Rechtsprechung F-Senate des OLG Ffm
Suchkriterium: letzte 6 Monate
6 UF 119/24 vom 2024-07-18 |
Wird ein minderjähriges Kind von seinen miteinander verheirateten Eltern im Wechselmodell betreut, so bedarf es auch nach der Entscheidung des BGH v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23 für die Geltendmachung des Kindesunterhalts der vorherigen Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der teilweisen Übertragung des Sorgerechts nach § 1628 BGB. § 1629 Abs. 3 BGB ist hier nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe NJW 2024, 1890). |
4 UF 77/24 vom 2024-06-14 |
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG. |
4 UF 30/24 vom 2024-04-03 |
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang betrifft keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind iSv § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG und unterliegt nicht der Anfechtung. |
7 UF 46/23 vom 2024-04-03 |
Eine die Trennung eines Kindes von seiner Familie rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße vorhanden ist, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt.
Die Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil und die dadurch bei dem Kind hervorgerufene Verweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Unterbringung des Kindes bei Dritten zu veranlassen.
Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Die Nichtberücksichtigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse - etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils - nicht zutreffend bezeichnen, oder wenn dessen Befolgung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (Anschluss an BVerfG FamRZ 2024, 278, Rn. 24; BVerfG FamRZ 2021, 1201, Rn. 37). |
4 WF 57/24 vom 2024-03-28 |
Verfahren nach § 1666 BGB und § 1671 BGB betreffen einen einheitlichen Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge. Bei Verbindung zunächst gesondert geführter Verfahren entstehen keine doppelten Gebühren für die anwaltliche Vertretung. |