OLG Frankfurt vom 14.06.2019 (8 UF 25/18)

Stichworte: Kindesunterhalt; Minderjährigenunterhalt; Volljährigenunterhalt; Mehrbedarf; Betreuungskosten; Krankenvorsorgeunterhalt; Wohnwert; Tilgungsleistungen; Altersvorsorge
Normenkette: BGB 1601; BGB 1603; BGB 1606 Abs. 3 S. 3; BGB 1609; BGB 1610 Abs. 1; BGB 1612, 1612a; BGB 1613; BGB 1615l; FamFG 239; ZPO 287
Orientierungssatz:
  • Der vom Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH FamRZ 2017, 519, bestätigt in einem obiter dictum auch im Rahmen eines Verfahrens zum nachehelichen Unterhalt:BGH FamRZ 2018, 1506, Rn. 31), gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.
  • Da auch eine Krankenversorgung zum „Regelunterhalt“ für ein privat versichertes Kind gehört, haftet der Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 338/17, NJW-RR 2018, 579, Rn. 28).
  • Die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar (in Abgrenzung von üblicher pädagogisch veranlasster Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten; vgl. BGH FamRZ 2018, 23).
  • Zur Abzugsfähigkeit des Aufwandes für betriebliche Darlehen vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen.
  • 63 F 1402/16
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Römer, Richter am Amtsgericht (abg.) Dr. Fricke sowie Richter am Oberlandesgericht Köhler auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2019 beschlossen:

    Auf die Beschwerden beider Beteiligter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 07.12.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des …kreises zu Urkunden-Nr. 0277/16 vom 20.04.2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters ab Juli 2019 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 144% des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeit ein Zahlbetrag von monatlich 584,- Euro.

    Weiter wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters ab Juli 2019 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von insgesamt 75,24 Euro zu zahlen, wobei ein Betrag in Höhe von 73,96 Euro auf einem Teilanerkenntnis beruht.

    Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters einen rückständigen Regelunterhalt für die Zeit von September 2015 bis einschließlich Juni 2019, einen rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt von Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2019 sowie einen rückständigen Mehrbedarf von Januar 2016 bis einschließlich März 2017 in Höhe eines Gesamtbetrags von insgesamt 8.497,88 Euro zu zahlen.

    Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden jeweils gegeneinander aufgehoben.

    Der Beschluss ist hinsichtlich der Regelunterhaltsverpflichtung und des Krankenvorsorgeunterhalts ab Juli 2019 sofort wirksam.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.057,08 Euro festgesetzt.

    Der Verfahrenswert für das Verfahren der ersten Instanz wird abgeändert auf 10.234,08 Euro.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten streiten um den Regelkindesunterhalt sowie um Mehrbedarf für den im Haushalt des Vaters lebenden Antragsteller. Parallel streiten der Vater und die Antragsgegnerin seit Jahren um das Sorgerecht für den Antragsteller. Diesbezüglich ist ebenfalls ein Beschwerdeverfahren beim Senat anhängig zu Az. 8 UF 193/18.

    Die Antragsgegnerin ist als selbständige Fachärztin … tätig. Die Antragsgegnerin hatte im Jahr 2013 einen Gewinn vor Steuern von 105.904,58 Euro, im Jahr 2014 von 88.102,84 Euro, im Jahr 2015 von 92.488,- Euro, im Jahr 2016 von 86.081,79 Euro und im Jahr 2017 von 84.526,44 Euro. Im Jahr 2018 hat sie nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung ein vorläufiges wirtschaftliches Ergebnis (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) von 81.133,85 Euro. An Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag trug sie 27.477,36 Euro im Jahr 2013, 22.973,56 Euro im Jahr 2014, 22.255,63 Euro im Jahr 2015, 19.202,20 Euro im Jahr 2016 und 18.242,94 Euro im Jahr 2017. Die Antragsgegnerin trägt weiter jährliche Krankenversicherungskosten von 8.557,84 Euro (auch für die Tochter …, wobei sie die einzelnen Beträge bis 2017 nicht aufschlüsselt), jedenfalls ab 2018 für sich Krankenversicherungskosten von 7.460,04 Euro jährlich und einen jährlichen Beitrag für das ärztliche Versorgungswerk von 6.747,36 Euro. Desweiteren trägt die Antragsgegnerin für zusätzliche private Altersvorsorge jährlich bei der A-Versicherung 2.711,28 Euro und bei der A jährlich 1.296,- Euro.

    Für das von ihr mit ihrer volljährigen Tochter … bewohnte, in ihrem Alleineigentum stehende Haus in … mit einer Wohnfläche von 234 qm trug die Antragsgegnerin eine monatliche Kreditbelastung von 1.943,33 Euro. Mit der März-Rate im Jahr 2018 wurde der Kredit für das Haus vollständig getilgt. An ihre erwachsene Tochter … leistete die Antragsgegnerin zunächst Naturalunterhalt in einem Gegenwert von monatlich 310,- Euro, zuletzt einen monatlichen Zahlbetrag von 300,- Euro. Die Nachfrage des Senats zu eigenen Einkünften der Tochter hat die Antragsgegnerin dahingehend beantwortet, dass diese eigene Einkünfte habe, aber ein „Unterhaltsanspruch gleichwohl bestehe“.

    Für ein betriebliches Darlehen, das überwiegend der Finanzierung der Praxis diente, zu einem kleineren Teil von etwa einem Drittel auch der Rückzahlung einer Forderung der kassenärztlichen Vereinigung aus dem Jahr 2013 von knapp 29.000,- Euro, zahlte die Antragsgegnerin jährlich 24.504,47 Euro, wobei nicht ersichtlich ist, welcher Teil davon Zins und welcher Tilgung war. Die Zinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt, die Tilgung nicht. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Zeitraum, in dem AfA berücksichtigt wurde, abgelaufen sei. Ab dem Jahr 2018 waren die betrieblichen Darlehen getilgt.

    Bei dem Jugendamt … errichtete die Antragsgegnerin am 20.04.2016 eine Jugendamtsurkunde zu Urkunden Reg.-Nr. 0277/16, wonach sie sich verpflichtete, an den Antragsteller ab dem 01.05.2016 einen monatlichen statischen Unterhalt in Höhe von 289,- Euro zu zahlen. Diesbezüglich unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung und beantragte eine vollstreckbare Ausfertigung an das Kind zu Händen des Vaters. Wegen des Inhalts der Urkunde wird auf Bl. 42 d. A. Bezug genommen. In den Monaten November 2015 bis einschließlich Februar 2016 leistete die Antragsgegnerin 284,- Euro monatlichen Unterhalt, im März 2016 monatlich 239,- Euro und im April 2016 monatlich 214,- Euro.

    Der Vater des Antragstellers ist als angestellter Facharzt tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen behauptet der Antragsteller mit ca. 5.400,- Euro. Der Vater des Antragstellers hat jeweils monatlich Kosten für seine Krankenversicherung von 532,01 Euro, Kosten für seine zusätzliche Altersversorgung von 130,95 Euro, Kosten seiner Lebensversicherung von 223,09 Euro, Kosten für die Mitgliedschaft im Marburger Bund von 16,50 Euro, Kosten des Beitrags bei der Landesärztekammer von 62,33 Euro, Kosten der Mitgliedschaft im Hartmann-Bund von 12,- Euro und durchschnittliche Fortbildungskosten von 71,- Euro.

    Er hat aus vorheriger Beziehung einen Sohn, geboren … 2000, der dauerhaft schwer erkrankt und schwerbehindert ist und niemals in der Lage sein wird, eigene Einkünfte zu erzielen. Für diesen Sohn zahlt der Vater des Antragstellers monatlichen Unterhalt von 576,- Euro.

    Der Vater des Antragstellers hat einen weiteren Sohn aus seiner derzeitigen Beziehung …, geboren … 2016.

    Mit Urkunde vom 07.09.2016 vor dem Jugendamt … verpflichtete der Vater des Antragstellers sich zur Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 136% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem Kindergeld gegenüber diesem Sohn …

    Der Antragsteller zog am 08.09.2015 in den Haushalt seines Vaters.

    Für die Betreuung … hat der Vater Kosten für den Förderverein der …-Schule … von zunächst monatlich 75,- Euro getragen, ab Januar bis Juli 2017 monatlich 95,- Euro, im Juli 2017 zudem eine Abschlusszahlung von einmalig 82,75 Euro. Diesbezüglich erfolgte keine vorherige Information der Antragsgegnerin. Seit August 2017 fallen dort keine Kosten mehr an. Für die LOS (Lehrinstitut für Orthografie und Schreibtechnik) hat der Vater des Antragstellers zunächst monatlich 152,- Euro bezahlt, ab Januar bis einschließlich März 2017 monatlich 197,60 Euro. Seit April 2017 wurde die LOS-Förderung des Antragstellers eingestellt. In den vorangegangenen Sorgerechtsstreitigkeiten ging die Antragsgegnerin stets von einer Lese-Rechtschreibschwäche des Antragstellers aus und machte – als der Antragsteller noch in ihrem Haushalt wohnte – entsprechende Förderkosten gegenüber dem Vater des Antragstellers geltend. Im hiesigen Verfahren bringt sie vor, dass die Anmeldung des Antragstellers zu einem entsprechenden Förderkurs durch den Vater des Antragstellers nicht mit ihr abgesprochen und sie deshalb nicht zur Mitfinanzierung verpflichtet sei. Seit Februar 2018 erhält der Antragsteller Englisch-Nachhilfeunterricht von sechs Stunden pro Monat, wobei die Unterrichtsstunde 20,- Euro kostet. Diesbezüglich erfolgte keine vorherige Information von oder Absprache mit der Antragsgegnerin.

