OLG Frankfurt vom 24.03.2017 (4 UF 249/15)

Stichworte: externe Teilung, fondsgebundene betriebliche Direktzusage mit garantierter Mindestleistung; fondsgebundene betriebliche Direktzusage mit garantierter Mindestleistung; externe Teilung
Normenkette: VersAusglG 14, 17; VersAusglG 15; VersAusglG 45; BetrAVG 4 Abs. 5; VVG 169; HGB 253 Abs. 2 Satz 2; FamFG 222
Orientierungssatz:
  • 1. Zur externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einer (rückstellungsfinanzierten) garantierten Mindestleistung.
  • 2. Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 – 4 UF 194/11 – und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 – 8 UF 155/14).
  • 3. Ein Verschlechterungsverbot gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern in Versorgungsausgleichssachen nicht.
  • 533 F 240/13
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    weitere Beteiligte:

    DekaBank Deutsche Girozentrale,

    Beschwerdeführerin,

    2. Allianz Lebensversicherungs-AG,

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der DekaBank Deutsche Girozentrale vom 10.9.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 6.8.2015 am 24. März 2017 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (vierter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger DekaBank Deutsche Girozentrale (Personalnummer xy) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 16.6.2014 (Nr. xy) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Deka-bAV-Fonds (ISIN DE0009786228) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Betrags von 4.917,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4,91 Prozent p.a. für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung, übertragen. Die DekaBank Deutsche Girozentrale wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des genannten Ausgleichswerts mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

    Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.200,- Euro.

    Gründe:

    I.

    Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 2.10.2013 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 21.8.2009 geschlossene Ehe der Beteiligten und führte den Versorgungsausgleich durch.

    Zu Lasten des fondsgebundenen Anrechts des Antragsgegners aus seiner als Direktzusage ausgestalteten betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin ordnete es auf deren Verlangen die externe Teilung in Höhe des von ihr vorgeschlagenen, auf den 30.9.2013 bezogenen Ausgleichswerts von 6.507,13 Euro zugunsten der von der Antragsgegnerin gewählten Zielversorgung an und gab der Beschwerdeführerin auf, einen Betrag in Höhe des Ausgleichswerts nebst 5,05 % Zinsen seit dem 1.10.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an den Zielversorgungsträger zu zahlen. Der vom Amtsgericht angeordnete Ausgleichswert entspricht dem hälftigen Wert der vom Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen 413,676 Anteile des Publikumsfonds Deka-bAV-Fonds am Ende der Ehezeit, also am 30.9.2013.

    Bei der von der Antragstellerin benannten Zielversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen nach dem § 5a AltZertG zertifizierten Basisrentenvertrag (sogenannte Rüruprente); die weitere Beteiligte zu 2) hat ihre Zustimmung zu der Übertragung erteilt.

    Nach der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegenden Versorgungsregelung – Deka-PensionPlan Basic – erwirbt der Antragsgegner zum 1.12. eines jeden Jahres einen Versorgungsbaustein, dessen Wert sich aus der Multiplikation des jährlichen - teils im Wege der Entgeltumwandlung, teils arbeitgeberfinanzierten – Versorgungsbeitrags mit einem sich aus einer Transformationstabelle ergebenden Kapitalisierungsfaktor ergibt, dem – abhängig vom Alter des Mitarbeiters bei Zahlung des Versorgungsbeitrags – eine jährliche Verzinsung zwischen 1,00 und 3,88 Prozent zu Grunde liegt. Im Versorgungsfall hat der Antragsgegner Anspruch auf die Zahlung eines garantierten Kapitalbetrags in Höhe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erworbenen Versorgungsbausteine.

    Die Beschwerdeführerin legt die Versorgungsbeiträge zu einem altersabhängigen, sich aus einer Fondsanlageanteiltabelle ergebenden Prozentsatz in Anteile des Publikumsfonds Deka-bAV oder des Publikumsfonds Deka-Renten: Euro 1-3 CF Kl. A an, im Übrigen zur Absicherung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos in Anteile des DEKA-Kommunal Euroland Balance Fonds. Übersteigt der Wert der erworbenen Fondsanteile des Deka-baV Fonds bzw. des Deka-Renten: Euro 1-3 CF Kl. A Fonds im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Wert der bis dahin erworbenen (garantierten) Versorgungsbausteine, ist dem Antragsgegner an Stelle der garantierten Versorgungsleistung der Wert der erworbenen Fondsanteile auszuzahlen.

