OLG Frankfurt vom 14.02.2019 (8 WF 196/18)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfeantrag, Verfahrenskostenhilfeverfahren, fehlende Erfolgsaussicht, einstweilige Anordnung, mündliche Erörterung, sofortige Beschwerde, Statthaftigkeit, Gewaltschutzgesetz
Normenkette: ZPO § 127, FamFG § 57 S. 2, § 76
Orientierungssatz:
  • Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung und unabhängig davon statthaft, ob bereits ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde.
  • 530 F 112/18
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 14.02.2019 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 27.09.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 19.11.2018) wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    I.

    Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

    Mit Antrag vom 26.06.2018 begehrte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Ferner beantragte sie für dieses Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigen. Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Eine Nachreichung der Erklärung wurde mit dem Antrag in Aussicht gestellt. Eine solche erfolgte nicht.

    Mit Beschluss vom 27.06.2018 wies das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück, dass der Antrag in dieser Form so nicht gestellt werden könne. Ein isoliertes Betretungsverbot komme nur in Betracht, wenn die Beteiligten – anders als vorliegend – keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29.06.2018 zugestellt.

    Mit Beschluss vom 27.09.2018 wies das Amtsgericht sodann das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurück. Die Entscheidung stützte das Amtsgericht darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und verwies insoweit auf den Beschluss vom 27.06.2018. Im Übrigen könne mangels Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch keine Kostenarmut der Antragstellerin geprüft werden. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 02.10.2018 zugestellt wurde, legte sie mit Schriftsatz vom 02.11.2018, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Beschluss vom 19.11.2018 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, da mangels Begründung nicht ersichtlich sei, worauf die Beschwerde gestützt werden solle, und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

    Im Rahmen der vom Senat eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss teilte die Antragstellerin mit, sie habe die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits nachgereicht. Sie ist der Ansicht, ihre Rechtsverfolgung habe Aussicht auf Erfolg, da auch das Betreten einer gemeinsamen Wohnung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GewSchG als Schutzmaßnahme angeordnet werden könne. Zudem sei über ihren Antrag auf Ausspruch eines Kontaktverbotes nicht entschieden worden.

    Mit Verfügung vom 20.12.2018 wies der Senat darauf hin, dass entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 19.12.2018 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlicher Belege nicht zur Akte gelangt sei und wies auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde mit Blick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hin.

    Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Oktober 2018 beim Amtsgericht persönlich abgegeben habe. Dem Schriftsatz war selbst keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

    II.

    1.

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 51 Abs. 4, 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft.

    § 76 Abs. 2 FamFG verweist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die Verfahrenskostenhilfe auf die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Ausschluss der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar ist (BGHZ, 162, 230 ff. = FamRZ 2005, 790). Die Beschränkung des Rechtsmittels dient vor allem dem Zweck zu vermeiden, dass das Rechtsmittelgericht mit seiner Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe der vom erstinstanzlichen Gericht in der Hauptsache erlassenen Entscheidung, die ihrerseits nicht mehr anfechtbar ist, widerspricht oder diese präjudiziert (BGH, FamRZ 2011, 1138).

    Da das Amtsgericht die VKH-Versagung im vorliegenden Fall nicht ausschließlich auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt hat, wäre die sofortige Beschwerde somit nur statthaft, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung selbst die Beschwerde eröffnet wäre.

    Nach der Konzeption des § 57 S. 1 und 2 FamFG sind im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidungen unanfechtbar, es sei denn, es handelt sich um Entscheidungen, die einer der in § 57 S. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Fallgruppen unterfallen, sofern diese Entscheidungen aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind.

    Vorliegend handelt es sich inhaltlich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren im Sinne des § 57 Satz 2 Ziffer 1 FamFG, allerdings fand eine mündliche Verhandlung (bislang) nicht statt und ist auch nicht beantragt.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht ergangene ablehnende Entscheidung auch dann nicht anfechtbar ist, wenn in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, diese aber auf Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG jederzeit noch nachgeholt werden kann.

