OLG Frankfurt vom 28.08.2018 (8 WF 54/18)

Stichworte: Unterhaltsvorschuss, Rückgriff, künftige Zeiträume, dynamische Titulierung, Vollmacht
Normenkette: FamFG 250, ZPO 80, 88, HGO 71, BGB 1601ff., UVG 7 Abs. 4
Orientierungssatz:
  • Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie – auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren – in der Antragsschrift ihre in diesem Fall für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen.
  • Eine Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte. Insoweit kann die Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume Leistung an sich verlangen.
  • 475 FH 2016/17
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat das Oberlandesgericht, 8. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 28.08.2018 beschlossen:

    Auf die als Beschwerde zu behandelnden Einwendungen (gegen den Antrag des Antragstellers vom 20.11.2017) des Antragsgegners vom 30.01.2018 wird der auf den 15.01.2018 datierte Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Dem Antragsgegner wird geboten, an den Antragsteller

    a) für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018 insgesamt € 2.690,00

    sowie

    b) ab September 2018 mtl. € 205,00, zahlbar und fällig im Voraus,

    zu zahlen.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 10% und der Antragsgegner 90% zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

    Beschwerdewert: € 3.312,00

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die den Antragsteller vertretende Stadt gewährt seit 01.06.2017 dem Kind …, geb. 01.01.2012, Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz, zunächst mit Bescheid vom 27.06.2017 in Höhe von mtl. € 150,00, sodann ab Januar 2018 gemäß Änderungsbescheid vom 02.01.2018 in Höhe von mtl. € 205,00. Hinweise auf Mindestunterhaltsprozentbeträge enthält Letzterer nicht.

    Mit Antrag vom 20.11.2017 nahm der Antragsteller, vertreten durch die den Unterhaltsvorschuss bewilligende Stadt …, den Antragsgegner als nicht mit dem einkommenslosen Kind zusammenlebendem Elternteil desselben im vereinfachten Unterhaltsverfahren für den Zeitraum Juni bis November 2017 auf Zahlung von € 900,00 sowie ab Dezember 2017 auf 100% des Mindestunterhaltes abzüglich vollen Kindergeldes für ein erstes Kind in der 1. Altersstufe, ab Januar 2018 in der 2. sowie ab Januar 2024 in der 3. Altersstufe in Anspruch. Dieser Antrag wurde dem Antragsgegner mit der Auflage, etwaige Einwendungen binnen eines Monats nach Zustellung zu formulieren, am 28.11.2017 zugestellt.

    Bereits am 24.05.2017 war der Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen vom Antragsteller aufgefordert worden.

    Am 15.01.2018 verfügte das Familiengericht den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß; dieser gelangte am 16.01.2018 zur dortigen Geschäftsstelle und wurde dem Antragsgegner am 17.01.2018 zugestellt.

    Am 30.01.2018 erreichte das Familiengericht ein vom Antragsgegner an diesem Tage unterschriebenes Formular über Einwendungen gegen den gestellten Antrag, wobei der Antragsgegner geltend machte, dass das Verfahren unzulässig sei und er nicht über Einkommen und Vermögen verfüge, welches eine Unterhaltszahlung ermögliche.

    Seit 09.04.2018 liegt die Verfahrensakte nach einer Nichtabhilfe des Familiengerichts dem Senat vor, der am 09.04.2018 und 04.06.2018 auf näher formulierte Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hinwies; der Antragsteller nahm am 07.05.2018 und 28.06.2018 ergänzend Stellung; hierauf wird Bezug genommen. Der Antragsgegner hatte hierzu rechtliches Gehör erhalten.

    II.

    Die zulässige, §§ 58 ff., 256 S. 1 1. Alt. FamFG, Beschwerde des Antragsgegners hat im Ergebnis geringen Erfolg und führt zur teilweisen Zurückweisung des Antrags vom 20.11.2017.

    1.

    Der Antragsgegner hat, auch wenn er dies nicht so formulierte, im Ergebnis am 30.01.2018 Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 15.01.2018 (fristgemäß, §§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Denn mit den dort formulierten Angaben, der Antrag sei unzulässig und er nicht zur Unterhaltszahlung wirtschaftlich in der Lage, machte er hinreichend deutlich, dass er sich gegen den Antrag wendet und dessen Zurückweisung begehrt; im Hinblick darauf, dass der Festsetzungsbeschluss schon positiv verfügt, erlassen und dem Antragsgegner zugestellt war, konnte er dieses Ziel nur noch mit Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erreichen. Im Hinblick auf Art. 19 IV GG kann dem Antragsgegner sein eindeutig erkennbares Begehr, nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete zu werden, effektiv nur dann zur Durchsetzung verholfen werden, wenn der Senat nicht nur den gewählten Wortlaut der Eingabe, sondern den erkennbaren Zweck der formulierten Einwendungen (nämlich der Antragsabwendung) berücksichtigt.

