Herausgeberverein von Richterinnen und Richtern
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt - Familiensenate
Aktualisierung vom 2007-10-27
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1 UF 57/07 vom 2007-04-11
Im Rahmen einer Berufung gegen den Scheidungsausspruch kann eine Klageerweiterung in einer Folgesache nur erfolgen, wenn die die Erweiterung betreffende Folgesache bereits in erster Instanz als Verbundsache nach § 623 Abs. 1 ZPO anhängig war (vgl. z.B. Musielak-Borth, § 629a Rdn. 7). Eine neue Folgesache kann nur im isolierten Verfahren mit dem Amtsgericht als Eingangsgericht betrieben werden
1 WF 154/07 vom 2007-07-17
Entsprechend der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nächst höheres Gericht des Amtsgerichts grundsätzlich das Landgericht. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht folgt aus der speziellen Norm des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Aus dieser folgt jedoch keine allumfassende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Familiengerichts auch in Kostensachen
3 UF 396/06 vom 2007-09-12
Als Wertänderungen gemäß § 1587g II S. 2 BGB sind regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147). Hingegen können Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Verbesserungen der Versorgung beruhen, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben, nicht rückwirkend für die Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden. Dies gilt, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, insbesondere für solche neu hinzu getretenen individuellen Umstände, die darauf beruhen, dass ein späterer, in der Ehezeit nicht angelegter beruflicher Aufstieg des Verpflichteten innerhalb des Betriebes erfolgte, eine Einstufung in eine bessere Leistungsgruppe auf Grund persönlicher Qualifikationen stattfand oder eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht. Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW - RR 2005, 520). Zulassung der weiteren Beschwerde.
3 WF 32/06 vom 2007-02-13
Kindergeld ist grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Nach dem seit 01.01.2005 geltenden §111 Satz 2 und 3 SGB II (vgl. auch § 82 I S. 2 BGB XII) ist bei Minderjährigen das Kindergeld aber dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Demzufolge kann Kindergeld lediglich in dem Umfang als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils im Sinne der §§ 64 EStG, 3 BKGG behandelt werden, in dem es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigt wird.
5 UF 4/06 vom 2007-05-10
Der Gesetzgeber hat die zeitliche Schranke für die Einlegung der Anschlussberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).
5 UF 51/07 vom 2007-05-15
Nach dem infolge einer Gesetzesänderung die Begründungsfrist nicht mehr durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt wird (sondern durch die Zustellung der anzufechtenden Entscheidung), muss nicht erst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sein, um die Begründungsfrist in Lauf zu setzen. Wird die Fristversäumung (Berufungseinlegung) noch während des Laufs der Begründungsfrist bemerkt, muß die Berufung innerhalb der Frist begründet werden.
5 WF 131/07 vom 2007-07-19
Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens, erfolgt nur solange, wie sich der Unerhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.
5 WF 162/06 vom 2007-05-18
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einem den Beklagten verurteilenden Versäumnisurteil für den Vergleich zwischen den damaligen Verhältnissen und den derzeitigen von dem gemäß § 331 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO maßgebenden fingierten oder von den tatsächlichen Verhältnissen bei Urteilserlass auszugehen sei (vergleiche die Übersicht in Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Auflage Randnummer 22, hier insbesondere den Aufsatz von Graba, FamRZ 2002, Seite 6). Welcher Ansicht zu folgen ist, kann hier aber dahinstehen, denn in jedem Falle ist Voraussetzung, dass eine Veränderung der Verhältnisse dargelegt und behauptet wird.
5 WF 81/07 vom 2007-07-19
  • Zur Vererbung von Blutmerkmalen
  • Die laienhaft falsche Bewertung von Umständen die objektiv (naturwissenschaftlich) nicht geeignet sind, Zweifel an der Abstammung zu begründen, setzen die Anfechtungsfrist nicht in Gang und machen die Klage nicht schlüssig. Nach der Formulierung des § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB ("in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen ") kann die Frist nur durch die Kenntnis von solchen Umständen in Gang gesetzt werden, die dazu objektiv geeignet sind.
6 UF 156/06 vom 2007-06-25
Die Regelung einer einmonatigen Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes) ist verfassungskonform.
6 WF 103/07 vom 2007-06-01
Rückverweisung im italienischen IPR bei gemischt nationaler Ehe
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