Rechtsprechung F-Senate des OLG Ffm
Suchkriterium: PKH / VKH

4 WF 118/23 vom 2023-12-11
  • Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen sowohl das Transformationsgeld nach dem TV T-ZUG für die Metall- und Elektroindustrie als auch (entgegen OLG München FamRZ 2023, 1727) die Inflationsausgleichsprämie, jeweils umgelegt mit 1/12 beim durchschnittlichen mtl. Nettoeinkommen.
  • Die Bezugnahme des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff knüpft spezifisch an die Regelungen des SGB XII und nicht an das Bürgergeld an.
  • Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt nicht in Betracht.
  • 4 WF 47/22 vom 2022-05-20
  • Voraussetzung für den Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 VersAusglG ist lediglich ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft, das bereits dann zu bejahen ist, wenn die Auskunft zur Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich benötigt wird, hier wenn in einer Vorentscheidung der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten wurde, sich daraus aber nicht ergibt, auf welche Anrechte sich der Vorbehalt bezieht.
  • Hätte der Beteiligte Anspruch auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts, darf die Beiordnung des auswärtigen Anwalts einerseits nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts eingeschränkt werden und erfordert andererseits die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten (§ 121 Abs. 3, 4 ZPO; Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2022, 540).
  • 4 WF 149/21 vom 2021-11-19
  • Für die Durchführung des VKH-Prüfungsverfahrens ist das Gericht zuständig (§ 120a Abs. 1 ZPO), und zwar gem. § 3 Nr. 3 RpflG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RpflG der Rechtspfleger. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen.
  • Jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren muss durch den zuständigen Rechtspfleger selbst verfügt worden sein, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Anschluss an LAG Hessen, Beschl. v. 28.5.2018 – 3 Ta 57/18, BeckRS 2018, 26466).
  • 4 WF 99/21 vom 2021-07-08
  • Nach erstinstanzlicher Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung im Überprüfungsverfahren kann die erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse auch noch im Beschwerdeverfahren, das keine Präklusion kennt (§ 571 Abs. 2 ZPO), nachgeholt werden.
  • Wenn sich das Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO infolge Mitverschuldens des Gerichts so verzögert, dass die Vierjahresfrist nach Beendigung des Verfahrens abläuft, ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr zum Nachteil des Beteiligten abänderbar.
  • 4 WF 82/21 vom 2021-06-22
  • Das Verfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG zur Prüfung der erneuten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens ist – auch kostenrechtlich - Teil des Ursprungsverfahrens und unter dessen Aktenzeichen zu führen. Es ist auch in Bezug auf etwaige Rechtsanwaltsgebühren keine besondere Angelegenheit; eine im Ursprungsverfahren erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf das Überprüfungsverfahren.
  • Eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn das Familiengericht als Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 3 FamFG ein erneutes Verfahren zur Prüfung der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge nach § 1666 BGB einleitet.
  • Beantragt ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe für ein entsprechendes Verfahren, muss er bis zum Abschluss des Rechtszugs eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des hierfür durch §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO, 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 PKHVV festgelegten Formulars vorlegen. Eine Pflicht des Gerichts zum Hinweis auf das Erfordernis der Verwendung des Formulars besteht gegenüber einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht.
  • 6 WF 80/21 vom 2021-05-31
  • Unterhaltszahlungen mit ungewisser Rückzahlungsverpflichtung können nicht ohne weiteres als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO behandelt werden.
  • Unter Rückforderungsvorbehalt gezahlter Unterhalt kann allenfalls dann als Einkommen behandelt werden, wenn er dem Empfänger mit hinreichender Sicherheit verbleibt oder wenigstens unzweifelhaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird.
  • 8 WF 7/21 vom 2021-03-25
  • In Kindschaftssachen sind die Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil ein nicht kostenarmer, wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Einholung eines privaten Zweitgutachtens nicht als sachdienlich einschätzen, sondern sich wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auf Vorbringen zur Sache und Angriffe auf das gerichtliche Gutachten beschränken würde.
  • 6 UF 3/21 vom 2021-03-08
  • Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.
  • 4 WF 188/20 vom 2020-12-16
  • Die Verfahrensfähigkeit Jugendlicher ab Vollendung des 14. Lebensjahres in ihre Person betreffenden Verfahren erfordert gemäß dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG die Geltendmachung konkret nach bürgerlichem Recht eingeräumter Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte.
  • Rechtspositionen, die ihre Grundlage im Verfassungs-, Verwaltungs- oder Verfahrensrecht haben, genügen hierfür nicht. In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB ist die Verfahrensfähigkeit zu verneinen.
  • 4 WF 158/20 vom 2020-10-09
  • Die Einleitung von Umgangsverfahren nach §§ 1684 Abs. 3 BGB und 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt von Amts wegen (§ 24 FamFG). Das Familiengericht ist zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet, wenn Kindeswohl oder Elternrecht eine gerichtliche Regelung des Umgangs erfordern oder triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Umstände die Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung erfordern.
  • Weil sich die Kindeseltern einer Beteiligung am Verfahren nicht entziehen können (§ 7 Abs. 2 FamFG), ist ihnen in einem Umgangsverfahren auf ihren Antrag hin bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit grundsätzlich unabhängig von der Erfolgsaussicht etwaiger Sachanträge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
  • Daraus folgt zwingend, dass das Familiengericht noch vor Bescheidung der Verfahrenskostenhilfeanträge der Eltern über die Einleitung des Umgangsverfahrens zu entscheiden hat. Wird ein Verfahrenskostenhilfeantrag bereits vorher zurückgewiesen, ist diese Entscheidung auf das Rechtsmittel des Beschwerten aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Prüfung einer Verfahrenseinleitung und zur anschließenden Neubescheidung des VKH-Antrags an das Familiengericht zurückzuverweisen.
  • 3 WF 68/20 vom 2020-08-06
  • Ein durch gleichzeitige Einreichung von VKH-Antrag und Auskunftsstufenantrag anhängig gewordenes Verfahren auf Kindesunterhalt steht auch dann der Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens gem. § 249 Abs. 2 FamFG entgegen, wenn es nach VKH-Bewilligung nicht weiterbetrieben und nach den Regeln der AktO weggelegt worden ist.
  • 3 WF 99/19 vom 2019-07-15
  • Das an die Pflegeperson i. S. d. § 19 SGB XI weitergeleitete Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist bei dieser im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe kein Einkommen.
  • 3 WF 106/19 vom 2019-07-12
  • Das Gericht hat den Antragsteller auf fehlende Angaben in der VKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen/Belege hinzuweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Unterlagen unter Fristsetzung aufzufordern. Dies gilt auch, wenn das Gericht nach Instanzende eine Frist zur Nachreichung der VKH-Erklärung bewilligt hat.
  • 1 UF 1/19 vom 2019-07-08
  • Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 BGB besteht, ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung.
  • Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsposition als rechtlicher Vater einnehmen zu können, ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 1600 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten, so dass für die Beurteilung der Entstehung einer sozial-familiären Beziehung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abstammungsverfahrens abzustellen sein kann, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zwar eine sozial-familiäre Beziehung besteht, der leibliche Vater aber alles getan hat, um die rechtliche Vaterschaft zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 1 BvR 2814/17).
  • 8 WF 196/18 vom 2019-02-14
  • Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung und unabhängig davon statthaft, ob bereits ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde.
  • 4 WF 145/18 vom 2019-01-22
  • Während einer wirksamen Inobhutnahme wird ein Kind dem Personensorgeberechtigten nicht widerrechtlich vorenthalten, weshalb dieser gegen das Jugendamt auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes nach 1632 Abs. 1 BGB hat.
  • Die Inobhutnahme ist wirksam, wenn sie dem Personensorgeberechtigten bekannt gegeben worden ist und wenn - im Falle eines Widerspruchs des Personensorgeberechtigten – ihre sofortige Vollziehung angeordnet und schriftlich begründet worden ist (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO).
  • Gegen den Verwaltungsakt der Inobhutnahme ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Familiengericht entscheidet im Rahmen des von ihm nach erfolgter Mitteilung über die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII einzuleitenden Verfahrens nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme, sondern lediglich über die Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung und diesbezüglich zu ergreifende sorgerechtliche Maßnahmen. Erst wenn das Familiengericht die Ergreifung sorgerechtlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung ablehnt und das Jugendamt die Inobhutnahme dennoch aufrecht erhält, entsteht ein Herausgabeanspruch der Personensorgeberechtigten, weil die Wirksamkeit der Inobhutnahme nach der Systematik des § 42 SGB VIII mit der Entscheidung des Familiengerichts über die zu ergreifenden sorgerechtlichen Maßnahmen endet. Entsprechendes gilt im Falle einer vorhergehenden Aufhebung der Inobhutnahme oder Aussetzung ihrer sofortigen Vollziehung durch das hierfür zuständige Verwaltungsgericht.
  • Einem während der Wirksamkeit einer Inobhutnahme gestellten Antrag auf Herausgabe des Kindes fehlt die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht.
  • 4 WF 29/18 vom 2018-09-14
  • Zu den abzugsfähigen Belastungen im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 3 ZPO, deren Wegfall eine Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung begründen kann, zählt auch der Erwerbstätigenfreibetrags nach§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) ZPO. Fällt er weg, ist zu prüfen, ob die damit gewöhnlich einher gehende Verringerung des Einkommens im Ergebnis zu einer wesentlichen Änderung der für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt. Eine wesentliche Änderung ist dabei stets dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter, dem bisher ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, nun in Folge der Einkommensänderungen zur Zahlung von Monatsraten im Stande ist.
  • 6 WF 158/18 vom 2018-08-10
  • Wenn einem Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hindert eine ihm danach erteilte Restschuldbefreiung die Einziehung von auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts nur, soweit dessen Gebühren schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind.
  • 4 WF 98/18 vom 2018-07-27
  • Bei der Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Beteiligten ist von dem nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für dessen Ehepartner anzusetzenden Freibetrag gem. § 10 Abs. 2 BEEG lediglich der 300 € übersteigende Anteil an dem von diesem bezogenen Elterngeld in Abzug zu bringen (Anschluss an LAG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 zu Az. 7 Ta 75/16).
  • 4 WF 68/18 vom 2018-05-30
  • Maßgeblich für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten und damit auch für das Kostenfestsetzungsverfahren ist der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, §§ 48 Abs. 1, 55 RVG.
  • Ist Verfahrenskostenhilfe nur für eines von zwei später verbundenen Verfahren bewilligt worden, hat der Bevollmächtigte ohne ausdrückliche Erstreckung auf das verbundene Verfahren (vgl. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG) keinen Anspruch auf Erstattung einer (weiteren) Termins- oder Verfahrensgebühr für ein weiteres Verfahren.
  • 8 WF 37/17 vom 2017-10-02
  • Die wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass grundsätzlich der Zustelladressat persönlich die Entgegennahme des zuzustellenden Dokuments quittiert.
  • 4 WF 2/17 vom 2017-06-26
  • Im Hinblick auf den Regelstreitwert des § 48 Abs. 1 FamGKG hat ein Antrag auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Ehewohnung während des Getrenntlebens bereits dann hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, wenn ein solcher Anspruch auch nur in geringer Höhe in Betracht kommt.
  • Der Antragsteller ist gehalten, eigenes Immobiliarvermögen zur Verfahrensfinanzierung einzusetzen und hierfür notfalls die Teilungsversteigerung zu betreiben. Hieran ist er nicht durch § 1365 BGB gehindert, wenn auf die Ehe kein deutsches Güterrecht Anwendung findet.
  • 4 WF 66/17 vom 2017-03-31
  • Konkretisiert das Familiengericht den Umfang der zunächst einschränkungslos für ein Stufenverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe insoweit, als es summarisch die Erfolgsaussicht des Begehrs auf der Betragsstufe entsprechend der erteilten Auskünfte beUrteilt, darf dies nicht zu einer (verdeckten) Teilaufhebung der ehemaligen Bewilligung im Sinne des § 124 ZPO führen.
  • Zur Bestimmung des Wertes eines Unterhaltsverfahrens im Falle eines Stufenantrages.
  • 20 VA 1/17 vom 2017-02-01
  • Stellt der Gegner im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen „Antrag“ auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wird dies – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung der Ehegatten regelmäßig als Anregung an des Gericht aufzufassen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu verfahren.
  • Bewilligt das Familiengericht – auf eine solche Anregung oder von Amts wegen – nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die Einsichtnahme in die genannten Unterlagen kommt gegen diese Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht. Soweit die Entscheidung des Familiengerichts überhaupt anfechtbar ist – was vorliegend offen bleibt – kommt dagegen nur die sofortige Beschwerde zu einem Familiensenat des Oberlandesgerichts nach § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567 ff. ZPO als Rechtsmittel in Betracht (entgegen Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 10 VA 3/16, zitiert nach juris).
  • Erst ein nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gestellter Antrag des Gegners auf Einsichtnahme in diese Unterlagen wird regelmäßig als Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO aufzufassen sein. Denn der Gegner ist nicht an dem Verfahrenskostenhilfeverfahren beteiligt und insoweit Dritter im Sinne der genannten Vorschrift. Ein Vorgehen des Familiengerichts nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO kommt in diesem Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht. Über ein solches Gesuch entscheidet der Gerichtsvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Az. XII ZB 214/14, zitiert nach juris).
  • 4 WF 112/16 vom 2016-07-28
  • Der Senat gibt seine Rechtsprechung, dass es für die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Gerichts ansässigen Anwalts zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts ansässigen Anwalts dessen ausdrücklicher Zustimmung bedarf (vergl. SenatsBeschluss vom 24.04.2013, 4 WF 102/13) auf; vielmehr ist anzunehmen, dass derjenige auswärtige Anwalt, der das ihn betreffende Beiordnungsgesuch seines Mandanten übermittelt, stillschweigend sein Einverständnis zu einer eingeschränkten Beiordnung erklärt.
  • 4 WF 153/16 vom 2016-07-22
  • Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung setzt voraus, dass diesem Antrag Erfolgsaussicht beizumessen ist. Denn ein solches Genehmigungsverfahren ist ein Antrags-, kein Amtsverfahren (Bestätigung des SenatsBeschlusses vom 20.05.2015, 4 UF 122/15).
  • Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, mit der die geschlossene Unterbringung eines minderjährigen genehmigt werden soll.
  • 4 WF 174/15 vom 2015-12-28
  • Beiträge für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung sind bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens bei Beziehern niedriger Einkommen regelmäßig als angemessene Versicherungsbeiträge im Sinne der §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Abzug zu bringen.
  • Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -kaskoversicherung sind hingegen regelmäßig nur dann als angemessene Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, wenn das Kraftfahrzeug für die Erzielung des Einkommens benötigt wird.
  • Rundfunkgebühren sind bei der Bemessung der den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2) ZPO zu Grunde sozialhilferechtlichen Regelsätze nicht berücksichtigt worden. Sie sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens daher als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen.
  • 6 WF 214/15 vom 2015-12-14
  • Ob die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB gegenüber einem Zweitschuldner überhaupt erst beginnt, wenn er wegen Ausfalls des Erstschuldners erstmals in Anspruch genommen werden darf (so OLG Celle, JurBüro 2012, 538; vgl. ferner OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 04544), was im Ergebnis auf eine zweifelhafte Umgehung von § 205 BGB hinausliefe, kann bei gleichrangigen Mitschuldnern nach § 2 KostO a. F. dahinstehen.
  • Der Aufschub des Eintritts der Fälligkeit bzw. die fingierte spätere Entstehung des Anspruchs der Staatskasse auf Auslagenerstattung gegenüber einem Zweitschuldner endet jedenfalls, sobald die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, was bei Vorliegen anderer Erkenntnisse nicht erst dann der Fall ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse des Erstschuldners bekannt wird.
  • Ein Umgangsverfahren ist nicht wegen "Nichtbetreibens" durch "Weglegen" zu beenden.
  • 6 WF 185/15 vom 2015-11-18
  • Für die Frage, ob nach § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassener Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet werden kann, ist ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre, vorzunehmen.
  • Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten und liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen dem Bedürftigen neben einem Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (BGH NJW 2006, 3783).
  • Liegen aber die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 4 ZPO vor, kann die Beiordnung des auswärtigen, am Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts mit der Maßgabe erfolgen, dass die entstehenden Mehrkosten (Reisekosten) nur bis zur Höhe der Vergütung eines (zusätzlichen) Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.
  • Sofern die vom Antragsteller dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vollmacht die Beauftragung eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten umfasst, kommt in diesen Fällen auch die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten in Betracht (BGH FamRZ 2004, 1362; a. A. OLG Celle FamRZ 2012, 1321 u. a.).
  • § 121 Abs. 4 ZPO ist dann zwar als Vergleichsmaßstab heranzuziehen; die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten vor Ort neben dem Hauptbevollmächtigten beruht aber weder auf § 121 Abs. 4 ZPO noch wird sie durch diese Vorschrift ausgeschlossen.
  • 4 WF 198/15 vom 2015-11-13
  • Die Möglichkeit des Gerichts, einem anderen Beteiligten des (Hauptsache-) Verfahrens nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 ZPO die Angaben eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugänglich zu machen, dient ausschließlich der Gewähr der Richtigkeit von Entscheidungen in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1176-1178).
  • Unabhängig davon richtet sich in Familienstreitsachen ein mögliches Einsichtsrecht des anderen Beteiligten nach den §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO, wobei er in Bezug auf die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als Dritter einzuordnen ist, auch wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist. Über dieses Recht entscheidet die Justizverwaltung.
  • 3 WF 11/15 vom 2015-01-20
  • Soweit ein Beteiligter der gesetzlichen Vertretung bedarf, kommt es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung nur auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, nicht auf die des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters spielen nur im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss eine Rolle, der zum nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen des Beteiligten gehört.
  • 5 UF 186/14 vom 2014-12-18
  • Im Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Rechtsanwalt im Hinblick auf § 43a Abs. 4 BRAO jedenfalls dann nicht beiden Elternteilen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 78 FamFG beigeordnet werden, wenn ein Interessensgegensatz der Eltern erkennbar ist.
  • 5 WF 15/14 vom 2014-03-04
  • Die Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (jetzt § 120 a ZPO) beginnt bei einem nach altem Recht eingeleiteten Scheidungsverbundverfahren erst mit Beendigung des gesamten Verbundverfahrens, d.h. bei einer abgetrennten Folgesache mit deren Abschluss.
  • Ein bloßes Nichtbetreiben der Folgesache steht jedenfalls dann nicht der Verfahrensbeendigung gleich, wenn den Parteien offenkundig bekannt ist, dass die nach mündlicher Verhandlung bereits angekündigte abschließende Entscheidung noch aussteht.
  • Wird eine nach altem Recht abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich ab 1.9.2009 gemäß Art 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Folgesache fortgeführt und erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr auf diese Folgesache, dann beginnt die Sperrfrist für die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe mit dem 1.9.2009.
  • 4 WF 264/13 vom 2014-01-23
    Zu den zeitlichen Grenzen nachträglicher Belegvorlage und einer sich daran anknüpfenden nachträglichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Rechtszugs
    6 WF 222/13 vom 2013-12-17
  • Im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe darf ein Anwalt von außerhalb des Gerichtsbezirks des Verfahrensgerichts im anzunehmenden konkludent erklärten Einverständnis gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des jeweiligen Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet werden mit der Folge, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des Gerichtsbezirks entweder nicht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Korrespondenzanwalts nur in Höhe von dessen etwaigen Kosten abgedeckt sind.
  • Sofern die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Einzelfall niedriger sind als die möglichen Reisekosten eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts, der am weitesten vom Gerichtsort entfernt ansässig ist, ist eine einschränkende Beiordnung gegenstandslos und zur Vermeidung von Missverständnissen zu unterlassen.
  • 5 WF 251/13 vom 2013-11-14
    Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch dann statthaft, wenn noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat.
    4 UF 178/13 vom 2013-08-13
    In Beschwerdeverfahren gegen die Teile einer familiengerichtlichen Verbundentscheidung, die Folgesachen aus dem Bereich nichtstreitiger Familiensachen betreffen (Versorgungsausgleich, Ehewohungs- und Haushaltssachen, Kindschaftssachen), besteht kein Anwaltszwang.
    4 WF 74/13 vom 2013-05-14
    Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden vom verfahrenskostenhilferechtlichen Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO nicht erfasst und rechnen daher zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft.
    4 WF 102/13 vom 2013-04-24
    Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit dem Zusatz, dass diese zu den "kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts" erfolge, setzt dessen vorhergehendes ausdrückliches Einverständnis voraus. Sollte dieses nicht ausdrücklich erklärt werden, ist ggf. die Beiordnung gänzlich abzulehnen
    6 WF 55/13 vom 2013-04-19
  • Auch nach der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist noch Raum für Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wenn die erziehungsberechtigte Person vorträgt, dass sie neben einer Teilzeittätigkeit noch erhebliche Betreuungsleistungen für mehrere Kinder zu erbringen hat, weil deren Fremdbetreuung nicht ganztägig gewährleistet ist, und ihr auch eine ungleiche Lastenverteilung droht.
  • Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels kann kein noch strengerer Maßstab angelegt werden, zumal das Gericht in einem folgenden Hauptverfahren noch Hinweise zur weiteren Substantiierung zu erteilen hätte.
  • Zwar wäre es seit der Reform des Unterhaltsrechts wohl korrekter, das nunmehr gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich den Bedarf der minderjährigen Kinder hälftig deckende Kindergeld nur noch zur Hälfte als Einkommen des Elternteils anzusetzen und dafür den Wohnanteil als teilweise Bedarfsdeckung der Kinder herauszurechnen. Jedenfalls darf aber nicht sowohl das volle Kindergeld beim Einkommen des Elternteils berücksichtigt als auch der Wohnanteil des Kindes bei den Abzügen gekürzt werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 605, 606).
  • 6 WF 26/13 vom 2013-03-15
  • Ob ein der Verfahrenskostenhilfe vorrangiger Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses durch den Unterhaltsverpflichteten besteht, ist nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
  • Eine Vorschusspflicht setzt voraus, dass der Verpflichtete in der Lage ist, den Vorschuss ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zu leisten.
  • 5 WF 230/12 vom 2012-10-08
  • Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt, dem für geltend zu machende oder abzuwehrende Ansprüche, die nicht rechtshängig geworden sind, ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, bei einer auf den Vergleichsabschluss beschränkten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe über diese noch nicht rechtshängig gewordenen Ansprüche für die anwaltlich vertretene Partei neben der Einigungsgebühr auch eine Erstattung weiterer Gebühren (Verfahrensdifferenzgebühr, Terminsgebühr) aus der Staatskasse verlangen kann, hängt von der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ab.