    Es kommt hinzu, dass eine solche Rechtsverteidigung des Antragsgegners erfolgreich möglich erscheint, weil die so verstandene Beschwerde auch nicht deswegen unzulässig ist, § 256 S. 2 FamFG, weil der Antragsgegner nur Einwendungen im Sinne des § 252 II – IV FamFG formulierte, ohne diese bereits vor der Festsetzung eingewandt zu haben. Zwar ist der Einwand der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genau ein solcher, § 252 IV FamFG, der auch nicht vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses geltend gemacht worden war; die Eingabe des Antragsgegners vom 30.01.2018 geht aber weiter, da er ausdrücklich die Zulässigkeit des Verfahrens(-antrags) als solchem rügte.

    2.

    Insofern ist die Beschwerde teilweise begründet; der Antrag des Antragstellers vom 20.11.2017 war unzulässig. Überwiegend wurden die bisher bestehenden Mängel im Beschwerdeverfahren behoben, im geringen Teil wirken sie indes fort.

    Es fehlten sowohl die Angabe eines gesetzlichen Vertreters des (Vertreters des) Antragstellers, § 250 I Nr. 1 FamFG (lit. a)), als auch die vertretungsrechtliche Legitimation der bei Antragstellung handelnden natürlichen Personen, §§ 113 I 2 FamFG, 80, 88 ZPO (lit. b)); diese Mängel wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens indes durch Genehmigung geheilt. Hinsichtlich der Zukunft ist der Antragsteller nur berechtigt, einen Monatsbetrag von € 205,00 (lit. c)) an sich (lit. d)) zu fordern.

    a)

    Der Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren hat sich zu den Voraussetzungen des § 250 I FamFG zu erklären; dies ist vorliegend in Bezug auf die dortige Nr. 1 erst im Beschwerdeverfahren vollständig geschehen.

    Zwar hat der Antragsteller angegeben, in Verfahren der vorliegenden Art nicht durch eigene Organe, sondern durch die Stadt … als örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich vertreten zu werden, vergl. §§ 54 Nr. 1, 51 I HKJGB, indes handelt es sich hierbei wiederum um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nur durch ihre (gewählten) Organe vertreten wird bzw. werden kann, vergl. § 1 HGO. Im Falle der Angabe einer anderen juristischen Person als gesetzlichem Vertreter bedarf es dabei der Benennung einer für diese handelnden, prozesshandlungsfähigen, natürlichen Person (Zöller-Althammer, ZPO-Kommentar, § 51 ZPO, Rz. 11 zur GmbH & Co KG). Denn nur diese Angabe ermöglicht die ordungsgemäße Durchführung des Verfahrens, da z.B. nur einer stellvertretend handelnden natürlichen Person wirksam zugestellt werden kann, §§ 113 I 2 FamFG, 170 ZPO.

    Nach § 71 I 1 HGO vertritt die Gemeinde grundsätzlich der Gemeindevorstand (Magistrat); nach § 71 I 2 HGO werden Erklärungen der Gemeinde aber im Namen des Magistrats innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben. Zwar bedarf es nach § 71 II 2 HGO für Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, deren Abgabe durch zwei Magistratsmitglieder (hierzu gehört grundsätzlich auch die Erteilung von Prozessvollmacht: VGH Kassel, Beschluss vom 14. Februar 1989 – 7 TH 2335/88 –, juris), der Senat ist aber der Ansicht, dass die gerichtliche Geltendmachung von nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen (als Massenverfahren) Teil der laufenden Verwaltung im Sinne des § 71 II 3 HGO ist.

    Erst mit Schriftsatz vom 28.06.2018 hat der Antragsteller offengelegt, wer der gesetzliche Vertreter seines Vertreters (im Sinne des § 71 I 2, II 3 HGO) ist, nämlich die Stadträtin für Soziales, Senioren, Jugend und Recht Frau … als Beigeordnete.

    b)

    Die Aufzählung des Antragsinhalts nach § 250 I FamFG ist aber nicht abschließend. Der Antrag(-sinhalt) muss auch den allgemeinen Anforderungen an bestimmende Schriftsätze/ Verfahrenshandlungen genügen, z.B. unterschrieben sein, §§ 113 I 2 FamFG, 130 Nr. 6 ZPO (vergl. Zöller-Lorenz, ZPO-Kommentar, § 250 FamFG, Rz. 1).

