Rechtsprechung F-Senate des OLG Ffm
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4 UF 173/23 vom 2024-10-14
  • Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter den früheren Ehegatten nach § 20 VersAusglG ist der Versorgungsträger hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdebefugt.
  • Anderes gilt (entgegen bisher h. L.) hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger, dem damit ein zweiter Gläubiger gegenüber steht.
  • § 21 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich höher eingestuft wird als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten (Fortführung BGH FamRZ 2019, 785).
  • 6 UF 119/24 vom 2024-07-18
    Wird ein minderjähriges Kind von seinen miteinander verheirateten Eltern im Wechselmodell betreut, so bedarf es auch nach der Entscheidung des BGH v. 10.4.2024 – XII ZB 459/23 für die Geltendmachung des Kindesunterhalts der vorherigen Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der teilweisen Übertragung des Sorgerechts nach § 1628 BGB. § 1629 Abs. 3 BGB ist hier nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe NJW 2024, 1890).
    4 UF 77/24 vom 2024-06-14
    Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG.