OLG Frankfurt vom 26.04.2021 (8 UF 28/20)

Stichworte: Ehegattenunterhalt; Bedarf; Leistungsfähigkeit; Betreuungsunterhalt; kindbezogen; Erwerbsobliegenheit; Einkommensrückgang; Einkommensverbesserung; Selbständiger; Corona-Pandemie; Corona-Soforthilfe
Normenkette: BGB 1570 Abs. 1 S. 2; BGB 1573 Abs. 2; BGB 1578; BGB 1581; FamFG 145 Abs. 1; FamFG 150 Abs. 1, 4 S. 1
Orientierungssatz:
  • Die sog. Corona-Soforthilfe dient als zweckgebundene Leistung der Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Betriebes. Sie steht deshalb nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung und kann daher den eheangemessenen Lebensbedarf nicht bestimmen.
  • Bei der Ermittlung des laufenden Unterhalts sind kurzfristige Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
  • Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie waren nicht vorhersehbar. Deshalb musste der Unterhaltsschuldner keine Vorkehrungen treffen und es kann von ihm auch nicht verlangt werden, unmittelbar seine selbständige Tätigkeit aufzugeben.
  • Ob und wann mit einem Wiederaufleben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gerechnet werden kann, ist nicht hinreichend sicher prognostizierbar; die Erfassung künftiger Einkommensverbesserungen ist einem Abänderungsverfahren vorzubehalten.
  • 68 F 235/18 S
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht (abg.) Reiser als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2021 beschlossen:

    Auf die Beschwerde vom 15.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 25.09.2018 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – in Ziffer 3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

    Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2020 an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 413 EUR zu zahlen, abzüglich am 30.03.2020 gezahlter 565 EUR.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Der Beschwerdewert wird auf 6.780 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten im Anschluss an ein erstinstanzliches Scheidungsverbundverfahren allein noch um die Folgesache nachehelicher Unterhalt.

    Parallel wurde zum Trennungsunterhalt das Verfahren 8 UF 139/19 geführt, das antragsgemäß beigezogen worden ist.

    Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 04.12.2015 geheiratet. Am ….2016 wurde das gemeinsame Kind U geboren. Die Beteiligten trennten sich im Februar 2017. Der Antragsteller zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, in der die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind verblieb. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 09.03.2018 zugestellt.

    Der Antragsgegner hat regelmäßigen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn U, jeweils von Mittwoch auf Donnerstag und vierzehntägig am Wochenende. U hat seit Februar 2019 den Kindergarten besucht. Er hat dort einen Platz von 7.00 Uhr bis 16.00, wobei der Besuch innerhalb der ersten 6 Monate nur langsam gesteigert werden konnte und U meistens gegen 14.00 Uhr abgeholt wurde. Er litt auch häufig unter Krankheiten, die einen Kindergartenbesuch nicht ermöglichten.

    Die Antragsgegnerin hat eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin. Sie verfügt nicht über einen Führerschein. Vor der Geburt des Sohnes hat sie in einem Krankenhaus gearbeitet und im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung einen Nettoverdienst von 1.000 EUR erzielt. Ab Mai 2019 hat sie sich bei vier Arbeitgebern beworben und ab 01.08.2019 für ca. 6 Monate auf 450-EUR-Basis gearbeitet. Sie hat hierbei häusliche Betreuungsleistungen für einen Pflegedienst erbracht. Seit Beendigung dieser Tätigkeit ist sie nicht erwerbstätig. Sie bezieht Leistungen nach SGB II. Auf den Sozialleistungsträger übergegangene Unterhaltsansprüche sind der Antragsgegnerin zurückübertragen worden. Auf Bl. 152 der beigezogenen Akte 8 UF 139/19 wird Bezug genommen.

    Der Antragsteller ist gelernter Industriekaufmann. Er ist seit längerem als sog. Promoter selbstständig und vermittelt v.a. Verträge für Telefongesellschaften. Hierfür erhält er über verschiedene Agenturen Aufträge und sucht dann Elektrofachgeschäfte in …, aber auch im Raum … auf, in denen oder vor denen er gezielt Leute anspricht und versucht, diesen Telefonverträge für die auftraggebenden Firmen zu verkaufen. Er erhält sodann Provisionszahlungen, die ab einer bestimmten Anzahl von Verträgen durch weitere Fixbeträge ergänzt werden.

    Im Jahr 2018 hatte der Antragsteller ausweislich des Steuerbescheids für 2018 vom 09.01.2020 (Bl. 402 ff. d. A. 8 UF 139/19) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 32.310 EUR. Die Einkommenssteuer wurde auf 219,- EUR festgesetzt. Getilgt waren bereits 562,50 EUR, sodass 340,50 EUR im Jahr 2020 erstattet wurden. Ausweislich der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Antragstellers für das Jahr 2018 (Bl. 281 d. A. 8 UF 139/19) sind bei der Ermittlung des Gewinns des Antragstellers ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 3.228 EUR sowie ein Bewirtungsaufwand in Höhe von 545,03 EUR in Abzug gebracht worden. Laut Steuerbescheid des Antragstellers für 2017 vom 09.10.2018 (Bl. 336 d. A. 8 UF 139/19) erhielt der Antragsteller weiter eine Steuererstattung in Höhe von 4.185 EUR.

    Hinsichtlich der Steuerbescheide und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen des Antragstellers für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die beigezogene Akte 8 UF 139/19 verwiesen.

