OLG Frankfurt vom 21.11.2023 (6 UF 222/22)

Stichworte: Fonds; interne Teilung; Rechnungsgrundlagen; Bezugsgröße; Kapital, fondsbasiert; Teilungskosten
Normenkette: VersAusglG 5 Abs. 1; VersAusglG 10; VersAusglG 11; VersAusglG 13
Orientierungssatz:
  • Zur Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG nach den Tarifbedingungen einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung.
  • Zum fehlenden Erfordernis gerichtlicher Anordnungen zu den beim auszugleichenden Anrecht anzuwendenden Rentenfaktoren bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit, bei der die Wertentwicklung während der Anwartschaftsphase allein auf der Wertentwicklung von Fondsanteilen basiert, kein Garantiezins versprochen wurde, während der Leistungsphase keine Dynamisierung erfolgt und die Höhe der Rente bei Leistungsbeginn mit den bei Leistungsbeginn maßgeblichen Rentenfaktoren berechnet wird. (Amtliche Leitsätze)
  • 52 F 500/21
    AG Darmstadt

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache …

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 21.11.2023 beschlossen:

    Ziff. 7 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird teilweise abgeändert dahingehend, dass der Ausgleichswert 34.312,64 Euro bezogen auf den 31. März 2021 beträgt.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.835,00 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beschwerdeführerin begehrt von der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. abweichende Anordnungen für den Ausgleich des dort erworbenen Anrechts im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs.

    Das Amtsgericht hat in dem teilweise angefochtenen Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und zwischen den Ehegatten den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die vorliegende Beschwerde betrifft das bei der weiteren Beteiligten zu 6. von dem Antragsteller erworbene Anrecht.

    Der Antragsteller hat bei der weiteren Beteiligten zu 6. während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 2000 bis 31. März 2021 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Tarif FFV (Flexibler VorsorgePlan Invest) erworben. Der Tarif sieht vor, dass Beiträge gemäß den Vereinbarungen des Versicherten mit der weiteren Beteiligten zu 6. von dieser den jeweiligen Sondervermögen (Anlagestöcken) zugeführt und in Anteilseinheiten umgerechnet, d.h. vollumfänglich in Investmentfonds investiert, werden. Versicherte können jederzeit eine Umschichtung der auf ihre Versicherung entfallenden Anteilseinheiten beauftragen mit im Einzelnen vorliegend nicht relevanten Voraussetzungen. Grundlage für Ansprüche des Versicherten aus dem Vertrag bildet jeweils das Fondsdeckungskapital (Fondsguthaben), das sich aus den Anteilseinheiten der Anlagestöcke (Fondsanteilen) zusammensetzt und deren Wert nach dem Wert der Fondsanteile bemessen ist. Die Versicherung kann vor Rentenbeginn jederzeit gekündigt oder es können Teilentnahmen vorgenommen werden mit der Folge, dass der Euro-Wert aus dem Fondsguthaben ausgezahlt wird. Nach dem Ende der Ansparphase wird zum Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginns eine lebenslange Rente gezahlt, wobei die Rentenzahlung auch im Fall des Todes des Berechtigten für einen bestimmten Mindestzeitraum erfolgt (Rentengarantiezeit). Die Höhe der Rente wird vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantiert. Sie wird aus dem zum Ende der Ansparphase ermittelten Euro-Wert der Fondsguthaben unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten nach dem jeweils zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Rentenfaktor berechnet. Der Rentenfaktor zu Rentenbeginn ergibt sich aus den dann gültigen Rechnungsgrundlagen (insbesondere Sterbetafel und Rechnungszins).

