Oberlandesgericht Frankfurt - Familiensenate
Aktualisierung vom 2008-11-23
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3 UF 124/08 vom
2008-08-19
Die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben der Betreuung eines dreijährigen Kindes stellt sich im Rahmen des nachehelichen Unterhalts trotz kurzer Ehedauer auch dann als überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils dar, wenn die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte besteht.
Bei Streitigkeiten über den Aufenthalt des Kindes und dessen Umgang mit dem anderen Elternteil entfällt die Annahme einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit auch nicht durch das Angebot des anderen Elternteils zur Übernahme der Betreuung an Werktagen. Eine Regelung des Aufenthalts des Kindes und des Umgangs mit dem anderen Elternteil ist den hierfür vorgesehenen Verfahren vorzubehalten.
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3 UF 196/06 vom
2008-02-28
Die Abänderung nach § 10a VAHRG geht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, wenn die auszugleichende Versorgungsanwartschaft auch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Eine im Leistungsstadium dynamische Versorgung ist im Abänderungsverfahren unabhängig von ihrer Dynamik im Anwartschaftsstadium mittels der jeweiligen Rentenwerte auf ihren Wert am Ende der Ehezeit umzurechnen, wenn die Versorgung bereits bezogen wird. Die Barwertverordnung ist für die Rückrechnung auch bei ursprünglich teildynamischen Versorgungsanwartschaften nicht heranzuziehen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2007, 12 UF 367/06; entgegen BGH, FamRZ 2007, 1084 und 1238).
Eine Dynamisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sieht das geltende Recht nicht vor.
Zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften aus einer Beschäftigung bei der Deutsche Lufthansa AG im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG und im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
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3 UF 241/06 vom
2008-07-11 Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsentscheidung im Jahr 1999 nach den §§ 1573 Abs.1 und 5 und 1578 Abs. 1 und 2 BGB bereits eine Begrenzung und Befristung möglich war und durch die Neuregelung im § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB keine neue Qualität erfahren hat. Der Kläger ist somit mit einer Befristung oder Begrenzung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, da die Befristung nicht im Ausgangsverfahren durchgeführt wurde. Bereits vorliegende Tatsachen, die zur Befristung oder Begrenzung gem. §§ 1573 V, 1578 I 2 BGB a.F. führen können, sind bereits im Erstverfahren vorzubringen, um einer Präklusion zu entgehen, auch wenn die Befristung erst zu einem späteren Zeitpunkt greift, BGH 2004, 1357, 1360. Dies gilt nicht, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der BGH-Rechtsprechung vom 13.06.2001 zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten, BGH, FRZ 2007, 793. |
3 UF 243/05 vom
2008-02-28
Die Abänderung nach § 10a VAHRG geht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, wenn die auszugleichende Versorgungsanwartschaft auch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Eine im Leistungsstadium dynamische Versorgung ist im Abänderungsverfahren unabhängig von ihrer Dynamik im Anwartschaftsstadium mittels der jeweiligen Rentenwerte auf ihren Wert am Ende der Ehezeit umzurechnen, wenn die Versorgung bereits bezogen wird. Die Barwertverordnung ist für die Rückrechnung auch bei ursprünglich teildynamischen Versorgungsanwartschaften nicht heranzuziehen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2007, 12 UF 367/06; entgegen BGH, FamRZ 2007, 1084 und 1238).
Eine Dynamisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sieht das geltende Recht nicht vor.
Zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften aus einer Beschäftigung bei der Deutsche Lufthansa AG im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG und im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
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3 UF 347/06 vom
2008-08-19
Begehrt der Unterhaltsberechtigte Auskunft über bisher verschwiegene Einkünfte des Unterhaltsschuldners, kann er daneben im Wege der Teilklage Unterhalt aus den Einkünften erteilen, über welche der Unterhaltspflichtige schon Auskunft erteilt hat.
Zur Begrenzung und Befristung von Krankheitsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht.
Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach 23-jähriger Ehe dauerhaft erwerbsunfähig erkrankt und lebten die Ehegatten vor der Scheidung bereits seit vier Jahren getrennt, ist eine Begrenzung des vollen Unterhalts auf einen Zeitraum von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung angemessen. Anschließend ist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf zu beschränken, welcher bei Parteien in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mit dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von derzeit 1.100,- Euro in Ansatz zu bringen ist. Eine Befristung des begrenzten Unterhalts kommt bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, hohem Alter des Unterhaltsberechtigten und langer Ehedauer nicht in Betracht.
