OLG Frankfurt vom 30.09.1999 (GS19990930)

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Orientierungssatz: Sitzung des Großen Familiensenats am 30.09.1999 zu Elternunterhalt und Streitwerten

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Sitzung des Großen Familiensenats am 30.09.1999 zu Elternunterhalt und Streitwerten

Sitzung des Großen Familiensenats am 30.9.1999

An der Sitzung nahmen alle Mitglieder der drei Frankfurter Familiensenate mit Ausnahme von Richter am OLG Held teil. Die Mitglieder des 2. und 6. Senats für Familensachen hatten sich entschuldigt.

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TOP 1: Probleme des Elterunterhalts

(Einführung: Richterin am AG Günther, Marburg)

Zum Elternunterhalt wurden noch keine abschließenden Beschlüsse gefaßt. Die Teilnehmer verständigten sich jedoch darauf, daß sie nach dem Stand der Diskussion von folgenden Positionen ausgehen wollen:

Der Mindestselbstbehalt von 2.250 DM erhöht sich ggf. um 50% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens.

In diesem Selbstbehalt sind in der Regel alle Grundbedürfnisse enthalten. Sonstige Verpflichtungen sind im Einzelfall zu würdigen, wobei im Vergleich zum Volljährigenunterhalt eine angemessene Erhöhung von Positionen in Betracht kommt, weil das Unterhaltsverhältnis zu den Eltern anders zu werten ist Soweit angemessen ist das Einkommen um Festlegungen zu bereinigen, die den Lebensbedarf erhöhen und die eingegangen sind, bevor die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern eingetreten ist.

Beim Wohnen im Eigentum wird nicht der objektive Mietwert, sondern ein angemes­sener Betrag einkommenserhöhend angesetzt.

Der Stamm des Vermögens ist grundsätzlich im Rahmen der Billigkeit einzusetzen. Dieser Rahmen bedarf allerdings in der weiteren Diskussion noch einer Konkretisie­rung. Beispielsweise ist Vermögen zu schonen, das für eine angemessene Altersver­sorgung erforderlich ist. Problem ist dann, was als angemessen anzusehen ist.

Zu klärende Fragen:

In welcher Höhe kann das Einkommen um den Unterhaltsbedarf für Kinder und Ehefrau bereinigt werden? In diesem Zusammenhang:

Wann sind die Sätze der Düsseldorfer Tabelle als bedarfsdeckend anzusehen, und ist hier auch in höheren Einkommensgruppen ein Aufschlag zu machen?
BR Wieviel kann der besser Verdienende für seine Ehefrau zurückhalten?
BR Wie ermittelt sich die Leistungsfähigkeit, wenn von zwei Ehegatten der weniger Verdienende zum Eltemunterhalt herangezogen wird?
BR Wer nur Barunterhalt bezieht, wird zum Elternunterhalt herangezogen, wenn der Barunterhalt über dem Selbstbehalt liegt.
BR Bezieht der Verpflichtete Naturalunterhalt und verfügt daneben über ein kleineres eigenes Einkommen, so besteht eine Verpflichtung zum Eltemunterhalt nur, wenn das Eigeneinkommen 2250 DM übersteigt.
BR Besteht neben dem eigenen Einkommen auch ein Anspruch auf Taschengeld, so wird auch dieses mit berücksichtigt. Nach Meinung der Teilnehmer ist jedoch eine Kontrollberechnung erforderlich.

Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus im Verhältnis zu den Eltern blieb kontrovers.

Beim Unterhaltsbedarf der Eltern ist zu bedenken, daß Heimkosten i.d.R. nur berücksichtigt werden, soweit sie der in Betracht kommenden günstigsten Möglichkeit entsprechen.

TOP 2: Praxis der Senate zur Höhe des Streitwertes

1. Scheidungsverfahren

Bei der Ermittlung des 3-Monatseinkommens werden vom relevanten Erwerbseinkommen je Kind mindestens 500 DM abgezogen. Ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt höher, ist dieser maßgeblich.

Vom Gesamtvermögen beider Parteien werden in der Regel 60.000 DM abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag werden 5% dem Streitwert hinzugerechnet.

Von dem sich aus dem dreifachen Monatseinkommen der Parteien zuzüglich Vermögensanteil ergebenden Wert abzuweichen ist nach § 25 II S.1 GKG im Hinblick auf das dem wertfestsetzenden Gericht zukommenden Ermessens nur geboten, wenn das konkrete Scheidungsverfahren erheblich vom Regelfall abweicht, insbesondere wegen des Umfangs der Sache. Abzuweichen ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil ein Scheidungsverfahren einverständlich ist.

2. Sorge- und Umgangsrecht im isolierten Verfahren

Bei Entscheidungen zur elterlichen Sorge gilt der Regelwert von 5.000 DM (§ 30 III, II KostO). Eine größere Zahl von Kindern führt nicht zwangsläufig zu ei­ner Erhöhung des Regelwertes, insbesondere dann nicht, wenn die Verhält­nisse der Kinder im wesentlichen gleich gelagert und auch sonst keine Beson­derheiten vorhanden sind.

Auch die Umgangsregelung wird regelmäßig mit 5.000 DM bewertet. Die Zahl der Kinder als solche bedingt wiederum keine Erhöhung. Grund für eine Erhö­hung kann insbesondere ein langer Anhörungstermin oder eine differenzierende Regelung für mehrere Kinder sein.

Einvernehmlicher Vorschlag der Eltern zum gemeinsamen Sorgerecht: kein besonderer Wert.

Gemeinsamer Elternvorschlag nach streitigem Verfahren: 5.000 DM.

Umgangsvereinbarung: 5.000 DM.

3. Sorge- und Umgangsrecht im Verbund

Für elterliche Sorge und Umgang beträgt der gesetzliche Regelwert jeweils 1500 DM. Dieser Wert gilt auch für eine Vereinbarung zu diesen Gegenständen.

4. Entführungsfälle, Herausgabe

Es gilt der Regelwert von 5.000 DM.

5. Einstweilige Anordnungen

Aus dem Verbund (§ 620 ZPO): 1.000 DM (entsprechend § 8 II 3 BRAGO). Im isolierten FGG-Verfahren: 2.000DM (§§ 131, 30 KostO).

6. Unterhaltsverzicht

Bei Vergleich über laufenden Ehegattenunterhalt und Verzicht für die Folgezeit ist ausgehend vom geltend gemachten Unterhalt dessen Jahresbetrag maßgeblich. Verzichtet auch der andere Ehegatte, beträgt insoweit der Regelwert 1.200 OM.

7. Zwangsgeld

Bei Androhung beträgt der Beschwerdewert regelmäßig 600 DM, bei Festsetzung eines Zwangsgeldes gilt der konkret festgesetzte Betrag als Beschwerdewert.

TOP 3: Verschiedenes

Die drei Frankfurter Familiensenate schließen der beabsichtigten Rechtspre­chung des Darmstädter Senats zur Auskunftsverpflichtung der Deutschen Lufthansa im VA-Verfahren an.

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