    Die Ordnung für die interne Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) für den Neubestand (01.10) der weiteren Beteiligten zu 6. lautet soweit erheblich wie folgt:

    „3 Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten“

    a) Ehezeitanteil

    Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Versicherer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. § 46 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. […]

    b) Ausgleichswert

    Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende.

    c) Kosten

    Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten in Höhe von 180,00 Euro tragen die ausgleichsberechtigte Person und die ausgleichspflichtige Person zu gleichen Teilen. Eine Hälfte wird vom Ausgleichswert der ausgleichsberechtigten Person abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vertrag der ausgleichspflichtigen Person entnommen.

    d) Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des ScheidungsUrteils …

    Anwendungsbereich B [betrifft fondsgebundene Produkte] Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert bezogen auf das Ehezeitende wird in das Verhältnis zu dem Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt, so dass sich eine Ausgleichswert-Quote bezogen auf das Ehezeitende ergibt.

    Durch Anwendung der Ausgleichswert-Quote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Urteils ergibt sich der auszugleichende Wert vor Berücksichtigung der Kosten.

    Das neue Anrecht wird dann zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils mit dem Wert eingerichtet, der sich durch Verminderung des auszugleichenden Wertes vor Berücksichtigung von Kosten um den zu berücksichtigenden Kostenabzug ergibt. Für den Ausgleichsverpflichteten ergibt sich ein um diesen Wert zuzüglich Kosten gekürztes Vertragsvermögen.

    Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziff. 3 c) in Verbindung mit Ziff. 3 d) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet. […] Für diese Versicherung geltend folgende Konditionen:

    - Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d.h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

    - Es kommen die im aktuellen Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen und Tarife zur Anwendung.

    - Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. […]“

    Die weitere Beteiligte zu 6. hat erstinstanzlich Folgendes mitgeteilt:

    „Im Falle der internen Teilung wird aus dem Ausgleichswert eine aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und garantierter Mindestlaufzeit der Rente (Garantiezeit) gebildet. (Rentenbeginnalter und Garantiezeit gemäß Ursprungsvertrag)“.

    Bewertungsreserven sind für den Tarif nicht vorgesehen.

    Die weitere Beteiligte zu 6. hat erstinstanzlich einen Wert des Anrechts bei Ehebeginn von 0 Euro und bei Ehezeitende von 68.625,28 Euro mitgeteilt und als Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 180,00 Euro 34.222,64 Euro vorgeschlagen.

    In dem angefochtenen, der Beschwerdeführerin am 1. November 2022 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht das Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 6. intern geteilt und auf die Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts bezogen auf den 31. März 2021 nach Maßgabe der oben genannten Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. übertragen.

    Mit ihrer am 30. November 2022 eingegangenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, dass eine Teilung des Anrechts nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 10. Dezember 2015 und mit der Maßgabe begründet wird, dass abweichend von Ziff. 5 der Teilungsordnung des Versorgungsträgers auf das zu begründende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafel der auszugleichenden Versorgung anzuwenden sind, ein Abzug der Teilungskosten vom titulierten Ausgleichsbetrag unzulässig ist, eine Abweichung vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsbetrag unzulässig ist und der Ausgleichswert zwischen dem 31. März 2021 und dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Zinssatz zu verzinsen ist, mit dem auch der Ausgleichswert berechnet wurde. Die Teilungsordnung sehe eine Tarifierung zum für den Neukundenbestand geltenden, d.h. zum aktuellen Tarif, vor. Dies führe zu einem deutlichen Versorgungsverlust der ausgleichsberechtigten Beschwerdeführerin, weil im Neugeschäft deutlich ungünstigere Zinssätze verwendet würden. Die Teilungsordnung ermögliche darüber hinaus den zusätzlichen Abzug von Teilungskosten vom tenorierten Ausgleichswert, von dem bereits Teilungskosten abgezogen worden seien. Außerdem sei der Ausgleichswert mit dem Zinssatz zu verzinsen, mit dem auch der Ausgleichswert berechnet wurde.