    Der Antragsteller hat für seine private Kranken- und Pflegeversicherung bis 2019 monatlich 300 EUR gezahlt. Er hat sich im Verfahren des Amtsgerichts Hanau 68 F 1190/17 EAUE zur Zahlung eines Kindesunterhalts für U an die Antragsgegnerin in Höhe von 115% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtet. Diese Zahlungen hat er auch durchgehend geleistet.

    Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren mit Folgeantrag zum nachehelichen Unterhalt zunächst im Wege des Stufenantrags auf Auskunft und Belegvorlage in Anspruch genommen. Hierzu erging am 30.04.2019 ein Teilbeschluss des Amtsgerichts Hanau, mit dem der Antragsteller unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen zur Vorlage einzelner Belege verpflichtet wurde. Auf Bl. 22 der Unterakte UE wird Bezug genommen.

    Unter Bezugnahme auf die Berechnung des Amtsgerichts zum Einkommen des Antragstellers im parallel geführten Trennungsunterhaltsverfahren hat die Antragsgegnerin vorgetragen, es sei von einem unterhaltsrechtlich einzusetzenden Einkommen des Antragsgegners von 3.000,24 EUR auszugehen. Die Antragsgegnerin könne aufgrund der Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes höchstens vier Stunden täglich arbeiten gehen, sodass ihr fiktiv höchstens ein Betrag von netto 673 EUR zuzurechnen sei.

    Die Antragsgegnerin hat daher erstinstanzlich beantragt,

    den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses einen monatlich zu erbringenden nachehelichen Unterhalt i. H. v. 834 EUR, einzugehen bei der Antragsgegnerin bis zum ersten eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen sowie die Rückstände ab dem zweiten eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

    Der Antragsteller hat beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen.

    Er hat behauptet, sein durchschnittliches Einkommen sei auf Grundlage der Jahre 2016 bis 2018 mit 2.681,15 EUR anzusetzen. Dem gemeinsamen Kind sei ein Kita-Besuch bis 16.00 Uhr zuzumuten, sodass die Antragsgegnerin vollschichtig arbeiten und ein Einkommen von 1.111,50 EUR erzielen könne. Er hat weiter die Ansicht vertreten, ein Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin entspreche nicht der Billigkeit, da die Ehezeit kurz gewesen sei und die Antragsgegnerin keine kindbezogenen Gründe:vorgetragen habe.

    Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.11.2019 die Scheidung ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat weiter den Antragsteller in Ziffer 3 des Beschlusses unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragsgegnerin nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 565 EUR zu zahlen.

    Hierbei hat es hinsichtlich des Einkommens des Antragstellers aus den Jahren 2016 bis 2018 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.752,52 EUR errechnet. Der Antragsgegnerin wurden bei Annahme einer teilschichtigen Tätigkeit mit 30 Wochenstunden ein fiktives Einkommen von monatlich 877 EUR angerechnet. Zu einer weitergehenden Tätigkeit sei sie aufgrund der Belange des Kindes nicht verpflichtet. Auf Bl. 128 ff. d. A. wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

    Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 17.12.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2020, per Fax eingegangen im Amtsgericht am 16.01.2019, hat der Antragsteller Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.02.2020, am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beschwerdebegründung wurde der Antragstellerin mit Frist zur Erwiderung binnen eines Monats am 24.02.2020 zugestellt.

    Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiter. Ein Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin sei unbillig, auch weil diese dann einschließlich des ihr zuzurechnenden Einkommens ein höheres Einkommen habe als vor der Geburt des Kindes. Der Antragsgegnerin sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden zumutbar. Die vom Antragsteller gezahlte Krankenversicherung belaufe sich nunmehr auf 364,11 EUR.

    Der Antragsteller beantragt,

    Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Hanau -Familiengericht – wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen wird.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. U könne den Kindergarten auch weiterhin nicht regelmäßig besuchen, da er oft krank sei. Die Antragsgegnerin benötige auch Zeit für den Haushalt und Ruhepausen. Ihr sei nur eine teilschichtige Arbeit zuzumuten.

    Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Kindesmutter umgezogen. Seit dem Umzug im Oktober 2020 hat U keinen Kindergartenplatz mehr, steht aber auf mehreren Wartelisten.

    Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin Unterhaltszahlungen geleistet, und zwar bis einschließlich der letzten Zahlung am 03.01.2020 in Höhe von 670 EUR, was der erstinstanzlichen Entscheidung zum Trennungsunterhalt entspricht, und am 29.01., 27.02. und 30.03.2020 in Höhe von jeweils 565 EUR.

    Laut dem am 08.05.2020 ergangenen Steuerbescheid des Antragstellers für 2019 (Bl. 129 d. Unterakte UE) beliefen sich die Einkünfte des Antragstellers aus dem Gewerbetrieb für das Jahr 2019 auf 36.083 EUR. Steuer und Solidaritätszuschlag wurden auf insgesamt 2.240,40 EUR festgesetzt, von denen 716 EUR bereits getilgt waren, sodass der Antragsteller im Jahr 2020 einen Betrag von 1.524,40 EUR nachzuzahlen hatte. Die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 wurden im Steuerbescheid für 2019 auf drei Beträge von jeweils 709 EUR festgesetzt. Nach der Gewinnermittlung des Antragstellers für 2019 (Bl. 470 ff. d. A. 8 UF 139/19) wurden wiederum ein Verpflegungsmehraufwand von 3.216 EUR und Bewirtungskosten von 535, 23 EUR und weiteren 192,76 EUR in Abzug gebracht.

