OLG Frankfurt vom 28.02.2001 (GS20010228)

Stichworte: Kindergeldverrechnung, Selbstbehalt
Normenkette: BGB 1612b Abs. 5, 1603, 1610
Orientierungssatz: Antwort auf die Anfrage zur Vorbereitung der Änderung/Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Antwort auf die Anfrage zur Vorbereitung der Änderung/Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Dr. Peter Eschweiler
BR Vorsitzender des 1. Senats für Familiensachen

Die Mitglieder des 1., 3., 4., 5. und 6. Familiensenats haben ihre Stellungnahme zu den Fragen der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages miteinander abgestimmt. Ich teile sie wie folgt mit:

Wir möchten an der "Regelfamilie" als Basis der Düsseldorfer Tabelle festhalten.

Derzeit sprechen wir uns dafür aus, die Differenzierung der unteren Einkommensgruppen unter 135% des Regelbetrages beizubehalten.

Die Frage einer besonderen Tabelle für die neuen Bundesländer müßte von den dortigen Gerichten entschieden werden.

Der notwendige Bedarf eines Ehegatten (nicht als Einsatzbetrag in die Mangelberechnung) sollte mit 1650 DM und der angemessene Bedarf eines Studenten mit dem Betrag der obersten Einkommensgruppe der DT veranschlagt werden.

Die Selbstbehaltssätze gegenüber Minderjährigen, privilegierten Volljährigen und getrennt lebenden Ehegatten sollten auf 1650 DM, gegenüber geschiedenen Ehegatten und Volljährigen auf 1950 DM und gegenüber Eltern auf 1950 DM plus 25% erhöht werden.

Im übrigen würden wir es für sinnvoll halten, für die Zeit ab 1.1.2002 bereits aufgerundete Eurobeträge auszuweisen.

Dr. Eschweiler