    Im Falle des Ausscheidens des Antragsgegners aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin würde das Anrecht nur im Falle eines Wechsels zu einer anderen Tochtergesellschaft des DekaBank-Konzerns auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Diesem würde das angesammelte Fondsvermögen, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Barwerts der garantierten Versorgungsleistung übertragen. Der Barwertermittlung würde dabei der für die Rechnungslegung des DekaBank-Konzerns maßgebliche Zinssatz nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu Grunde gelegt. Im Falle eines Ausscheidens des Antragsgegners aus dem DekaBank-Konzern bestünde das Anrecht grundsätzlich fort. Nur wenn die Höhe der garantierten Versorgungsleistung mit Erreichen der Altersgrenze 120 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV unterschreitet, kann ein Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Konzern durch Auszahlung eines Betrags im Wert der erworbenen Fondsanteile, mindestens jedoch in Höhe des nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB abgezinsten Betrags der garantierten Versorgungsleistung, abgefunden werden.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beschwerdeführerin übersandte Versorgungsregelung, die übersandten Regelungen für den Fall des Ausscheidens und die ebenfalls übersandte Liste mit den der Transformationstabelle zu Grunde liegenden Zinssätzen Bezug genommen.

    Die Beschwerdeführerin bilanziert die Versorgungsverpflichtung nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB mit dem Zeitwert der für die Versorgungsverpflichtung maßgeblichen Fondsanteile, solange deren Wert den sich unter Heranziehung des Abzinsungszinssatzes des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Wert der garantierten Versorgungsleistung übersteigt. In diesem Fall ist keine Rückstellung zu bilden, weil die Wertansätze der Wertpapiere und der Versorgungsverpflichtung korrespondieren und nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB saldiert werden. Unterschreitet der Wert sämtlicher mit den Versorgungsbeiträgen erworbenen Fondsanteile den abgezinsten Wert der garantierten Versorgungsleistung, ist in Höhe des Unterschiedsbetrags hingegen eine Rückstellung zu bilden.

    Im vorliegenden Fall erwarb der Antragsgegner mit den während der Ehezeit vom 1.8.2009 bis zum 30.9.2013 gezahlten Versorgungsbeiträgen von 11.400,64 Euro insgesamt 413,676 Anteile des Deka-bAV Fonds, deren Wert sich am 30.9.2013 auf 13.014,25 Euro belief. Der Wert der vom Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen Versorgungsbausteine beläuft sich auf 42.907,80 Euro; hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines Renteneintrittsalters von 67 Jahren, des für den 30.9.2013 maßgeblichen Abzinsungszinssatzes von 4,91 Prozent und der Richttafeln 2005G nach Klaus Heubeck mit Reduktion der Invalidisierungswahrscheinlichkeit auf 50 Prozent ein auf den 30.9.2013 bezogener Barwert von 9.834,- Euro (Im ersten Rechtszug hatte die Beschwerdeführerin den Barwert noch unter Zugrundelegung des für den letzten vor Ende der Ehezeit liegenden Bilanzstichtag geltenden Abzinsungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB in Höhe von 5,05 % p.a. errechnet.). Da der so errechnete Barwert der Versorgungsbausteine den Zeitwert der Fondsanteile unterschreitet, hat die Beschwerdeführerin den hälftigen Zeitwert der Fondsanteile als Ausgleichswert vorgeschlagen. Auf die im Beschwerdeverfahren erteilte Auskunft der Beschwerdeführerin vom 25.7.2016 wird Bezug genommen.

    Mit ihrer am 15.9.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 8.9.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichsbetrags und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte.

    Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Der vom Amtsgericht angeordnete Wertausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragsgegners ist vom Beschwerdegericht dabei insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist nicht beschränkt auf den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung des von ihr zu Gunsten der Zielversorgung zu zahlenden Ausgleichsbetrags.