    Das Einkommen des Antragstellers wurde durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflusst. Laut Gewinnermittlung des Antragsgegners für das Jahr 2020 (Bl. 168 ff. d. A.) hat er in diesem Jahr einen betrieblichen Gewinn von 38.425,06 EUR erzielt. Hierbei sind wiederum 455,89 EUR Bewirtungskosten und 2.646 EUR Verpflegungsmehraufwand bereits in Abzug gebracht worden. Als Einnahme des Betriebs ist eine sog. Corona-Soforthilfe des Landes Hessen (nach dem Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020 vom 27.03.2020) in Höhe von 7.051 EUR miteinbezogen worden. Auf den Bescheid vom 30.04.2020 (Bl. 175 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

    Der Antragsgegner hat versucht, sich neu zu orientieren und ist im zweiten Halbjahr 2020 auch in der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen tätig gewesen. Dies hat er aber aufgrund von nicht im Verhältnis stehenden Fahrtkosten wieder aufgegeben. Er hat sich weiter auch als angestellter Industriekaufmann beworben, ist dann aber letztlich auch 2021 wieder im Promotion-Bereich tätig gewesen, nachdem er Anfang 2021 für etwa zwei Monate zuhause war. Für Januar bis Juni 2021 hat er mit Bescheid vom 17.03.2021 (Bl. 178 ff. d. A.) eine sog. „Neustarthilfe“ für Soloselbständige in Höhe von 7.500 EUR bewilligt erhalten, die der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen soll. Einschließlich dieser Zahlung hat der Antragsteller laut seiner betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 13.04.2021 (Bl. 176 d. A.) im ersten Quartal 2021 ein Ergebnis vor Steuern von 9.196,44 EUR erzielt. Nach eigenen Angaben verfügt der Antragsteller über kein größeres Vermögen als Rücklage.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2021 im vorliegenden Verfahren und dem Parallelverfahren 8 UF 139/19 Bezug genommen.

    Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.03.2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde, §§ 58, 117 FamFG, hat in der Sache zum Teil Erfolg.

    Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch gegen den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1570 Abs. 1, 1573 Abs. 2, BGB in Höhe von monatlich 413 EUR ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2020, abzüglich am 30.03.2020 gezahlter 565 EUR. Hinsichtlich des weitergehend geltend gemachten Unterhalts ist die Beschwerde begründet und der Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

    Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2020 setzt sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt monatlich 413 EUR anteilig zusammen aus einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 BGB in Höhe von 239 EUR und einem ergänzenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von 174 EUR.

    Der Antragsgegnerin steht zunächst nach § 1570 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes aufgrund von kindbezogenen Gründe:n (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) zu. Es entspricht der Billigkeit, den Unterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu verlängern.

    An die Darlegung kindbezogener Gründe:sind nach der Rechtsprechung des BGH keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 15.06.2011 – XII ZR 94/09 = FamRZ 2011, 1375; BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040).

    Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründe:n nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann sich der betreuende Elternteil allerdings nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 65/10 – FamRZ 2012, 1040). Steht der Umfang einer – möglichen – anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils schließlich - teilweise - entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können (BGH, a.a.O., Rn. 24)

    Vor diesem Hintergrund kann entsprechend der zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts der Antragsgegnerin eine teilschichtige Tätigkeit bis hin zu 30 Wochenstunden, aber keine vollschichtige Tätigkeit zugemutet werden.

    U hatte seit Anfang 2019 einen Kindergartenplatz, der grundsätzlich eine Betreuung von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr beinhaltete. Er hat nach einer längeren Eingewöhnungszeit auch zumindest ab Herbst 2019 diese Betreuungszeiten wahrnehmen können, auch wenn er unstreitig häufiger erkrankt war, insgesamt eine starke Bindung zu den Eltern hat und gerade die persönliche Betreuung der Mutter einforderte. Grundsätzlich wäre der Antragsgegnerin damit eine teilschichtige Arbeit an 6 Stunden pro Tag entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts, auf die Bezug genommen werden kann, möglich und zumutbar gewesen. Auch ohne Führerschein hätte sie in diesem Zeitraum eine Arbeitsstelle erreichen, eine teilschichtige Tätigkeit ausüben und das Kind wieder abholen können. An einer entsprechenden Obliegenheit der Antragsgegnerin ändert auch nichts, dass der Kindergartenplatz aufgrund des Umzugs der Antragsgegnerin ab Oktober 2020 weggefallen ist, da keinerlei Vortrag dazu erfolgt ist, dass der Umzug erforderlich und der Kindergartenplatz nicht zu erhalten gewesen wäre.

    Eine darüber hinausgehende Erwerbsobliegenheit zu erwarten, würde allerdings verkennen, dass trotz der Fremdbetreuung der verbleibende Betreuungsbedarf in diesem Alter und dem damit einhergehenden Entwicklungsstand des Kindes regelmäßig einen solchen Umfang annimmt, der die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung überwiegend nicht zumutbar erscheinen lassen dürfte. Die Betreuung eines Kindes beschränkt sich nicht auf das Beaufsichtigen, sondern erfasst auch die Zuwendung, Pflege und Erziehung. Sie ist insbesondere dann persönlich zu erbringen, wenn das Kind erkrankt ist, was gerade im vorliegenden Fall häufiger als üblich der Fall ist (vgl. zum Ganzen Hollinger in: Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1570 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 102).