  • Für den Fall, dass nur die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich über nicht anhängig gemachte Folgesachen entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ausgesprochen wird, erhält der Rechtsanwalt nur die 1,5 Einigungsgebühr nach Nummer 1000 i.V.m. Nummer 1003 Abs. 1 VV RVG aus der Staatskasse erstattet.
  • 4 WF 115/12 vom 2012-05-15
    Eine nicht mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verbundene Nötigung rechtfertigt den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht. § 1 GewSchG schützt nur die körperliche Bewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit. Insoweit ist der Verletzte auf die vor dem Zivilgericht geltend zu machenden allgemeinen Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 BGB zu verweisen.
    4 WF 204/11 vom 2012-03-20
    Eine Anrechnung der vorpozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu vergütende Verfahrensgebühr erfolgt nur, wenn die Geschäftsgebühr vom Mandanten tatsächlich bezahlt worden ist.
    4 WF 224/11 vom 2012-02-16
    Eine Geschäftsgebühr wird nur dann auf die vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Verfahrensgebühr angerechnet, wenn die Geschäftsgebühr tatsächlich bezahlt worden ist.
    6 UF 166/10 vom 2011-10-17
  • § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO gilt auch zugunsten des Übernahmeschuldners dem PKH/VKH bewilligt ist (ebenso OLG Frankfurt a. M., 3. Sen. für FamS, Beschl. v. 20.09.2011, 3 WF 100/11; a. A. OLG Frankfurt a. M., 13., 14. und 18. ZS, Beschl. v. 25.09.2008, 14 W 85/08, v. 01.07.2011, 18 W 149/11, v. 12.07.2011, 13 U 29/10)
  • 3 WF 100/11 vom 2011-09-20
    Die PKH-berechtigte Partei haftet im Falle der Prozessbeendigung durch Vergleich mit gegenseitiger Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldner für die auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskosten
    3 WF 150/11 vom 2011-07-07
  • In Gewaltschutzsachen ist die Einreichung eines ansonsten mit einem eA-Antrag inhalts-und zeitgleichen Hauptsacheantrags(auch) dann mutwillig,wenn der einzige Unterschied darin besteht dass statt oder neben der eigenen eidesstattlichen Versicherung die Vernehmung von Zeugen angeregt wird
  • 4 WF 144/11 vom 2011-06-27
    Leitet das Familiengericht eine Kindschaftssache betreffend den Umgang mit einem minderjährigen Kind ein, kommt es für die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten nicht auf die Erfolgsaussicht oder die Mutwilligkeit von ihm gestellter Sachanträge, bei denen es sich ohnehin nur um Anregungen handelt, an.
    4 UF 198/10 vom 2011-03-15
    Kosten der unvermeidbaren Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit mit der in § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Pauschale (5,20 Euro monatlich je einfachen Entfernungskilometer, begrenzt auf 40 Entfernungskilometer) als notwendige Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Die Pauschale umfasst alle Betriebskosten einschließlich der Kosten für Treibstoff, Instandhaltung, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung. Von der Pauschale nicht umfasst sind hingegen die Anschaffungskosten. Hieraus resultierende Verbindlichkeiten können gegebenenfalls als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Ansatz gebracht werden.
    4 WF 198/10 vom 2011-03-15
    Kosten der unvermeidbaren Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit mit der in § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII vorgesehenen Pauschale (5,20 Euro monatlich je einfachen Entfernungskilometer, begrenzt auf 40 Entfernungskilometer) als notwendige Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Die Pauschale umfasst alle Betriebskosten einschließlich der Kosten für Treibstoff, Instandhaltung, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung. Von der Pauschale nicht umfasst sind hingegen die Anschaffungskosten. Hieraus resultierende Verbindlichkeiten können gegebenenfalls als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Ansatz gebracht werden.
    4 WF 32/11 vom 2011-03-15
    Die Rechtskraft eines Unterhaltstitels steht einem erneuten Leistungsantrag aus demselben Streitgegenstand dann nicht entgegen, wenn aus dem rechtskräftigen Titel mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckt werden kann.
    4 WF 5/11 vom 2011-02-18
  • Verfahrenskostenhilfe kann in Kindschaftsverfahren nur den am Verfahren beteiligten Personen bewilligt werden.
  • Den Eltern fehlt es in Verfahren auf Wechsel des Vormunds/Pflegers, § 1886 BGB, an der Beteiligtenstellung, da durch dieses Verfahren ihr materielles (Sorge-)Recht nicht tangiert sein kann.
  • In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt es für die Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von einem Beteiligten verfolgten Zieles an, da er sich infolge seiner Beteiligtenstellung dem Verfahren überhaupt nicht entziehen kann.
  • 4 WF 7/11 vom 2011-02-08
    Reicht ein Verfahrenskostenhilfe begehrender Beteiligter eine unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so rechtzeitig vor Abschluss des Rechtszugs ein, dass eine Vervollständigung noch vor Instanzende möglich ist, ist ihm - jedenfalls wenn er erkennbar von der Vollständigkeit seiner Unterlagen ausgeht - hierfür entweder nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zu setzen oder zumindest ein Hinweis zu erteilen, der ihm eine Vervollständigung der Unterlagen vor Instanzende ermöglicht. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist ihm für die Vervollständigung seiner Unterlagen gegebenenfalls auch eine über das Instanzende hinausreichende Frist einzuräumen.
    4 WF 195/10 vom 2011-01-03
    Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Gewaltschutzsache
    2 WF 119/10 vom 2010-05-06
  • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts ist im EA-Verfahren auf Unterhalt unzulässig.
  • Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung auch für das nach dem 31. August 2009 geltende Recht der herrschenden Auffassung, wonach die Überprüfung eines Verfahrenskostenhilfebeschlusses im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen ist, wenn das Familiengericht die Erfolgsaussicht verneint hat.
  • 4 W 6/10 vom 2010-05-03
  • Der Begriff des Zusammenhangs i.S.v. § 266 Abs.1 Nr. 3 FamFG ist allein inhaltlich und nicht im zeitlichen Sinne zu verstehen.
  • Eine Klageerweiterung i.S.d. § 264 Ziff.2 ZPO stellt gegenüber der ursprünglichen Klage kein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs.1 S.1, Abs. 2 FGG-RG dar (Abweichung zu OLG Frankfurt/M., 19. ZS, FamRZ 2010, 481 = NJW 2010, 244).
  • Gleiches gilt für die Widerklage, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht (§ 33 ZPO). Ist das nicht der Fall kommen Abtrennung und (auf Antrag) Verweisung in Betracht (§§ 145 Abs. 2, 281 ZPO).
  • 4 WF 38/10 vom 2010-03-25
  • Die Beiordnung des von einem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 ZPO ist auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ausgeschlossen, wenn dieser mit dem Verfahrensbevollmächtigten des anderen Ehegatten in Bürogemeinschaft verbunden ist.
  • 6 WF 7/10 vom 2010-01-25
  • Macht im Umgangsverfahren der betreuende Elternteil geltend, das Kind weigere sich hartnäckig, den anderen Elternteil zu besuchen, ist die Sach- und Rechtslage in der Regel schwierig, so dass im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt beizuordnen ist.
  • 6 WF 233/09 vom 2009-12-29
  • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung auch in Verfahren, die von der Amtsmaxime beherrscht werden, ist neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache auch die Fähigkeit des Beteiligten in Betracht zu ziehen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
  • Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätt
  • 5 WF 267/09 vom 2009-12-17
  • Eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin zur Feststellung der Vaterschaft ihrer Tochter erscheint gemäß § 78 Abs.2 FamFG geboten. Dies ist bei Abstammungssachen - ebenso wie bisher nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei den früheren Kindschaftssachen nach dem wortgleichen § 121 Abs. 2 ZPO - wegen ihrer existenziellen Bedeutung grundsätzlich anzunehmen
  • 1 WF 236/09 vom 2009-11-10
  • Bei der Bewilligung von PKH ist eine Beschränkung auf die Auskunftsstufe nicht zulässig
  • Die Prozesskostenhilfe ist daher für die Stufenklage insgesamt zu bewilligen
  • Die Bewilligung erfasst aber nur einen Zahlungsantrag, der von der Auskunft gedeckt ist
  • 4 WF 107/09 vom 2009-10-21
  • Die im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung vom Einkommen absetzbaren Fahrtkosten sind nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28.11.1962, zuletzt geändert durch Art. 12 zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, und nicht entsprechend der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zu bestimmen (vgl. OLG Karlsruhe 5.ZS FamRZ 2009, 1424 f; FamRZ 2008, 69; OLG Karlsruhe 16. ZS FamRZ 2008, 2288 f; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961 f)
  • Bei der Ratenberechnung werden monatliche berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 114,40 EUR abgezogen, ausgehend von der angegebenen einfachen Entfernung zum Arbeitsplatz von 22 km und einer Pauschale von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer.
  • 5 WF 167/09 vom 2009-09-14
  • Die Begründung, es sei "notwendig, dass Zweifel ausgeräumt werden, wie der Beklagte steuerlich verfahren ist", vermag mangels Bestimmtheit, was versichert werden soll, einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht zu rechtfertigen.
  • Ist Verfahrens-/Prozesskostenhilfe "für die Stufenklage" bewilligt, ist damit die jedenfalls nicht streitwerterhöhende zweite Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - ungeachtet einer insoweit fehlenden Erfolgsaussicht - bereits mit umfasst.
  • 6 WF 233/08 vom 2009-01-26
  • Der bedürftigen Partei ist ein das Schonvermögen übersteigender Betrag anrechnungsfrei zu belassen, soweit er für die nächsten 3 Monate zum Lebensunterhalt benötigt wird.
  • 5 WF 196/08 vom 2009-01-07
  • Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 500, 501; BGH NJW 1994, 1160,1161).
  • Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens im Falle von Arbeitslosigkeit erfordert indes regelmäßig, dass das Fehlen von Einkünften auf ein unterhaltsrechtliches Fehlverhalten des Pflichtigen zurückzuführen ist.
  • Im Falle einer Alkoholerkrankung ist dem Unterhaltspflichtigen ein unterhaltsbezogenes verantwortungsloses Verhalten etwa dann vorzuwerfen, wenn er die Notwendigkeit einer Therapie zwar erkennt, diese aber ablehnt.
  • 3 WF 85/08 vom 2008-03-31
  • Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit ist Familiensache, wenn der zugrundeliegende Gegenstand der Tätigkeit familienrechtlicher Natur ist
  • PKH-Verweigerung für einen Teil des Streitgegenstandes, der keine zusätzlichen Kosten auslöst (Nebenanspruch) ist sinnlos.
  • 3 WF 43/08 vom 2008-03-04
    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Scheidungsverbundverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf den Abschluss eines außergerichtlichen Mehrvergleichs, dessen Gegenstand über die Scheidungsfolgesachen des § 48 Abs. 3 RVG hinaus geht (hier: Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens), zu erstrecken, wenn die kostenarme Partei vor Abschluss des Vergleichs beantragt, ihr auch hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
    2 WF 401/07 vom 2008-01-24
  • Gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzte Fristen sind weder Ausschlussfristen noch Notfristen.
  • Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag berücksichtigt werden, wenn er vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (Philippi, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 17a zu § 118 ZPO; LAG Köln, Beschluss vom 5. August 2004 zu 4 Ta 269/04 (juris)).
  • 5 WF 44/07 vom 2007-08-05
    Der Wert der Beschwer der Partei, die eine niedrigere Streitwertfestsetzung an-strebt, ergibt sich aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz für Gerichts- und Anwaltskosten, einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rn. 10 zu § 68 GKG), die sie nach der Kostenent-scheidung des Gerichts zu tragen hat.
    5 WF 131/07 vom 2007-07-19
    Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens, erfolgt nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.
    5 WF 81/07 vom 2007-07-19
  • Zur Vererbung von Blutmerkmalen
  • Die laienhaft falsche Bewertung von Umständen die objektiv (naturwissenschaftlich) nicht geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu begründen, setzen die Anfechtungsfrist nicht in Gang und machen die Klage nicht schlüssig. Nach der Formulierung des § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB ("in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen ") kann die Frist nur durch die Kenntnis von solchen Umständen in Gang gesetzt werden, die dazu objektiv geeignet sind.
  • 5 WF 162/06 vom 2007-05-18
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einem den Beklagten verurteilenden Versäumnisurteil für den Vergleich zwischen den damaligen Verhältnissen und den derzeitigen von dem gemäß § 331 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO maßgebenden fingierten oder von den tatsächlichen Verhältnissen bei Urteilserlass auszugehen sei (vergleiche die Übersicht in Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Auflage Randnummer 22, hier insbesondere den Aufsatz von Graba, FamRZ 2002, Seite 6). Welcher Ansicht zu folgen ist, kann hier aber dahinstehen, denn in jedem Falle ist Voraussetzung, dass eine Veränderung der Verhältnisse dargelegt und behauptet wird.
    5 WF 4/06 vom 2007-05-10
    Dass Tatsachen erst nach Ablauf der Einlegungsfrist eingetreten sind und deshalb nicht bei der Abwägung der Frage, ob Anschlussberufung eingelegt wird oder nicht, berücksichtigt werden konnten, führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Gesetzgeber hat die zeitliche für die Einlegung der unselbständigen Anschlußberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).
    5 WF 68/07 vom 2007-04-27
    Zwar erwachsen Entscheidungen über PKH nicht in materielle Rechtskraft, doch darf eine Partei keine neue bescheidung verlangen, wenn sie nur den selben Sachverhalt vorträgt.
    6 WF 254/06 vom 2007-02-15
    Auch wenn im PKH-Prüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird, kann PKH nur für den Vergleich, nicht für das Prüfungsverfahren bewilligt werden.
    3 WF 32/06 vom 2007-02-13
    Kindergeld ist grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Nach dem seit 01.01.2005 geltenden §111 Satz 2 und 3 SGB II (vgl. auch § 82 I S. 2 BGB XII) ist bei Minderjährigen das Kindergeld aber dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Demzufolge kann Kindergeld lediglich in dem Umfang als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils im Sinne der §§ 64 EStG, 3 BKGG behandelt werden, in dem es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigt wird.
    4 WF 106/06 vom 2006-12-08
    Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiellrechtlichen Vorschriften, u. a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt.
    5 WF 221/05 vom 2006-11-21
  • Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung (§ 185 ZPO).
  • Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen.
  • Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen
  • 5 WF 175/06 vom 2006-10-09
    Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existentiellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet die Beiordnung grundsätzlich auch im Amtsermittlungsverfahren, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus.
    6 WF 137/06 vom 2006-07-26
    Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden.
    1 WF 145/06 vom 2006-07-25
    Die Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO kann nicht mit der Begründung versagt werden, die Klageerhebung sei deshalb mutwillig, weil der Abänderungskläger seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der als Annex zur Vaterschaftsfeststellungsklage (§ 653 ZPO) erhobenen Unterhaltsklage hätte vorbringen können.
    1 WF 152/06 vom 2006-07-05
  • Die Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die in erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind.
  • Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig nicht zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig herbei. Eine durch leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten herbeigeführte Bedürfnislage begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
  • 6 WF 32/06 vom 2006-04-27
    Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei bewilligter Prozesskostenhilfe im nachfolgenden Rechtsstreit
    6 WF 28/06 vom 2006-04-03
    Eine Vertretung eines Kindes durch einen Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn das Kind bereits durch das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt vertreten wird und im Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind
    6 UF 255/05 vom 2006-03-31
    Wird PKH für eine noch einzulegende Berufung beantragt, so ist die Verweisung auf eine in erster Instanz eingereichte PKH-Erklärung unzulässig, wenn sich das Einkommen erhöht hat, auch wenn diese Erhöhung durch gleichzeitige Erhöhung von Abzugsposten ausgeglichen wird.
    3 WF 78/06 vom 2006-03-30
    Prozesskostenhilfe ist auch für eine Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde zu bewilligen, wenn nur die Erhöhung des Regelbetrages von 100 % auf 135 % angestrebt wird und wenn sich die Änderung des Prozentsatzes zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf den Zahlbetrag auswirkt
    6 UF 273/05 vom 2006-03-09
    Legt ein Versorgungsträger gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein und stellen die Ehegatten hierzu keine Anträge, so ist auf Antrag der Partei PKH zu bewilligen, auf deren Schlechterstellung die Beschwerde abzielt; der anderen Partei ist keine PKH zu bewilligen.
    3 WF 44/06 vom 2006-02-28
    Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existentiellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Ausnahmen gelten nur für besonders einfach gelagerte Fälle. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet zudem in der Regel die Beiordnung.
    2 WF 255/05 vom 2005-10-31
    Die Bewilligung von PKH für eine Stufenklage erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden.
    5 WF 190/05 vom 2005-10-17
  • Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch im Wege einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort des Antragsgegners beizuordnen wäre (BGH, NJW 2004, 2749, 2750).
  • Bei einer Beauftragung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, dessen Umfang und Schwierigkeit im Hinblick auf etwaige Folgesachen zu Beginn der Beauftragung meistens noch gar nicht feststeht, sind die besonderen Voraussetzungen, die bei größerer Entfernung einen Verkehrsanwalt erfordern, regelmäßig anzunehmen
  • Ob eine Beiordnung mit der Einschränkung, dass die Kosten des beigeordneten auswärtigen Anwalts nicht die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen und eines Korrespondenzanwalts überschreiten dürfen, erfolgen kann oder die Beachtung des § 121 Abs. 3 ZPO im so verstandenen Sinne einer späteren Vergleichsberechnung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben soll, bleibt offen.
  • 5 WF 203/05 vom 2005-10-14
    Eine Partei, die rechtsmißbräuchlichen die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (BGH FamRZ 2005, 1477.). Hat sie aber keine Gegenleistung erhalten, kann dieser Gesichtspunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegenstehen.
    3 WF 179/04 vom 2005-10-13
    Dem beigeordneten Anwalt stehen die vollen Gebühren zu, wenn er ohne Einschränkung beigeordnet worden ist
    5 WF 146/05 vom 2005-10-06
    Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.
    5 WF 136/05 vom 2005-09-19
  • Einzelfallprüfung, ob der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten zumutbar ist (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.11.2004, 5 UF 190/04, OLG-Report Frankfurt u.a., 2005, 562, 563).
  • Kindergeld ist weiteres Einkommen der Partei (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2005, FamRZ 2005, 605), jedoch nur soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensnterhaltes eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Soweit der Freibetrag (von zur Zeit 266 EUR nach der 2. PKHB 2005 vom 22.03.2005) nicht zur Deckung des Existenzminimums (unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB 135 % des Regelbetrags abzüglich der bei der Partei bereits berücksichtigten Wohnkosten) für ein Kind ausreichend ist und das Kindergeld (teilweise) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, ist es jedoch insoweit Einkommen des Kindes (§§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
  • 5 WF 152/05 vom 2005-09-15
    Die Abänderungsklage ist nur zulässig, wenn sie auf neue Tatsachen gestützt wird; alte Tatsachen, die nicht berücksichtigt wurden, sind präkludiert (§ 323 Abs. 2 ZPO). Die Bindungswirkung umfaßt die unverändert gebliebenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen.
    5 WF 141/05 vom 2005-07-27
    Der sonst vermögenslosen Partei ist die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie glaubhaft macht, daß dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung unverzichtbar ist.
    5 WF 85/05 vom 2005-05-30
  • Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.
  • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.).
  • 1 UF 71/05 vom 2005-05-12
    Zur Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die Bewilligung der PKH vor dem 01.01.2005 erfolgte und das Beschwerdeverfahren in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 anhängig war (Anschluß an OLG Ffm, Beschluß vom 21.04.2005, 5 UF 75/05)
    5 WF 75/05 vom 2005-04-21
    Zur Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2005 erfolgt.
    3 WF 273/04 vom 2005-03-31
    Erfolgt die Beiordnung ohne Einschränkung, so sind die Kosten uneingeschränkt festzusetzen, auch wenn der Rechtsanwalt nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässig ist.
    4 WF 136/04 vom 2005-02-02
    Ist das Kind tagsüber überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater und wird dort betreut, kann dies über einen erweiterten Umgang hinausgehen und den Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren ist.
    5 UF 314/99 vom 2005-01-05
    Entzieht eine Partei der ihr im Wege der Porzesskostenhilfe beigeordnete Anwältin das Mandat, wie es vorliegend die Beschwerdeführerin getan hat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines/er anderen Anwalt/Anwältin, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand
    2 WF 404/04 vom 2004-12-10
    Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrags besteht nur nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
    5 WF 190/04 vom 2004-11-09
    Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung, ob der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten zumutbar ist.
    1 WF 173/04 vom 2004-09-03
    Stellt die Partei den Antrag auf PKH erst im letzten Verhandlungstermin, in dem das Verfahren in der Sache beendet worden ist, und wird ihr eine Frist zur Vervollständigung des Gesuchs eingeräumt, können die noch fehlenden Unterlagen nur berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht eingegangen sind. Diese Nachfrist ist in dieser Kosntellation eine Ausschlußfrist.
    5 UF 272/03 vom 2004-06-24
    Keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist erfolgt bei Kostenarmut, wenn die Partei damit rechnen mußte, der PKH-Antrag könne zurückgewiesen werden.
    5 WF 72/04 vom 2004-06-03
    Mit dem Pflegegeld nach SGB 11 § 37 wird nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung anstelle einer häuslichen Pflegehilfe durch die Pflegeversicherung selbst finanziert. Auf einen anderweitigen Mehrbedarf kann diese Leistung daher nicht angerechnet werden.
    6 WF 89/04 vom 2004-06-02
    1) Ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft2) Ein wegen Fehlens einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zurückgewiesener Antrag kann unter Beifügung einer vollständigen Erklärung wiederholt werden.
    5 WF 3/04 vom 2004-05-26
    1) Die Rückführung eines Kredits, mit dem die Verlobungsfeier der Tochter und eine Pilgerreise nach Mekka finanziert worden ist, muß bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als besondere Belastung berücksichtigt werden.2) Die Übergabe größerer Barbeträge ist in manchen Ländern üblich; es kann bei der Beurteilung der Frage, ob die belastung genügend glaubhaft gemacht worden ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Angaben unglaubwürdig sind, weil üblicherweise für solche Zahlungen Banküberweisungen durchgeführt würden.
