Rechtsprechung F-Senate des OLG Ffm
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4 UF 173/23 vom 2024-10-14 |
Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter den früheren Ehegatten nach § 20 VersAusglG ist der Versorgungsträger hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdebefugt.
Anderes gilt (entgegen bisher h. L.) hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger, dem damit ein zweiter Gläubiger gegenüber steht.
§ 21 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich höher eingestuft wird als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten (Fortführung BGH FamRZ 2019, 785). |
6 UF 119/24 vom 2024-07-18 |
Wird ein minderjähriges Kind von seinen miteinander verheirateten Eltern im Wechselmodell betreut, so bedarf es auch nach der Entscheidung des BGH v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23 für die Geltendmachung des Kindesunterhalts der vorherigen Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der teilweisen Übertragung des Sorgerechts nach § 1628 BGB. § 1629 Abs. 3 BGB ist hier nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe NJW 2024, 1890). |
4 UF 77/24 vom 2024-06-14 |
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG. |