    Aus kindbezogenen Gründe:n besteht demnach keine weitergehende Erwerbsobliegenheit. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt entspricht der Billigkeit i. S. d. § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB. Die nach Ansicht des Antragstellers nur kurze Ehezeit spricht nicht hiergegen.

    Da die Antragsgegnerin durch die Betreuung des Kindes nicht an einer Teilzeiterwerbstätigkeit gehindert ist, beruht der Anspruch allerdings nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist (BGH, Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 65/10 –, BGHZ 193, 78-95, Rn. 15 = FamRZ 2012, 1040-1046). § 1570 BGB gewährt damit nur einen Anspruch im Umfang der verbleibenden Freistellung von der Erwerbsobliegenheit, also bis zur Höhe des Mehreinkommens, das bei voller Erwerbstätigkeit zu erzielen wäre. Reicht der Eigenverdienst zusammen mit dem Teilanspruch aus § 1570 BGB zur Deckung des eheangemessenen Bedarfs (§ 1578 BGB) nicht aus, so besteht hinsichtlich des ungedeckten Restbedarfs ein ergänzender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Hollinger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1570 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 202 m.w.N.).

    Insoweit richtet sich der Bedarf gem. § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierzu ist entsprechend Ziffer 15.1. der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt mit dem Stichtag der Rechtskraft der Scheidung das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen.

    Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Dies gilt für normale absehbare weitere Entwicklungen von Einkünften aus derselben Einkommensquelle, wie für übliche Lohnerhöhungen, sowie einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang, etwa durch Arbeitslosigkeit, Eintritt in das gesetzliche Rentenalter oder Krankheit. Zu berücksichtigen sind für die Bedarfsbemessung bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auch fiktive Einkünfte, die der Berechtigte erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt, wobei auch diese ein Surrogat seiner früheren Familienarbeit darstellen, wenn er in der Ehe den Haushalt führte (vgl. Siebert in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 4 Ehegattenunterhalt, Rn. 416-417, beck-online).

    Auf Seiten der Antragsgegnerin ist hier schon mit Rechtskraft der Scheidung ein fiktives monatliches Einkommen von bereinigt 833,15 EUR anzusetzen, da die Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen teilschichtigen Erwerbstätigkeit in dem oben dargelegten Umfang von 30 Wochenstunden nicht nachkommt und sie ansonsten ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte.

    Die Antragsgegnerin ist ihrer Obliegenheit, einer teilschichtigen Tätigkeit im genannten Umfang nachzugehen, nicht nachgekommen, da sie nur geringfügig oder gar nicht berufstätig war und auch keine hinreichenden Erwerbsbemühungen unternommen und dargelegt hat. Vier Bewerbungen sind hierzu bei weitem nicht ausreichend. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann verwiesen werden.

    Entsprechend den Erwägungen des Amtsgerichts kann auch davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin als gelernte Hauswirtschafterin bei hinreichenden Bemühungen eine Stelle hätte finden können, bei der sie eine Vergütung im Bereich des Mindestlohns erzielen könnte. Auch insoweit kann die Berechnung des Amtsgerichts zugrunde gelegt werden, dass dies bei einer vollschichtigen Tätigkeit einem Nettoverdienst von 1.170 EUR und entsprechend bei einer teilschichtigen Tätigkeit von 30 Wochenstunden einem fiktiv zuzurechnenden Einkommen von 877 EUR entspricht.

    Dieses ist um die übliche Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen gem. Ziffer 10.2.1 der Unterhaltsgrundsätze zu bereinigen, sodass ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen der Antragsgegnerin von 833,15 EUR verbleibt.

    Auf Seiten des Antragstellers ist für das Jahr 2020, in dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, von einem durchschnittlichen monatlichen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen von 2.118,55 EUR auszugehen.

    Entsprechend Ziffer 1.5 am Ende der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt ist hierbei auch bei Selbständigen für die Unterhaltsberechnung für vergangene Zeiträume nicht auf einen Drei-Jahres-Schnitt, sondern auf die Einkünfte im konkret betroffenen Kalenderjahr zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2007 – XII ZR 141/05 = FamRZ 2007, 1532, Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 8 UF 25/18 = FamRZ 2020, 584-585). Im Rahmen der für die Zukunft anzustellenden Prognose ist allerdings wieder an den Gewinn aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum anzuknüpfen.

    Für das abgeschlossene Jahr 2020 kann auf die vorliegenden Zahlen aus der Gewinnermittlung des Antragsstellers zurückgegriffen werden. Dieser hat entsprechend dieser Gewinnermittlung im Jahr 2020 einen Gewinn von 38.620 EUR erzielt.

    Dieser beinhaltet allerdings die sog. Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.051 EUR, die unterhaltsrechtlich nicht als relevantes Einkommen berücksichtigt werden kann. Sie soll nicht laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – VII ZB 24/20, Rn. 11, juris = NJW 2021, 1322-1324). Aufgrund ihrer Zweckbindung stehen die Zuschüsse nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand: 13.04.2021), Rn. 3701). Sie können entsprechend auch nicht den eheangemessenen Lebensbedarf bestimmen.

    Damit reduzieren sich die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte des Antragsgegners im Jahr 2020 um 7.051 EUR.