    6 UF 24/04 vom 2004-03-24
    1) Eine Erledigung der Hauptsache kann im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne entsprechende Erklärung des Antragstellers festgestellt werden2) Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht im Beschwerdeverfahren nach § 621e ZPO ist nicht an die Voraussetzungen des § 538 ZPO gebunden.3) "Normalität der Bearbeitungsgeschwindigkeit" kann nicht an dem häufig vorhandenen Arbeitsstau infolge durch unzureichende personelle Besetzung der Gerichte aufgelaufener Rückstände gemessen werden, sondern an dem, was der Bürger von einem ordnungsgemäßen Gerichtsbetrieb bei ausreichender personeller Ausstattung erwarten kann.
    6 UF 244/03 vom 2004-03-08
    Wird eine Richterablehnung auf den Inhalt einer Entscheidung gestützt, kann es auch nach Ende der Instanz angebracht werden, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt ist.
    6 WF 10/04 vom 2004-02-06
    Zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 3 gehören auch die Kosten für Wasser und Entwässerung
    5 WF 182/03 vom 2003-11-26
    Die isolierte Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbunds ist nicht mutwilligt im Sinne des Prozeßkostenhilferechts.
    5 WF 221/00 vom 2003-11-21
    1) Für die Qualität eines Beschlusses kommt es nicht darauf an, dass der erkennende Richter im Protokoll die Formel "B. u. v." voranstellt2) Die Anordnung, die Kosten der bewilligten Prozeßkostenhilfe seien aus dem Vermögen zu erstatten, kann ohne genaue Bezifferung des Betrages nicht ergehen (5 WF 6 und 7/02, Beschlüsse vom 28.05.2003 und 11.09.2003)
    5 WF 76/02 vom 2003-10-20
    Erfolgt die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten nur zu dem zweck, die Kosten der rechtsverfolgung einer anderen öffentlichen Kasse zu überwälzen - etwa bei ausschließlicher Geltendmachung von Rückständen - so kann wegen Rechtsmißbrauchs - keine PKH bewilligt werden.
    5 WF 13/03 vom 2003-10-01
    Zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung für ein polnisches Kind
    5 WF 6/02 vom 2003-09-11
    Wird die Zahlungsbestimmung bei der Bewilligung von PKH aufgrund nachträglichen Vermögenszuwachses abgeändert, ist bei der Bestimmung gem. § 120 Abs. 4 ZPO der zu zahlende Betrag in der amtsgerichtlichen Entscheidung in konkreter Höhe festzulegen. Die Anordnung, die Kosten aus dem Vermögen zu erbringen, genügt nicht. ( So auch Senat, Beschluß vom 11.09.2003, 5 WF 7/02. Zulassung der Rechtsbeschwerde).
    3 WF 177/03 vom 2003-06-10
    1) Das Fehlen einer Begründung der Beschwerde entgegen § 571 Abs. 1 ZPO führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.2) Zur Vollstreckung eines Urteils auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
    5 WF 264/00 vom 2003-05-28
    1) Die Änderungsbefugnis nach § 120 Abs. 4 S. 1 umfasst nicht nur die Entscheidung über die Höhe von zu leistenden Zahlungen, sondern ermöglicht auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zu Lasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten aufgrund nachträglichen Vermögenserwerbs bei einer PKH-Bewilligung ohne Zahlungsanordnung.2) Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn ein zugeflossener Geldbetrag deutlich über der Freigrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, 1 Abs. 1 Nr. 1 BSHGVO.
    1 WF 17/03 vom 2003-02-25
    1) Hängt die Aussicht der Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verweigert werden.2) Zur unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils, der nur geringfügig überwiegend die Betreuung des Kindes wahrnimmt.
    5 UF 146/02 vom 2003-02-25
    1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO).2) Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.
    3 WF 10/03 vom 2003-01-16
    Dem Umstand, dass eine Ergänzungspflegschaft oder eine auf freiwilliger Basis errichtete Beistandschaft des Jugendamtes besteht, kommt zwar bei der Prüfung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO 1. Alternative besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut spielt diese Frage bei der zweiten Alternative jedoch keine vergleichbare Rolle.
    4 WF 86/02 vom 2002-12-18
    Auf ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG kann nicht verwiesen werden, wenn die "Scheidung" ersichtlich nicht anerkennungsfähig ist (hier: Privatscheidung vor einem ausländischen Konsulat im Inland).
    2 WF 315/01 vom 2002-11-15
    Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß der leistungsanspruch immer der höchste Anspruch ist und daß eine Zusammmenrechnung auch dann nicht erfolgt, wenn der Kläger zunächst nur Auskunft verlangt hat und nach deren Erteilung zum Leitungsanspruch übergeht.
    5 UF 185/02 vom 2002-11-13
    Im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der Einkommensprüfung bei der Prozeßkostenhilfe wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
    3 WF 198/02 vom 2002-10-07
    ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6 gilt nicht nur im Streitverfahren, sondern ist auch im PKH-Prüfungsverfahren anwendbar.
    4 WF 76/02 vom 2002-09-30
    Allein die Tatsache, daß die Antragstellerin das Guthaben zur Alterssicherung vorgesehen hat, führt nicht dazu, daß es als Schonvermögen außer Ansatz bleiben müsste; eine Härte iSv §§ 115 Abs. 2, 88 Abs. 3 S. 1 und 2 BSHG kann erst angenommen werden, wenn bei Heranziehung der Beträge eine angemessene Alterssicherung überhaupt erschwert würde.
    5 UF 191/01 vom 2002-09-19
    Bei einem Prozesskostenhilfeantrag für ein Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil muss erkennbar sein inwieweit dieses angegriffen werden soll. Der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 14 Hausrats VO bemisst sich wie nach dem Unterschied zwischen dem in der Vorinstanz gestellten Antrag und dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung, wobei der Verkehrswert der Hausratsgegenstände maßgeblich ist.
    2 WF 172/02 vom 2002-09-13
    Der Senat beurteilt die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung in ständiger Rechtsprechung großzügig. Danach ist PKH im allgemeinen nur zu verweigern, wenn eine mit den nötigen Mitteln versehene Partei des Klaganspruch anerkennen würde.Das gilt erst, wenn der Beklagte einen Vollstreckungstitel verteidigt.
    3 WF 122/02 vom 2002-08-28
    Bleibt der Zugang einer vorprozessualen Aufforderung, einen Unterhaltstitel zu schaffen, streitig, trägt der Beklagte nach Anerkenntnis die Kosten jedenfalls dann, wenn er der Aufforderung im PKH-Prüfungsverfahren nicht nachgekommen ist.
    1 WF 131/02 vom 2002-08-27
    1) Eine erfolgreiche Beschwerde setzt die Beschwerdefrist für die Ausgangsentscheidung nicht erneut in Lauf. 2) Wird ein RA in seinem vermuteten Einverständnis nach § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet, muß er (oder die Partei) innerhalb der Beschwerdefrist geltend machen, daß diese Vermutung nicht zutrifft.
    2 WF 266/02 vom 2002-08-22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein auswärtiger Rechtsanwalt, der im Namen seiner Partei einen Antrag auf Beiordnung stellt, ohne weitere Nachfrage des Gerichts damit rechnen, daß er nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozeßgerichts zugelassenen Anwalts beigeordnet wird. Das Gericht kann davon ausgehen, daß der Anwalt seine Beiordnung in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO gestellt hat.
    2 WF 275/02 vom 2002-08-22
    Der Senat bekräftigt seine Auffassung, dass im isolierten Sorgerechtsverfahren wegen des Grundsatzes der Amtsaufklärung grds. keine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist (2 WF 79/01 und 2 WF 289/01). Ob in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit § 121 Abs. 2 ZPO (Waffengleichheit) herangezogen werden muß, blieibt offen.
    2 WF 137/02 vom 2002-08-15
    Werr Prozeßkostenhilfe beantragt muß bei unklaren Vermögensverhältnissen darlegen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
    5 WF 62/02 vom 2002-07-08
    Ergänzung zu 5 WF 27/01. Kindergeld ist bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH nur dann hälftig dem Einkommen des betreuenden Elternteils zuzurechnen, wenn der andere Elternteil Barunterhalt leistet. Ist dies nicht der Fall, dann ist das Kindergeld insgesamt zuzurechnen, weil der betreuende Elternteil auch den Freibetrag ungeschmälert behält.
    3 WF 223/01 vom 2002-06-06
    Änderung der Senatsrechtsprecung zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers
    1 WF 68/02 vom 2002-04-22
    Die im Haushalt des Antragstellers lebende Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes, die wegen der Betreuung dieses Kindes nicht erwerbstätig ist, ist mit einem weiteren Freibetrag für eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
    1 WF 54/02 vom 2002-04-02
    Für die Kostenarmut der in gesetzlichen Prozessstandschaft vertretenen Kinder kommt es auf deren wirtschaftlichen Verhältnisse an, wobei allerdings ein PKH-Anspruch zu berücksichtigen ist.
    1 WF 197/01 vom 2002-03-05
    Eine Veränderung der Verhältnisse erlaubt regelmäßig keine Neufestsetzung des ursprünglichen ausgeurteilten oder vereinbarten Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Grundlagen der ursprünglichen Regelung feststellen lassen (hier verneint).
    1 WF 22/02 vom 2002-02-26
    Die Obliegenheit, vorhandene Mittel zur Prozessführung einzusetzen, bezieht sich nur auf bereits laufende oder mit Wahrscheinlichkeit nahe bevorstehende Prozesse. Es besteht keine weitergehende Obliegenheit, vorhandene Mittel für vielleicht künftig anhängig werdene Verfahren vorzuhalten.
    3 WF 248/01 vom 2002-02-21
    Für die Entscheidung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ist der Richter zuständig.
    1 UF 1/02 vom 2002-01-30
    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, da das Verfahren noch nicht rechtshängig ist.
    1 WF 228/01 vom 2002-01-29
    Der Unterhaltsverpflichtete muß Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Eine gewisse Orientierungsphase ist einem jungen Menschen zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Verletzt das Kind allerdings nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH FamRZ 1998, 671).
    1 WF 154/01 vom 2002-01-21
    Bei der Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 3 ZPO ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, in deren Rahmen auch das schutzwürdige Vertrauen der Partei auf den Bestand der einmal ergangenen PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist.
    1 UF 98/01 vom 2002-01-17
    Kann ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so ist die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig.
    6 WF 214/01 vom 2001-12-13
    Zusammenleben und Trennung nach italienischem Recht
    4 WF 103/01 vom 2001-12-12
    Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldanrechnung nach dem neuen § 1612 b Abs. 5 BG.
    1 WF 227/01 vom 2001-11-26
    Ordnet das Gericht der Partei einen auswärtigen Anwalt nach Maßgabe der Vergütung eines ortsansässigen Anwalts sowie einen von diesem beauftragten ortsansässigen Anwalt als Unterbevollmächtigten bei, so erhält der beigeordnete Hauptbevollmächtigte auch die Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO.
    5 WF 197/01 vom 2001-11-22
    Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Änderung und nicht auf den Zeitpunkt einer Antragstellung abzustellen. Eines Antrages der Partei bedarf es nicht.
    5 WF 215/01 vom 2001-11-19
    Einsatz einer Unterhaltsabfindung zum Bestreiten von Prozesskosten.
