OLG Frankfurt vom 11.12.2023 (4 WF 118/23)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfe; Einkommensbegriff; Inflationsausgleichsprämie; Transformationsgeld; Sozialhilfe; Bürgergeld
Normenkette: FamFG 113 Abs. 1 Satz 2, ZPO 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII 82; SGB XII 83; SGB II 11 a, Bürgergeld-V 1
Orientierungssatz:
  • Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen sowohl das Transformationsgeld nach dem TV T-ZUG für die Metall- und Elektroindustrie als auch (entgegen OLG München FamRZ 2023, 1727) die Inflationsausgleichsprämie, jeweils umgelegt mit 1/12 beim durchschnittlichen mtl. Nettoeinkommen.
  • Die Bezugnahme des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff knüpft spezifisch an die Regelungen des SGB XII und nicht an das Bürgergeld an.
  • Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt nicht in Betracht.
  • 617 F 458/23 VKH1
    AG Wetzlar

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    Hier: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 4. Senat für Familiensachen – durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reitzmann, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kischkel und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wierse auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 26.07.2023 am 11.12.2023 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

    Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.

    Auf die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin ab Februar 2024 monatliche Raten von XXX Euro zu zahlen.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Modalitäten der Ratenzahlung erhält die Antragstellerin eine gesonderte Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse.

    Von der Erhebung der Festgebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

    Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Mit der am 01.08.2023 beim Amtsgericht per beA eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 26.07.2023 ausgesprochene Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein auf ihren Antrag hin geführtes Scheidungsverfahren. Zur Begründung der Versagung führte das Amtsgericht aus, dass aus dem um die Freibeträge für Erwerbstätige und für den eigenen Lebensunterhalt sowie um die geltend gemachten Wohnkosten bereinigten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen der Antragstellerin einschließlich des von ihr vereinnahmten Unterhalts monatliche Raten in einer Höhe zu entrichten wären, die summiert auf vier Monate die voraussichtlichen Verfahrenskosten nicht übersteigen (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 4 ZPO). Das geltend gemachte Darlehen der X-Bank könne nicht berücksichtigt werden, da nicht nachgewiesen sei, dass die im Trennungsjahr und damit in Ansehung des bevorstehenden Scheidungsverfahrens aufgenommene Darlehensverbindlichkeit zwingend erforderlich gewesen sei.

    Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass ihr Nettoeinkommen für April 2023 unter dem vom Amtsgericht errechneten Durchschnittseinkommen liege. Zudem erhalte sie nur noch XXX Euro an Unterhalt. Ferner hat sie (nochmals) den Darlehensvertrag mit der X-Bank vorgelegt.

    Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Gehaltsabrechnungen für Januar bis April 2023 zur Akte gereicht. Sie ist der Ansicht, dass bei der Berechnung ihres durchschnittlichen Einkommens das einmalig im Februar ausgezahlte tarifliche Transformationsgeld nicht zu berücksichtigen sei; ihr monatliches Nettoeinkommen liege damit um 1.500,- Euro niedriger als in der Gehaltsabrechnung Februar 2023 ausgewiesen. Zudem trägt sie vor, dass das X-Bank-Darlehen von ihr noch zum 15.01.2024 bedient werde und zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Wohnzimmer aufgenommen worden sei, nachdem zwischen den Ehegatten vereinbart worden sei, dass der Antragsgegner die Wohnzimmermöbel übernehme.

    II.

    Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist im Umfang der Beschlussformel begründet.

    Die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung liegen vor.

    Auf der Grundlage der in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Gehaltsnachweise sowie der erläuternd vorgenommenen Angaben der Antragstellerin ist von der Kostenarmut der Antragstellerin dergestalt auszugehen, dass sie die Kosten der Verfahrensführung nur zum Teil, nämlich in Höhe der angeordneten Ratenzahlung, aufbringen kann (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114, 115 Abs. 2 ZPO).

    Für die Bemessung des Umfangs der Bedürftigkeit ist auf das von der Antragstellerin mittels Vorlage von Gehaltsnachweisen glaubhaft gemachte durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr 2023 abzustellen. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis April einschließlich ist dabei von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von XXX Euro auszugehen. Soweit sich das Einkommen im Monat Februar 2023 auch aus einem Transformationsgeld von 625,89 Euro und einer Inflationsausgleichsprämie von 1.500,- Euro zusammensetzt, sind allerdings entgegen der Ansicht der Antragstellerin beide Gehaltsbestandteile bei der Einkommensberechnung als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählen auch das Transformationsgeld und die Inflationsausgleichsprämie. Da es sich um jährliche Zahlungen handelt, sind diese auf das Jahr umzulegen und insoweit mit einem Anteil von 1/12 bei der Bemessung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Insofern gilt im Einzelnen:

    Bei dem Transformationsgeld handelt es sich um eine jährlich wiederkehrend im Februar erfolgende tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 18,4 % des individuellen Arbeitslohns (Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld, TV T-ZUG, für die Metall- und Elektroindustrie). Es hat aufgrund der jährlich wiederkehrenden Auszahlung und der Kopplung an das individuelle Gehalt Entgeltcharakter und ist damit als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

    Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Zuschüsse und Sachbezüge, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen. Nach dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) sind Zuschüsse und Sachbezüge der vorgenannten Art, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 bis zu einem Betrag von 3.000,- Euro gezahlt werden, weder steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 11 c EStG), noch sind sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V).

    Hinsichtlich der Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als (Arbeits-)Einkommen besteht derzeit noch Unsicherheit:

    In Rechtsprechung und Literatur vorrangig diskutiert wird die Frage, wie die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie pfändungsrechtlich zu behandeln ist, da dies vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde. Die insoweit wohl inzwischen herrschende Ansicht stuft dabei die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen ein und unterwirft sie den Vollstreckungsregeln des § 850c ZPO (vgl. zum Meinungsstand AG Norderstadt NZI 2023, 834; AG Köln NZI 2023, 222; BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, § 850 ZPO Rn. 38b; a.A. Unpfändbarkeit: AG Hannover VuR 2023, 355).