    Die weitere Beteiligte zu 6. verweist darauf, dass bei der Umsetzung der Teilung nur einmalig Teilungskosten angerechnet werden. Eine Verzinsung des Fondsguthabens ab Ehezeitende erfolge nicht. Die Entwicklung des Fondsguthabens hänge ausschließlich von der Entwicklung der Fondskurse der dem Vertrag zu Grunde liegenden Fonds ab. Die Umsetzung der internen Teilung erfolge nach dem Anwendungsbereich B der Ziff. 3 d) der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. Konkret erfolge die Umsetzung nach Rechtskraft der Entscheidung dergestalt, dass die Fondsanteile mit dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung gültigen Fondskurs bewertet werden. Das sich aus dieser Bewertung ergebende Fondsguthaben werde als Einmalbetrag unter Berücksichtigung der hälftigen Teilungskosten von 90 Euro in einem neu einzurichtenden fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag angelegt. Vor Einrichtung des neu einzurichtenden Vertrags werde die weitere Beteiligte zu 6. der Ausgleichsberechtigten eine Übersicht der Fonds zukommen lassen, unter denen sie auswählen kann, in welchen bzw. in welche Fonds sie das zum Ersten des Monats der Rechtskraft bewertete Fondsguthaben in voller Höhe oder anteilig anlegen möchte. Entsprechend der Auswahl würden in den Vertrag die gewünschten Fonds bzw. Fondsanteile eingestellt. Zu der für den Zeitpunkt der Stellungnahme vorgelegten Berechnung des Werts des Anrechts wird auf die Anlage zum Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 6. vom 3. März 2023 verwiesen. Zur Umsetzung der Entscheidung legt die weitere Beteiligte zu 6. ergänzend die Anlage „Formelmäßigen Erläuterung zum Anwendungsbereich B der Ziffer 3 d) und ein Verfahren zur Ermittlung des auf nach Ehezeitende auf Beitragszahlungen und Risikoentnahmen beruhenden Anteils“ vor.

    Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, eine Teilung könne durch Teilung der existierenden Fonds erfolgen, es sei nicht sichergestellt, dass die für die Beschwerdeführerin zur Wahl stehenden Fonds eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten, teilt die Beschwerdegegnerin zu 6. mit, dass die Fonds des Ursprungsvertrags bei dem neu einzurichtenden Vertrag nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Sie teilt mit, auf welchen Fonds das Anrecht zum aktuell basiert, und legt eine Liste der Fonds vor, aus denen die Beschwerdeführerin für das zu begründende Anrecht auswählen kann. Zudem weist die weitere Beteiligte zu 6. darauf hin, dass Bezugsgröße des Anrechts nicht Fondsanteile, sondern der Rückkaufswert der Rentenversicherung sei. Die weitere Beteiligte zu 6. teilt ergänzend mit, dass die Anlage des Ausgleichswerts in einer fondsgebundenen Rentenversicherung erfolgt, der die gleichen Rechnungsgrundlagen, insbesondere der gleiche Rechnungszins, zu Grunde liegt wie dem Anrecht aus dem Ursprungsvertrag. Dagegen werde der dem Ursprungsvertrag zu Grunde liegende Tarif „Flexible Vorsorge Invest“, bei dem es sich um ein reines Onlineprodukt handele, das der Versicherungsnehmer ausschließlich online verwalten könne, nicht mehr angeboten. Die Anlage erfolge für die Beschwerdeführerin im Tarif „Fondsgebundene Rentenversicherung“.

    Auf den Hinweis des Senats an die Beschwerdeführerin, dass sie ggf. konkret darzulegen und zu begründen hat, warum die zur Auswahl stehenden Fonds keine gleichwertige Teilhabe an dem Anrecht gewährleisten, hat die Beschwerdeführerin nicht weiter vorgetragen.

    II.

    Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben und die Beschwerdeführerin ist gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Denn sie macht in der Sache geltend, dass die angefochtene Regelung gegen §§ 5, 11 und 13 VersAusglG sowie den Halbteilungsgrundsatz verstößt und sie dadurch wirtschaftlich belastet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 – XII ZB 697/13 –, Rn. 12, juris).

    Die Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet, nämlich soweit die Berücksichtigung von Teilungskosten im Ausspruch zum Ausgleichswert beanstandet wird (siehe Ziff. 4). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

    1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht zutreffend die interne Teilung eines Kapitalbetrags als Bezugsgröße ausgesprochen.