    Insofern finden auch im (vereinfachten) Unterhaltsverfahren als Familienstreitsache, § 112 Nr. 1 FamFG, die Vorschriften über die Verfahrensvollmacht der §§ 113 I 2 FamFG, 80 ff. ZPO Anwendung (Zöller-Lorenz, a.a.O., Rz. 2). Nach § 88 II ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

    Zwar ist anerkannt, dass eine für eine im Verfahren tatsächlich handelnde Person nötige Verfahrensvollmacht vom Verfahrensbeteiligten formlos erteilt werden kann (Zöller-Althammer, a.a.O., § 80 ZPO, Rz. 5), indes schreibt § 80 S. 1 ZPO zwingend vor, dass diese Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten ein- bzw. (§ 80 S. 2 ZPO) nachzureichen ist. Insoweit hat das Bestehen der Verfahrensvollmacht zentrale Bedeutung, weil der Beteiligte andernfalls nicht ordnungsgemäß vertreten war (§§ 547 Nr. 4, 579 Abs. 1 Nr. 4; vgl. RGZ 110, 228 (230); BVerfG NJW 1998, 745) und die vorherige Erteilung der Vollmacht Verfahrenshandlungswirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ NJW 1990, 3152) ist.

    Eingedenk dieser Bedeutung ist bereits die fehlende Vorlage einer schriftlichen Verfahrensvollmacht durch einen Beteiligten, der bei Abgabe der Verfahrenshandlung erkennbar nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter bzw. einen Rechtsanwalt vertreten wird, hinreichender Anlass für das Gericht, von Amts wegen die Prüfung aufzunehmen, ob die handelnde Person über eine lückenlos auf den Verfahrensbeteiligten selbst zurückgehende (BGH NJW-RR 2002, 933, LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2016 – 9 Sa 318/16 –, Rz. 53 juris) Legitimation verfügt (Zöller-Althammer, a.a.O., § 80 ZPO, Rz. 11 mit Verweis auf AG Hannover NJW 2010, 3313, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf (Hersg.) - Piekenbrock, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 88 ZPO, Rz. 9, Stein/Jonas-Jacoby, ZPO-Kommentar, § 88 ZPO, Rz. 11; MüKo-ZPO – Toussaint, § 80 ZPO, Rz.7).

    Vorliegend wurde der Antrag vom 20.11.2017 nicht von der genannten Beigeordneten der Stadt …, sondern von einer Büroangestellten … unterzeichnet; deren Vollmacht zur Vertretung der Stadt … wurde dabei – und auch im Folgenden - nicht vorgelegt. Die Antragstellung war daher zunächst unzulässig (Zöller-Althammer, a.a.O., § 88 ZPO, Rz. 7 m.w.N.). Ein stillschweigendes Vorgehen des Familiengerichts gemäß der §§ 113 I 2 FamFG, 89 I ZPO (vorläufige Zulassung des vollmachtslosen Vertreters zur Verfahrensführung) ist dabei nicht erkennbar, weil das Familiengericht keine Fristsetzungen etc. im Sinne des § 89 I 2 und 3 ZPO vornahm.

    Bestätigt wird im Ergebnis die Berechtigung des Senats zu Zweifeln an der Verfahrensvollmacht der Büroangestellten … dadurch, dass letztlich keine auf sie lautende Vollmacht vorgelegt wurde; vielmehr hat die (weitere) Abwicklung des Verfahrens – entsprechend einer auf sie lautenden allgemein erteilten Verfahrensvollmacht der Stadträtin … vom 19.09.2011 – Amtfrau … übernommen.

    Dabei hat die Stadt … diesen Verfahrensmangel geheilt, indem sie am 28.06.2018 das bisherige Handeln der Büroangestellten … im gerichtlichen Verfahren genehmigte, §§ 113 I 2 FamFG, 89 II ZPO. Denn mit diesem Schriftsatz machte die dort handelnde Amtfrau …, die über die nötige Verfahrensvollmacht verfügt (s.o.), im Namen der Stadt … deutlich, dass letztere mit der bisherigen Verfahrensführung einverstanden ist.

    c)

    Der Antragsteller ist berechtigt, für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017 mtl. € 150,00 sowie ab Januar 2018 mtl. € 205,00 (d.h. bis August 2018 insgesamt € 2.690,00) aus übergegangenem Recht zu verlangen, §§ 1601 ff. BGB, 7 I und IV UVG.