    Daneben ist aber auch die Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO bislang nicht geklärt und umstritten.

    Dem Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilferecht liegt mit der Definition des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO ein grundsätzlich weiter Einkommensbegriff zugrunde. Dabei stimmt die Definition des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO wörtlich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialrechts anknüpft, was sich auch daraus erklärt, dass Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BGH NJW-RR 2021, 196; FamRZ 2017, 633; FamRZ 2005, 605).

    Ausgehend davon, dass die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ebenso wie das Bürgergeld eine einkommensabhängige Sozialleistung darstellt, hat das Oberlandesgericht München in der soweit ersichtlich bislang einzigen Entscheidung zur Frage, ob die Inflationsausgleichsprämie Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, den Einkommenscharakter derselben verneint (OLG München FamRZ 2023, 1727). Die Wertung des § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, nach der die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, sei auch für die Auslegung des Einkommensbegriffs im Rahmen von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO maßgebend. Sei die Leistung auch bei der Berechnung des für die Bewilligung von Grundsicherung maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen, habe dies – so das OLG München – nach sozialrechtlichen Grundsätzen auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu gelten.

    Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da die Bezugnahme des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff spezifisch an die Regelungen des SGB XII anknüpft. Demgegenüber bezieht sich § 1 Bürgergeld-V auf § 11a SGB II, mithin das Recht zur Regelung des Bürgergelds und der Grundsicherung für Arbeitssuchende. § 1 Bürgergeld-V erweitert den Katalog der nach § 11a SGB II für die Einkommensbemessung nicht zu berücksichtigenden Einnahmen. Dabei geht bereits der Katalog des § 11a SGB II deutlich über die maßgelbliche sozialhilferechtliche Einkommensdefinition des § 82 SGB XII hinaus. Da die Sozialhilfe das maßgebende Referenzsystem für das Prozesskostenhilferecht bildet, hat der Bundesgerichtshof eine Anwendung der Regelung des § 11a Abs. 3 SGB II auf die Einkommensermittlung für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen (vgl. BGH NJW-RR 2021, 196; Christl NZFam 2023, 859). Gleiches wird für § 11a Abs. 2 SGB II und die den dortigen Ausnahmenkatalog erweiternde Regelung des § 1 Bürgergeld-V zu gelten haben.

    Innerhalb des Sozialhilferechts regelt § 83 SGB XII Ausnahmen vom Einkommensbegriff. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt allerdings nicht in Betracht. Eine unmittelbare Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil die Inflationsausgleichsprämie eine freiwillige Arbeitgeberzahlung und daher keine öffentlich-rechtlich geprägte Leistung i.S.d. § 83 Abs. 1 SGB XII ist (vgl. Christl NZFam 2023, 859). Leistungen werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht, wenn diese Vorschriften einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand 01.02.2020), § 83 SGB XII Rn. 9; Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, Sozialgesetzbuch XII, 12. Aufl. 2020, § 83 SGB XII Rn. 3). Zweckbestimmte Leistungen durch private Dritte, wie den Arbeitgeber, sind daher im Rahmen von § 83 SGB XII unbeachtlich (vgl. Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 83 SGB XII Rn. 9). Im Übrigen ist der mit der Inflationsausgleichsprämie verfolgte Zweck, den gestiegenen Bedarf durch Inflation bzw. Energiekosten abzudecken, grundsätzlich nicht zweckverschieden zum Zweck der Sozialhilfe, so dass eine Ausnahme vom Einkommensansatz auch insoweit und auch in entsprechender Anwendung nicht in Betracht kommt.

    Zu dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen ist der Unterhaltsbetrag von monatlich XXX Euro hinzuzurechnen.

    Unter Abzug der monatlichen Fahrtkosten als Werbungskosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO), der Freibeträge nach § 113 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und 2 ZPO und der Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich ein monatliches einzusetzendes Einkommen, aus dem gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sich Monatsraten in Höhe von XXX Euro errechnen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf das dem Beschluss als Anlage beigefügte Berechnungsblatt verwiesen.

    Weitere Abzüge vom Einkommen sind nicht vorzunehmen. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass die Aufnahme des Darlehens bei der X-Bank-Darlehen auch in Ansehung des bevorstehenden Scheidungsverfahrens zur Deckung trennungsbedingter Mehrkosten erforderlich war. Mit der Erbringung der letzten Rate im Januar 2024 wird die Darlehensverpflichtung jedoch – worauf auch die Antragstellerin selbst Bezug nimmt – in absehbar kurzer Frist entfallen. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. § 120a ZPO). Insofern sind vorliegend die auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Darlehensraten für den Zeitraum ab Februar 2024 auf der Grundlage des dann zur Verfügung stehenden Einkommens ohne Abzug von Darlehensraten zu bemessen (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO).

    Die an die Erfolgsaussichten zu stellenden Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 76 FamFG Rn. 20) sind gegeben, weshalb Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war.

    Die Beiordnungsentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 1 ZPO.

    Wegen des weitgehenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde wird von der Erhebung der Festgebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG abgesehen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

    Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Frage, ob die Inflationsausgleichsprämie als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu behandeln ist, ist obergerichtlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Frage, die das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft (zu diesem Erfordernis grundsätzlich BGH NJW 2013, 2198 und für die vorliegende Frage OLG Zweibrücken FamRZ 2021, 291).

    Rechtsbehelfsbelehrung: ...

    Reitzmann Dr. Kischkel Dr. Wierse