    Allerdings kann sich die weitere Beteiligte zu 6. entgegen ihrer Auffassung dafür nicht auf die in § 46 VersAusglG vorgesehene Bewertung des Anrechts unter Rückgriff auf die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte berufen. Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, gilt für alle Versorgungsträger und damit auch für §§ 45, 46 VersAusglG unterfallende Versorgungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 537/12 –, Rn. 23 ff., juris).

    Dennoch ist ein Kapitalwert vorliegend die zutreffende Bezugsgröße, in der der Ausgleichswert zu bemessen ist. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die Vorschrift stellt es aber dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 – XII ZB 697/13 –, Rn. 17, juris m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2021 – 19 UF 3/21 –, Rn. 15, juris). Allerdings ergibt sich die maßgebliche Bezugsgröße in erster Linie nicht aus der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, sondern aus der maßgeblichen Versorgungsordnung (a.A. wohl KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2021 – 19 UF 3/21 –, Rn. 18 ff., juris; für die externe Teilung OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 21 UF 687/22 –, Rn. 8, juris). Für fondsgebundene Rentenversicherungen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertreten, es stehe dem Versorgungsträger frei, als Bezugsgröße des Anrechts Fondsanteile oder den Kapitalwert zu wählen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 – 11 UF 737/18 –, Rn. 44, juris; OLG München, Beschluss vom 17. August 2018 – 16 UF 627/18 –, Rn. 37, juris).

    Ob es der weiteren Beteiligten zu 6. vorliegend freistand, als Bezugsgröße Fonds oder einen Kapitalwert zu wählen, kann dahingestellt bleiben. Denn sowohl bei Annahme eines Wahlrechts des Versorgungsträgers als auch bei Analyse der maßgeblichen Versorgungsbestimmungen dahingehend, was die maßgebliche Bezugsgröße der Versorgung darstellt, ist das Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 6. durch Teilung eines Kapitalbetrags auszugleichen. Denn bei der vorliegend auszugleichenden Versorgung sind nicht Fondsanteile die maßgebliche Bezugsgröße, sondern es ist das Fondsguthaben, dessen Höhe mit einem aus dem Wert von Anteileinheiten von Investmentfonds ermittelten Kapitalbetrag beziffert wird (im Ergebnis ebenso für die jeweiligen Versorgungen KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2021 – 19 UF 3/21, juris; für die externe Teilung: OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 21 UF 687/22 –, Rn. 8, juris; zu Kritik vgl. Fritzsche NZFam 2023, 370). Dies ergibt eine Gesamtschau der maßgeblichen Bestimmungen für das auszugleichende Anrecht. Der Umstand, dass die Anlage der Versicherungsbeiträge allein in Investmentfonds erfolgt und der Versicherte einen Einfluss auf deren Auswahl hat, führt nicht dazu, dass Bezugsgröße des Anrechts die Investmentfondsanteile, denen die weitere Beteiligte zu 6. – nicht der Versicherte – die Beiträge zuführt, selbst sind. Eingezahlte Beiträge werden zwar durch die weitere Beteiligte zu 6. gemäß den Vereinbarungen mit den Versicherten in Sondervermögen investiert. Zum einen können die Vermögensanteile jedoch jederzeit umgeschichtet werden. Zum anderen erwerben die Versicherten keine unmittelbaren Anrechte an den Sondervermögen. Bezugsgröße ist vielmehr das Fondsdeckungskapital (Fondsguthaben), das jeweils den Inhalt der Ansprüche des Versicherten konkretisiert. Im Fall von Teilentnahmen werden nicht Fondsanteile entnommen, sondern ein Entnahmebetrag. Im Fall der Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt, der dem Wert des Fondsdeckungskapitals abzüglich Verwaltungskosten entspricht. Bei Rentenbeginn wird die Rentenhöhe mithilfe von Rentenfaktoren auf der Grundlage des Euro-Werts der Fondsanteile ermittelt und lebenslang bzw. über eine Mindestzeit ausgezahlt. Auch in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung der weiteren Beteiligten zu 5. an den Antragsteller ist „ihr Fondsguthaben per […]“ mitgeteilt und im Anschluss die nach Umschichtung zu dem Zeitpunkt zu Grunde gelegten Fonds, was mit dem Zusatz versehen ist: „Das hier angezeigte Fondsguthaben entspricht Ihrem Vertragsstand zum angegebenen Termin.“ Auch in dieser Formulierung ist eindeutig das Fondsguthaben die maßgebliche Bezugsgröße.

