Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG zur Anwendung der BarWVO



Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 02.06.2006 (1 BvR 1275/97) noch einmal deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich der grund­gesetz­lichen Gewähr­leistung des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht. Nach dieser Auffassung des BVerfG muss sich auch die kommende Strukturreform des Versorgungsausgleichs richten. Dies könnte möglicherweise auch für die Feststellung des BVerfG gelten, dass die Bündelung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als grund­sätzlich ge­eigneter Weg erachtet wird, die gleiche Berechtigung der Eheleute am Versorgungs­ver­mögen zu realisieren.


Zwei Tatbestände verletzen nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG die Be­stim­mung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG:


(a) Die Anwendung der Tabellenwerte der bis 2002 maßgebenden vorletzten Fassung der BarWVO


und


(b) die Nichtberücksichtigung einer Teildynamik, deren Wert zwischen einer voll­dynami­schen und einer statischen Bewertung liegt.


Im ersteren Fall kann ein verfassungskonformes Ergebnis dadurch erreicht werden, dass die neuen Tabellenwerte der BarWVO Verwendung finden.


Im zweiten Fall sind entsprechend dem Hinweis des BVerfG teildynamische Zwischen­werte mit Hilfe versicherungsmathematischer Gutachten zu erfassen.


Karlsruhe im Juni 2006


Rainer Glockner