    Eine Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers wird unabhängig von einer für ihn mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen finanziellen Mehrbelastung bereits dann angenommen, wenn der angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, also auch dann, wenn mit der mit der Beschwerde verfolgten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine finanzielle Schlechterstellung des Versorgungsträgers verbunden ist. Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, bildet daher stets das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand (vgl. BGH, FamRZ 2013, 207). Hieraus folgt wiederum, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers dazu führt, dass der Ausgleich des von ihr betroffenen Anrechts insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.10.2016 – 4 UF 118/13 – und Beschluss vom 23.9.2016 – 4 UF 64/15, beide veröffentlicht unter www.hefam.de und juris).

    Vor diesem Hintergrund gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern auch kein Verschlechterungsverbot (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 – 3 UF 220/11 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 – 4 UF 161/12 – juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799), weshalb es dahinstehen kann, ob die aus dem Tenor ersichtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Verschlechterung führt (was maßgeblich von der nicht vorhersehbaren Wertentwicklung des Fondsvermögens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abhängt).

    Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall wegen des Unterschreitens der Wertgrenze der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG zu Recht die Durchführung der externen Teilung verlangt.

    Der von der Antragstellerin als Zielversorgung gewählte Basisrentenvertrag im Sinne der §§ 5a AltZertG, 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erfüllt die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Er gewährleistet nicht nur eine angemessene Versorgung der Antragstellerin, sondern führt wegen der für Basisrentenverträge und Renten aus betrieblichen Direktzusagen gleichermaßen geltenden nachgelagerten Besteuerung gemäß § 3 Nr. 55 b) Satz 1 und 2 EStG auch nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen auf Seiten des Antragsgegners. Die gemäß § 222 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustimmung des Zielversorgungsträgers liegt vor.

    Hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 28.2.2013 – 4 UF 194/11 (FamRZ 2013, 1806) geäußerten Auffassung fest, wonach die externe Teilung eines solchen Anrechts durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (so inzwischen auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 139; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 5, Bergner, NZFam 2014, 1021; Ruland, FamFR 2013, 243). Dies gilt jedenfalls für den Ausgleich von Anteilen an sogenannten Publikumsfonds, deren Wert – wie hier – einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) unterliegt und daher auch im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung ohne Weiteres beziffert werden kann (vgl. insoweit auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 9.12.2014 – 4 UF 244/12, FamRZ 2015, 1112).

    Seine von der mit Beschluss vom 29.2.2012 – XII ZB 609/10 (FamRZ 2012, 694) – geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs abweichende Auffassung hat der Senat in der Entscheidung vom 28.2.2013 wie folgt begründet.

    „Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nachehezeitliche Wertverluste bei der externen Teilung fondsgebundener privater Rentenversicherungen zu berücksichtigen sind, nachehezeitliche Wertzuwächse jedoch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, Rdnr. 26ff., zitiert nach juris), schließt sich der Senat nicht an.

    Die zitierte Entscheidung vom 29.2.2012 ist in sich widersprüchlich, soweit bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der dem Anrecht zu Grunde liegenden Fondsanteile eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG angenommen wird, bei einem nachehezeitlichen Wertzuwachs derselben Fondsanteile hingegen nicht. Der Bundesgerichtshof lässt im Übrigen völlig unklar, wie die nach seiner Auffassung zu berücksichtigende konkrete Feststellung eines nachehezeitlichen Wertverlustes einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung erfolgen könnte. Ein für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder einen davor liegenden Zeitpunkt festgestellter Wertverlust könnte sich wegen der Schwankungen an den Kapitalmärkten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung mit Eintritt der Rechtskraft (§ 224 Abs. 1 FamFG) sogar wieder in einen Wertzuwachs umgekehrt haben. Dass die Durchführung einer von einem Wertverlust ausgehenden externen Teilung dann nicht dem Halbteilungsgrundsatz genügt, ist offenkundig.

    Die Entscheidung vom 29.2.2012 widerspricht im Übrigen der oben zitierten Entscheidung vom 7.9.2011 über die gebotene Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung von Anrechten mit einem Deckungskapital im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG (dort Rdnr. 23), die zu der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 76 Abs. 4 SGB VI geführt hat.