    Nach einer Auffassung ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.03.2014 – 6 WF 41/14, BeckRS 2014, 16457; OLG Hamm, Beschluss v. 11.05.2011 – 8 WF 281/10, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 09.06.2011 – II-10 WF 92/10, FamRZ 2011, 234; OLG Celle, Beschluss v. 30.11.2010 – 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918; Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 1052; Keidel/Giers, FamFG, 19. Auflage 2017, § 57 Rn. 10a). Der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und die dahinter stehende Intention, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, sowie der Umstand, dass andernfalls dem Verfahrenskostenhilfebedürftigen eine Überprüfung durch die zweite Instanz eröffnet sei, die den übrigen Beteiligten versagte wäre, solange keine mündliche Erörterung stattgefunden habe, sprächen gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.03.2014 – 6 WF 41/14, BeckRS 2014, 16457)

    Mitunter wird insoweit allerdings auch vertreten, dass es für die Frage der Anfechtbarkeit allein auf die Durchführung der mündlichen Erörterung, nicht jedoch darauf ankomme, ob in der Hauptsache in letzter Konsequenz eine Entscheidung auf Grund der mündlichen Erörterung ergeht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.11.2012 – 10 WF 1490/12, FamRZ 2013, 569).

    Nach anderer Ansicht ist nicht die Frage der Durchführung einer mündlichen Erörterung für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgeblich, sondern vielmehr, ob eine nochmalige Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung erstrebt wird, so dass als Voraussetzung gesehen wird, dass bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.08.2011 – 4 WF 156/11, juris; vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2012 – 10 WF 310/12, juris, FamRZ 2013, 569 (Leitsatz); vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 30.11.2010 – 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918).

    Eine weitere Ansicht erachtet die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für statthaft, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde. Denn es liege allein in den Händen des Gerichts, ob die Voraussetzungen der Beschwerdezulässigkeit – nämlich die Durchführung einer mündlichen Erörterung – erfüllt werden oder nicht, da mangels Hauptsache ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG noch nicht gestellt werden könne und im VKH-Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Gericht freigestellt sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 7.01.2013 – II-4 WF 261/12, FamRZ 2013, 1326).

    Nach anderer Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist bei den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Familiensachen die sofortige Beschwerde gegen eine wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnte Verfahrenskostenhilfebewilligung auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung oder einer bereits erfolgten Antragstellung nach § 54 Abs. 2 FamFG statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.11.2013 – 5 WF 251/13, FamRZ 2014, 676; OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.05.2012 – 4 WF 115/12, FamRZ 2012, 545; OLG Bremen, Beschluss v. 20.03.2013 – 4 WF 19/13, FamRZ 2013, 1916; Wittgenstein, in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 127 ZPO Entscheidungen, Rn. 6; BeckOK FamFG/Weber, 29. Ed. .1.1.2019, FamFG § 76 Rn. 109; BeckOK FamFG/Obermann, 29. Ed. 1.1. 2019, FamFG § 58 Rn. 67; Grandke, NZFam 2014, 420, Kieninger, jurisPR-FamR 8/2014, Anm. 4; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, FamFG § 57 Rn. 1; Zöller/Feskorn, 32. Aufl. 2018, § 57 Rn. 5).

    Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 ZPO sind im Hinblick auf die von § 57 Satz 2 FamFG erfassten Verfahren nicht erfüllt. Die Einschränkung des Rechtsmittels in Verfahrenskostenhilfeverfahren dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dem Zweck zu vermeiden, dass eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache der – nicht anfechtbaren – Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert (BGH, FamRZ 2011, 1138). Diese Gefahr besteht allerdings nur bei Verfahren, die in der Hauptsache keinesfalls in die zweite Instanz gelangen können. Sachentscheidungen, die die im Katalog des § 57 Satz 2 FamFG genannte Verfahrensgegenstände betreffen, sind hingegen generell anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt 4 WF 115/12). Für die Frage, ob die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht, muss die Instanz vollständig in den Blick genommen werden. Ist die Rechtsmittelinstanz in der Sache grundsätzlich – wenn auch über den Umweg über eine erzwingbare mündliche Erörterung – eröffnet, so besteht kein zwingender Grund den Instanzenzug für die Verfahrenskostenhilfe zu verkürzen (vgl. Kieninger, jurisPK-FamR 8/2014 Anm. 4), vielmehr gebietet es umgekehrt das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes in einer solchen Konstellation den Instanzenzug für die Verfahrenskostenhilfe dem grundsätzlich eröffneten Instanzenzug für die Hauptsache gleichzustellen. Denn andernfalls könnte der unbemittelte Beteiligte nicht in gleicher Weise wie ein bemittelter Beteiligte seine Interessen wahrnehmen.