    Der Antragsteller ist seit seiner Geburt privat krankenversichert. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung trägt sein Vater, dem 50% dieser Krankenversicherung bis zum Höchstbetrag vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Bis Ende 2015 betrugen die Gesamtkosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers monatlich 147,93 Euro, ab Januar 2016 monatlich 150,48 Euro. Mit Schriftsatz des Antragstellers vom 14.09.2015 (Bl. 57 f. d. A.) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle aufgefordert. Dieser Schriftsatz ist ihr auch noch im September 2015 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 (Bl. 61 f. d. A.) wurde die Antragsgegnerin zusätzlich zur Zahlung eines Krankenversicherungsbeitrags für den Antragsteller von monatlich 150,48 Euro als Mehrbedarf aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016 (Bl. 68 f. d. A.) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung hälftigen weiteren Mehrbedarfs von insgesamt 136,- Euro monatlich (Betreuungskosten von 120,- Euro monatlich, LOS von 152,- Euro monatlich, zusammen 272,- Euro, geteilt durch zwei) aufgefordert.

    Der Antragsteller behauptet, dass sein Vater gegenüber der Mutter des Kindes P, Frau …, Naturalunterhalt erbringe und bezieht sich auf Verdienstabrechnungen von Frau … in der Zeit vor der Geburt (Bl. 233 ff.), woraus sich ein monatlicher Nettoverdienst von etwas über 1.500,- Euro ergibt. Er behauptet einen Elterngeldbezug der Lebensgefährtin von 939,24 Euro, dann eine Teilzeittätigkeit bis von 01.01.2017 bis 30.11.2017, daran anschließend wiederum Elternzeit und ab dem 01.10.2018 eine Teilzeittätigkeit von 64% mit einem Nettoeinkommen von 1.258,- Euro. Er behauptet weiter unter Bezugnahme auf ein im Januar 2015 erstelltes Wertgutachten (Bl. 104 ff. d. A.) aus dem Zugewinnausgleichsverfahren zwischen dem Vater des Antragstellers und der Antragsgegnerin, welches zu einem Verkehrswert des Wohnhauses zum Stichtag 07.07.2012 von 442.000,- Euro kam, dass das Wohnhaus der Antragsgegnerin einen objektiven Marktmietwert von monatlich jedenfalls 2.000,- Euro habe.

    Der Antragsteller beantragte mit dem am 30.05.2016 eingegangenen und am 07.07.2016 zugestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.05.2016:

    Unter Abänderung der Jugendamtsurkunde, Urkunden Nr. 0277/16 des …-kreises, wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

    1. beginnend mit dem Monat Mai 2016 144% des Mindestkindesunterhalts abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes, derzeitiger Zahlbetrag 458,00 Euro und somit weitere 169,00 Euro, sowie einen rückständigen Kindesunterhalt im Zeitraum von September 2015 bis April 2016 in Höhe von 1.930,50 Euro;

    2. beginnend mit dem Monat Mai 2016 einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 136,00 Euro, sowie einen rückständigen Mehrbedarf für den Zeitraum von September 2015 bis April 2016 in Höhe von 1.178,50 Euro;

    3. laufenden Krankenversicherungsunterhalt beginnend mit dem Monat Mai 2016 in Höhe von 150,48 Euro, sowie für den Zeitraum von September 2015 bis April 2016 in Höhe von 1.203,84 Euro

    zu zahlen, wobei die laufenden Zahlungen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu erbringen sind.

    Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge zurückzuweisen.

    Die Antragsgegnerin behauptet, dass das von ihr bewohnte Haus keinen Wohnwert habe, weil in direkter Nachbarschaft ein Asylbewerberheim stehe und das Haus schadstoffbelastet sei.

    Nachdem die Beteiligten zugestimmt hatten, ordnete das Amtsgericht das schriftliche Verfahren an mit Schriftsatzschluss am 16.11.2017. Die Antragsgegnerin hielt mit am Abend des 16.11.2017 beim Amtsgericht per Fax eingegangenem Schriftsatz neuen Vortrag zu ihrem Einkommen aus dem Jahr 2015 sowie zu ihrer privaten Altersvorsorge bei A.M. und A. Der Antragsteller regte an, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, falls der Vortrag aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.11.2017 als entscheidungserheblich angesehen werde.

    Mit dem am 07.12.2017 verkündeten Beschluss verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht die Antragsgegnerin in Abänderung der Jugendamtsurkunde … vom 20.04.2016 zu Kindesunterhaltszahlungen an den Antragsteller wie folgt:

    1. ab Mai 2016 bis Dezember 2017 monatlicher Kindesunterhalt für … zu Händen des Kindesvaters entsprechend der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, mithin für Mai bis Dezember 2016 monatlich 428,- Euro, für 2017 monatlich 439,- Euro sowie ab Januar 2018 entsprechend der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, somit monatlich 414,- Euro sowie für den Zeitraum September 2015 bis April 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.698,- Euro zu zahlen.

    2. ab Mai 2016 für … zu Händen des Kindesvaters einen monatlichen Krankenversicherungsunterhalt in Höhe von 73,96 Euro sowie für den Zeitraum September 2015 bis April 2016 einen rückständigen Krankenversicherungsunterhalt in Höhe von 591,68 Euro zu zahlen.

    3. ab Mai 2016 für … zu Händen des Kindesvaters einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 37,50 Euro sowie für den Zeitraum September 2015 bis April 2016 einen rückständigen Mehrbedarf in Höhe von 300,- Euro zu zahlen.

    Im Übrigen wies das Amtsgericht die Anträge zurück, hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf, setzte den Verfahrenswert auf 9.778,60 Euro (12 x 455,58 Euro, Rückstand 4.312,84 Euro) fest und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.

    Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Darlehenstilgung hinsichtlich des betrieblichen Darlehens nur bis zur Grenze von 23% des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersversorgung zu berücksichtigen sei, im Übrigen werde die Praxis im Verkaufsfall auch Teil der zusätzlichen Altersversorgung einer selbständigen Ärztin. Hingegen sei die Nachzahlung an die kassenärztliche Vereinigung nicht berücksichtigungsfähig, da diese als eine Art Strafzahlung auf fehlerhaften Abrechnungen in der Vergangenheit beruhten und gegenüber dem Kindesunterhalt nicht abzugsfähig sei. Die Unterhaltsleistungen an … seien nicht abzugsfähig, weil die volljährige Tochter nachrangig gegenüber dem minderjährigen Antragsteller sei. Die Darlehensraten für das Wohnhaus seien nicht abzugsfähig, weil diesen Raten ein Wohnwert entgegenstehe, den der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Verkehrswertgutachten nachvollziehbar mit 2.000,- Euro beziffert habe, während das unerhebliche pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin diesbezüglich nicht genüge und mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen auch nicht Anlass für eine Beweisaufnahme gebe.

    Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20.12.2017 und der Antragsgegnerin am 04.01.2018 zugestellt.

    Mit ihren Beschwerden verfolgen die Beteiligen ihre jeweiligen erstinstanzlichen Begehren überwiegend weiter.

    Der Antragsteller meint, dass hinsichtlich des betrieblichen Darlehens der Antragsgegnerin die Tilgung gar nicht, auch nicht als zusätzliche Altersvorsorge, hätte abgezogen werden dürfen, weil die AfA die Tilgung schon berücksichtige. Aus den überreichten Unterlagen sei ersichtlich, dass jedenfalls noch im Jahr 2014 von der Antragsgegnerin AfA steuerlich berücksichtigt worden sei. Der Krankenvorsorgeunterhalt sei allein von der Antragsgegnerin zu tragen, nicht anteilig auch vom Vater des Antragstellers. Wenn man von dem Wohnwert die gesamte diesbezügliche Kreditbelastung des Wohnhauses der Antragsgegnerin abziehe, berücksichtige man auch die vollständige Tilgung der Immobilie, womit die Altersvorsorge der Antragsgegnerin zulasten des Antragstellers weit über 23% liege (Versorgungswerk, private Altersversorgung und anteilige Tilgung der Praxis machten ohne die Tilgung der Wohnimmobilie schon 23% aus). Der Zinsanteil habe 2016 und 2017 bezüglich der Wohnimmobilie bei 212,44 Euro gelegen, der Tilgungsanteil bei 1.787,56 Euro.

    Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde,

    in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hanau – Familiengericht – zu 63 F 1402/16 UK vom 07.12.2017

    1. beginnend mit dem Monat Mai 2016 laufend 144% des Mindestkindesunterhalts abzüglich des jeweils anrechenbaren Kindergeldes, derzeitiger Zahlbetrag 478,00 Euro sowie einen weiteren rückständigen Kindesunterhalt im Zeitraum von September 2015 bis April 2016 in Höhe von 232,00 Euro, also insgesamt 1.930,50 Euro;

    2. beginnend mit dem Monat Mai 2016 bis März 2017 einen weiteren monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 78,50 Euro, also insgesamt monatlich 136,00 Euro, sowie von April 2017 bis Juni 2017 jeweils weitere 10,00 Euro, also monatlich jeweils insgesamt 47,50 Euro, sowie für Juli 2017 weitere 51,38 Euro, also insgesamt 88,88 Euro, Mehrbedarf und einen weiteren rückständigen Mehrbedarf in Höhe von 878,50 Euro für den Zeitraum von September 2015 bis April 2016, also insgesamt 1.178,50 Euro, sowie im Zeitraum ab Februar 2018 laufend weitere 32,50 Euro, also insgesamt monatlich 70,00 Euro;

    3. beginnend mit dem Monat Mai 2016 einen weiteren laufenden Krankenversicherungsunterhalt in Höhe von 73,96 Euro, also insgesamt 150,48 Euro, sowie für den Zeitraum von September 2015 bis April 2016 einen weiteren Rückstand in Höhe von 612,60 Euro, also insgesamt 1.203,84 Euro,

    zu zahlen, wobei die laufenden Zahlungen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu erbringen sind.

    Den Antrag hinsichtlich des laufenden Mehrbedarfs nahm der Antragsteller für den Zeitraum ab September 2018 zurück.

    Die Antragsgegnerin stimmte der Teilrücknahme zu und beantragt im Übrigen,

    die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

    Die Antragsgegnerin bringt vor, dass die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich eines möglichen Verkaufserlöses der Praxis überraschend sei, weil dies so niemand vorgetragen habe und das Amtsgericht auch keinen entsprechenden Hinweis erteilt habe. Es sei überhaupt nicht gesichert, dass im Rentenfall ein Verkauf realisierbar sei wegen örtlicher Überversorgung, weshalb das betriebliche Darlehen insgesamt abzuziehen sei. Auch die Argumentation des Amtsgerichts hinsichtlich der Schuld bei der kassenärztlichen Vereinigung als einer Art Strafzahlung sei überraschend. Es sei so, dass sie zu viel gearbeitet habe, wenn über 12 Stunden am Tag gearbeitet werde, würden die Honorare komplett gestrichen, abrechnungstechnisch würden geleistete Stunden dann nicht anerkannt. Im Übrigen seien die Berechnungen und Ansätze des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hätte von Amts wegen aktuelle Auskünfte zu den jeweiligen Einkünften einholen müssen.

    Die angesetzte AfA beziehe sich auf medizinisches Gerät, nicht auf die bereits vollständig abgeschriebene Praxisimmobilie. Von ihrem Einkommen seien auch pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 150,- Euro monatlich zusätzlich in Abzug zu bringen.

    Die Antragsgegnerin beantragte mit ihrer Beschwerde zuletzt:

    Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hanau zu Az. 63 F 1402/16 UK vom 07.12.2017, zugestellt am 04.01.2018, werden die Anträge des Beschwerdeführers / minderjährigen Kindes mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 73,96 Euro ab dem 01.06.2019 anerkannt wird und im Übrigen bezüglich des Krankenvorsorgeunterhalts in Höhe von 73,96 Euro monatlich für die Vergangenheit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird.

    Der Antragsteller stimmte der Teilerledigungserklärung hinsichtlich des Krankenvorsorgeunterhalts zu und beantragt im Übrigen,

    die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

    In der Beschwerdeinstanz trägt der Antragsteller unbestritten vor, dass die Antragsgegnerin monatliche Einkünfte von mindestens weiteren 1.000,- Euro durch Vermietung einer im Jahr 2018 erworbenen Ferienwohnung in Spanien habe sowie weitere Einkünfte durch Vermietung eines durch Erbschaft erlangten Hauses in … Rumänien, von monatlich 1.000,- Euro. Zudem sei sie im März 2019 Erbin ihrer Tante geworden und habe eine Villa in …, Rumänien, sowie eine Eigentumswohnung im Zentrum von … geerbt, woraus sie zusätzliche Einkünfte von monatlich 1.500,- Euro erreiche.

    Die Antragsgegnerin hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Beschluss unter Vorbehalt seit Februar 2018 monatlich 525,- Euro laufend gezahlt sowie hinsichtlich der Rückstände einen weiteren Einmalbetrag von 7.634,88 Euro.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig, §§ 58 ff., 117 FamFG, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

    Auch ist der Abänderungsantrag des Antragstellers zulässig nach § 239 FamFG. Bei einseitig errichteten Jugendamtsurkunden – wie vorliegend – besteht keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, so dass keine Bindung an eine Geschäftsgrundlage in Betracht kommt und der an der Urkundserrichtung nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte (vorliegend also der Antragsteller) die Abänderung der Jugendamtsurkunde ohne Darlegung einer Geschäftsgrundlage und ohne Vortrag zu geänderten Tatsachen im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde verlangen kann (BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041, Leitsatz 2; MüKoFamFG/Pasche, 3. Auflage 2018, § 239 Rn. 11).

    In der Sache haben die Beschwerden in dem in der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Kindesunterhalt, ab Juli 2019 in Höhe von 144% des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts, auf Krankenvorsorgeunterhalt, ab Januar 2016 in Höhe von 75,24 Euro monatlich, sowie auf anteiligen Mehrbedarf hinsichtlich des Kurses zur Förderung der Lese-Rechtschreib-Schwäche, von Januar 2016 bis März 2017 in Höhe von monatlich zunächst 68,40 Euro, ab Januar 2017 in Höhe von 88,88 Euro, gemäß §§ 1601, 1610, 1612, 1612a BGB.

    Hinsichtlich des Regelunterhalts bestimmt sich der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nach seiner Lebensstellung, § 1610 Abs. 1 BGB. Da der Antragsteller minderjährig ist, verfügt er über keine eigene Lebensstellung, sondern leitet diese von seinen Eltern ab (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Auflage 2019, § 1610 BGB, Rn. 3). Für die Bedarfsbemessung kommt es zwar grundsätzlich auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern an (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2017 – XII ZB 201/16, NJW 2017, 1881, Rn. 11). In der Regel sind aber allein die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich, weil dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den er bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2017 – XII ZB 201/16, NJW 2017, 1881, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15, NJW 2017, 1676, Rn. 24), weshalb nachfolgend zur Bedarfsbemessung des Unterhalts das Einkommen der Antragsgegnerin herangezogen wird.

    Hinsichtlich der Höhe des Einkommens der Antragsgegnerin ist für den Unterhalt ab September 2015 von einem monatlichen Einkommen von 3.496,66 Euro auszugehen, für den Unterhalt für das Jahr 2016 von einen monatlichen Einkommen der Antragsgegnerin von 3.217,26 Euro, für das Jahr 2017 von einem monatlichen Einkommen von 3.167,59 Euro und ab dem Jahr 2018 von einem monatlichen Einkommen von über 5.500,- Euro monatlich.

    Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, ist an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum anzuknüpfen (vgl. Ziffer 1.5 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main). Dies gilt aber nur hinsichtlich der Schätzung des Einkommens für die Zukunft.

    Sind in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume betroffen, ist auf das konkrete Einkommen im Kalenderjahr abzustellen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2007 – XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532, Rn. 23; so auch Ziffer 1.5 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main).

    Aus den Zahlen für das Jahr 2015 ergibt sich:

    Einkommen vor Steuern 92.488,00 Euro

    Abzüglich ESt und Soli 22.255,63 Euro

    Ergibt Einkommen nach Steuern70.232,37 Euro

    Abzüglich Beiträge für Versorgungswerk 6.747,36 Euro

    Abzüglich Krankenversicherung 7.460,04 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (AM) 2.711,28 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (Allianz) 1.296,00 Euro

    Zwischensumme 52.017,69 Euro

    durch 12 Monate ergibt monatlich 4.334,81 Euro

    Aus den Zahlen für das Jahr 2016 ergibt sich:

    Einkommen vor Steuern 86.081,79 Euro

    Abzüglich ESt und Soli 19.202,20 Euro

    Ergibt Einkommen nach Steuern 66.879,59 Euro

    Abzüglich Beiträge für Versorgungswerk 6.747,36 Euro

    Abzüglich Krankenversicherung 7.460,04 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (AM) 2.711,28 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (Allianz) 1.296,00 Euro

    Zwischensumme 48.664,91 Euro

    durch 12 Monate ergibt monatlich 4.055,41 Euro

    Aus den Zahlen für das Jahr 2017 ergibt sich:

    Einkommen vor Steuern 84.526,44 Euro

    Abzüglich ESt und Soli 18.242,94 Euro

    Ergibt Einkommen nach Steuern 66.283,50 Euro

    Abzüglich Beiträge für Versorgungswerk 6.747,36 Euro

    Abzüglich Krankenversicherung 7.460,04 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (AM) 2.711,28 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (Allianz) 1.296,00 Euro

    Zwischensumme 48.068,82 Euro

    durch 12 Monate ergibt monatlich 4.005,74 Euro

    Aus den vorläufigen Zahlen für das Jahr 2018 ergibt sich:

    Einkommen vor Steuern (aus BWA) 81.133,85 Euro

    Abzüglich ESt und Soli (geschätzt) 16.500,- Euro

    Ergibt Einkommen nach Steuern(gerundet) 64.600,- Euro

    Abzüglich Beiträge für Versorgungswerk 6.747,36 Euro

    Abzüglich Krankenversicherung 7.460,04 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (AM) 2.711,28 Euro

    Abzüglich privater Altersvorsorge (Allianz) 1.296,00 Euro

    Zwischensumme (gerundet) 46.200,- Euro

    durch 12 Monate ergibt monatlich 3.850,- Euro

    Abzüge für weitere pauschale Berufsaufwendungen sind nicht vorzunehmen, weil diese bei Selbständigen bereits im Rahmen des steuerlichen Gewinns berücksichtigt werden.