    2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch nicht zur Sicherstellung der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gebotenen gleichwertigen Teilhabe angezeigt, gerichtliche Anordnungen zu Rechnungszins und Sterbetafel zur Anpassung der Teilungsordnung an gesetzliche Vorgaben zu treffen. Ebenfalls ist es nicht geboten, dem Versorgungsträger die Aktualisierung des Ausgleichsbetrags zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu untersagen und eine Verzinsung des Kapitalbetrags ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung gemäß einem verwendeten Rechnungszins auszusprechen.

    a) Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG muss im Rahmen der internen Teilung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sichergestellt sein, dass ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Dabei muss eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2023 – II-4 UF 9/22 –, Rn. 14, juris m.w.N.).

    Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Art der Teilung des Anrechts bei fondsgebundenen Anrechten ein nachehezeitlicher Wertverlust auf den Ehezeitanteil gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG zurückwirkt und zu berücksichtigen ist (vgl. für die externe Teilung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 – 20 UF 10/22 –, Rn. 37, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2020 – 7 UF 355/20 –, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 –, Rn. 28, juris – insoweit nicht aufgegeben durch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 201/17 –, Rn. 17, juris). Denn in den Wertausgleich können nur solche Anrechte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15 –, Rn. 24, juris).

    b) Es sind keine Anpassungen der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. in Form von Anordnungen zu Rechnungszins und Sterbetafel erforderlich, um diesen Maßstäben gerecht zu werden.

    Gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG sind bei interner Teilung grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich. Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – XII ZB 359/19 –, Rn. 37, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 4 UF 43/19 –, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2023 – II-4 UF 9/22 –, Rn. 12, juris). Eine Regelung in der Teilungsordnung, nach der für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die (aktuellen) Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen sollen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG nicht gerecht, wenn dies dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2023 – II-4 UF 9/22 –, Rn. 16, juris, mit Nachweisen aus der Literatur; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2021 – 5 UF 112/20 –, Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 – 4 UF 273/17 –, Rn. 26 f., juris.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 – 11 UF 737/17 –, Rn. 58, juris).

    In Abgrenzung zu der genannten Rechtsprechung sind nach Auffassung des Senats Anordnungen zu anzuwendenden Rechnungsgrundlagen nicht erforderlich, wenn bei der Wertentwicklung während der Anwartschaftsphase weder versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen zum Tragen kommen noch ein Garantiezins vereinbart wurde (was wohl in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall angenommen wurde, vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 – 11 UF 737/17 –, Rn. 58, juris). Für den Fall, dass sich in der Anwartschaftsphase die Wertentwicklung allein aus Kurswerten von Fondanteilen bestimmt und erst bei Eintritt in die Leistungsphase die Anwendung von Rentenfaktoren vorgesehen ist, ist bei Anwendung von aktuellen Rentenfaktoren im neu begründeten Vertrag nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gegeben, wenn das auszugleichende Anrecht weder einen Garantiezins noch in der Leistungsphase eine Dynamisierung vorsieht und bei Leistungsbeginn ein vorhandener Kapitalwert mit Hilfe von Rentenfaktoren in eine Rentenleistung umgewandelt wird mit der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Mindestgarantiezeit. Denn soweit Unterschiede in der Leistungsphase durch Anwendung aktueller Rentenfaktoren ihre Ursache allein in der Lebensbiographie des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. dessen biometrischen Faktoren haben, ist der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt, sondern allein die verfassungsrechtlich anerkannte rentenrechtliche Unabhängigkeit der zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte betroffen (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 52 ff., juris; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 230/16 –, Rn. 38 f.).