    Wäre die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Anwendungsbereich des § 57 S. 2 FamFG nur statthaft, wenn die zugrunde liegende einstweilige Anordnung auf Grund mündlicher Erörterung zurückgewiesen wurde, müsste der unbemittelte Beteiligte, der bereits mit Beantragung der einstweiligen Anordnung auch den Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt und nach Zurückweisung beider Anträge über § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung erst erzwungen hat, mangels Anfechtungsmöglichkeit der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe und im Fall fehlender Möglichkeit zur eigenen Vorfinanzierung eines anwaltlichen Beistandes die erzwungene mündliche Verhandlung gegebenenfalls trotz Vorliegens der Beiordnungsvoraussetzungen ohne anwaltlichen Beistand bestreiten.

    Um diese Situation zu vermeiden und dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung nicht vorzeitig verlustig zu werden, wäre der unbemittelte Beteiligte gehalten, seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist der sofortigen Beschwerde erst zeitnah vor einer mündlichen Erörterung zu stellen. In der Konsequenz bedeutete dies aber, dass ein unbemittelter Beteiligter, dem die Möglichkeit der Vorfinanzierung eines anwaltlichen Beistandes nicht offen steht, das Verfahren zunächst ohne anwaltlichen Beistand beginnen und bis kurz vor dem Erörterungstermin alleine betreiben müsste, um dann zeitnah vor der mündlichen Verhandlung des Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen, damit die Möglichkeit der Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung eröffnet wird.

    In der ersten Konstellation wäre der bedürftige Beteiligte, dessen Verfahrenskostenhilfebegehren möglicherweise zu Unrecht abgelehnt wurde, gezwungen sein Verfahren ohne anwaltlichen Beistand fortzusetzen. In der zweiten Konstellation muss der bedürftige Beteiligte das Verfahren aus strategischen Gründe:n ohne anwaltlichen Beistand beginnen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt zeitlich wohl platziert einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. In beiden Fällen aber könnte der unbemittelte Beteiligte nicht in gleicherweise wie ein bemittelter Beteiligter seine Interessen wahrnehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.11.2013 – 5 WF 251/13, FamRZ 2014, 676; OLG Bremen, Beschluss v. 20.03.2013 – 4 WF 19/13, FamRZ 2013, 1916).

    Soweit hier Hilfe darin gesehen wird, dass die Antragsstellung zur Hauptsache bedingt für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt, bietet dieser Weg keine sachgerechte Lösung mit Blick auf den Charakter der Eilentscheidung von einstweiligen Anordnungsverfahren. Eine solcher Art bedingte Antragstellung wirft Zweifel an der besonderen Dringlichkeit auf (vgl. Keidel/Giers, 19. Aufl. 2018, § 57 Rn. 10a), die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.

    Dem Einwand, die Zulassung der Beschwerde auch vor mündlicher Erörterung ermögliche dem Verfahrenskostenhilfebedürftigen eine Überprüfung durch die zweite Instanz, die den übrigen Beteiligten, die keine Verfahrenskostenhilfe beantragt haben, versagt wäre, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch die unzweifelhaft statthafte sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe im Zuge eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz vor Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache eröffnet (OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.11.2013 – 5 WF 251/13, FamRZ 2014, 676).

    Da ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung nach § 54 Abs. 2 FamFG nicht fristgebunden ist und damit zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann, kann die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein solcher Antrag bereits gestellt ist. Denn auch wenn zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfahrenskostenhilfebeschwerde kein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt ist, besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren in die zweite Instanz gelangt.

    2.

    In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    Gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Darlegung der Vermögensverhältnisse ist Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, wobei hinsichtlich der Form der Darlegung grundsätzlich Formularzwang besteht (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 14 f.)

    Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse in keiner Form dargelegt und insbesondere keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats, dass entgegen ihrer Angaben eine Erklärung nicht zur Akte gelangt ist, hat die Antragstellerin davon abgesehen eine (aus ihrer Sicht möglicherweise weitere) Erklärung zur Akte zu reichen und sich lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, sie habe eine solche persönlich beim Amtsgericht noch vor Abfassung des Nichtabhilfebeschlusses abgegeben. Mangels Darlegung der Bedürftigkeit war daher keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

    3.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten werden von der Gerichtskasse direkt angefordert, eine Erstattung außergerichtlicher Ausla-gen findet nicht statt (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

    Dr. Römer Köhler Dr. Wierse