OLG Frankfurt vom 16.10.2003 (GS20031016)

Stichworte:
Normenkette:
Orientierungssatz: Großer Familiensenat am 16.10.2003

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Großer Familiensenat am 16.10.2003

Anwesende:

1. Senat: Dr. Eschweiler, Juncker, Michalik, Diehl, Sicks

3. Senat: Menz, Ostermöller, Kirschbaum, Zeibig-Düngen

4. Senat: Stamm, Grabowski

5. Senat: Dr. Hartleib, Reitzmann, Held

6. Senat: Noll

1. Anwendung der Regeln der ZPO auf Beschwerden aus dem Bereich desa FGG

Alle FGG-Beschwerden (§ 33 FGG, Kostenbeschwerde nach § 19 FGG, Befangenheit von Richtern und Sachverständigen) - mit Ausnahme der Beschwerden in PKH-Prüfungsverfahren in FGG-Sachen - sind durch den Senat zu entscheiden. Die PKH-Beschwerdeverfahren in FGG-Sachen durch den originären Einzelrichter. In PKH-Beschwerdeverfahren in PKH-Sachen gilt die Beschwerdefrist der ZPO und es gibt eine Abhilfemöglichkeit nach § 572 ZPO.

2. § 17 GKG n.F.

Bei der Anwendung des § 17 GKG folgen die Familiensenate den Ausführungen in der Tischvorlage des Kollegen Juncker (Anlage I); alle dort nicht aufgeführten Fallkonstellationen bleiben offen.

3. Rückwirkende Anwendung der 3/7-Quote für Zeiträume vor dem 01.07.2003

Die 3/7-Quote gilt auch soweit Entscheidungen den Zeitraum vor dem 01.07.2003 betreffen, es sei denn, daß Vertrauenstatbestände entgegenstehen.

4. Werbungskostenpauschale (Leitlinien: 10.2.1 pauschale/konkrete Aufwendungen)

Wegen des zeitlichen Anwendungsbereiches gilt das selbe wie für die 3/7-Quote (Ziff. 3).

Die Werbungskostenpauschale wird vom Nettoarbeitseinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen errechnet.

Ein Bestreiten der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen ist nur relevant, wenn es qualifiziert erfolgt.

5. Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Senat sind nunmehr einvernehmlich der Ansicht, daß eine Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers unzulässig ist.

4. Streitwerte

Der Wert der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens wird einvernehmlich mit dem 12-fachen der Monatsmiete angenommen. Im übrigen erklärt sich der Kollege Juncker bereit, eine aktuelle Aufstellung der Streitwerte für die einzelnen Verfahrensgegenstände unter Berücksichtigung der Euro-Umstellung vorzulegen.