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Herausgeberverein von Richterinnen und Richtern
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt - Familiensenate
Aktualisierung vom 2010-06-21
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2 WF 119/10 vom 2010-05-06
  • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts ist im EA-Verfahren auf Unterhalt unzulässig.
  • Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung auch für das nach dem 31. August 2009 geltende Recht der herrschenden Auffassung, wonach die Überprüfung eines Verfahrenskostenhilfebeschlusses im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen ist, wenn das Familiengericht die Erfolgsaussicht verneint hat.
  • 4 W 6/10 vom 2010-05-03
  • Der Begriff des Zusammenhangs i.S.v. § 266 Abs.1 Nr. 3 FamFG ist allein inhaltlich und nicht im zeitlichen Sinne zu verstehen.
  • Eine Klageerweiterung i.S.d. § 264 Ziff.2 ZPO stellt gegenüber der ursprünglichen Klage kein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs.1 S.1, Abs. 2 FGG-RG dar (Abweichung zu OLG Frankfurt/M., 19. ZS, FamRZ 2010, 481 = NJW 2010, 244).
  • Gleiches gilt für die Widerklage, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht (§ 33 ZPO). Ist das nicht der Fall kommen Abtrennung und (auf Antrag) Verweisung in Betracht (§§ 145 Abs. 2, 281 ZPO).
  • 5 UF 139/10 vom 2010-05-19
  • Gemäß § 158 FamFG ist jedem Kind einzeln ein Verfahrensbeistand zu bestellen.
  • Die Fallpauschale gemäß § 158 Abs. 7 S. 2 u. 3 FamFG fällt je Kind gesondert an (Bestätigung von 5 UF 316/09 = FamRZ 2010, 666).
  • Die Pauschale fällt unabhängig vom konkreten Arbeitsaufwand an und kann nicht auf eine Entschädigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes herabgesetzt werden (Bestätigung von 6 UF 29/10).
  • 5 WF 105/09 vom 2009-09-15
  • Für das Entstehen einer Einigungsgebühr kommt es nicht (mehr) darauf an, ob eine Vereinbarung ausdrücklich als solche protokolliert worden ist (Aufgabe der bish. Rechtsprechung 5 WF 247/06 in OLG Report Frankfurt 2007, 880).
  • Die ausschließliche Beschränkung der Vereinbarung auf ein Anerkenntnis schließt den Anfall einer Einigungsgebühr aus.
  • Stimmt der Antragsgegner einem Sorgerechtsantrag lediglich zu, nachdem ein Einigungsprozess mangels jeglicher Kommunikation beider Elternteile gescheitert ist, fehlt es an einer über ein Anerkenntnis hinausgehenden Einigung und fällt keine Einigungsgebühr an.
  • 5 WF 167/09 vom 2009-09-14
  • Die Begründung, es sei „notwendig, dass Zweifel ausgeräumt werden, wie der Beklagte steuerlich verfahren ist“, vermag mangels Bestimmtheit, was versichert werden soll, einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht zu rechtfertigen.
  • Ist Verfahrens-/Prozesskostenhilfe „für die Stufenklage“ bewilligt, ist damit die jedenfalls nicht streitwerterhöhende zweite Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - ungeachtet einer insoweit fehlenden Erfolgsaussicht - bereits mit umfasst.