Sehr geehrte Damen und Herren,
 
in der Anlage sende ich Ihnen das TdM November 2004.
 
Mit freundlichen Grüßen aus dem herbstlichen Karlsruhe
 
Arndt Voucko-Glockner
 
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Thema des Monats November 2004

 

Anmerkung zur Entscheidung des OLG München (Az. 2 UF 1486/04), (PDF-Format, 303 KB), wonach die An­passung gem. § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG im Leistungszeitraum als nicht volldynamisch zu bewerten ist:

 

Für die Beurteilung einer Dynamik nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist die in der Ent­scheidung des OLG München angeführte BGH-Entscheidung (BGH, FamRZ 1985, 1.235) nicht geeignet:

 

1.     Die Entscheidung des BGH bezieht sich im wesentlichen auf die nicht vor­han­de­ne Leistungsdynamik eines bei der VddKO bestehenden Anrechts. Die Ent­schei­dung hat der BGH aufgrund der weiteren Entwicklung rückgängig ge­macht. Nach einer weiteren Entscheidung des BGH (FamRZ 1997, 164) sind die bei der VddKO bestehenden Anrechte im Leistungszeitraum als voll­dy­na­misch zu bewerten.

 

2.     Die in der Entscheidung des OLG München zitierte Entscheidung des BGH ent­hält die Feststellung, dass die sog. Preisdynamik nach § 16 BetrAVG nie­dri­ger ist, als eine entsprechende Einkommensdynamik. In den vergangenen Jah­ren war hingegen die Preisdynamik teilweise höher als die Ein­kommens­dy­na­mik.

 

3.     Die mit Wirkung zum 01.01.2002 geänderte Fassung des § 16 BetrAVG geht da­von aus, dass die neu eingeführte Regelung des § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG (Anpassung um 1,0 % pro Jahr) der bisherigen Anpassungsverpflichtung nach je­weils drei Jahren entspricht. Nachdem nunmehr der BGH die Anpassungen um 1,0 % pro Jahr als volldynamisch bewertet hat (FamRZ 2004, 1.474), gilt die­se Bewertung in aller Regel auch für die weiteren An­passungs­ver­pflich­tungen. Zu prüfen ist lediglich, ob in den vergangenen Jahren bei dem zu­sa­gen­den Unternehmen die Anpassungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage unter­blie­ben sind oder ob damit zu rechnen ist, dass zukünftige Anpassungen aus­ge­setzt werden.

 

R.G.