OLG Frankfurt vom 26.09.2018 (8 WF 131/18)

Stichworte: Zusammenveranlagung, Verfahrenswert
Normenkette: FamGKG 42 Abs. 1, BGB 1353--
Orientierungssatz:
  • Begehrt ein Ehegatte von dem anderen dessen Mitwirkung an der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer, richtet sich der Wert eines Verfahrens, mit dem ein hierauf gerichteter Anspruch verfolgt wird, nach den Vorstellungen des antragstellenden Ehegattens, soweit sie durch getätigte Feststellungen verobjektivierbar sind.
  • 404 F 4050/17 AG Frankfurt/Main, Außenstelle Höchst

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat das Oberlandesgericht, 8. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche als Einzelrichter am 26.09.2018 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 02.05.2018 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 25.07.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.08.2018, Az. 404 F 4050/17, dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert 1. Instanz Euro 500,00 beträgt.

    Gründe:

    1. Mit Antragsschrift vom 07.02.2017 nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin, seine seit 2014 von ihm getrenntlebende und von ihm mittlerweile geschiedene Ehefrau, auf Mitwirkung zur gemeinsamen einkommensteuerlichen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2014 in Anspruch. Dabei bezifferte er ohne nähere Darlegungen einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Veranlagungsform auf € 5.000,00. Die Antragsgegnerin, die eine Einzelveranlagung für 2014 schon hatte durchführen lassen, wehrte sich gegen eine Zusammenveranlagung unter anderem mit einem Hinweis darauf, dass im Hinblick auf ihr näher dargelegtes Eigeneinkommen die (für beide Beteiligte zusammengerechnete) Einzelveranlagung günstiger sei, jedenfalls sich durch eine Zusammenveranlagung für den Antragsteller kein Vorteil ergebe. Am 24.04.2017 sprach der Antragsteller pauschal der Antragsgegnerin Eigeneinkommen im Veranlagungszeitraum 2014 ab.

    Mit am 19.07.2017 verkündetem Beschluss verpflichtete das Familiengericht die Antragsgegnerin, an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2014 mitzuwirken; die hiergegen gerichtete Beschwerde nahm die Antragstellerin am 23.03.2018 zurück.

    Bereits am 25.07.2017 hatte das Familiengericht den Verfahrenswert auf € 5.000,00 festgesetzt; hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 02.05.2018, mit der eine Ermäßigung des Wertes auf € 500,00 erstrebt wird, der das Familiengericht am 03.08.2018 nicht abhalf und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin am 30.08.2018 ausführte, sie sei in ihrem Namen eingelegt.

    2. Die Beschwerde ist zulässig, § 59 I FamGKG, und in der Sache begründet.

    Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt, §§ 59 I 3, 55 III 2 FamGKG, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren ergangenen (Sach-)Entscheidung, die hier mit Rücknahme der gegen den Beschluss vom 19.07.2017 gerichteten Beschwerde am 23.03.2018 eintrat, §§ 120 I FamFG, 704 ff. ZPO, am 02.05.2018 eingelegt wurde.

    Sie ist auch begründet, weil der Wert erster Instanz zwar nicht feststeht, aber hinreichende Anhaltspunkte für ihn insoweit bestehen, dass die Ausübung billigen Ermessens zu einem Wert von bis zu € 500,00 führt, § 42 I FamGKG.

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Wert eines Verfahrens auf Mitwirkung zur einkommenssteuerlichen Zusammenveranlagung nach § 42 I FamGKG zu bemessen ist, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, für die das Gesetz keine besonderen Wertvorschriften (§§ 35f., 43ff. FamGKG) formuliert (vergl. Schneider/Volpert/Fölsch-Thiel, § 42 FamGKG, 2. Auflage 2014, Rz. 156). Dabei ist – für das maßgebliche Angriffsinteresse des Antragstellers – in der Regel der zu erwartende Steuervorteil bestimmend (vergl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 254f. in einem vergleichbaren Fall der Mitwirkung zur Steuererklärung durch Unterzeichnung der Anlage U).

    Diesen erachtet der Senat nicht in der Größenordnung von € 5.000,00 für gegeben, weil der Ansatz des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe 2014 über kein eigenes, auch im Rahmen der Zusammenveranlagung relevantes, da steuererhöhend wirkendes Einkommen verfügt, vergl. Schriftsatz vom 24.04.2017, dort Anlage 2, objektiv unzutreffend war; denn die Antragsgegnerin hatte in der Antragserwiderung deutlich auf maßgebliches Eigeneinkommen hingewiesen. Warum dies unzutreffend gewesen sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf, zumal die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in jenem Jahr erfolgte Trennung der Beteiligten „auf eigenen Füßen stehen“ musste oder aber die Darlegung von Trennungsunterhaltszahlungen nahegelegen hätte. Dass er ggf. nichts von diesem Eigeneinkommen wusste, lässt sein objektiv auf den Zeitpunkt des Antragseingangs, § 34 FamGKG, zu bestimmendes Angriffsinteresse unberührt, weil natürlich das Finanzamt auch im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt, so dass die hieraus erwartete Steuererstattung entsprechend geringer ausfiele. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 24.03.2017, dort Anlage B1, die Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin von gut € 54.000,00 benannte, dürfte die Zusammenveranlagung dem Antragsteller keinen nachhaltigen Vorteil gebracht haben (einen solchen zeigt der Antragsteller auch jetzt nach Abschluss des Verfahrens nicht auf), so dass billiger Weise vom Mindestwert für die 1. Instanz auszugehen ist.

    Dr. Fritzsche