    Entgegen der Berechnung des Antragstellers in seiner Gewinnermittlung und auch entgegen der steuerlichen Behandlung in den vergangenen Jahren sind der vom Antragsgegner angesetzte Verpflegungsmehraufwand von 2.646 EUR und die Bewirtungskosten von 455,89 EUR vorliegend unterhaltsrechtlich keine zu berücksichtigenden Abzugspositionen, da der Antragsteller die Betriebsbedingtheit dieser Aufwendungen nicht dargelegt hat. Im Gegenteil hat er im Rahmen seiner Anhörung im Verfahren 8 UF 139/19 eingeräumt, dass die Bewirtungskosten überwiegend aus wechselseitigen Einladungen von Kollegen und nicht aus der Bewirtung potentieller Kunden stammten. Woraus sich ein pauschal berechneter Verpflegungsmehraufwand in der genannten Höhe ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt. Der vom Antragssteller angegebene Gewinn des Unternehmens ist daher um diese Beträge wieder zu erhöhen. Es erscheint gerechtfertigt, zum Ausgleich der berufsbedingten Aufwendungen des Antragsstellers im Gegenzug die allgemeine Pauschale in Abzug zu bringen.

    Zu bereinigen ist das Einkommen durch die im Jahr 2020 gezahlten Steuern einschließlich der in diesem Jahr erhaltenen Steuererstattungen und der geleisteten Nachzahlungen. Insoweit kann regelhaft auf das sogenannte In-Prinzip (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 – XII ZB 650/11 –, Rn. 30, juris = FamRZ 2013, 935-939) abgestellt werden. Entsprechend des Steuerbescheids für 2019 hat der Antragsteller im Jahr 2020 Steuervorauszahlungen von 3 x 709 EUR = 2.127 EUR geleistet. Er hat eine Erstattung der Steuer aus dem Jahr 2018 in Höhe von 340,50 EUR erhalten und für 2019 Steuern in Höhe von insgesamt 1.524,40 EUR nachbezahlt.

    Insgesamt ergibt dies folgende Berechnung:

    Gewinn laut EÜR

    38.620 EUR

    abzgl. Corona-Beihilfe

    - 7.051 EUR

    zzgl. abgezogene Bewirtungskosten

    + 455,89 EUR

    zzgl. abgezogener Verpflegungsmehraufwand

    + 2.646 EUR

    abzgl. Steuervorauszahlungen

    - (3 x 709 EUR) = 2127 EUR

    zzgl. Erstattung aus 2018

    + 340,50 EUR

    abzgl. Nachzahlung aus 2019

    - 1.524,40 EUR

    GESAMT

    31.359,99 EUR

    Monatsdurchschnitt

    2.613,33 EUR

    Von diesem Betrag sind die Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 130,67 EUR und die nunmehr belegten Kranken- und Pflegeversicherungskosten des Antragstellers in Höhe von monatlich 364,11 EUR in Abzug zu bringen, sodass ein bereinigtes unterhaltrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen von 2.118,55 EUR verbleibt.

    Der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin für das Jahr 2020 ermittelt sich entsprechend Ziffer 15.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt durch Halbteilung des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten, wobei dieses vorab noch um den Zahlbetrag des Kindesunterhalts sowie das auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkommen um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu bereinigen ist.

    Das Einkommen des Antragstellers reduziert sich damit noch um den 2020 gezahlten Kindesunterhalt von monatlich 323 EUR auf 1.795,55 EUR.

    Auf Seiten des Antragstellers verbleibt unter Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1.795,55 EUR x 1/7 = 256,51 EUR ein bonusbereinigtes Einkommen von 1.539,04 EUR. Bei der Antragsgegnerin beläuft sich der (fiktive) Erwerbstätigenbonus auf 833,15 EUR x 1/7 = 119,02 EUR und das bonusbereinigte Einkommen damit auf 714,13 EUR.

    Der eheangemessene Bedarf der Ehegatten für das Jahr 2020 berechnet sich hiernach wie folgt:

    (1.539,04 EUR + 714,13 EUR) / 2 = 1.126,59 EUR.

    Der Bedarf der Antragsgegnerin ist in Höhe des anzurechnenden Einkommens (nach Abzug des Erwerbstätigenbonusses) von 714,13 EUR gedeckt, sodass ein Unterhaltsanspruch von 412,46 EUR bzw. aufgerundet 413 EUR monatlich verbleibt.

    Dieser beruht in Höhe eines Teilbetrags von 239 EUR auf § 1570 Abs. 1 BGB und in Höhe eines Teilbetrags von 174 EUR auf § 1573 Abs. 2 BGB.

    Die Antragsgegnerin könnte bei Ausübung einer ohne Kinderbetreuung möglichen vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen entsprechend den obigen Ausführungen von 1.170 EUR erzielen, das noch um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 58,50 EUR und den Erwerbstätigenbonus von (1.170 EUR – 58,50 EUR) x 1/7 = 158,79 EUR zu bereinigen wäre, sodass sich ein Betrag von 952,71 EUR ergibt. Dieser übersteigt das aufgrund der Kinderbetreuung nur anrechenbare fiktive bonusbereinigte Einkommen der Antragsgegnerin von 714,13 EUR um 238,58 EUR. In Höhe von gerundet 239 EUR kann die Antragsgegnerin daher Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 BGB beanspruchen. In Höhe der verbleibenden 174 EUR beruht der Anspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 2 BGB.

    Bezogen auf das Jahr 2020 bestehen auch mit Blick auf den Ehegattenselbstbehalt keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Antragstellers gem. § 1581 BGB.

