OLG Frankfurt vom 20.11.2003 (GS20031120)

Stichworte: Streitwert Gegenstandswert
Normenkette: GKG 17 GKG 12 GKG 20 BRAGO 8
Orientierungssatz: J. Juncker zu den Streitwerten am 20.11.2003

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

J. Juncker zu den Streitwerten am 20.11.2003

J. Juncker zu den Streitwrten am 20.11.2003

Einleitung

Wie in der letzten Sitzung des ?großen Senats? vom 16.10.2003 angekündigt, die aktuelle Aufstellung der Streitwerte unter Berücksichtigung der Euro-Umstellung. Ich habe dabei, soweit nicht eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist, die DM-Beträge im Verhältnis 1 zu 2 umgestellt.

Ausgangspunkt ist die letzte derartige Zusammenstellung in der Sitzung vom 30.9.1999. Änderungen und Ergänzungen sind gesondert kenntlich gemacht.

1. Scheidungsverfahren (§ 12 GKG)

Bei der Ermittlung des 3--Monatseinkommens werden vom relevanten Erwerbseinkommen je Kind mindestens 250 EUR abgezogen. Ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt höher, ist dieser maßgeblich.

Vom Gesamtvermögen beider Parteien werden in der Regel 30.000 EUR abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag werden 5 % dem Streitwert hinzugerechnet.

Von dem sich aus dem dreifachen Monatseinkommen zuzüglich Vermögensanteil ergebenden Wert abzuweichen ist wegen des Umfangs der Sache nur geboten, wenn das konkrete Scheidungsverfahren erheblich vom Regelfall abweicht. Eine Abweichung ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil das Scheidungsverfahren einverständlich ist.

2. Sorge- und Umgangsrecht im isolierten Verfahren

Bei Entscheidungen zur elterlichen Sorge gilt der Regelwert von 3.000 EUR (§ 30 III, II KostO). Eine größere Zahl von Kindern führt nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Regelwerts, insbesondere dann nicht, wenn die Verhältnisse der Kinder im wesentlichen gleich gelagert und auch sonst keine Besonderheiten vorhanden sind.

Auch die Umgangsregelung wird regelmäßig mit 3.000 EUR bewertet.

Vereinbarungen:

Gemeinsamer Elternvorschlag oder vereinbarungsgemäße Rücknahme des Sorgeantrags nach streitigem Verfahren: 3.000 EUR

Umgangsvereinbarung: 3.000 EUR

3. Sorge- und Umgangsrecht im Verbund

Für elterliche Sorge und Umgang beträgt der gesetzliche Regelwert jeweils 900 EUR (§ 12 II 3 GKG).

Dieser Wert gilt auch für eine Vereinbarung zu diesen Gegenständen.

Anmerkung: durch die komplizierte Regelung des § 623 ZPO kann es geschehen, dass ein Sorgeverfahren als isoliertes Verfahren eingeleitet, nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens als Folgesache in den Verbund übernommen und aus diese auf Antrag wieder abgetrennt und als isoliertes Verfahren weiterbetrieben wird. In diesem Fall entstehen alle Gebühren aus dem jeweiligen Wert jedes mal neu, werden aber aufeinander angerechnet.

4. Entführungsfälle, Herausgabe

Es gilt der Regelwert von 3.000 EUR

5. Einstweilige Anordnungen

Im Scheidungsverbund (§ 620 ZPO) und in isolierten Verfahren (§ 621g ZPO): 500 EUR (entsprechend § 8 III 1 BRAGO).

Anmerkung: Die früher an dieser Stelle geregelten einstweiligen (oder vorläufigen) Anordnungen in isolierten Verfahren mit einem Regelwert von 2.000 DM gibt es nicht mehr. Die jetzt einheitliche Bewertung ohne Differenzierung nach dem Wert der zugehörigen Hauptsache, 800 oder 3.000 EUR, ist merkwürdig, aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 III 1 BRAGO für die Anwaltsgebühren -- das gerichtliche Verfahren ist in der Regel gebührenfrei -- wohl zwingend.

6. Unterhaltsverzicht

Bei Vergleich über laufenden Ehegattenunterhalt und Verzicht für die Folgezeit ist ausgehend vom geltend gemachten Unterhalt dessen Jahresbetrag maßgeblich. Dieser Wert gilt auch dann, wenn ein höherer Abfindungsbetrag vereinbart wird.

Verzichtet auch der andere Ehegatte, beträgt insoweit der Regelwert 600 EUR.

7. Zwangsgeld

Bei Androhung beträgt der Beschwerdewert regelmäßig 300 EUR.

Bei Festsetzung eines Zwangsgeldes gilt der konkret festgesetzte Betrag als Beschwerdewert.

8. Wohnungszuweisung

Der Wert eines Verfahrens auf Wohnungszuweisung ist sowohl für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung ( §§ 1 ff. HausratVO) als auch für die Trennungszeit (§ 1361b BGB) der einjährige Mietwert maßgebend.

Für einstweilige Anordnungen gilt einheitlich der dreimonatige Mietwert (§ 20 I 2 GKG).