Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG zur Anwendung der BarWVO
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 02.06.2006 (1 BvR 1275/97) noch einmal deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht. Nach dieser Auffassung des BVerfG muss sich auch die kommende Strukturreform des Versorgungsausgleichs richten. Dies könnte möglicherweise auch für die Feststellung des BVerfG gelten, dass die Bündelung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung als grundsätzlich geeigneter Weg erachtet wird, die gleiche Berechtigung der Eheleute am Versorgungsvermögen zu realisieren.
Zwei Tatbestände verletzen nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG:
(a) Die Anwendung der Tabellenwerte der bis 2002 maßgebenden vorletzten Fassung der BarWVO
und
(b) die Nichtberücksichtigung einer Teildynamik, deren Wert zwischen einer volldynamischen und einer statischen Bewertung liegt.
Im ersteren Fall kann ein verfassungskonformes Ergebnis dadurch erreicht werden, dass die neuen Tabellenwerte der BarWVO Verwendung finden.
Im zweiten Fall sind entsprechend dem Hinweis des BVerfG teildynamische Zwischenwerte mit Hilfe versicherungsmathematischer Gutachten zu erfassen.
Karlsruhe im Juni 2006
Rainer Glockner