    Maßgeblich für die Bewertung des Ehezeitanteils einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist – wie dargestellt – der Wert der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile. Soweit deren Wert im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich schwankt, begründet dies keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, und zwar weder im Falle von Wertzuwächsen noch im Falle von Wertverlusten. Schließlich bleibt die Zahl der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile in beiden Fällen unverändert. Ob der Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer externen Teilung bis zur Umsetzung der Entscheidung über den Wertausgleich an der nachehezeitlichen Wertentwicklung der Fondsanteile zu beteiligen ist, ist daher keine nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu beantwortende Frage.

    Es stellt sich vielmehr die Frage, ob und inwieweit die nach §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersAusglG auch mit der externen Teilung bezweckte Halbteilung eine entsprechende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung gebietet. Insoweit geht allerdings der Bundesgerichtshof selbst – und in seiner Folge auch der Gesetzgeber – davon aus, dass es die mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Halbteilung auch außerhalb der Fälle des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gebietet, den Ausgleichsberechtigten an nachehezeitlichen Wertzuwächsen des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben zu lassen. Für die interne Teilung folgt dies unmittelbar aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Für die externe Teilung ergibt es sich aus der Entscheidung vom 7.9.2011 (dort Rdnr. 23) und mittelbar aus der hierdurch veranlassten Neuregelung des § 76 Abs. 4 SGB VI, durch welche auch der Gesetzgeber - wie dargestellt - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass eine entsprechende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten am nachehezeitlichen Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts jedenfalls bei kapitalgedeckten Anrechten dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Andernfalls hätte der Gesetzgeber keine Regelung für den Fall der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung treffen müssen.

    Gründe, welche eine unterschiedliche Behandlung der externen Teilung kapitalgedeckter Anrechte im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG und der externen Teilung fondsgebundener Anrechte im Sinne des § 169 Abs. 4 VVG rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Halbteilungsgrundsatz als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots auch im Falle der externen Teilung fondsgebundener Anrechte eine gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Wirksamwerden der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gebietet.

    Soweit der Bundesgerichtshof den Ausgleichsberechtigten in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 darauf verweist, er könne einen dem nachehezeitlichen Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts entsprechenden Wertzuwachs des neu zu begründenden Anrechts durch die Wahl seiner Zielversorgung erreichen, gilt dies gleichermaßen für kapitalgedeckte wie für fondsgebundene Anrechte und rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung nicht. Im Übrigen trifft der Verweis nicht zu, weil der Ausgleichsberechtigte eine Teilhabe am Wertzuwachs der Zielversorgung für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Umsetzung der Entscheidung über den Wertausgleich - jedenfalls wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt - ausschließlich durch die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger erreichen kann. Nur dort hat er über § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bereits ab dem Ende der Ehezeit an der Wertentwicklung der Zielversorgung teil. Bei allen anderen Zielversorgungsträgern hat der Ausgleichsberechtigte hingegen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen an der Wertentwicklung der gewählten Zielversorgung teil (so auch zutreffend die zitierte Entscheidung vom 7.9.2011, dort Rdnr. 23).

    Die demnach auch bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte gebotene Halbteilung der (positiven oder negativen) Wertentwicklung im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann nur erreicht werden, wenn als maßgebliche Bezugsgröße des Ausgleichswerts die während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile herangezogen werden, die Zahlung eines sich aus dem hälftigen Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Versorgungsausgleichs ergebenden Kapitalbetrags an den Zielversorgungsträger angeordnet wird und das neu begründete Anrecht ab diesem Zeitpunkt an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilnimmt.

    Soweit nach § 46 VersAusglG für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte heranzuziehen sind, steht dies der Zugrundelegung der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile als maßgeblicher Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts nicht entgegen. Schließlich bemisst sich der nach § 169 Abs. 4 VVG zu Grunde zu legende Rückkaufswert - wie dargestellt – nach dem Marktpreis der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile. Bei der Umsetzung der externen Teilung bedarf es für die vorzunehmende Neubewertung des auszugleichenden Anrechts nach erfolgter Kürzung ohnehin einer erneuten Umrechnung des unter Heranziehung des Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile ermittelten Kapitalbetrags in Fondsanteile (vgl. insoweit Ziffer 6 Abs. 3, Ziffer 4 Abs. 1; Ziffer 3 d) Anwendungsbereich B der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin in der Fassung vom 1.3.2010, Bl. 100ff. der Akte). Dann können diese aber auch unmittelbar als maßgebliche Bezugsgröße herangezogen werden.