    Für das Jahr 2019 und die folgenden Jahre ergibt sich nach dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum 2016 bis 2018 aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Steuern von 65.921,03 Euro abzüglich Versorgungswerk, Krankenversicherung und privater Altersvorsorge ein Betrag von 47.526,35 Euro. Geteilt durch 12 Monate ergibt dies 3.960,53 Euro.

    Von ihren Einkünften kann die Antragsgegnerin die den objektiven Wohnwert von 1.755,- Euro übersteigenden Hausdarlehenszahlungen von 1.943,33 Euro, also einen Betrag von 188,33 Euro, einkommensmindernd bis zur Tilgung des Darlehens Ende März 2018 absetzen. Ab April 2018 war dann der objektive Wohnwert dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzuzusetzen. Weiter kann sie die monatlichen Zahlungen auf die Forderung der kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von monatlich 649,82 Euro bis zu der vollständigen Tilgung dieses Darlehens Ende des Jahres 2017 einkommensmindernd ansetzen. Weitere Abzüge, insbesondere hinsichtlich des restlichen betrieblichen Darlehens für die Praxis, konnte die Antragsgegnerin nicht vornehmen, weil sie Zins und Tilgung dieses Darlehens nicht dargelegt hat.

    Im Einzelnen:

    Hausdarlehen (Tilgungs- und Zinsleistungen) sind jedenfalls bis zur Höhe des Wohnwerts der Immobilie zu berücksichtigen (auch zum Kindesunterhalt: BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 – XII ZR 147/04, NJW-RR 2006, 1225, Rn. 10; DIJuF-Rechtsgutachten: Wohnvorteil als Einkommen bei der Berechnung von Kindesunterhalt, Themengutachten TG-1205, Ziff. 5). Denn ohne die Zins- und Tilgungsleistungen gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 118/16, NZFam 2017, 303, Rn. 33).

    Ein positiver Wohnwert kann nur dann angesetzt werden, wenn dieser Wohnwert höher ist als die der Immobilie entsprechende Darlehensverbindlichkeit (zum Kindesunterhalt: BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 – XII ZR 147/04, NJW-RR 2006, 1225, Rn. 10).

    Der Wohnwert der von der Antragsgegnerin bewohnten Immobilie war mit 1.755,- Euro zu bewerten.

    Im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen; ein anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Immobilie veräußern will und ihm deswegen eine Vermietung nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12, NJW 2014, 1531, Leitsätze).

    Der grundsätzlich für einen über 100% des jeweiligen Mindestunterhalts liegenden Anspruch darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hat mit dem Vortrag, dass das Haus der Antragsgegnerin 234 qm groß sei und in … liege und der Beifügung eines Wertgutachtens mit Einzelheiten zu der Lage und Art des Gebäudes substantiiert zu allen wertbildenden Faktoren (wie Größe, Lage, Anzahl der Räume, Baujahr, Gartengröße etc.) vorgetragen.

    Der Einwand der Antragsgegnerin, dass das Haus bekanntermaßen schadstoffbelastet sei bzw. dass eine Asylunterkunft in der Nachbarschaft bestehe, ist mit Blick auf den substantiierten Vortrag des Antragstellers sowie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin selbst in dem Haus wohnt, nicht hinreichend substantiiert, so dass dem entsprechenden Beweisangebot (Inaugenscheinnahme bzw. Gutachten) nicht nachgegangen werden konnte. Hier hätte es eines Vortrags zu der konkreten Art der Schadstoffbelastung bzw. der konkreten Auswirkungen der Asylunterkunft auf das Haus und dessen Wert bedurft.

    Aufgrund des Vortrags des Antragstellers zu den wertbildenden Faktoren ist eine Schätzung der objektiven Marktmiete nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 287 Abs. 1 ZPO möglich (vgl. zur üblichen Schätzung des Wohnwertes nach § 287 ZPO Gerhardt in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1 Rn. 485). Aufgrund der Größe des Hauses – angesichts der Tatsache, dass für größere Häuser im Verhältnis zu kleineren Wohnungen eine geringe Miete pro Quadratmeter verlangt werden kann – der durchschnittlichen Mieten in … in Höhe von 8,62 Euro, bei Neuvermietungen im Jahr 2019 von 8,89 Euro … sowie des Alters und Zustands des Hauses schätzt der Senat 7,50 Euro pro Quadratmeter als objektive Marktmiete, woraus sich bei 234 qm ein Wohnwert von 1.755,- Euro ergibt.

    Der Ansatz eines positiven objektiven Wohnwerts kam vorliegend (bis zur Darlehenstilgung im März 2018) nicht in Betracht, weil die Hausdarlehensverbindlichkeiten den objektiven Wohnwert überstiegen.

    Die den objektiven Wohnwert von 1.755,- Euro übersteigenden Verbindlichkeiten des Hausdarlehens von 188,33 Euro waren als abzugsfähige Verbindlichkeiten im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

    Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ist vom Tatrichter im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 – XII ZB 227/15, NZFam 2017, 61, Rn. 34; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 − XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558 Rn. 19).

    Auch Ansprüche minderjähriger Kinder haben keinen allgemeinen Vorrang vor sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 − XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 19).

    Es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, des Unterhaltsschuldners und des Drittgläubigers zu erfolgen, ggf. auch durch Streckung der Tilgung (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00, BGH FamRZ 2002, 536).

    Selbständig Tätige sind berechtigt, für ihr Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Richtmaß für die Frage der Angemessenheit ist in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung ein Anteil von etwa 20% des Bruttoeinkommens als primäre Altersvorsorge und (beim Kindes- und Ehegattenunterhalt) weitere 4% als sekundäre Altersvorsorge, so dass der Selbständige 24% seines Bruttoeinkommens als Altersvorsorgeaufwendung geltend machen kann, wenn der Aufwand tatsächlich betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, Leitsatz; Haidl in: BeckOGK BGB, Stand 01.02.2019, § 1603 BGB Rn. 143, 144). Dies gilt nur dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gesteigert unterhaltspflichtig ist und das Existenzminimum des Kindes nicht sicherstellen kann; dann geht der Kindesunterhalt vor (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 − XII ZR 158/10, NJW 2013, 1005, Rn. 20).

    24% des Bruttoeinkommens der Antragsgegnerin des Jahres 2015 sind 22.197,12 Euro. Die Antragsgegnerin zahlt für das Versorgungswerk 6.747,36 Euro, an privater Altersversorgung bei der A. M. Versicherung 2.711,28 Euro jährlich und bei der A. 1.296,- Euro jährlich, so dass für die Altersvorsorge noch 11.442,48 Euro verbleiben.

    Wie der Unterhaltspflichtige seine Altersvorsorge bildet, steht ihm frei, weshalb auch vermögensbildende Investitionen anzuerkennen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860 Rn. 28). Die Antragsgegnerin kann daher jährlich 11.442,48 Euro – solange das Existenzminimum des Antragstellers gewahrt bleibt – auch in Immobilieneigentum anlegen.

    Dies kann sie auch neben der bereits teilweisen Berücksichtigung der Hausfinanzierung im Wohnwert, ohne dass dadurch die Befugnis zur zusätzlichen Altersvorsorge geschmälert wäre, solange der Mindestkindesunterhalt des Antragstellers abgedeckt ist.

    Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden: Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519, amtlicher Leitsatz).

    Weiter hat der BGH in einem obiter dictum im Rahmen einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Verfahrens zum nachehelichen Unterhalt ausgeführt:

    „Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519) im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnvorteil die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen des Antragsgegners in Betracht zu ziehen“ (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506, Rn. 31).

    Daraus kann man schließen, dass der BGH die für den Elternunterhalt aufgestellten Grundsätze jedenfalls auch für den nachehelichen Unterhalt als anwendbar erachtet.

    Zulasten des Mindestkindesunterhalts kann zwar keine zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden (Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1603 Rn. 206). Insoweit gilt: „Wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist es, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen… der zusätzlichen Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen [kommt] keine vergleichbare Dringlichkeit zu“ (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 − XII ZR 158/10, NJW 2013, 1005, Rn. 20).

    Solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist – was vorliegend der Fall ist – gelten die Grundsätze des BGH für die zusätzliche Altersvorsorge auch beim Kindesunterhalt. Denn einerseits gilt die verschärfte Haftung des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB nur für den Mindestkindesunterhalt und eine weitere Privilegierung des Kindesunterhalts auch über den gesetzlichen Mindestkindesunterhalt hinaus gegenüber anderen Verpflichtungen des Unterhaltsverpflichteten hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Andererseits kann eine auskömmliche Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten auch dem Unterhaltsberechtigten später zugutekommen, wenn es selbst in höherem Alter der Eltern nicht zu Elternunterhalt herangezogen werden muss, weil die Eltern eigene auskömmliche Alterseinkünfte haben.