    Insofern hatte der Antragsteller in der Antragsschrift vom 20.11.2017 – entsprechend § 250 I Nr. 12 letzte Alternative FamFG – vorgetragen, als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen von Juni bis November 2017 an das Kind … jeweils einen monatlichen Unterhalts(-vorschuss-)betrag von € 150,00 ausgezahlt zu haben. Dies entsprach dem damaligen Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, § 1612a BGB, abzüglich vollen Kindergeldes für ein erstes Kind, §§ 250 I Nr. 7 FamFG, 2 II 1 UVG. Der Antragsteller hatte dabei weiter erklärt, vergl. § 250 I Nr. 10 FamFG, dass das Kind einkommenslos, § 1602 I BGB, bzw. der Rückstand ab Juni 2017 durchsetzbar ist, §§ 250 I Nr. 5 FamFG, 1613 I BGB, weil der Antragsgegner am 24.05.2017 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert worden war. Ferner war erklärt worden, § 250 I Nr. 8 FamFG, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis entsprechend der §§ 1591ff. BGB besteht, bzw. dieses nicht mit dem Antragsgegner (sondern seiner Mutter) in einem Haushalt lebt, § 250 I Nr. 9 FamFG.

    Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller – unter Vorlage des Ausgangs- und des Änderungsbescheides zum 01.01.2018 – ebenso vorgetragen, dem Kind auch im Dezember 2017 € 150,00 sowie ab Januar 2018 mtl. € 205,00 (Mindestunterhalt in der 2. Altersstufe abzüglich vollen Kindergeldes) ausbezahlt zu haben, vergl. § 9 III UVG; dies ergibt für die Zeit bis Juli 2018 ebenfalls einen Anspruchsübergang nach § 7 I UVG in dieser Höhe.

    Allerdings kann der Antragsteller für die Zeit ab September 2018 keine (dynamische) Leistung in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes in der jeweiligen Altersstufe des Kindes abzüglich vollen Kindergeldes für ein erstes Kind, sondern nur mtl. € 205,00 (statisch) verlangen. Nach § 7 IV 1 UVG kann das Land, „… wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, … auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen…“. Diese Novellierung erleichtert die spätere Vollstreckung (siehe lit d)) und lässt eine Beschränkung der Titulierung auf bisherige Zahlbeträge (zu Gunsten erfolgter Bewilligungsbeträge) wegfallen, führt aber nach Ansicht des Senats nicht dazu, die Titulierung solcher Beträge zu ermöglichen, die seitens des antragstellenden Landes noch gar keine Bewilligung zu Gunsten des Kindes erfahren haben. Durch dieses Abstellen auf die verwaltungsrechtliche Bewilligung erübrigt sich auch der Meinungsstreit, ob § 7 IV 1 UVG in der bis 17.08.2017 gültigen Fassung auch einen von bisherigen Leistungen teils abgekoppelten, dynamischen Rückgriff zuließ (bejahend: OLG Hamm FamRZ 2015, 2150; OLG Celle JAmt 2009, 210; ablehnend: OLG Dresden, Beschluss vom 03. November 2004 – 20 UF 0703/04 –, juris, OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2006 - 4 UFH 2/06 (nicht veröffentlicht)), weil eine ggf. dynamische Festsetzung seitens der Vorschusskasse hierfür unbedeutend gewesen wäre.