    3 UF 194/01 vom 2001-11-15
    § 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, daß jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt. Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kontrolliert. Daher verpflichtet § 1686 BGB nicht zur Auskunftserteilung in Einzelfragen, die die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, sondern lediglich zur Auskunft über die Gesamtverhältnisse.
    3 UF 218/01 vom 2001-11-15
    Die Beschwerdebegründungsfrist beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels auch beim falschen Gericht - hier Amtsgericht - zu laufen.
    3 UF 226/01 vom 2001-11-05
    Im Rahmen eines EA-Verfahrens wegen Unterhalts ist eine PKH-Beschwerde nach der materiellen Beurteilung durch den Vorderrichter zu entscheiden.
    3 WF 167/01 vom 2001-10-16
    Eine erst ca. 2 Jahre nach Zustellung einer PKH Aufhebungsentscheidung eingelegte Beschwerde ist unzulässig, sie ist verwirkt.
    3 WF 201/01 vom 2001-10-02
    Die Ablehnung der Dynamisierung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist nur mit der Erinnerung anfechtbar (st. Rspr. des Senats).
    6 WF 169/01 vom 2001-10-02
    In der Regel müssen die Belege zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung nicvht in beglaubigter Form vorgelegt werden.
    4 WF 78/01 vom 2001-09-28
    Die Jahresfrist des § 1585 b III BGB wird nicht durch Einreichung eines PKH-Antrages gewahrt.§ 270 III ZPO greift nicht ein.
    3 WF 174/01 vom 2001-09-27
    Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, ist die Vaterschaftsfeststellungsklage des Mannes gemäß § 1600 d BGB zulässig.
    1 WF 135/01 vom 2001-08-14
    Keine PKH für Abänderungsklage, wenn vereinfachtes Verfahren möglich ist.
    1 WF 103/01 vom 2001-08-13
    Abweichend von dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschende In-Prinzip sind Rentennachzahlungen an den Unterhaltsberechtigten auch für zurückliegende Zeiträume der Bedürftigkeit berücksichtigungsfähig.
    1 WF 129/01 vom 2001-07-18
    Das Beschwerdegericht kann die Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht abweichend von einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung des Gerichts erster Instanz beurteilen.
    2 UF 171/01 vom 2001-07-16
    Eine Lebensversicherung ist vor Bewilligung von PKH als Vermögenswert einzusetzen. Ggf. ist eine Zwischenfinanzierung zumutbar
    6 WF 92/01 vom 2001-07-16
    Es ist nicht mutwillig, eine Scheidungsfolgensache nicht im Verbund geltend zu machen (von seltenen Ausnahmen abgesehen).
    2 WF 112/01 vom 2001-07-12
    Das Recht, die einfache (unbefristete) PKH-Beschwerde einzulegen, kann verwirkt werden
    1 WF 78/01 vom 2001-06-25
    PKH zur Verteidigung gegen die (beabsichtigte) Klage schließt auch den Vergleich ein, wenn es dewegen nicht mehr zur Klageerhebung kommt.
    1 WF 93/01 vom 2001-06-19
    Zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen nach § 644 ZPO. Abgrenzung zu 1 WF 47/00
    5 WF 75/01 vom 2001-06-15
    Eine isolierte Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur bei greifbaren Gesetzeswidrigkeiten der Kostenentscheidung anfechtbar.
    5 WF 27/01 vom 2001-06-13
    Kindergeld ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf Seiten des betreuenden Elternteils hältig als Einkommen anzusehen.
    3 WF 84/01 vom 2001-06-12
    Das Verfahren nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
    1 WF 92/01 vom 2001-06-07
    1. Es ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO), einen selbst errichteten Titel (notarielle Urkunde) kurz danach wieder im Abänderungsverfahren anzugreifen, wenn die Änderungen zwar vorhersehbar, aber nicht quantifizierbar waren und auch den laufenden Unterhalt nicht betrafen. 2. Zur Bindungswirkung einseitig errichtete Titel.
    2 WF 135/01 vom 2001-05-16
    Wer sich im Laufe des Verfahrens bewußt vermögenslos macht, kann sich nicht auf Staatskosten und mit Hilfe der PKH gegen eine Klage verteidigen
    3 WF 237/99 vom 2001-05-15
    Der Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB aF führt nicht dazu, daß die Beweislast völlig auf den Unterhaltsbegehrenden übergeht. Dies gilt jedenfalls im Bereich bis 135 % des Regelbetrages.
    4 WF 7/01 vom 2001-05-02
    Auch im Falle verschärfter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB können Schulden des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
    1 WF 215/00 vom 2001-04-26
    Die Beiordnung begründet allein keinen Vergütungsanspruch; erforderlich ist zusätzlich die Mandatierung durch die Partei. Diese kann stillschweigend erfolgen, was aber nicht anzunehmen ist, wenn sie auf dahingehende Anfrage ausdrücklich abgelehnt wurde.
    3 WF 1/97 vom 2001-04-17
    Dem Gläubiger der eidesstattlichen Versicherung darf diese nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden.
    3 WF 261/99 vom 2001-04-17
    Ein Bedürfnis für PKH bsteht auch dann, wenn die rückwirkende Bewilligung vor Ende der Instanz, aber nach Verhandlungsschluß liegt.
    3 WF 55/99 vom 2001-04-17
    Bei Kostenaufhebung kommt ein Forderungsübergang nach § 130 BRAGO anders als bei Kostenfestsetzung nicht in Betracht. Für ein RM ist gem. § 5 GKG zunächst das AG zuständig.
    3 WF 58/01 vom 2001-04-17
    Ein Antrag auf erneute Verhängung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO ist erst zulässig, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Beschluß voll durchgeführt, d.h. auch eine ersatzweise angeordnete Zwangshaft vollstreckt hat.
    1 WF 22/01 vom 2001-04-09
    Die Kläger müssen ihr Vermögen auch im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 115 Abs. 2 ZPO) für Prozeßkosten verwenden. Der Umstand, daß im Rahmen des materiellen Unterhaltsrechts die Kinder den Stamm ihres Vermögens nur ausnahmsweise für Unterhaltszwecke einsetzen müssen (wenn den unterhaltspflichtigen Eltern danach nicht mehr der angemessene Selbstbehalt verbliebe, § 1603 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB), ist im Verhältnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht anwendbar; insoweit geht die genannte Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO vor. Auch ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte ist nicht in jedem Falle gehalten, im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen den Stamm seines Vermögens zu verwerten; im Verhältnis zur Staatskasse gilt dies nicht.
    1 WF 203/00 vom 2001-03-23
    Die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Unterlagen können jedoch grundsätzlich nicht nach Abschluß des Verfahrens nachgereicht werden. Fehlen solche Belege, so obliegt es zwar dem Gericht, auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken (vgl. OLG München, FamRZ 1998, S. 631). Ein solcher Hinweis des Gerichts war jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst die Unvollständigkeit seines Antrags bemerkt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hatte.
    6 UF 180/00 vom 2001-03-12
    Zur Abgrenzung zwischen einem Prozeßkostenhilfegesuch für eine (noch) einzulegende und einer schon unbedingt eingelegten Berufung
    1 WF 292/00 vom 2001-03-01
    Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gericht, bei dem Antragsteller auf die Erganzung und Vervollständigung seiner Angaben hinzuwirken und, falls dies nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist geschieht, den Antrag zurückzuweisen.
    1 WF 9/01 vom 2001-02-22
    Die Partei hat die für die Prozeßkostenhilfebewilligung erforderlichen Unterlagen vor Abschluß der Instanz einzureichen. Fehlen Belege, so obliegt es jedoch dem Gericht auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken.
    5 WF 195/00 vom 2001-02-01
    Für noch im Scheiodungsverbund anhängig gemachte Folgesachen, die abgetrennt werden, besteht ausnahmsweise auch die Prozeßkostenvorschußpflicht nach Rechtskraft der Scheidung fort.
    6 WF 240/00 vom 2001-01-24
    Zum Einsatzzeitpunkt für die Wirkung der Prozeßkostenhilfe.
    6 WF 261/00 vom 2001-01-24
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausgegangen werden kann, wenn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei aus vernünftigen Gründen davon abgesehen hat, einen familienrechtlichen Anspruch - kostengünstiger - im Scheidungsverbund zu verfolgen oder wenn zwischen dem Abschluß des Verbundverfahrens und der Einreichung der isolierten Folgesache ein gewisser Abstand liegt (Senatsbeschlüsse vom 31.01.1991 - 6 WF 131/90 und vom 12.01.1995 - 6 WF 175/94, beide nicht veröffentlicht).
    1 WF 297/00 vom 2001-01-04
    Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, daß die Klage be-reits rechtshängig ist oder doch zumindest zugleich mit der Zustellung des Einstel-lungsbeschlusses rechtshängig gemacht wird oder sonst die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung geschaffen sind (OLG Ffm., 3. Familiensenat, Beschlüsse vom 08.10.1986 - 3 WF 271/86- und vom 23.10.1986 - 3 WF 289/86). Letzteres ist der Fall, wenn entweder der Vorschuß eingezahlt, Prozeßkostenhilfe bewilligt oder ein Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auf Zustellung der Klage ohne Vorschuß-zahlung positiv beschieden ist. Die Anhängigkeit der Klage und eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe reicht nicht aus.
    1 UF 89/00 vom 2000-12-14
    Der innerhalb der Begründungsfrist (§519 Abs.2 ZPO) eingegangene Schriftsatz mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt zugleich die erforderlichen Voraussetzungen für eine Berufungsbegründung gemäß §519 Abs.3 ZPO.
    2 WF 346/00 vom 2000-11-24
    Prozeßkostenhilfe ist nach § 119 ZPO zwar für jede Instanz gesondert zu bewilligen; es ist aber (für beide Instanzen) nur eine Rate zu entrichten.
    6 WF 204/00 vom 2000-11-16
    In Fällen, in denen das Gericht, etwa durch Gewährung einer über die Beendigung des Verfahrens hinausreichenden Frist, zu erkennen gibt, daß es eine "nachträgliche" sachliche Entscheidung über das PKH-Gesuch treffen will, darf die antragstellende Partei, die bis dahin alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, hierauf vertrauen.
    2 WF 210/00 vom 2000-11-01
    Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Erfolgsaussicht, wenn eine Partei sich gegen eine Klage verteidigen möchte.
    3 WF 16/01 vom 2000-10-19
    Die nichteheliche Mutter kann aus wichtigem Grund einen über 3 Monaten hinausgehenden Unterhaltsanspruch nach polnischem Recht haben. Dies ist im Hauptsacheverfahren zu Klären.
    5 WF 127/00 vom 2000-10-11
    Jedenfalls dann, wenn die Anwendbarkeit eines gesamten Regelungsbereichs (hier §§ 620 ff. ZPO) für eine bestimmte Fallgestaltung generell verneint wird, muß eine rechtssuchende Partei die Möglichkeit haben, diese Frage im Rahmen des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht zu stellen; § 620 Nr. 6 ZPO wird durch die neu geschaffene Möglichkeit, nach § 644 ZPO im Rahmen des Trennungsunterhaltsprozesses eine einstweilige Anordnung zu erwirken, nicht ausgeschlossen.