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3 UF 393/05 vom
2008-09-16 Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit sind - soweit sie nicht den laufenden Einkünften zuzurechnen sind - regelmäßig als Schenkung an das eigene Kind und als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung an das Schwiegerkind einzuordnen mit der Folge, dass sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur beim eigenen Kind als privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Erfolgt eine Zuwendung der Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten gemeinsam und ist sie dem eigenen Kind gegenüber nicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft, ist sie beim eigenen Kind hälftig als privilegiertes Anfangsvermögen zu berücksichtigen. |
3 UF 43/08 vom
2008-03-04 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Scheidungsverbundverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf den Abschluss eines außergerichtlichen Mehrvergleichs, dessen Gegenstand über die Scheidungsfolgesachen des § 48 Abs. 3 RVG hinaus geht (hier: Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens), zu erstrecken, wenn die kostenarme Partei vor Abschluss des Vergleichs beantragt, ihr auch hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. |
3 UF 7/08 vom
2008-06-12 Der leibliche Vater oder seine Erben können sich im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht auf die Nichtbeachtung des Ablaufs der Frist für die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im vorangegangenen Anfechtungsverfahren berufen. |
3 WF 323/07 vom
2008-02-05
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen können nicht ohne Weiteres auf die Geltendmachung familienrechtlicher Ausgleichsansprüche übertragen werden.
Einigen sich die barunterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen Kindes auf einen späteren Ausgleich der von beiden zunächst in gleicher Höhe erbrachten Unterhaltsleistungen im Innenverhältnis, erfüllt eine gut anderthalbjährige Untätigkeit des ausgleichsberechtigten Elternteils nicht das für eine Verwirkung seines Ausgleichsanspruchs erforderliche Zeitmoment.
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4 UF 107/07 vom
2007-10-16 Bei Rücknahme eines Rechtsmittels in einer dem FGG folgenden Scheidungsfolgesache ist auf die Kostenentscheidung § 13a FGG anwendbar, da sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen lässt, wonach im Verbundverfahren die Kostenvorschriften des FGG über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus durch die Kostenregelungen der ZPO verdrängt werden sollen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.1985, 3 UF 372/84, FamRZ 1986, 368; a. A.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.1990, 2 UF 74/90, FamRZ 1991, 586). |
4 UF 125/07 vom
2005- Die BVV ist nach wie vor als volldynamisch anzusehen. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung wird für die Gesamtzeit des Anwartschaftszeitraumes der Monat mitgerechnet, in den der Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze fällt. |
5 UF 16/08 vom
2008-02-22 Bei der Zurücknahme einer Beschwerde (FGG) hat der Beschwerdeführer zumindest dann die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu tragen hat, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ohne weiteres festzustellen ist, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. |
5 UF 197/07 vom
2008-04-24
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsschuldner selbst bei entsprechenden Bemühungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt eine Stelle hätte finden können, mit der ein ausreichendes Einkommen erzielbar wäre.
Zur Frage des Einsatzes des Vermögensstamms..
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5 UF 67/07 vom
2008-04-30
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach bloßem Abzug des Zahlbetrags des Kindesunterhalts führt im Nichtmangelfall dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz bedarfsdeckenden Unterhalts im Ergebnis 110 € vom Kindergeld, das nur im Mangelfall für das Kind dessen Einkommen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 € davon verbleiben.
Im Mangelfall für den Ehegatten, d. h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht, nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach Abzug des Zahlbetrags verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann.
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5 WF 36/08 vom
2008-03-04 § 93d ZPO ist vorliegend anzuwenden, obwohl der Beklagte zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Auskunftsaufforderung noch nicht als Vater der Klägerin festgestellt war. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Wege der Analogie dahingehend auszudehnen, dass schon derjenige, der als Vater im Sinne des § 1600d BGB vermutet wird, verpflichtet ist, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Er gibt Anlass zur Klageerhebung gem. § 93d ZPO, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. |
5 WF 44/07 vom
2007-08-05 Der Wert der Beschwer der Partei, die eine niedrigere Streitwertfestsetzung an-strebt, ergibt sich aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz für Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rn. 10 zu § 68 GKG), die sie nach der Kostenent-scheidung des Gerichts zu tragen hat. |
6 UF 120/08 vom
2008-10-08
Der Streit zwischen den Eltern eines minderjährigen Kindes um die Herausgabe eines Bonusheftes für zahnärztliche Behandlungen ist keine Angelegenheit der elterlichen Sorge, über ihn ist im zivilprozessualen Verfahren zu entscheiden.
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6 UF 174/08 vom
2008-10-22 Keine Ergänzungspflegschaft für Nebenklage des Kindes in einem gegen einen Elternteil gerichteten Strafverfahren. |
6 UF 186/07 vom
2008-02-26 Die Auswahl des Pflegers durch das Familiengericht im Fall der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge ist mit der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO anfechtbar. |
6 UF 33/07 vom
2008-03-18 Die Gegenvorstellung gegen einen im Verfahren der ZPO ergangenen Beschluss ist fristgebunden. Ob die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt oder die Frist für ein zwar statthaftes, im konkreten Fall aber unzulässiges Rechtsmittel (hier: zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde), bleibt offen. |
6 UFH 1/08 vom
2008-09-17
Die Abgabe nach § 18 Abs. 1 HausratsVO ist nicht nur für das Amtsgericht, an das abgegeben wird, als solches bindend, sondern auch für das Familiengericht.
Auch ein Streit zwischen Ehegatten um die Erstattung von Nebenkosten für die Ehewohnung ist Familiensache nach § 236 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GKG.
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