    Dem steht nicht die Angabeverpflichtung nach § 250 I Nr. 12 FamFG entgegen, die im Zuge der Änderung des § 7 IV UVG zum 18.08.2017 nicht angepasst wurde, sondern weiterhin nur eine Erklärung verlangt, „… dass der beantragte Unterhalt die Leistungen an oder für das Kind nicht übersteigt…“. Im letzteren Umfang wurde sie vorliegend vom Antragsteller so auch abgegeben; eine solche Erklärung versetzt aber den Senat nicht in die Lage, die Voraussetzungen des § 7 IV 1 UVG zu prüfen. Einerseits ist festzuhalten, dass der Antragsteller am 20.11.2017 für die Zukunft keine Festsetzung des Unterhaltes in Höhe seiner bisherigen Leistungen (also von mtl. € 150,00), sondern in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes in verschiedenen Altersstufen abzüglich vollen Kindergeldes verlangte. Dies lässt sich grundsätzlich mit der Geltendmachungsmöglichkeit des § 7 IV 1 UVG vereinbaren, setzt aber andererseits voraus, dass in entsprechender Höhe seitens des antragstellenden Landes eine Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen erfolgte. Soll das Gericht indes zu einer positiven Bescheidung eines solchen Antrages gelangen, muss es um die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 IV 1 UVG wissen, so dass sich der Antragsteller hierzu gegenüber dem festsetzenden Gericht im eigenen Interesse zu erklären hat. Denn die Höhe der bisherigen Leistungen ist trotz § 250 I Nr. 12 FamFG für die Subsumtion des § 7 IV 1 UVG in der seit 18.08.2017 geltenden Fassung irrelevant.

    Vorliegend hat die das UVG ausführende Stadt … aber ausweislich des vorgelegten Änderungsbescheides zum 01.01.2018 ab diesem Zeitpunkt keine Vorschussleistungen (dynamisch) in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes abzüglich vollen Kindergeldes in unterschiedlichen Altersstufen bewilligt, sondern (statisch) in Höhe von € 205,00 mtl.. Einen Verweis auf Prozentbeträge des jeweils aktuellen Mindestunterhaltes gibt es im Änderungsbescheid vom 02.01.2018 nicht, stattdessen wird unter Heranziehung der aktuellen Mindestunterhaltsgeldbeträge unter Absetzung des aktuellen Kindergeldes von mtl. € 194,00 (nur) ein statischer Zahlbetrag von mtl. € 205,00 errechnet und festgesetzt.

    d)

    Der Antragsteller kann in dieser Höhe für die Zukunft Leistungen an sich verlangen, § 7 IV 1 UVG, weil er seinerseits Leistungen auf Unterhaltsvorschuss an das Kind bewilligte. Auch insofern ist mit der Änderung von § 7 IV UVG zum 18.08.2017 eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten, als es ab diesem Zeitpunkt für die unbedingte Titulierung und Vollstreckung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr darauf ankommt, dass diese Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind schon tatsächlich erbrachte (vergl. zur früheren Fassung des § 7 IV UVG: OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06), sondern bedeutsam nur noch der Umfang der Bewilligung selbst ist (vergl. BT-Drucksache 18/12589, S. 157, OLG Stuttgart FamRZ 2018, 187-188).

    Dies bedingt zwar ein Spannungsverhältnis insoweit, als das Recht des Kindes, seinen künftigen Unterhalt selbständig „einzuklagen“, beeinträchtigt sein (verneinend Götsche, jurisPR-FamR 12/2018 Anm. 7), bzw. sich der Unterhaltsschuldner für identische Zeiträume des Bestehens zweier Titel über die gleiche Leistung ausgesetzt sehen könnte; der Senat hat dies aber vorliegend nicht zu entscheiden, weil es sich um eine „Ersttitulierung“ handelt. Im Übrigen dürfte die Möglichkeit einer Titelumschreibung nach Einstellung von Vorschussleistungen (BGH FamRZ 2015, 2150) dieses Spannungsverhältnis häufig auflösen.

    e)

    Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde nach der zum 1.1.2017 geänderten Fassung von § 256 S. 2 FamFG unzulässig, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit, welche als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG fällt, erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Antragsgegner seine Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, soweit er dazu objektiv – wie hier - die Gelegenheit hatte. (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 115)

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und greift den Rechtsgedanken des § 97 II ZPO auf. Der überwiegende Misserfolg der Beschwerde beruht auf den Nachbesserungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren; diese Tatsachen hätte er aber auch schon problemlos in der Ausgangsinstanz ins Verfahren einführen können. Im Übrigen orientiert sich die Kostenentscheidung am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.

    Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 40, 51 FamGKG und orientiert sich an der nicht zu beanstandenden Wertfestsetzung des Familiengerichts.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 II Nr. 1 FamFG; der Senat misst den Fragen, wie weit die Titulierung eines zukünftigen Rückgriffs der Unterhaltsvorschusskasse reicht und ob die eigenständige Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers, seinen künftigen Anspruch einer Titulierung zuzuführen, einer (unbedingten) Titulierung künftig fällig werdender Ansprüche zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung bei.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Dr. Römer Dr. Wierse Dr. Römer für Dr. Fritzsche der wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert ist