    Die angeordnete Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehe erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung genügt auch dem für eine etwaige Vollstreckung der Entscheidung zu wahrenden Bestimmtheitsgebot. Soweit §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG dem Familiengericht die Festsetzung des vom Träger der auszugleichenden Versorgung an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags auferlegen, zwingt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Festsetzung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags. Vielmehr genügt die Festsetzung eines an Hand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01, Rdnr. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Von einer entsprechenden Offenkundigkeit des Werts der einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung zu Grunde liegenden Fondsanteile muss im Hinblick auf die sich für inländische Investmentfonds aus §§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 InvestmentG (vgl. insoweit auch § 17 Abs. 1 und 3 Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung – FgRVAB) und für ausländische Investmentfonds aus §§ 122, 136 InvestmentG ergebende Pflicht zur Veröffentlichung von Rücknahmepreisen ausgegangen werden.“

    An dieser Auffassung hält der Senat fest, wobei sich die Pflicht zur Veröffentlichung von Rücknahmepreisen mittlerweile aus dem am 22.7.2013 in Kraft getretenen § 170 KAGB ergibt. Die Ausführungen zum Ausgleich fondsgebundener Anrechte der privaten Altersversorgung gelten für den Ausgleich fondsgebundener Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) entsprechend, weil sich auch hier der nach §§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG für den Wertausgleich maßgebliche Kapitalwert nach dem Wert der Fondsanteile richtet.

    Aus den aufgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall an Stelle der vom Amtsgericht angeordneten Zahlung eines Kapitalbetrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile am Ehezeitende eine Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung anzuordnen. Bei einem Ehezeitanteil von 413,676 Fondsanteilen folgt daraus eine Zahlung in Höhe des Werts von 206,838 Fondsanteilen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.

    Die anzuordnende Zahlung muss jedoch mindestens die Höhe des nach §§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG zu ermittelnden hälftigen Barwerts des Ehezeitanteils der garantierten Mindestversorgung erreichen, weil die Versorgungsordnung der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Versorgungskapital unabhängig von der Wertentwicklung des fondsgebundenen Versorgungskapitals garantiert.

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, hierdurch könne sie – anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht von positiven Wertentwicklungen des fondsgebundenen Versorgungskapitals profitieren, müsse aber im Gegenzug negative Wertentwicklungen gegebenenfalls ausgleichen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Ziel des Versorgungsausgleichs ist eine für den Versorgungsträger aufwandsneutrale Halbteilung der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Profite des Versorgungsträgers als Folge der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind weder gewünscht noch vorgesehen. Der aus dem Tenor ersichtliche Wertausgleich führt hingegen – wie unten noch ausgeführt wird – zu einer für die Beschwerdeführerin aufwandsneutralen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts bei gleichzeitiger bestmöglicher Umsetzung des Halbteilungsgebots.

    Es begegnet dabei im Ergebnis keinen Bedenken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer im Beschwerdeverfahren erteilten Auskunft den Barwert der garantierten Mindestversorgung durch Abzinsung der künftigen Versorgungsleistungen mit dem für das Ehezeitende am 30.9.2013 geltenden Zinssatz von 4,91 Prozent p.a. nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (sogenannter BilMoG-Zinssatz) ermittelt hat, obwohl dieser den Zinssatz überschreitet, welcher den erworbenen Versorgungsbausteinen zu Grunde liegt.