    In Abzug zu bringen ist die Zahlung des Antragstellers vom 30.03.2020 in Höhe von 565 EUR, da diese nach Rechtskraft der Scheidung erfolgte und damit auf den nachehelichen Unterhalt anzurechnen ist. Die Rechtskraft der Scheidung ist vorliegend gem. § 145 Abs. 1 FamFG mit Ablauf eines Monats nach der am 24.02.2020 erfolgten Zustellung der Beschwerdebegründung an die Antragsgegnerin eingetreten. Die zuvor im Jahr 2020 vom Antragsteller vorgenommenen Zahlungen sind entsprechend auf den Trennungsunterhalt anzurechnen.

    Ab Januar 2021 kann die Antragsgegnerin keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Antragsteller geltend machen, da dieser hierfür nicht leistungsfähig i. S. d. § 1581 BGB ist.

    Der Antragsgegnerin steht allerdings weiterhin dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gem. §§ 1570 Abs. 1, 1573 Abs. 2 BGB gegen den Antragsteller zu. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit unverändert verwiesen werden.

    Das zur Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs der Beteiligten nach § 1578 BGB heranzuziehende Einkommen des selbständigen Antragstellers ist im Rahmen der für den Zeitraum ab 2021 anzustellenden Prognose auf Grundlage des Einkommens der letzten drei Kalenderjahre zu ermitteln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Hieraus resultierende kurzfristige Einkommensrückgänge sind auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhalsverpflichteten zu berücksichtigen.

    Bei der Ermittlung des beim laufenden Unterhalt zu berücksichtigenden Einkommens von Gewerbetreibenden und Selbstständigen ist wegen der jährlich der Höhe nach stark schwankenden Einkünften grundsätzlich ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Jahr als Maßstab für die Zukunft dient. Dies gilt vor allem dann, wenn in Zukunft mit weiteren Schwankungen zu rechnen ist. In der Regel wird ein Zeitraum von drei Jahren als erforderlich und ausreichend angesehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – IVb ZR 52/84 –, Rn. 26, juris = FamRZ 1986, 48; Spieker in: Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rn. 420, beck-online). Kurzzeitige Verringerungen der Betriebseinnahmen führen demgegenüber auf der Bedarfsebene nicht zu einer Verringerung des relevanten Einkommens (vgl. Witt in: BeckOGK, 1.2.2021, § 1578 BGB, Rn. 62; Niepmann, Unterhalt in den Zeiten von Corona, NZFam 2020,383).

    Der infolge der Corona-Pandemie im Jahr 2020 eingetretene leichte und im Jahr 2021 deutliche Rückgang der Einkünfte des Antragstellers führen vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Berechnung des eheangemessenen Bedarfs, da derzeit noch in keiner Weise abzusehen ist, ob und ggf. für welchen Zeitraum sich hieraus ein anhaltender Rückgang des Einkommens des Antragstellers ergibt, ob ggf. nach einem möglichen Ende des „Lockdowns“ die Verluste kompensierende höhere Einnahmen zu erwarten sind und in welchem Ausmaß die Auswirkungen der Pandemie die üblichen Schwankungen im Einkommen eines Selbständigen übersteigen. Lediglich dann, wenn sich der ab 2020 eingetretene Einkommensrückgang als dauerhaft herausstellt, müsste die Unterhaltsberechnung nur auf Basis des Einkommens ab 2020 zu erfolgen (so auch Witt, a.a.O., § 1578 BGB, Rn. 62; Niepmann, a.a.O., NZFam 2020, 383 (384)).

    Demgegenüber wird auch die Ansicht vertreten, es liege eine derart einschneidende Zäsur vor, dass auf die Daten aus der Vergangenheit für die zu treffende Prognose nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Dies sei sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zumutbar. Eine erkennbar unzutreffende Prognose zur künftigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse sei unterhaltsrechtlich nicht zulässig. Es sei daher als Grundlage der künftigen Unterhaltspflicht auf die Minderung der Einkommensverhältnisse abzustellen (vgl. Borth, Coronakrise und Unterhalt, FamRZ 2020, 653 (655); Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB (Stand: 13.04.2021), Rn. 3493; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 3. Kap., Bedarf. Bedürftigkeit. Leistungsfähigkeit. Einzelprobleme, Stichwort: Corona-Krise, Rn. 111a, beck-online).

    Mit einer Berücksichtigung des Einkommensrückgangs bereits auf der Bedarfsebene kann man aber der Tatsache weniger gerecht werden, dass es sich voraussichtlich um eine nur temporäre, von der Dauer aber nicht abschätzbare Entwicklung handelt, als durch eine Berücksichtigung erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit. Kurzfristige Einbußen können ggf. auch durch Rücklagen oder sonstige Mittel aufgefangen werden. Gerade hierfür dient das Abstellen auf einen Mehrjahresschnitt, der insoweit den prägenden Bedarf und die ehelichen Lebensverhältnisse besser wiederspiegelt. Dass aufgrund einer kurzfristigen und nicht zwingend dauerhaften Entwicklung dieser Bedarf durch die aktuellen tatsächlichen Einnahmen kurzfristig nicht gedeckt werden kann, ist mitsamt der Prüfung, ob hierfür auf andere Mittel zurückzugreifen ist, vorzugswürdig erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit zu betrachten (so auch Witt, a.a.O., § 1578 BGB, Rn. 62; AG Pankow-Weißensee, Beschluss vom 08.12.2020 – 13 F 6681/18, FamRZ 2021, 423).

    Bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs ist daher auf die Einkünfte des Antragstellers aus den letzten drei Kalenderjahren abzustellen, wobei auch das schon durch Corona beeinflusste Jahr 2020 mit einbezogen wurde, da das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2020 sich noch nicht gravierend von den Jahren zuvor unterscheidet.

    Entsprechend der oben ausgeführten Berechnungsweise ergibt sich auf der Grundlage der vorliegenden Steuerbescheide und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bzw. Gewinnermittlungen für die Jahre 2018 bis 2020 die folgende Berechnung:

    2018:

    Gewinn laut EÜR

    32.310,99 EUR

    zzgl. abgezogene Bewirtungskosten

    + 545,03 EUR

    zzgl. abgezogener Verpflegungsmehraufwand

    + 3.228 EUR

    abzgl. gezahlter Steuern

    - 562,50 EUR

    zzgl. Erstattung aus 2017

    + 4.185 EUR

    GESAMT

    39.706,52 EUR

    Monatsdurchschnitt

    3.308,88 EUR

    2019:

    Gewinn laut Steuerbescheid

    36.083 EUR

    zzgl. abgezogene Bewirtungskosten

    + 727,99

    zzgl. abgezogener Verpflegungsmehraufwand

    + 3.216 EUR

    abzgl. gezahlter Steuern

    - 716 EUR

    (Keine Erstattung/Nachzahlung)

    GESAMT

    39.310,99 EUR

    Monatsdurchschnitt

    3.275,92 EUR

    2020:

    Gewinn laut EÜR

    38.620 EUR

    abzgl. Corona-Beihilfe

    - 7.051 EUR

    zzgl. abgezogene Bewirtungskosten

    + 455,89 EUR

    zzgl. abgezogener Verpflegungsmehraufwand

    + 2.646 EUR

    abzgl. Steuervorauszahlungen

    - (3 x 709 EUR) = 2127 EUR

    zzgl. Erstattung aus 2018

    + 340,50 EUR

    abzgl. Nachzahlung aus 2019

    - 1.524,40 EUR

    GESAMT

    31.359,99 EUR

    Monatsdurchschnitt

    2.613,33 EUR

    Aus den drei Jahren errechnet sich ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von 3.066,04 EUR. Dies ist um den – hier aus den obigen Erwägungen ausnahmsweise auch bei einem Selbständigen anzusetzenden - Maximalbetrag der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 150 EUR, die Kosten für die Krankenkasse des Antragstellers von 364,11 EUR sowie um den vorab abzuziehenden Zahlbetrag des Kindesunterhalts von ab Januar 2021 monatlich 342,50 EUR zu bereinigen, sodass ein im Rahmen der Bedarfsermittlung grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen des Antragstellers von 2.209,43 EUR verbleibt.

    Bei einem auch weiterhin anzusetzenden fiktiven bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin von 833,15 EUR errechnet sich damit unter Berücksichtigung des beiderseitigen Erwerbstätigenbonusses der eheangemessene Bedarf wie folgt:

    (2.209,43 EUR + 833,15 EUR) x 3/7 = 1.303,96 EUR

    Hieraus ergäbe sich nach Abzug des bedarfsdeckend anzusetzenden fiktiven bonusbereinigen Einkommens der Antragsgegnerin von 714,13 EUR grundsätzlich ein Anspruch von 590 EUR, der den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 565 EUR sogar überstiege.

    Der Antragsteller ist aber ab Januar 2021 zur Zahlung dieses Unterhalts nicht leistungsfähig i. S. d. § 1581 BGB, da er aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie derzeit kein seinen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen erwirtschaften und die Ausfälle auch nicht durch Rücklagen oder Einsatz seines Vermögens ausgleichen kann.

    Wie oben ausgeführt sind die kurzfristigen und damit auf der Bedarfsebene (noch) nicht zu berücksichtigenden Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit sind nur dann unbeachtlich, wenn sie vorhersehbar sind und für ihre Dauer Vorsorge getroffen werden kann (vgl. AG Pankow-Weißensee, a.a.O.). Grundsätzlich hat der Pflichtige auch darzulegen, dass und warum er über keine ausreichenden Rücklagen verfügt, um die ausfallenden Einnahmen durch entsprechende Entnahmen zu überbrücken (vgl. Witt, a.a.O., § 1578 BGB, Rn. 63; Borth, a.a.O., FamRZ 2020,655).