    Mithin konnte die Antragsgegnerin die über den objektiven Wohnwert hinausgehenden 188,33 Euro als zusätzliche Altersvorsorge von ihren Einkünften abziehen.

    Auch konnte die Antragsgegnerin die Darlehensraten für die Forderung der kassenärztlichen Vereinigung in voller Höhe von monatlich 649,82 Euro bis zu deren vollständiger Tilgung Ende des Jahres 2017 einkommensmindernd berücksichtigen.

    Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin wie sie – ohne nähere Konkretisierung – behauptet, aufgrund Mehrarbeit von über 12 Stunden täglich sich einer Rückforderung ausgesetzt sieht oder ob es sich um eine Falschabrechnung ihrerseits handelt, handelt es sich bei der diesbezüglich eingegangen Darlehensverbindlichkeit von 649,82 Euro monatlich nicht um eine unterhaltsbezogen leichtfertig oder mutwillig eingegangene Schuld, weshalb die Verbindlichkeit unterhaltsrechtlich anzuerkennen und damit abzugsfähig ist.

    Für die Frage der unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Es dürfen keine anderweitigen Mittel zur Abzahlung vorhanden sein, außerdem muss die Kreditaufnahme nach Würdigung des Einzelfalls notwendig sein (vgl. Wendl/Dose –Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1 Rn. 1084).

    Aufgrund der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im August 2013 noch bestehenden Schulden der Antragsgegnerin (Hauskredit, Praxisfinanzierung) und der Tatsache, dass Haus und Praxis ihr wesentliches Vermögen darstellen, standen der Antragsgegnerin jedenfalls in dem Umfang der Rückforderung keine freien Vermögensmittel zur Verfügung, so dass eine Kreditaufnahme für diese Schuld zu diesem Zeitpunkt (deutlich vor dem Wechsel des Antragstellers in den Haushalt des Vaters) unterhaltsrechtlich in Bezug auf den Antragsteller nicht vorwerfbar erscheint.

    Da nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin das gesamte betriebliche Darlehen Anfang des Jahres 2018 bereits getilgt war, kommt ein Abzug auch hinsichtlich des Anteils von 649,82 Euro monatlich nur für den Zeitraum von September 2015 bis Dezember 2017 in Betracht.

    Das weitere betriebliche Darlehen für die Praxis von Höhe von 1.392,22 Euro (Jahressumme des gesamten betrieblichen Darlehens 24.504,47 Euro, monatlich 2.042,04 Euro, abzüglich der davon berücksichtigten 649,82 Euro ergibt monatlich 1.392,22 Euro) kann hingegen nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden.

    Zwar geht im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung zwischen Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsberechtigtem und Drittschuldner auch hier die Abwägung grundsätzlich zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil sie als selbständige Orthopädin auf ihre Praxis mitsamt Geräten angewiesen ist und sie diese Schuld im Übrigen auch deutlich vor dem Beginn ihrer Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist.

    Abzugsfähig ist aus dem betrieblichen Darlehen von (noch) 1.392,22 Euro nur der Tilgungsanteil, nicht das gesamte betriebliche Darlehen mit Zins und Tilgung, weil die übrigen Anteile des Darlehens (Zins des Praxiserwerbs, Zins und Tilgung der Geräte über die AfA) bereits im steuerlichen Gewinn berücksichtigt wurden und eine doppelte Berücksichtigung sich verbietet.

    Jedoch hat die dafür darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin trotz Hinweises des Senats nicht dargelegt, in welcher Höhe sie Zinsen trägt (die in ihrem steuerlichen Gewinn berücksichtigt sind) und in welcher Höhe Zinsen und AfA der Geräte in dem betrieblichen Darlehen berücksichtigt sind (weil auch dies in ihrem steuerlichen Gewinn berücksichtigt ist).

    Hier scheitert ein Abzug also an der fehlenden Darlegung der Antragsgegnerin.

    Der von der Antragsgegnerin begehrte Vorwegabzug der Unterhaltszahlungen für die Tochter … im Rahmen der Einkommensberechnung der Antragsgegnerin ist nicht möglich.

    Ein Vorwegabzug von Unterhaltsleistungen für andere Unterhaltsberechtigte – wie vorliegend für die Tochter der Antragsgegnerin … – kommt nur bei Vorrangigkeit der anderen Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens für den Kindesunterhalt Minderjähriger ist der Unterhalt eines anderen Minderjährigen (oder privilegiert Volljährigen) kein Abzugsposten, sondern die notwendige wechselseitige Berücksichtigung erfolgt über die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle (Gerhardt in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Auflage 2018, 6. Kapitel Rn. 271).

    Da der Unterhalt für die Tochter … auch zu Zeiten der Minderjährigkeit bzw. privilegierten Volljährigkeit von … jedenfalls nicht vorrangig vor dem Unterhalt des Antragstellers war, sondern gleichrangig, § 1609 Nr. 1 BGB, kommt ein Vorwegabzug bei der Bedarfsberechnung des Antragstellers nicht in Betracht.

    Als bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin ist daher anzusetzen:

    Für das Jahr 2015: 3.496,66 Euro (4.334,81 Euro minus 188,33 Euro minus 649,82 Euro)

    Für das Jahr 2016: 3.217,26 Euro (4.055,41 Euro minus 188,33 Euro minus 649,82 Euro)

    Für das Jahr 2017: 3.167,59 Euro (4.005,74 Euro minus 188,33 Euro minus 649,82 Euro)

    Bis März 2018: 5.661,67 Euro (3.850,- Euro minus 188,33 Euro plus jeweils 1.000,- Euro aus Einkünften aus Vermietung der Immobilien in Spanien und Rumänien; betriebliche Darlehen waren Ende 2017 bereits getilgt).

    Ab April 2018 bis Ende 2018: 7.605,- Euro (das Hausdarlehen wurde Ende März 2018 getilgt, der objektive Wohnwert von 1.755,- Euro war hinzuzusetzen, im Übrigen wie im Zeitraum bis März 2018).

    Ab dem Jahr 2019: 7.715,53 Euro (3.960,53 Euro plus objektiver Wohnwert von 1.755,- Euro plus 2.000,- Euro aus Vermietung der Immobilien in Spanien und Rumänien), ab März 2019 unbestritten weitere 1.500,- Euro aus Vermietung einer weiteren Immobilie in Rumänien, was ab März 2019 zu monatlichen Einkünften der Antragsgegnerin von 9.215,53 Euro führt.

    Der Bedarf des Antragstellers ergibt sich aus der Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin.

    Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Die Antragsgegnerin ist mit ihrer Tochter … und dem Antragsteller auch zwei Unterhaltsberechtigten unterhaltspflichtig.

    Die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgt erst nach dem Abzug des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten (Wendl/Dose –Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 327), weshalb dieser vor einer Eingruppierung ebenfalls abzuziehen ist.

    Da die Kosten der privaten Krankenversicherung des Antragstellers bis Ende 2015 monatlich 147,93 Euro, ab Januar 2016 monatlich 150,48 Euro betrugen, und davon 50% vom Arbeitgeber des Vaters des Antragstellers ersetzt wurden, waren vor der Eingruppierung vom Einkommen der Antragsgegnerin monatlich noch 73,96 Euro (bis Ende 2015) bzw. monatlich 75,24 Euro (ab Januar 2016) abzuziehen.

    Daraus folgt für die Eingruppierung:

    2015: 3.496,66 Euro minus 73,96 Euro gleich 3.425,70 Euro

    2016: 3.217,26 Euro minus 75,24 Euro gleich 3.142,02 Euro

    2017: 3.167,59 Euro minus 75,24 Euro gleich 3.092,35 Euro

    Ab Januar bis März 2018: 5.661,67 Euro minus 75,24 Euro gleich 5.586,43 Euro

    Ab April 2018 bis Ende 2018: 7.605,- Euro minus 75,24 Euro gleich 7.529,76 Euro

    Ab Januar 2019: jedenfalls 7.715,53 Euro minus 75,24 Euro gleich 7.640,29 Euro

    Aus einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.425,70 Euro im Jahr 2015 folgt ein Mindestkindesunterhalt aus Einkommensgruppe 6, d.h. 128% des Mindestunterhalts, Tabellenbetrag in 2. Altersstufe von 482,- Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld von damals 92,- Euro gemäß § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt 390,- Euro.

    Aus dem bereinigten Nettoeinkommen von 3.142,02 Euro im Jahr 2016 folgt ebenfalls ein Mindestkindesunterhalt aus Einkommensgruppe 6, d.h. 128% des Mindestunterhalts, also ein Tabellenbetrag in 2. Altersstufe von 492,- Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld von damals 95,- Euro gemäß § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt 397,- Euro.

    Aus dem bereinigten Nettoeinkommen von 3.092,35 Euro im Jahr 2017 folgt ein Mindestkindesunterhalt aus Einkommensgruppe 5, d.h. 120% des Mindestunterhalts, also ein Tabellenbetrag in 2. Altersstufe von 472,- Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld von damals 96,- Euro gemäß § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt 376,- Euro.