    5 WF 54/99 vom 2000-10-11
    Die Bewillgung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage umfaßt auch die zunächst noch unbezifferte Leistungsklage (so die h.M., der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat), allerdings ist die Bewiligung nach oben begrenzt in Höhe der sich nach Auskunft ergebenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
    2 WF 265/00 vom 2000-09-20
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch rückwirkend, sogar nach Instanzende, PKH bewilligt werden kann, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinaus.
    3 WF 75/99 vom 2000-08-29
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß jedenfalls dann, wenn rückständiger Unterhalt zusammen mit laufendem Unterhalt gefordert wird, die Prozesskostenhilfebewilligung nicht an § 91 Abs. 4 letzter Satz BSHG scheitern kann.
    1 UFH 14/00 vom 2000-08-22
    Entgegen der Auffassung der Zivilabteilung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Mitwirkung bei der Steuererklärung nicht um einen familienrechtlichen Anspruch, der mit der Unterhaltspflicht zwischen den inzwischen geschiedenen Eheleuten in Zusammenhang steht.
    1 UF 95/00 vom 2000-08-17
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate ist die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts in zweiter Instanz nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn eine gegenüber dem ersten Rechtszug veränderte Sach- und Rechtslage eine mündliche Information des Bevollmächtigten erfordert und diese wegen weiter Entfernung und des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes über einen Korrespondenzanwalt erfolgt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02. 03. 1987, 3 WF 11/98).
    1 WF 147/00 vom 2000-08-09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur ordnungsgemäßen Klageerhebung...grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist, wenn die Anschrift schlechthin und ohne zureichenden Grund verweigert wird (vgl. BGHZ 102, 332,335 f.; vgl. auch: BverfG, NJW 1996, S. 1272 f.)
    5 WF 269/99 vom 2000-08-07
    Die drohende Veräußerung als bloße Vermögensumschichtung stellt für sich alleine genommen noch keinen Arrestgrund dar (vgl. BGH NJW 1996, 324; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 181; a. A. OLG Karlsruhe NJW 97, 1017)
    5 WF 112/99 vom 2000-08-04
    Zur Frage, wann der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß nach § 648 Abs. 3 ZPO "verfügt" ist, so daß Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können
    1 UFH 10/00 vom 2000-08-03
    Nach dem 01.07.1998 sind die Familiengerichte für den Aszendentenunterhalt zuständig, auch wenn vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume betroffen sind. Für bereits anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit für die erste Instanz.
    1 WF 143/00 vom 2000-08-03
    Ist einer Partei im Wege der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann sie die Beiordnung eines anderen Anwalts nur verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn eine Partei, die die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde.... Allerdings ist der bedürftigen Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW RR 1992, S. 189) ein neuer Anwalt auch dann beizuordnen, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch objektiv nicht gerechtfertigtes Verhalten zerstört hat, aber subjektiv gemeint hat, sie sei mit ihrem Verhalten im Recht.Der Senat hat gegen diese Rechtsprechung Bedenken.
    1 UFH 3/00 vom 2000-07-31
    Die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO gilt unabhängig davon, ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, S. 1280; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rn. 48 b). Die Frage ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern eine Frage des vom zuständigen Gericht anzuwendenen materiellen Rechts.
    5 WF 81/00 vom 2000-07-26
    Der bis zum Inkrafttreten des PKH-Änderungsgesetzes vertretene Grundsatz, daß allgemeine Lebenshaltungskosten schlechthin keine besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO seien, kann aufgrund der neuen Rechtslage nicht aufrechterhalten bleiben (dazu Zöller ZPO, 21. Auflage, § 115, Rn 38 ff mit weiteren Nachweisen.).
    1 UF 35/00 vom 2000-07-19
    Ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß der Ehegatte bei seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht in der Lage wäre, die Begründungen des anderen Ehegatten über die Zerrüttung der Ehe und die endgültige Abwendung von dem anderen Ehegatten in Frage zu stellen, so kann von einer Anhörung des Ehegatten abgesehen werden (vgl. BGH, FamRZ 1994, S. 434,436).
    5 WF 95/00 vom 2000-07-19
    Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nämlich nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird und dieses damit an die Stelle des Hauptverfahrens tritt (BVerfG, Beschluss vom 2.2.1993, FamRZ 1993, 664)
    1 UF 183/00 vom 2000-07-17
    Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB beinhaltet eine Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, (Hoffmann in Familienrechtsreformkommentar § 621 ZPO Rn. 4, Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rn. 33 f.). Da es sich sich nicht um eine vorläufige Maßnahme im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens handelt, stellt sie sich als Endentscheidung dar, die mit der befristeten Beschwerde gem. § 621 e ZPO anfechtbar ist (Zöller a.a.0., § 621 e, Rn. 5 u. 6)
    5 WF 112/00 vom 2000-07-13
    Verfahrenspflegschaft bei Umgangsregelungsverfahren
    5 WF 19/00 vom 2000-07-12
    114 ZPO schreibt die Erfolgsprüfung ohne Einschränkung für jedes PKH-Gesuch vor, sie ist daher auch in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorzunehmen ( BVerfGE 9, 256 ). Im Verfahren der vorliegenden Art kann aber, ähnlich wie in Scheidungssachen oder Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge, die Frage, ob ein Verfahrensbeteiligung auf der Beklagtenseite Erfolgsaussicht hat, nicht alleine daran gemessen werden, ob ein dem Klageantrag widersprechender Antrag gestellt wird ( vgl. Senatsbeschluß vom 16.2.1998 - Az.: 28 W 2 / 98- m. w. N.)
    2 WF 171/00 vom 2000-07-06
    Der bloße Verdacht eines Ehebruchs genügt (für den Beginn des Fristablaufs nach § 1600b Abs. 1 BGB) ebensowenig wie die bloße subjektive Überzeugung, die nicht auf hinreichenden Tatsachen basiert (BGHZ 61, 197). Jedoch ist bei der Bewilligung von PKH für eine Anfechtungsklage zu berücksichtigen, daß der nicht anwaltlich vertretene Kläger sprachlich nicht genügend gewandt ist
    1 WF 26/00 vom 2000-06-29
    Der über 14-jährige Jugendliche kann das Beschwerderecht selbst ausüben (§ 59 FGG). Er ist auch gegen die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Ablehnung seiner Anregung, seinen sorgeberechtigten Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, beschwerdebefugt (vgl. BayObLG, FamRZ 1997, 954)
    4 WF 44/00 vom 2000-06-08
    Der Senat schließt die Auffassung des früheren Kindschaftssenates des erkennenden Gerichts an wonach in Kindschaftssachen jedenfalls bei geringem Schwierigkeitsgrad -der hier unzweifelhaft vorliegt-, die Beiordnung nicht erfordert ist (Übernahme der Rechtsprechung des früher zuständigen 28. ZS des OLG Ffm).
    1 WF 92/00 vom 2000-06-02
    Grundsätzlich steht es einer Partei frei, von ihr geltend gemachte Ansprüche in einem gemeinsamen Verfahren oder im getrennten Verfahren geltend zu machen. Diese Dispositionsfreiheit der Partei wird jedoch durch die Rücksicht eingeschränkt, die derjenige zu nehmen hat, der öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt. Zur Berechnung der Kürzung in einem solchen Fall.
    2 WF 105/00 vom 2000-05-02
    Nach Auffassung des Senats hat jedoch dieser ausschließliche (§§ 808, 767 Abs. 1 ZPO)Gerichtsstand gegenüber dem durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 in § 642 ZPO eingeführten ausschließlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes in allen Verfahren, die die Unterhaltspflicht betreffen, zurückzutreten.
    5 UF 121/00 vom 2000-04-27
    Notwendigkeit der persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern im Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu Einbenennung
    6 UF 289/99 vom 2000-03-15
    Da eine bedingt eingelegte Berufung jedoch unzulässig wäre (Baumbach/Albers, 58. Aufl., Rz. 23 m.w.N.), hat der Senat diese Erklärung des Antragstellers dahin verstanden, daß er zunächst eine Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe begehrt und sich für den Fall ihrer Versagung die Rücknahme der Berufung vorbehält.
    5 WF 167/99 vom 2000-03-09
    Die Rechtsverfolgung zukünftiger Kindesunterhaltsansprüche im isolierten Verfahren ist vorliegend nicht deshalb mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, weil die Antragstellerin wegen der anhängigen Ehesache ebenso eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO hätte beantragen können; Zur Wirksamkeit der Rückübertragung Kraft Gesetzes übergegangener Unterhaltsansprüche.
    6 WF 55/00 vom 2000-03-09
    Grundsätzlich kann eine Prozeßkostenhilfebeschwerde nur bis zum Instanzende eingelegt werden.
    6 WF 30/00 vom 2000-02-17
    Ob gem. § 1612b Abs. 1 das kindbezogene Kindergeld hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen ist, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil aus Gründen der vorrangigen Berechtigung eines Anderen das Kindergeld nicht ausgezahlt erhält, bleibt im Falle des Volljährigenunterhalts offen.
    6 WF 18/00 vom 2000-02-15
    Die Partei, die durch Vergleich Kosten übernommen hat, ist Übernahmeschuldner im Sinne des § 54 Nr. 2 GKG. Für sie gilt die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gerade nicht (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123, Rn. 6).
    6 WF 8/00 vom 2000-01-31
    Der Senat schließt sich der vom früheren 4. Familiensenat und vom 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertretenen Meinung (FamRZ 1992, 838 und OLG-Report Frankfurt 1997, 154; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354, und OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357) an, daß die geforderte Erklärung (über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 570 ZPO nachgeholt werden kann.
    2 WF 12/00 vom 2000-01-25
    Kommt die bedürftige Partei der Auflage des Gerichts im PKH-Prüfungsdverfahren nicht nach, Belastungen glaubhaft zu machen, so kann ihr PKH deswegen nicht verweigert werden, wenn ohne Berücksichtigung dieser Belastungen PKH mit Raten zu bewilligen wäre
    2 WF 297/99 vom 2000-01-11
    Zwar läßt der Senat in ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Einstellungsbeschluß nach § 769 ZPO in Anwendung des § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zu, jedoch nur insoweit, als auch die Hauptsache im Rechtsmittelverfahren an ihn gelangen könnte.
    2 WF 328/99 vom 2000-01-05
    Der Partei kann vorliegend die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie hätte ihren Zugewinnausgleichsanspruch kostengünstiger im Verbundverfahren geltend machen können
    2 WF 350/99 vom 1999-12-28
    . Wenn.... ein Grund gegeben ist, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlaßt hätte, ist ihr in der Regel ein anderer Anwalt beizuordnen, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 34 zu § 121 ZPO m.w.N.). Dies gilt vor allem dann, wenn wie hier einem bereits in der Klageschrift gestellten Prozeßkostenhilfeantrag gleichen Inhalts spätestens bei Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hätte stattgegeben werden müssen
    2 UFH 3/99 vom 1999-12-23
    Gemäß Art. 15 § 1 Abs. 1 u. 3 des KindRG ist die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts hierfür als anhängiges Verfahren bestehengeblieben, während Verfahren des elterlichen Sorgerechts auch wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB im übrigen in die Zuständigkeit des Familiengerichts übergegangen sind
    2 UF 286/99 vom 1999-12-22
    Ein Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG setzt eine gerichtliche Verfügung voraus, mit der das Umgangsrecht geregelt wird. Wird im Beschwerdeverfahren noch über das Umgangsrecht gestritten, kommt das Vermittlungsverfahren noch nicht in Betracht.
