicht ausdrücklich erwähnt werden muss, da Zinsen grundsätzlich bis zur Zahlung zu leisten sind) anzuordnen. Eine Rechtfertigung dafür, dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen den Zinsgewinn für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und der Zahlung des Ausgleichsbetrages zu belassen, besteht nicht (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. 11. 2011 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 22. 12. 2011, Az. 4 UF 79/11; OLG Celle, Az. 10 UF 147/10, FamRZ 2011, 1797, das ohne nähere Begründung keinen Endzeitpunkt für die Verzinsung nennt). Es ist nicht der Sinn des Versorgungsausgleichs, den Versorgungsträger besser zu stellen, als er ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs stünde.

    Soweit die Fa. Fujitsu anführt, dass die Zahlung des Ausgleichsbetrages in manchen Fällen von der Mitwirkung des Berechtigten abhänge und es dieser damit in der Hand habe, den Zahlungszeitpunkt zu bestimmen, ändert dies an der Bewertung nichts. Solange der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsbetrag nicht gezahlt hat steht dieser dem Versorgungsträger weiter zur Verfügung und mit ihm kann gewirtschaftet werden.

    Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Fa. Fujitsu einen zu niedrigen Rechnungszins angesetzt (5,25 % statt 5,28 %). Außerdem hat es in Bezug auf die Fa. Siemens als Beginn der Verzinsung nicht den 01. 02. 2010, sondern den 31. 3. 2010 angeordnet. Die Entscheidung war auch insoweit abzuändern, da das Verbot der reformatio in peius nicht bei Beschwerden der Versorgungsträger gilt (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, Rz. 25 zu § 69).

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 3 FamFG. Im Hinblick auf die erfolgte Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob der Zahlbetrag bei der externen Teilung bis zur Einzahlung zu verzinsen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG).

    Menz Reitzmann Knauth