    Ab Januar 2018 liegt die Antragsgegnerin mit einem anzusetzenden Einkommen von über 5.500,- Euro in der höchsten Einkommensgruppe 10. Geltend gemacht wurden 144% des Mindestkindesunterhalts, was gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 ZPO zu berücksichtigen ist.

    144% des Mindestkindesunterhalts führen ab 1.1.2018 monatlich zu einem Tabellenbetrag von 575,- Euro, abzüglich hälftigen Kindergelds von 97,- Euro zu einem Zahlbetrag von 478,- Euro.

    Ab September 2018 war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in die 3. Altersstufe einzuordnen ist. Das führt zu einem Tabellenbetrag von 673,- Euro, abzüglich hälftigen Kindergelds von 97,- Euro zu einem Zahlbetrag von monatlich 576,- Euro.

    Ab Januar 2019 ergibt dies einen Zahlbetrag von 686,- Euro, abzüglich hälftigen Kindergelds von 97,- Euro zu einem Zahlbetrag von monatlich 589,- Euro.

    Ab Juli 2019 führt die Erhöhung des (vollen) Kindergelds auf 204,- Euro zu einem Zahlbetrag von monatlich 584,- Euro.

    Weil auch eine Krankenversorgung zum Regelunterhalt gehört (und der Antragsteller seit Geburt auch privat versichert ist), haftet die Antragsgegnerin als Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 338/17, NJW-RR 2018, 579, Rn. 28; Wendl/Dose – Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 327).

    Einen Anspruch auf die Kosten der Krankenversorgung hat der Antragsteller ab Oktober 2015 in Höhe von (zunächst) 73,96 Euro monatlich – also in Höhe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung, ab Januar 2016 75,24 Euro monatlich. Für den Monat September 2015 besteht kein Anspruch auf rückständigen Krankenversorgungsunterhalt, da diesbezüglich kein Verzug vorliegt und Unterhalt für die Vergangenheit mangels vorgetragenen Auskunftsverlangens für die Zeit vor Rechtshängigkeit nur wegen Verzugs verlangt werden kann, § 1613 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Der Regelunterhalt wurde vorliegend mit Schriftsatz vom September 2015 eingefordert, der Krankenversicherungsbeitrag erstmals mit Schriftsatz vom Oktober 2015. Die Inverzugsetzung wirkt grundsätzlich auf den Monatsersten zurück, § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Forderung einer geringeren Summe (hier Regelunterhalt mit Schriftsatz von September 2015 noch ohne Krankenversorgungsunterhalt) begründet keinen Verzug auf einen höheren als den begehrten Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01, NJW-RR 2004, 1227, 1228; BGH, Urteil vom 26. Mai1982 - IV b ZR 715/80, FamRZ 1982, 887, 890).

    Hinsichtlich der Höhe des Krankenversorgungsunterhalts gilt Folgendes:

    Aus der Bescheinigung der UKV vom 02.02.2016, Bl. 224 f., ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers für den Antragsteller im Jahr 2015 monatsdurchschnittlich 147,93 Euro (1.775,12 Euro jährlich durch 12 Monate) getragen hat. Aus den Bescheinigungen der UKV vom 31.01.2017 (Bl. 632 f.), vom 30.01.2018 (Bl. 634 f.) und vom 29.01.2019 (Bl. 636 f.) ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils jährlich 1.805,76 Euro an Krankenversicherungskosten für den Antragsteller gezahlt hat, monatlich also 150,48 Euro. Nach dem weiter unbestrittenen Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz trägt der Arbeitgeber des Vaters des Antragstellers davon 50% (bis zur Höchstbetragsgrenze), so dass der Antragsteller – wegen der Deckung im Übrigen – von den Gesamtkosten 50% gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen kann, d.h. im Jahr 2015 monatlich 73,96 Euro, seit dem Jahr 2016 jeweils monatlich 75,24 Euro (also über die übereinstimmende Teilerledigungserklärung hinaus und auch etwas mehr als die von der Antragsgegnerin ab dem 01.06.2019 anerkannten 73,96 Euro).

    Hinsichtlich des Regelunterhalts des Antragstellers ist der betreuende Elternteil und gesetzliche Vertreter des Antragstellers nicht als vorrangig Haftender heranzuziehen.

    Als nichtbetreuender Elternteil ist die Antragsgegnerin für den Regelunterhalt allein barunterhaltspflichtig, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat als der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil. Die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zum Barunterhalt darf aber nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137, Rn. 41; BGH, Urteil vom 19. November 1997 – XII ZR 1/96, FamRZ 1998, 286, Rn. 21).

    Kann der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Leitsatz Nr. 2).

    Wann ein solcher Einzelfall vorliegt, kann nicht in jedem Einzelfall schematisch durch Gegenüberstellung der – ggf. fiktiven – Nettoeinkünfte beurteilt werden, sondern die unterhaltsrechtliche Belastung ist im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen, wobei es einerseits auf die Sicherung des Unterhalts, andererseits auf die Belastung durch die Kindesbetreuung neben der Erwerbstätigkeit ankommt, möglicherweise aber auch auf Belastungen des betreuenden Elternteils aufgrund (nachrangiger) Unterhaltspflichten und ggf. auch darauf, dass das minderjährige Kind faktisch auch die gehobenen Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteils teilt und ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf von vornherein durch den betreuenden Elternteil befriedigt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 28 m.w.N.).

    Erst wenn „der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen“ (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 29).

    Der Vater des Antragstellers hat – bezogen auf das oben dargestellte, unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Einkommen der Antragsgegnerin – bei Weitem nicht das Dreifache an bereinigten Nettoeinkünften zur Verfügung (vgl. dazu näher sogleich).

    Unterhalb dieser Schwelle gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 30) Folgendes:

    „Auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz [wird] eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Senat hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, im rechnerischen Ausgangspunkt auf den Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen. Wird allerdings bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgezogen wird, müssen die auf diese Weise ermittelten Haftungsanteile in aller Regel zugunsten des betreuenden Elternteils wertend verändert werden, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen... Denkbar erscheint es auch, dem betreuenden Elternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Einkommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren... Auch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass der nicht betreuende Elternteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist.“

    Hinsichtlich des Einkommens des Vaters des Antragstellers ist aufgrund der vorgelegten Nachweise von einem Nettoeinkommen von monatlich 5.490,- Euro im Jahr 2016 (Jahresnetto gemäß Verdienstabrechnung vom 20.12.2016, Bl. 491 d. A., 65.880,18 Euro durch 12 Monate) und monatlich 5.440,47 Euro im Jahr 2017 (Jahresnetto gemäß Verdienstabrechnung vom 18.12.2017, Bl. 478 d. A., 65.285,66 Euro durch 12 Monate) auszugehen.

    Mit der Bescheinigung der Sparkasse (Bl. 508) und dem Steuerbescheid für das Steuerjahr 2016 (Bl. 510 ff.) hat der Vater des Antragstellers nachgewiesen, keine sonstigen Einnahmen, insbesondere keine Kapitaleinkünfte, zu haben.

    Davon abzuziehen sind:

    Krankenversicherung 532,01 Euro

    Zusätzliche Altersversorgung 130,95 Euro

    Lebensversicherung (als weitere Altersvorsorge) 223,09 Euro

    Mitgliedschaft im Marburger Bund 16,50 Euro

    Beitrag bei der Landesärztekammer 62,33 Euro

    Mitgliedschaft im Hartmann-Bund 12,00 Euro

    Zusammen 976,88 Euro

    Zwischensumme für 2016: 4.513,12 Euro

    Zwischensumme für 2017: 4.463,59 Euro

    Weiter abzuziehen sind die Unterhaltsverpflichtungen. Für den Sohn P ist eine Unterhaltsverpflichtung von 136% des Mindestunterhalts tituliert, die auch bedient wird, 2017 war dies ein Zahlbetrag von 370,- Euro, 2018 von 377,- Euro.

    Zwischensumme (bei Ansatz des Betrags für 2017) für 2016: 4.143,12 Euro

    Zwischensumme (bei Ansatz des Betrags für 2017) für 2017: 4.093,59 Euro

    Weiter anzusetzen ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn T. Diesbezüglich hat der Vater des Antragstellers auch nachgewiesen, dass er den Unterhalt auch tatsächlich zahlt (vgl. Bl. 474 f.) mit monatlich 576,00 Euro.

    Zwischensumme für 2016: 3.567,12 Euro

    Zwischensumme für 2017: 3.463,59 Euro

    Weiter abzuziehen sind die Kosten für die Nachmittagsbetreuung des Antragstellers als zu berücksichtigende Aufwendungen des betreuenden Elternteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23, Leitsatz) von bis Dezember 2016 monatlich 75,- Euro, ab Januar bis Juli 2017 monatlich 95,- Euro, im Juli 2017 zudem einmalig 82,75 Euro. Danach fielen keine Nachmittagsbetreuungskosten mehr an.