    1 WF 232/98 vom 1999-12-14
    Die Frankfurter Familiensenate teilen in ständiger Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1992, 838) nicht die Ansicht, die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO habe insoweit Sanktionscharakter, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Erklärungspflicht aus § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO reiche das Nachholen der Erklärung nicht aus, um die ergangenen Aufhebung der Prozeßkostenhilfe abzuwenden (so OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837).
    6 WF 274/99 vom 1999-12-09
    Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in Vaterschaftsverfahren
    6 WF 275/99 vom 1999-12-09
    . Nach einer sich als "herrschende Meinung" bezeichnenden Auffassung, der sich der Senat in der Vergangenheit ebenfalls angeschlossen hat, kommt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren als solches grundsätzlich nicht in Betracht (Baumbach/Hartmann, 58. Auflage, Rz. 35 zu § 114 ZPO m.w.N.) (Ausnahme: Abschluß eines Vergleichs)
    5 UF 37/98 vom 1999-11-25
    Ein Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlich gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansehen wird (BGH a. a. O., siehe auch VersR 1984, 192). So liegt der Fall hier aber nicht.
    6 WF 255/99 vom 1999-11-25
    Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einem Ehescheidungsverfahren
    1 WF 211/99 vom 1999-11-15
    Zur Frage der Erfolgsaussicht der Zugewinnklage, wenn der Einwand der Verjährung in Frage steht.
    2 WF 302/99 vom 1999-10-29
    Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Erfolgsaussicht, wenn eine Partei sich gegen eine Klage verteidigen möchte, insbesondere dann, wenn es um die Abänderung eines Titels geht, der zu ihren Gunsten zustande gekommen ist
    2 WF 294/99 vom 1999-10-28
    In Fällen, in denen die "Erledigung" vor Rechtshängigkeit eintritt, kann der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch im Wege der Klageänderung im ursprünglichem Prozeß geltend gemacht werden (vgl. Zöller, Rdn.40 zu § 91 a ZPO und BGHZ 83, 12 ff/16). Die Sache bleibt Familiensache. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der PKH ist aber unzulässig, weil in der Hauptsache ein Rechtsmittel unzulässig wäre.
    5 WF 193/99 vom 1999-10-14
    Zur Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners im Scheidungsverfahren.
    5 WF 181/99 vom 1999-10-11
    Ist einer Partei nur für einen Teil des von ihr geführten Rechtsstreits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann ist die Geltendmachung von Wahlanwaltsgebühren nicht völlig ausgeschlossen. Bei richtigem Verständnis des § 122 Ziff. 3 ZPO geht die Sperrwirkung nur so weit, wie die Prozeßkostenhilfebewilligung reicht
    1 WF 107/99 vom 1999-09-02
    Nach bewilligter Prozeßkostenhilfe kann der von Gerichtskosten befreite Beklagte (hier die Antragsgegnerin) auch nicht auf dem Umweg über § 123 ZPO zur Tragung von Gerichtskosten herangezogen werden.
    5 WF 171/98 vom 1999-08-30
    Der Senat vertritt die Auffassung, daß eine Sachüberprüfung im Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht mehr stattfindet, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eingelegt und die Berufungsfrist abgelaufen ist.
    1 UF 106/99 vom 1999-08-23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der objektive Wohnwert dem Nutzer dann zugerechnet werden, wenn es ihm als gedachte Alternative möglich und zumutbar ist, den Wohnwert auch durch Fremdvermietung zu erzielen, und es wirklich auf seiner freien Entscheidung beruht, ob er dies tut oder es vorzieht, den Gebrauchswert durch Selbstnutzung zu ziehen.
    2 WF 228/99 vom 1999-08-19
    Nach allgemeiner Auffassung verdient eine Partei keine Prozeßkostenhilfe, wenn sie in Kenntnis davon, daß ihr wie hier ein kostspieliger Prozeß bevorsteht, sich ihres Vermögens entäußert, insbesondere das zur Verfügung stehende Barvermögen vollständig für die Anschaffung eines Neufahrzeuges verwendet (vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 21. Auflage, Rdnr. 72 zu § 115, OLG Koblenz Rechtspfleger 1989, 417).
    1 WF 58/99 vom 1999-07-05
    Regelmäßig reicht für die Verwirkung des Beschwerderechts (gegen die Verweigerung von PKH) jedenfalls eine Frist von 1 Jahr aus (vgl. dazu Baumbach-Hartmann, 57. Aufl. Randnr. 66 zu § 127 ZPO).
    1 WF 61/99 vom 1999-07-01
    Nachreichung von PKH-Unterlagen nach Instanzabschluß
    6 UF 92/99 vom 1999-06-21
    Hinsichtlich der Erwerbseinkünfte ist regelmäßig auf das durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen. Weiterhin besteht eine Obliegenheit, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
    6 UF 118/99 vom 1999-06-15
    Erledigung des Sorgerechtsverfahrens durch Versöhnung der Eltern; keine PKH bei Versöhnung vor Einlegung der Beschwerde
    2 WF 85/99 vom 1999-06-10
    PKH auch nach Beendigung der Instanz, wenn der nicht anwaltlich vertretenen Partei unter Verletzung der Fürsorgepflicht kein Hinweis erteilt wurde.
    3 WF 129/99 vom 1999-06-07
    Maßgebend für die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe sind allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei und nicht ein etwaiges Familieneinkommen oder -vermögen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich die Prozeßkostenhilfebewilligung für eine Stufenklage im Hinblick auf die sofortige Anhängigkeit aller Stufen auch auf die Prozeßgebühr erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1995, 797; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 415; 1993, 1241; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281
    6 WF 104/99 vom 1999-06-07
    Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH für eine Unterhaltssache, Beistandschaft
    6 UF 321/98 vom 1999-05-18
    Die staatliche Sozialleistung der Prozeßkostenhilfe ist nicht dazu da, einer Partei ein unnötiges kostenträchtiges Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, wenn die Rechtsmittelinstanz bei sorgfältiger Prozeßführung hätte vermieden werden können (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114, Rn. 34)
    2 WF 90/99 vom 1999-04-27
    Die Antragstellerin hat gemäß § 115 Abs. 2, 88 BSHG ihr Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag (§§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zu § 88 Abs. 2 Ziff.8, Abs. 4 BSHG) von 4.500 DM einzusetzen
    6 WF 79/99 vom 1999-04-20
    Der Senat vermag (bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Prüfungsverfahren) nicht nachzuvollziehen, warum sich ein 41jähriger Mann, der offensichtlich unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit leidet, auf eine geringfügige Tätigkeit (als Taxifahrer) beschränkt
    3 WF 84/99 vom 1999-04-13
    Der türkische Kassationshof hat entschieden, daß auch die fehlerhafte Anwendung von türkischem Recht durch ein deutsches Gericht die Anerkennung grundsätzlich nicht hindert, weil keine Möglichkeit der Prüfung der Richtigkeit ausländischer Urteile (revision au fond) besteht und damit lediglich ein Verstoß gegen den ordre public als Abweisungsgrund für Vollstreckbarkeits- bzw. Anerkennungsersuchen gegeben ist, wobei ein Auslegungsfehler keinen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public darstellt, Urteil vom 27.10.1995, abgedruckt in FamRZ 1996, 1491.
    2 WF 70/99 vom 1999-03-18
    Erstreckung der PKH auf Folgesachen: Allerdings kann im Rahmen des Verbundverfahrens auch der Auskunftsanspruch gemäß den §§ 1587 e, 1580 BGB geltend gemacht werden, indem - vergleichbar mit der Stufenklage - dem eigentlichen Versorgungsausgleichsverfahren eine "erste Stufe", nämlich der Antrag auf Auskunftserteilung vorgeschaltet wird (vgl. zum Ganzen Palandt-Diederichsen, BGB, 58.Aufl., Rdn.2 zu § 1587 e BGB).
    1 WF 53/99 vom 1999-03-16
    Zwar gehört eine selbstgenutzte Eigentumswohnung zum Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dessen Verwertung zur Finanzierung eines Rechtsstreits der hilfsbedürftigen Partei nicht zugemutet wird. Diese Grundsätze gelten aber nicht, wenn die Partei aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks aus anderen Gründen liquide Mittel in die Hand bekommt und diese in den Neuerwerb eines entsprechenden Hauses oder einer Wohnung investiert.
    1 WF 54/99 vom 1999-03-16
    Zwar sind im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren angebotene Beweise grundsätzlich nicht auf ihrem voraussichtlichen Erfolg zu überprüfen. Davon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der angebotene Beweis offensichtlich nicht tauglich erscheint.
    2 WF 59/99 vom 1999-03-05
    Unterläuft dem Gericht ein Fehler bei der Würdigung vollständiger und richtiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, so darf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht deshalb nachträglich aufgehoben werden, weil das Gericht aufgrund der schon bei Erlaß des Beschlusses vorliegenden Unterlagen nunmehr zu einer anderen Bewertung der Bedürftigkeit des Antragstellers kommt (Zöller/Philippi a.a.O., Rdnr. 13 zu § 124 ZPO).
    2 WF 45/99 vom 1999-02-22
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann einem Beklagten Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung nur versagt werden, wenn die Sach- und Rechtslage so eindeutig ist, daß ihm vom Standpunkt einer das Kostenrisiko bedenkenden Partei nur die Anerkennung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nahegelegt werden kann (OLG Frankfurt MDR 87, 61; Beschlüsse des Senats vom 16. Oktober 1995 - 2 WF 193/95 -; vom 14. Juli 1992 - 2 WF 91/92 - und vom 20. März 1998 - 2 WF 61/98).
    2 WF 277/98 vom 1998-12-30
    Zu den Voraussetzungen der Aufhebung eines Beiordnung des RA im Rahmen der PKH
    1 WF 248/98 vom 1998-12-14
    Die Frankfurter Familiensenate teilen in ständiger Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1992, 838) nicht die Ansicht, die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO habe insoweit Sanktionscharakter, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Erklärungspflicht aus § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO reiche das Nachholen der Erklärung nicht aus, um die ergangenen Aufhebung der Prozeßkostenhilfe abzuwenden (so OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837).
    1 WF 263/98 vom 1998-12-10
    Prozeßkostenhilfe zur Scheidung einer Scheinehe
    2 WF 271/98 vom 1998-11-16
    Zweck der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe besteht darin, die Prozeßführung zu ermöglichen, nicht aber, einen bereits geführten Prozeß nachträglich wirtschaftlich abzusichern (vgl. OLG Frankfurt Jur.Büro 94, 177).
    28 W 14/98 vom 1998-10-19
    Kostenarmut der Klägerin; Darlegungspflicht zur Prozeßkostenvorschußpflicht des Beklagten (Vaters)
    1 UF 207/98 vom 1998-10-12
    Zur Wiedereinsetzung bei aussichtsloser Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel
    28 W 7/98 vom 1998-10-09
    Der Streithelferin, die im Kindschaftsverfahren beitritt, ist Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ein Anwalt beizuordnen.
    28 W 35/98 vom 1998-10-01
    Der 28. Zivilsenat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in Kindschaftssachen in der Regel die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist, insbesondere nicht bei geringem Schwierigkeitsgrad. Im vorliegenden Fall ist wegen der Herkunft der Mutter ein Anwalt beizuordnen.