Thema des Monats
November 2004
Anmerkung zur Entscheidung des OLG München (Az. 2 UF 1486/04), (PDF-Format, 303 KB), wonach die Anpassung gem. § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG im Leistungszeitraum als nicht volldynamisch zu bewerten ist:
Für die Beurteilung einer Dynamik nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist die in der Entscheidung des OLG München angeführte BGH-Entscheidung (BGH, FamRZ 1985, 1.235) nicht geeignet:
1. Die Entscheidung des BGH bezieht sich im wesentlichen auf die nicht vorhandene Leistungsdynamik eines bei der VddKO bestehenden Anrechts. Die Entscheidung hat der BGH aufgrund der weiteren Entwicklung rückgängig gemacht. Nach einer weiteren Entscheidung des BGH (FamRZ 1997, 164) sind die bei der VddKO bestehenden Anrechte im Leistungszeitraum als volldynamisch zu bewerten.
2. Die in der Entscheidung des OLG München zitierte Entscheidung des BGH enthält die Feststellung, dass die sog. Preisdynamik nach § 16 BetrAVG niedriger ist, als eine entsprechende Einkommensdynamik. In den vergangenen Jahren war hingegen die Preisdynamik teilweise höher als die Einkommensdynamik.
3. Die mit Wirkung zum 01.01.2002 geänderte Fassung des § 16 BetrAVG geht davon aus, dass die neu eingeführte Regelung des § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG (Anpassung um 1,0 % pro Jahr) der bisherigen Anpassungsverpflichtung nach jeweils drei Jahren entspricht. Nachdem nunmehr der BGH die Anpassungen um 1,0 % pro Jahr als volldynamisch bewertet hat (FamRZ 2004, 1.474), gilt diese Bewertung in aller Regel auch für die weiteren Anpassungsverpflichtungen. Zu prüfen ist lediglich, ob in den vergangenen Jahren bei dem zusagenden Unternehmen die Anpassungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage unterblieben sind oder ob damit zu rechnen ist, dass zukünftige Anpassungen ausgesetzt werden.
R.G.