Stichworte: | FamFG; FGG-RG |
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Normenkette: | |
Orientierungssatz: | Sitzung des Großen Senats der Familiensenate des OLG Frankfurt am Main am 21. Juni 2010 in Frankfurt am Main: |
- Beschlüsse zum FamFG - |
Die Beiordnung von Anwälten soll großzügig gehandhabt werden (vgl. BGH, FamRZ 2009, 857).
Nach der Entscheidung des BGH, XII ZR 50/08 (FamRZ 2010, 357) und den nachfolgenden Entscheidungen des BGH soll nicht mehr großzügig Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn vom Anwalt fälschlich neues Recht angewandt und das Rechtsmittel beim Amtsgericht eingelegt wird.
Es ist keine Belehrung erforderlich, da § 39 FamFG nur die Belehrung über statthafte Rechtsmittel vorsieht.
Die förmliche Zustellung wird vom OLG veranlasst. Die Amtsgerichte sollen die Akten mit der Rechtsmittelschrift unverzüglich an das OLG weiterleiten.
Die Kostenentscheidung erfordert eine Billigkeitsprüfung, vergleichbar mit der Prüfung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG des alten Rechts.
Eine Ergänzungspflegerbestellung ist nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. In Kindschaftssachen und in Abstammungssachen kann sich ausnahmsweise ein Bedarf für die Bestellung eines Ergänzungspflegers ergeben. In der Regel genügt ein Verfahrensbeistand.
Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 57 FamFG ist die Beschwerde aufgrund der Verweisung auf die in Unterbringungssachen Volljähriger geltenden Vorschriften auch gegen einstweilige Anordnungen statthaft.
Die Beiordnung muss in der 2. Instanz nicht wiederholt werden. Der Umfang der Beiordnung gilt fort, kann jedoch verändert werden. Es sind Rechtsbeschwerden eingelegt gegen OLG - Entscheidungen, die die Pauschale pro Kind gewährt haben. Die Entscheidung des BGH soll abgewartet werden.
Es ist neues Recht anzuwenden. Die Bedenken einiger Versorgungsträger werden nicht geteilt, der 6. Familiensenat hat entsprechend entschieden. (Siehe auch Ziffer 22.)
Das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG gilt sinngemäß auch in der 2. Instanz.
Dem beauftragten Richter können nur bestimmte Aufgaben übertragen werden, z. B. Anhörungen und die Durchführung der Beweisaufnahme, soweit nicht der
Gesamteindruck des Senates erforderlich ist. Insoweit kann der beauftragte Richter Termine selbst bestimmen.
BR
Er kann Rücknahmen und Vergleiche protokollieren.
BR
Probleme entstehen beim gerichtlich gebilligten Vergleich des § 156 Abs. 2 FamFG, da nach dem Wortlaut " das Gericht" billigt. Der beauftragte Richter
kann den Vergleich protokollieren mit dem Zusatz: "Vorbehaltlich der Billigung des Senats."
Die isolierte Kostenbeschwerde ist möglich. Sie ist nach § 61 Abs. 1 FamFG wertabhängig. Der Wert der Beschwer des Anfechtenden muss 600 E betragen. In der Sache 2 UF 141/10 ist die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Nichtstreitsachen sowie Rechtskraft der Scheidung bei Anfechtung einer Folgesache, die Nichtstreitsache ist, gemäß § 145 FamFG
Das fruchtlose Verstreichenlassen der in Nichtstreitsachen gesetzten Begründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Als
Folge davon verzögert sich ohne entsprechenden Rechtmittelverzicht der Rechtskraftseintritt bezüglich der Scheidung, wenn bei Anfechtung von
Folgesachen aus Verbundentscheidungen, die Nichtstreitsachen sind, keine Begründung erfolgt.
BR
Eine Entschließung zur Vorgehensweise bei der Fristsetzung wurde nicht getroffen.
Es besteht eine Wahlmöglichkeit für den Antragsteller, ob die einstweilige Anordnung nach altem oder nach neuem Recht beantragt wird.
Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
Die Rechtslage ist völlig ungeklärt. Die Senate in Darmstadt und Frankfurt vertreten die Auffassung, dass der Antrag beim Amtsgericht einzureichen
ist. Die Kasseler Senate vertreten die Auffassung, dass das Gesuch beim Oberlandesgericht einzureichen ist.
BR
Ist der Antrag nach Auffassung des für die VKH - Bewilligung zuständigen Senats beim falschen Gericht eingereicht worden, soll dieser Meinungsstreit
dem Antragsteller aber nicht zum Nachteil gereichen; die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung wird wohlwollend geprüft.
BR
Eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung soll nicht erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist die Einleitung des Verlängerungsverfahrens.
Der Vergleich bedarf keines ausdrücklichen Billigungsbeschlusses.
Unbedenklich und empfehlenswert ist der Zusatz: "Gerichtlich gebilligter
Vergleich." Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG durch den Richter ist
grundsätzlich erforderlich und kann im Protokoll erfolgen.
BR
Zum Vergleichsschluss vor dem beauftragten Richter siehe Ziffer 11.
Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist für die Vollstreckung erforderlich. Die in Alttiteln enthaltene Zwangsgeldandrohung ersetzt den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht. Der Hinweis kann zumindest bei Alttiteln nachgeholt werden und der Nachholungsbeschluss ist nicht anfechtbar.
Grundsätzlich ist zu differenzieren zwischen einem Beteiligten nach § 7 FamFG und einem Nichtbeteiligten. Wenn sich das Jugendamt nicht förmlich beteiligt hat, können auch über die nach dem FamFG ohnehin erforderlichen Mitteilungen und Zustellungen hinaus weitere Schriftstücke und Informationen grundsätzlich nicht, sondern nur im Rahmen des § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen an das Jugendamt übersandt und das Jugendamt kann insoweit auch zu weiteren Terminen geladen werden.
Die spezielle Kostenregelung in § 81 Abs. 3 FamFG ist nur in Kindschaftssachen anwendbar und nicht in Abstammungssachen. In Abstammungsverfahren kann das Kind außerhalb des Anwendungsbereiches des § 183 FamFG mit Kosten belastet werden.
Es besteht kein Anwaltszwang, weil diese Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 4 S.2 FGG- Reformgesetz als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgte Anwaltsbeiordnung bleibt erhalten.