    Daraus folgt als Zwischensumme für 2016: 3.492,12 Euro

    Und für 2017 (bis Juni): 3.368,59 Euro

    Ab August 2017 weiterhin: 3.463,59 Euro

    Weiterhin ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Vater des Antragstellers seiner Lebensgefährtin Unterhalt nach § 1615l BGB schuldet. Hier hat der Antragsteller zur Höhe des von der Lebensgefährtin vorgeburtlich bezogenen Einkommens und auch zu nachgeburtlich bezogenen, den Lohnausfall ggf. teilweise kompensierenden Leistungen vorgetragen. Die Lebensgefährtin bezog Elterngeld von 939,24 Euro und sie hatte zuletzt 2018 ein Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit von 1.258,- Euro.

    Da die Lebensgefährtin des Vaters des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens aus Teilzeitbeschäftigung von (netto) 1.258,- Euro gegen den Vater des Antragstellers einen Anspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 2, S. 3 BGB auf Betreuungsunterhalt bis zum Alter des Kindes von drei Jahren, mithin jedenfalls bis Januar 2019 hat, und dieser Anspruch auch durch Naturalleistungen des Vaters des Antragstellers (Zurverfügungstellung der Wohnung, Lebenshaltung etc.) tatsächlich gedeckt wurde, muss beim Einkommen des Vaters des Antragstellers ein weiterer Abzug gemacht werden. Ausgehend von ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes von 1.500,- Euro netto sind dies zur Zeit des Elterngeldbezugs im Jahr 2016 und Ende 2017 bis September 2018 weitere rund 570,- Euro, ab Oktober 2018 ein Abzug von 242,- Euro (Differenz des bezogenen Nettolohns zu den Nettoeinkünften vor Geburt des Kindes).

    Als Zwischensumme für 2016 bzw. 2017 folgt (gerundet): 2.925,- Euro

    Als Zwischensumme für 2018 (ab Oktober) folgt (gerundet): 3.220,- Euro

    Angesichts des auch im Jahr 2017, dem einkommensschwächsten Jahr der Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung des Zahlbetrags für den Antragsteller von 376,- Euro mit dem Krankenversorgungsbetrag von 75,24 Euro noch vorhandenen unterhaltsrechtlichen Einkommens der Antragsgegnerin von 2.716,- Euro (3.167,- Euro minus 376,- Euro minus 75,- Euro), geben die wechselseitigen Einkommensverhältnisse – selbst unter weiteren Ansatzes des Unterhalts für die Tochter, den die Antragsgegnerin noch getragen hat – für den Regelunterhalt keinen Anlass für eine anteilige Haftung des Vaters des Antragstellers.

    Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin nach den anteiligen Einkommensverhältnissen der Eltern ab Januar 2016 bis einschließlich März 2017 die anteiligen Kosten für den Lese-Rechtschreib-Schwäche-Förderunterricht (LOS) verlangen.

    Für die Zeit vor Januar 2016 liegt keine Inverzugsetzung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Mehrbedarfs vor. Der Mehrbedarf wurde erstmals mit Schriftsatz vom Januar 2016 verlangt. Für die Zeit davor liegt kein Tatbestand des § 1613 BGB vor. Insbesondere greift auch § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ein, da diese (mangels Regelungslücke auch nicht analogiefähige) Vorschrift nur auf den Sonderbedarf anwendbar ist und für den Mehrbedarf § 1613 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt (vgl. Winter in: BeckOGK BGB § 1613 Rn. 189). Der zuvor geforderte Regelunterhalt begründet keinen Verzug für den Mehrbedarf.

    Die Kosten für den Lese-Rechtschreib-Schwäche-Förderunterricht (LOS) sind dem Grunde nach ersatzfähiger Mehrbedarf des Antragstellers.

    Bei Mehrbedarf (wie auch bei Sonderbedarf) handelt es sich um Zusatzbedarf des Kindes, der über den Elementarunterhalt hinaus anfällt und nicht von diesem gedeckt wird. Der Elementarunterhalt dient nur der Befriedigung des regelmäßigen Bedarfs. Die Höhe des Elementarunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

    Mehrbedarf liegt vor, wenn die Mehrkosten nicht bereits vom Regelbedarf, der die Grundbedürfnisse abdeckt, umfasst werden. „Als Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensunterhalts anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann“ (BGH, Urteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962, Rn. 18; auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 − XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 Rn. 7; Wendl/Dose – Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 232).

    Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (z.B. Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 − XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563, Leitsatz, auch dort zur Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche).

    Der Unterhaltsberechtigte kann aber den durch den kostenauslösenden Besuch einer privaten Bildungseinrichtung entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vorliegen von sachlichen Gründe:n geltend machen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 10).

    Diese sachlichen Gründe:liegen bezüglich der Lese-Rechtschreib-Schwäche hier vor. Der Antragsteller hat eine Lese-Rechtschreib-Schwäche, was auch von der Antragsgegnerin anerkannt wird. In einer Vielzahl vorheriger Verfahren hat sie dies zum Vortrag gemacht und sie hat – als der Antragsteller noch in ihrem Haushalt wohnte – diesen Mehrbedarf gegenüber dem Vater des Antragstellers auch selbst geltend gemacht. Der Antragsgegnerin ist es verwehrt, ohne die nachvollziehbare Darstellung, dass und wie sich die Lese-Rechtschreib-Schwäche des Antragstellers maßgeblich gebessert haben soll, nun die Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. die Notwendigkeit der entsprechenden Kosten einfach unsubstantiiert zu bestreiten.

    Hinsichtlich des Anteils der Haftung für den Mehrbedarf gilt:

    Für den Mehrbedarf haften die Eltern dann, wenn der betreuende Elternteil eigenes Einkommen hat, anteilig nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte (BGH, Versäumnisurteil vom 05. März 2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152; Wendl/Dose – Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 9 Rn. 462).

    Nach der vorstehenden Berechnung hatte der Vater des Antragstellers in den Jahren 2016 und 2017 ein bereinigtes Einkommen von 2.925,- Euro, die Antragsgegnerin nach Abzug des Regelunterhalts und der Krankenversorgung des Antragstellers ein Einkommen von 2.716,- Euro, unter Ansatz von 310,- Euro als Unterhalt für die Tochter … ein Einkommen von 2.406,- Euro.

    2.406,- Euro und 2.925,- Euro sind zusammen 5.331,- Euro, anteilig ergibt dies 45% bei der Antragsgegnerin.

    45% von 152,- Euro (monatlicher Betrag von Januar 2016 bis Dezember 2016) sind 68,40 Euro, 45% von 197,50 Euro (monatlicher Betrag von Januar bis März 2017) sind 88,88 Euro.

    Die übrigen geltend gemachten Mehrbedarfe sind nicht ersatzfähig.

    Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung stellen bereits keinen Mehrbedarf des Antragstellers dar.

    Ein weitergehender Bedarf eines Kindes (und nicht des berufstätigen, betreuenden Elternteils) liegt bei Fremdbetreuung durch Dritte nach der Rechtsprechung des BGH nur hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor, da im sogenannten Residenzmodell ein Elternteil regelmäßig allein unterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23, Rn. 13). Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist; dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (BGH a.a.O., Leitsatz).

    Mangels entsprechenden Vortrags des Antragstellers zu einem von diesen Grundsätzen abweichenden, besonders pädagogisch ausgerichteten Konzept der Nachmittagsbetreuung (Hausaufgabenbetreuung) ist die Nachmittagsbetreuung kein Mehrbedarf des Antragstellers und mithin nicht von der Antragsgegnerin zu tragen.

    Auch die Kosten für den Englisch-Unterricht sind nicht ersatzfähig.

    Nach den o.g. Grundsätzen kann der Englisch-Unterricht aufgrund seines Konzepts Mehrbedarf darstellen. Hier hat der Vater des Antragstellers diesen Unterricht mit der Antragsgegnerin aber nicht zuvor abgesprochen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit hier sachliche Gründe:vorliegen, die eine Teilnahme des Antragstellers gebieten bzw. inwieweit die vom Antragsteller besuchte Schule nicht in der Lage ist, dem Antragsteller diese Fertigkeiten in der Fremdsprache Englisch nahezubringen, weshalb diesbezüglich mangels Vorliegen von sachlichen Gründe:n kein ansetzbarer Mehrbedarf vorliegt.

    Die Zahlungen, die die Antragsgegnerin auf den laufenden und rückständigen Regelunterhalt bzw. den Mehrbedarf aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung geleistet hat, haben, soweit sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB. Unter Vorbehalt geleistete Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung haben keine Erfüllungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 – IX ZB 31/17, Leitsatz, juris). Jedoch kann die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung die bereits getätigten Zahlungen einwenden; der erklärte Vorbehalt lässt die Schuldtilgung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGH, a.a.O., Rn. 5).

    Weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des Krankenvorsorgeunterhalts den Betrag von 73,96 Euro ab 01.06.2019 anerkannt hat und hinsichtlich der Rückstände von 73,96 Euro übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt wurde, ist diese anteilige Zahlung erfüllungshalber erfolgt.

    Selbiges gilt für die monatlich mit Jugendamtsurkunde von der Antragsgegnerin titulierte Zahlung von 289,- Euro.