    Vorliegend ist nach der für fondsgebundene Anrechte und nicht fondsgebundene Anrechte geltenden Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. zwar allgemein vorgesehen, dass die im aktuellen Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen und Tarife zur Anwendung kommen sollen. Bei dem vorliegenden fondsgebundenen Anrecht, bei dem sich das Fondsdeckungskapital (Fondsguthaben) während der Ansparphase allein durch den Wert der Fonds, in die investiert wurde, definiert, kommen während der Ansparphase aber weder ein Rechnungszins noch Sterbetafeln oder sonstige versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. In der Ansparphase wird die Wertentwicklung des Anrechts allein durch den Wert der Anteileinheiten der jeweiligen Anlagestöcke bestimmt. Es findet keine versicherungsmathematische Barwertermittlung statt, so dass sich auch Anordnungen zu versicherungsmathematischen Parametern erübrigen. Erst in der Leistungsphase kommt die nach der Teilungsanordnung vorgesehene Anwendung des Tarifs für das Neugeschäft zum Tragen.

    Soweit die Leistungsphase betroffen ist, wird die Beschwerdeführerin vorliegend durch die in der Teilungsordnung vorgesehene Anordnung, nach der im aktuellen Neugeschäft verwendete Rechnungsgrundlagen und Tarife zur Anwendung kommen, nicht schlechter gestellt als der Antragsteller. Denn sowohl in dem für das auszugleichende Anrecht geltenden Tarif „Flexibler VorsorgePlan ...“ als auch in den aktuell gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (Stand 07.21) ist vorgesehen, dass bei der Berechnung der Höhe der Rente aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Fondsguthaben die zum Rentenbeginn maßgebenden Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) verwendet werden. Soweit der Rentenbeginn der Ehegatten altersbedingt zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt und damit ggf. verschiedene Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, liegt dies allein in deren biometrischen Daten, was nicht zu beanstanden ist.

    c) Auch in dem Übergang des Rechts zur Auswahl der Anlagestöcke bzw. Investmentfonds vom Antragsteller auf die Beschwerdeführerin bei Begründung des Anrechts liegt kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Zwar ist unstreitig, dass bei dem neu begründeten Anrecht die Investmentfonds, die bei dem auszugleichenden Anrecht ausgewählt werden konnten, zum Teil nicht mehr wählbar sind. Dies für sich genommen rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass eine vergleichbare Wertentwicklung nicht mehr sichergestellt ist. Denn letztendlich kommt es für die Wertentwicklung des Anrechts auf den Handelswert der jeweiligen Fondsanteile an, der sich aus der Anlagestruktur, den Anlagekriterien, den Qualifikationen des Fondsmanagements etc. speist. Allein dem Umstand, dass andere Fonds wählbar sind, lässt sich keine schlechtere Wertentwicklung entnehmen. Im Übrigen war das auszugleichende Anrecht den Risiken einer Fehlentscheidung des Antragstellers bei der Auswahl der Fonds ausgesetzt und entsprechend wird das begründete Anrecht den Risiken einer Fehlentscheidung der Beschwerdeführerin in der Auswahl der Fonds ausgesetzt sein. Für sich genommen liegt hierin aber keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatz, weil die nach Teilung des Anrechts der Beschwerdeführerin obliegende Auswahl der Fonds zum individuellen Versicherungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten gehört (vgl. insoweit zur Wahl des empfangenden Versorgungsträgers bei externer Teilung BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 230/16 –, Rn. 38). Dass die im begründeten Anrecht zur Auswahl stehenden Fonds bereits strukturell eine vergleichbare Wertentwicklung nicht ermöglichen, hat die insoweit darlegungs- und feststellungsbelastete Beschwerdeführerin nach Hinweis des Senats nicht vorgetragen oder behauptet. Da der Senat auch im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG nicht gehalten ist, jeder nur denkbaren Möglichkeit nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 – XII ZB 83/20 –, Rn. 17, juris), waren in diesem Punkt weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht angezeigt.