    Der Antragsteller hat auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe seine derzeitige Leistungsunfähigkeit hinreichend dargelegt. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung für das erste Quartal 2021 zeigt, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erlöse (vor Abzug der Kosten) von insgesamt nur etwas über 5.000 EUR und nach Abzug der Kosten und ohne die zweckgebunden gezahlte und damit unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Corona-Neustarthilfe ein vorläufiges Ergebnis von 1.696 EUR für das gesamte Quartal erzielte. Selbst wenn man hier wieder in Abzug gebrachte Werbungskosten hinzurechnen sollte und berücksichtigt, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum seine Tätigkeit teilweise nicht ausgeübt hat (aber Zahlungen noch aus Tätigkeiten aus dem vorherigen Quartal bezog), steht für das Gericht fest, dass der Antragsteller mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit derzeit kein monatliches Einkommen erwirtschaften kann, das – auch noch nach Abzug von Krankenversicherung und Kindesunterhalt – den ihm gegenüber der Antragsgegnerin zuzubilligenden Selbstbehalt von derzeit monatlich 1.280 EUR übersteigt. Dies hält das Gericht aufgrund der Art der vom Antragsteller bisher ausgeübten selbständigen Tätigkeit auch für nachvollziehbar auf der Hand liegend. Kern der Tätigkeit des Antragstellers ist die direkte Ansprache von Kunden, die zum Einkauf in ein Elektrofachgeschäft gehen. Durch die Folgen der Corona-Pandemie und die behördlich verfügten Beschränkungen ist ein Besuch eines entsprechenden Geschäftes schon das ganze Jahr 2021 entweder gar nicht oder nur unter strengen Auflagen, insbesondere mit Voranmeldung oder vorheriger Bestellung möglich. Dies reduziert augenscheinlich die Anzahl der potentiellen Kunden für den Antragsteller enorm. Weiter sorgen auch die Abstandsgebote, die Maskenpflicht und die allgemein zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie dafür, dass ein einfaches „Ansprechen“ der Kunden und die Einleitung eines Verkaufsgesprächs oftmals nicht möglich sein oder zumindest auf eine höhere Ablehnung stoßen wird. Dass dies alles zu erheblich weniger Aufträgen, Umsätzen und Provisionen des Antragstellers geführt hat und – bei Aufrechterhaltung des derzeitigen „Lockdown“ - auch weiter führen wird, ist offensichtlich.

    Mit einer entsprechenden langanhaltenden Situation konnte und musste der Antragsteller auch nicht rechnen, da die Auswirkungen und die Dauer der Corona-Pandemie nicht absehbar waren und sind, sodass er Vorsorge gerade für diesen Fall auch nicht treffen konnte. Er hat weiter zur Überzeugung des Gerichts auch dargelegt, dass er über keine Rücklagen oder sonstiges Vermögen verfügt, das es ihm ermöglichen könnte, sowohl den eigenen als auch den Lebensunterhalt der Antragsgegnerin zu bestreiten. Dies hat er durch Vorlage seiner Kontounterlagen belegt. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Für das Gericht ist der Vortrag des Antragstellers auch nachvollziehbar. Sein Einkommen betrug auch in den Jahren zuvor stets um die 3.000 EUR monatlich, von denen er Krankenversicherung, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt für die Antragsgegnerin zahlte, sodass schon insoweit nicht mit einer Bildung größerer Rücklagen gerechnet werden kann.

    Eine Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann derzeit auch (noch) nicht durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte begründet werden, da keine leichtfertige Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Antragstellers vorliegt. Insbesondere ist dieser derzeit (noch) nicht verpflichtet, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine angestellte Beschäftigung einzugehen.

    Von einem Selbstständigen kann unter Umständen verlangt werden, dass er seine Tätigkeit aufgibt, wenn über Jahre hinweg nur Verluste erwirtschaftet wurden oder sonst eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts ausgeschlossen ist (vgl. Dose in: Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 738; BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 – XII ZR 49/92, juris = FamRZ 1993, 1304-1306). Dabei sind alle Umstände des Falles sorgfältig abzuwägen und dem Unterhaltspflichtigen ist zusätzlich eine Karenzzeit zuzubilligen, die bis zu zwei Jahre betragen kann (vgl. Dose, a.a.O., § 1 Rn. 769). Weiter unterliegt die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zuge der Corona-Krise Einschränkungen mit Blick auf die tatsächlich nicht zu prognostizierende weitere Wirtschaftslage und die sich hieraus künftig entwickelnde Arbeitsmarktlage. Bei der Bewertung einer Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit der Erwerbsverpflichtung sind daher die Besonderheiten der Krisensituation in die Abwägung einzubeziehen (Clausius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. (Stand: 08.12.2020), § 1581 BGB, Rn. 18_1).

    Vor diesem Hintergrund kann hier nicht vom Antragsteller verlangt werden, unmittelbar seine Tätigkeit aufzugeben und eine angestellte Beschäftigung zu suchen, da in keiner Weise absehbar ist, ob es zu einem dauerhaften Einkommensrückgang kommt oder ob nach einem Ende der Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie wieder an die vorherigen Einkünfte angeknüpft werden kann, was letztlich auch der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind zugutekommen könnte.

    Hinzu kommt, dass in der aktuellen wirtschaftlichen Situation, die zu Kurzarbeit und Existenznöten vieler Betriebe geführt hat, auch nicht ohne weiteres eine realistische Beschäftigungschance für eine Anstellung mit einem Gehalt in Höhe des vorherigen Einkommens des Antragstellers angenommen werden kann.

    Dem Gericht ist derzeit auch keine Prognose möglich, ab wann es wieder zu einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Situation und einem Ende der Leistungsunfähigkeit des Antragstellers kommen wird. Die Erfassung künftiger Einkommensverbesserungen des Antragstellers muss daher einer außergerichtlichen Regelung der Beteiligten oder einem möglichen Abänderungsverfahren überlassen bleiben (so im Ergebnis auch Borth, a.a.O., FamRZ 2020, 655).

    III.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 69 Abs. 3, 150 Abs. 1 FamFG. Trotz der überwiegenden Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Zurückweisung der Anträge für den Zeitraum ab Januar 2021 erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht unbillig i. S. d. § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da die Zurückweisung hier auf den nicht vorhersehbaren Folgen der Corona-Pandemie beruht und die Antragsgegnerin ohne diese Entwicklung obsiegt hätte.

    Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40, 51 FamGKG.

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

    Reiser