    Das bedeutet für die Rückstände bis einschließlich Juni 2019:

    September bis Dezember 2015: Geschuldeter Regelunterhalt monatlich 390,- Euro, auf den Regelunterhalt gezahlt in September und Oktober 289,- Euro, im November und Dezember 284,- Euro, Rückstände in 2015 insgesamt also 414,- Euro. Mehrbedarf im Jahr 2015 ist nicht ersatzfähig. Krankenvorsorgeunterhalt wurde in Höhe von 73,96 Euro erfüllungshalber gezahlt.

    Januar bis Dezember 2016: Regelunterhalt monatlich 397,- Euro, gezahlt wurden im Januar und Februar 2016 jeweils 284,- Euro, im März 2016 239,- Euro, im April 2016 214,- Euro und danach 289,- Euro. Hinsichtlich des Regelunterhalts ergibt dies einen ausstehenden Betrag von 1.431,- Euro (Differenz für Januar und Februar 2016: 113,- Euro mal 2 gleich 226,- Euro, Differenz für März 2016 158,- Euro, Differenz für April 2016 183,- Euro, Differenz für Mai bis Dezember 2016 108,- Euro mal 8 Monate gleich 864,- Euro). Hinzu kommt für den Krankenvorsorgeunterhalt die Differenz der geleisteten 73,96 Euro zu den geschuldeten 75,24 Euro monatlich, mithin 1,28 Euro monatlich mal 12 Monate ergibt 15,36 Euro als Jahressumme. Hinzu kommt für den Mehrbedarf 68,40 Euro monatlich, mal 12 Monate ergibt 820,80 Euro als Jahressumme. Das bedeutet für die Rückstände des Jahres 2016 insgesamt einen Betrag von 2.267,16 Euro.

    Januar bis Dezember 2017: Regelunterhalt 376,- Euro, erfüllungshalber gezahlt 289,- Euro, Differenz 87,- Euro, mal 12 Monate ergibt 1.044,- Euro. Zuzüglich der Differenz für den Krankenvorsorgeunterhalt von 15,36 Euro jährlich und dem Mehrbedarf von 88,88 Euro monatlich für drei Monate (266,64 Euro insgesamt) ergibt dies 1.326 Euro als Jahresgesamtsumme.

    Januar bis Dezember 2018: Regelunterhalt monatlich bis August 2018 478,- Euro, ab September 2018 monatlich 576,- Euro, erfüllungshalber gezahlt 289,- Euro, Differenz 189,- Euro bis August, mal acht Monate ergibt 1.512,- Euro, Differenz ab September 2018 monatlich 287,- Euro, mal vier Monate ergibt 1.148,- Euro. Zuzüglich der Differenz für den Krankenvorsorgeunterhalt von 15,36 Euro jährlich ergibt dies insgesamt als Jahressumme 2.675,36 Euro. Auf Mehrbedarf besteht kein Anspruch mehr.

    Januar bis Juni 2019: Regelunterhalt monatlich 589,- Euro, erfüllungshalber gezahlt 289,- Euro, Differenz 300,- Euro, mal sechs Monate ergibt 1.800 Euro. Zuzüglich der Differenz für den Krankenvorsorgeunterhalt von 15,36 Euro jährlich ergibt dies insgesamt in der Summe 1.815,36 Euro. Mehrbedarf wurde nicht mehr geltend gemacht.

    Zusammen ergibt dies:

    Für 2015: 414,00 Euro

    Für 2016: 2.267,16 Euro

    Für 2017: 1.326,00 Euro

    Für 2018: 2.675,36 Euro

    Bis Juni 2019: 1.815,36 Euro

    Gesamt: 8.497,88 Euro

    Im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung sind die unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen der Antragsgegnerin auf die Rückstände zu berücksichtigen; der erklärte Vorbehalt lässt die Schuldtilgung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 – IX ZB 31/17, Leitsatz, juris). Etwaig überzahlte Beträge kann die Antragsgegnerin zurückfordern.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG. Zu berücksichtigen war, dass die Antragsgegnerin einen Titel über 289,- Euro bereits errichtet hatte, der Streit sich also grundsätzlich auf die Höhe der den Titel übersteigende Summe beschränkte. Der Antragsteller forderte bis Ende 2017 144% des gesetzlichen Mindestunterhalts, er hat bis Ende 2016 aber nur einen Anspruch auf 128%, in 2017 auf 120% und erst ab 2018 auf die geltend gemachten 144% des gesetzlichen Mindestunterhalts. Einen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf hat der Antragsteller nicht bezüglich der Betreuungskosten oder des Englischkurses und hinsichtlich des geltend gemachten Lese-Rechtschreib-Förderkurses nur von Januar 2016 bis März 2017 und nicht in hälftiger Höhe, sondern etwas darunter. Hinsichtlich des Krankenvorsorgeunterhalts, bei dem die Teilerledigung zu berücksichtigen war, hat der Antragsteller den doppelten Betrag geltend gemacht, der ihm zusteht, weil die hälftige Erstattung des Arbeitgebers des Vaters des Antragstellers nicht berücksichtigt war. Daher waren in Ausübung des billigen Ermessens unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens die Kosten der Verfahren gegeneinander aufzuheben.

    Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des laufenden Unterhalts beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

    Die Änderung der Wertfestsetzung des Verfahrenswertes der ersten Instanz beruht auf §§ 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 51 FamGKG, die Beschwerdewertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG,

    Da beide Beteiligte Beschwerde eingelegt haben und der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt (bis auf kleine Änderungen im Bereich des Mehrbedarfs), ist (bis auf die Änderungen im Mehrbedarf) der Wert des Verfahrens erster Instanz auch der Beschwerdewert.

    Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Frage laufender Unterhalt der Eingang des Antrags in der ersten Instanz (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 99/07, juris; BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - XII ZB 24/02, FamRZ 2003, 1274). Insoweit kommt es auch hinsichtlich der Rückstände nach § 51 Abs. 2 FamGKG nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift an; es werden in allen Instanzen nur solche im Streit stehenden Unterhaltsrückstände werterhöhend berücksichtigt, die es bereits im ersten Rechtszug gewesen sind (vgl. Dürbeck in: BeckOK Streitwert, 26. Edition, Stand: 01.01.2019, Stichwort Familienrecht – Unterhaltsverfahren, Rn. 20).

    Vorliegend ist der Antrag in der ersten Instanz am 30. Mai 2016 eingegangen. Laufender Unterhalt ist somit der Unterhalt im Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Mai 2017, rückständiger Unterhalt alle Zeiträume vor Juni 2016.

    Geltend gemacht wurden 144% des Mindestunterhalts, was nach der damaligen, für den Antragsteller bei Antragseingang geltenden Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2016 einen Zahlbetrag von 458,- Euro bedeutet. Für Mai 2016 bis Mai 2017 sind dies 13 x 458,- Euro gleich 5.954,- Euro. Abzuziehen davon sind 13 x 289,- Euro, weil insoweit bei Antragstellung bereits ein Titel bestand und Abänderung dieses Titels verlangt wird, d.h. 3.757,- Euro sind abzuziehen, weshalb 2.197,- Euro verbleiben.

    Hinzuzurechnen sind – wiederum jeweils mit Zwölfmonatswerten für den laufenden Unterhalt, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG – die geforderten Beträge für Krankenversicherung und LOS, mithin 150,48 Euro und 136,- Euro, jeweils mal 13 (da in der Antragsschrift Mai 2016 schon zum laufenden Unterhalt gezählt wird), ergibt 3.724,24 Euro.

    Weiter hinzuzurechnen sind die bezifferten Rückstände, d.h. 1.930,50 Euro für den Regelunterhalt, 1.178,50 Euro für den Mehrbedarf und 1.203,84 Euro für die Krankenversicherung, was zusammen 4.312,84 Euro ergibt.

    In der Gesamtsumme ergibt sich so:

    2.197,00 Euro

    plus 3.724,24 Euro

    plus 4.312,84 Euro

    ergibt 10.234,08 Euro

    Da das Amtsgericht den Verfahrenswert erster Instanz mit 9.778,60 Euro festgesetzt hat, ist dieser Wert gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG zu ändern.

    Hinsichtlich des Beschwerdewerts war zu berücksichtigen, dass der Antragteller in der Beschwerdeinstanz nur hinsichtlich des Mehrbedarfs seinen ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag (136,- Euro monatlich) nur bis März 2017 verfolgt, von April 2017 bis Juni 2017 macht er monatlich jeweils 47,50 Euro geltend, für Juli 2017 88,88 Euro sowie ab Februar 2018 laufend monatlich 70,00 Euro.

    Diese Reduzierung des geltend gemachten Mehrbedarfs von 136,- Euro auf 47,50 Euro war für den Zwölfmonatszeitraum (also bis Mai 2017) zu berücksichtigen. Da dieser Zeitraum aber insgesamt noch im Streit steht, waren die späteren Antragsänderungen für die Beschwerdewertberechnung nicht weiter wertmindernd zu berücksichtigen.

    Das bedeutet, dass vom erstinstanzlichen Beschwerdewert wegen der Änderung der Anträge hinsichtlich des Mehrbedarfs für die Monate April und Mai 2017 insgesamt 177,- Euro (2 Monate mal 88,50 Euro als Differenz von 136,- Euro zu 47,50 Euro) abzuziehen waren, was 10.057,08 Euro ergibt.

    Dr. Römer Dr. Fricke Köhler