    d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht es nach den unter a) dargestellten Maßstäben auch nicht den gesetzlichen Vorgaben, der weiteren Beteiligten zu 6. eine Veränderung des Ausgleichswerts zu untersagen und eine Verzinsung des Ausgleichswerts anzuordnen. Findet eine positive Wertentwicklung statt, wird die gebotene gleichwertige Teilhabe zwischen Ende der Ehezeit und Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung dadurch gewährleistet, dass zum Ehezeitende eine Ausgleichsquote aus dem Verhältnis des ermittelten Ausgleichswertes zu dem zum Ehezeitende vorhandenen Fondsguthaben ermittelt wird, zum Umsetzungszeitpunkt die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile mit den Kursen zum Umsetzungszeitpunkt bewertet werden und auf das Ergebnis die Ausgleichsquote angewendet wird. Die Anordnung einer Verzinsung ist dann entbehrlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2023 – II-4 UF 9/22 –, Rn. 19, juris).

    Nach Ziff. 3 d) der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. wird mit dem gerichtlich als Ausgleichswert bezogen auf das Ende der Ehezeit benannten Wert eine Ausgleichswert-Quote gebildet. Diese wird bei Umsetzung der Entscheidung zum Zeitpunkt der Rechtskraft auf den aktuell ermittelten Wert des Fondsguthabens des auszugleichenden Anrechts angewendet. Mit diesem Verfahren wird in zulässiger Weise den nachehezeitlichen positiven und negativen Wertentwicklungen Rechnung getragen, der Halbteilungsgrundsatz zugunsten beider Ehegatten gewahrt und die Aufwandsneutralität gewährleistet.

    3. Da das Amtsgericht die Fassung der maßgeblichen Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. der vorgelegten Teilungsordnung entsprechend mit (01.10) bezeichnet hat, ist auch nicht angezeigt, auf eine Teilungsordnung in der Fassung vom 10. Dezember 2015 Bezug zu nehmen.

    4. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ein Abzug der Teilungskosten vor Titulierung des Ausgleichswerts aufgrund der Art und Weise der Umsetzung der Entscheidung nach der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. unzulässig ist. Denn die unter Ziff. d) dargestellte Berechnung des auszugleichenden Werts zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung erfolgt nach Ziff. 3 der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. in Verbindung mit der vorgelegten Anlage „Formelmäßige Erläuterung zum Anwendungsbereich B der Ziffer 3 d) und ein Verfahren zur Ermittlung des auf nach Ehezeitende auf Beitragszahlungen und Risikoentnahmen beruhenden Anteils“ vor dem Kostenabzug. Aus dem nach Ziff. 3 b) der Teilungsordnung ermittelten Ausgleichswert vor Kostenabzug wird die Ausgleichswert-Quote gebildet. Durch Anwendung der Quote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen wird der auszugleichende Wert vor Berücksichtigung von Kosten gebildet und erst danach der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende hälftige Kostenanteil abgezogen. Da die Teilungskosten absolut sind und sich wertmäßig nicht verändern, ist bei dieser Vorgehensweise zwischen festgesetztem Ausgleichswert und Teilungskosten zu trennen und der Ausgleichswert ohne Teilungskosten festzusetzen. Dies ändert nichts daran, dass die – in der Höhe nicht zu beanstandenden – Teilungskosten in der Umsetzung der Entscheidung berücksichtigt werden können. Denn die Teilung ist gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6. durchzuführen und diese sieht in Übereinstimmung mit § 13 VersAusglG vor, dass von dem unter Anwendung der Ausgleichswert-Quote ermittelten auszugleichenden Wert die hälftigen Teilungskosten von 90 Euro abzuziehen sind.

    5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 150 Abs. 4 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 84 FamFG. Die Beschwerde hatte überwiegend keinen Erfolg. Der Anteil, mit dem die Beschwerdeführerin Erfolg hatte, wirkt sich auf die Wertfestsetzung und damit auf die Kosten des Verfahrens nicht aus.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.

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