    Der nach §§ 45 Abs. 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG für eine externe Teilung maßgebliche Barwert des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2011, 1785). In der Begründung des Regierungsentwurfes wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Bezug genommen, der in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E bereits eine bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorsah, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert habe und dieser nach § 253 Abs. 2 HGB-E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche Bewertungsrecht führe so zu "realistischen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein "klar definierter Rechnungszins" zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903 S. 56).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen zur Höhe des im Rahmen der Barwertermittlung von betrieblichen Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen heranzuziehenden Abzinsungszinssatzes betont, dass der Versorgungsträger zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen keinen Diskontierungszinssatz heranziehen darf, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und zu einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Er hat jedoch – unter Verweis auf die mehrfache Hervorhebung dieses Umstands in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 39, 46 f.) - gleichzeitig das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Versorgungsträgers an einer für ihn aufwandsneutralen Durchführung der Teilung des bei ihm bestehenden Versorgungsanrechts betont. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung jedoch zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass ihm Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenüber stünde. Ausgehend hiervon hat der Bundesgerichtshof die Verwendung des sich aus dem siebenjährigen Durchschnittszinssatz von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) ergebenden Abzinsungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB als grundsätzlich interessengerecht bewertet. Eine strukturelle und systematische Unterbewertung auszugleichender Anrechts als Folge der Heranziehung eines langjährigen Durchschnittszinssatzes hat der Bundesgerichtshof auch für die gegenwärtige Niedrigzinsphase verneint, in welcher dem Ausgleichsberechtigten Transferverluste dadurch drohen, dass er den der Bewertung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen zu Grunde gelegten Zins am Markt nicht erzielen kann. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gibt – wenn auch gedämpft und zeitverzögert – die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt wieder. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076). Die Heranziehung des in den für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Transformationstabellen einkalkulierten Zinssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Durchführungsweg der Direktzusage oder der Unterstützungskassenzusage hingegen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Übertragung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde oder wenn das Anrecht kongruent rückgedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1247).

    Das ist hier nicht der Fall. Weder der Abfindung erworbener Versorgungsbausteine bei einem Ausscheiden aus dem Konzern noch der Übertragung eines Anrechts bei einem konzerninternen Arbeitgeberwechsel werden die sich aus der Transformationstabelle ergebenden Zinssätze, sondern jeweils die handelsbilanziellen Zinssätze als Abzinsungszinssätze zu Grunde gelegt. Eine kongruente Rückdeckungsversicherung besteht nicht.

    Da die handelsbilanzielle Rückstellung im Falle eines Absinkens des Werts des fondsgebundenen Versorgungskapitals unter den Wert des garantierten Versorgungskapitals für die Durchführung der externen Teilung zumindest teilweise aufzulösen ist, ist eine vollständige Aufwandsneutralität für die Beschwerdeführerin nur durch die Heranziehung des von ihr verwendeten Abzinsungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gewährleistet. Daraus ergibt sich ein Ehezeitanteil als Barwert der künftigen garantierten Versorgungsleistungen in Höhe von 9.834,- Euro und ein sich daraus ergebender Mindestausgleichswert von 4.917,- Euro.

    Dieser ist zur Sicherstellung der durch den Halbteilungsgrundsatz gebotenen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft und damit Wirksamkeit der Entscheidung mit dem für seinen Ermittlung verwendeten Rechnungszins – hier also mit 4,91 Prozent p.a. – zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2016, 2076).

    Von der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts auch mit Zinseszinsen (so OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799) sieht der Senat ab, obwohl die zur Ermittlung des Ausgleichswerts vorgenommene Abzinsung einen solchen Zinseszinseffekt berücksichtigt und eine vollständige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der Wertentwicklung des Anrechts bis zur Wirksamkeit der Entscheidung daher nur durch die Anordnung einer gegenläufigen Verzinsung auch mit Zinseszinsen gewährleistet wäre. Der Senat sieht sich an der Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen durch den Träger der extern zu teilenden Versorgung allerdings durch das gesetzliche Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB gehindert (vgl. OLG Celle, FamRZ 2016, 1370).

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Abweichen des Senats von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 bis 4 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug abzusehen. Anlass zur Anordnung einer Kostenerstattung besteht nicht.

    Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Da sich die Beschwerde auf ein Anrecht beschränkt, ist als Wert ein Zehntel des von beiden Ehegatten in drei Monate erzielten Nettoeinkommens in Ansatz zu bringen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht -Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

    2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

    Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

    1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),

    2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

    a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

    b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

    Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.

    Diehl Dr. Schweppe Schmidt