OLG Frankfurt vom 26.04.2019 (8 UF 192/17)

Stichworte: Morgengabe; Schenkung; Form, notariell; Zahlungsantrag; Bestimmtheit
Normenkette: EGBGB 229 § 47; EGBGB 14 a. F.; EGBGB 15 a. F.; EGBGB 18 a. F.; BGB 145, 147; BGB 243; BGB 125 S. 1; BGB 1585 c S. 2; BGB 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410; BGB 518; ZPO 253 Abs. 2 Nr. 2
Orientierungssatz:
  • Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt.
  • Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei anzuwendendem deutschen Sachrecht und nicht prägend ausländischem Hintergrund eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.
  • Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf bei anzuwendendem deutschen Sachrecht der notariellen Form.
  • 537 F 77/17
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, in dem Schriftsätze bis zum 29.03.2019 eingereicht werden konnten, beschlossen:

    Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 01.11.2017 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Beschwerdewert wird auf 3.500,- Euro festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Beteiligten, sie deutsche, er libyscher Staatsangehöriger, beide islamischen Glaubens und wohnhaft in Deutschland, streiten darum, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka hat.

    Anlässlich einer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Imam des Islamischen Kulturvereins L. e.V. in L. unterzeichneten die Beteiligten am 25.03.2006 ein mit „Akt der Eheschließung“ überschriebenes Schriftstück, in dem der Passus „Mitgift Deckung: Pilgerfahrt“ enthalten ist, wobei „Mitgift Deckung:“ vorgedruckt ist und „Pilgerfahrt“ handschriftlich eingefügt wurde. Auf das Schriftstück, Bl. 13 d. A., wird im Übrigen Bezug genommen.

    Die Antragstellerin wollte nach eigenen Angaben anlässlich der islamischen Eheschließung eigentlich nichts von dem Antragsgegner haben, wünschte sich nach dem Hinweis des Imams, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei, dann aber eine Pilgerreise, weil sie zuvor zum Islam übergetreten war und eine solche Pilgerfahrt muslimischen Glaubensangehörigen zur Aufgabe gemacht werde. Daraufhin wurde das Wort „Pilgerfahrt“ in das Schriftstück vom 25.03.2006 eingefügt.

    Der Antragsgegner ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Pilgerreise nur während der Ehe gemeinsam durchgeführt würde, wenn die – bei beiden Beteiligten stets und auch derzeit – knappen finanziellen Mittel dafür ausreichen würden.

    Die standesamtliche Eheschließung der Beteiligten erfolgte nach der islamischen Hochzeitszeremonie. Die Beteiligten sind seit dem 18.01.2017 rechtskräftig geschieden.

    Die Antragstellerin meint, dass eine Morgengabe vereinbart worden sei und sie aus dem Schriftstück vom 25.03.2006 einen Anspruch auf den Gegenwert einer Pilgerreise nach Mekka habe, welchen sie unter Vorlage von Reiseangeboten für Frauen unter Begleitung eines männlichen Reiseleiters auf (mindestens) 3.500,- Euro bezifferte.

    Sie beantragte erstinstanzlich zunächst, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin die Kosten für eine Pilgerfahrt von 3.500,- Euro zu zahlen. Nach Rücknahme dieses Antrags beantragte sie zuletzt, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.

    Der Antragsgegner beantragte Zurückweisung des Antrags.

    Er meint, dass sich aus dem Schriftstück eine solche Verpflichtung nicht ergäbe, die Vereinbarung weder verbindlich noch formwirksam sei und eine solche Reise – wenn überhaupt – nur während der Ehe gemeinsam bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen angedacht war.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass es an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile fehle (jedenfalls hinsichtlich der Fälligkeit und der Tragung der Kosten).

    Die Entscheidung wurde der Antragstellerin am 03.11.2017 zugestellt.

    Auf den am 01.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde hat der Senat der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.06.2018 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde bewilligt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 28.06.2018 zugestellt.

    Mit der am 09.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 24.07.2018 begründeten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.

    Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

    Mit Beschluss des Senats vom 25.02.2019 wurde der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bewilligt. Zugleich wurde das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angeordnet, Frist zur Einreichung von Schriftsätzen sowie ein Verkündungstermin bestimmt.

    Die Beteiligten wiederholen in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die nach Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, ist in der Sache unbegründet.

    Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt nach vorzugswürdiger Ansicht eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. Ein solches Versprechen bedarf der notariellen Form, welche vorliegend nicht eingehalten ist, weshalb die Vereinbarung formnichtig ist. Schließlich ist der gestellte Antrag unbestimmt.

    Auf die Erklärung der Beteiligten vom 25.03.2006 ist deutsches Sachrecht anzuwenden.

    Aufgrund der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor, so dass das Braut- bzw. Morgengabeversprechen nach deutschem Internationalem Privatrecht zu qualifizieren ist. Dafür ist das deutsche IPR zum Zeitpunkt der Erklärung der Beteiligten maßgeblich, also die Art. 14 ff. EGBGB in der am 25.03.2006 gültigen Fassung (vgl. auch die Übergangsvorschrift zu Art. 14 EGBGB, Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB, wonach für die Anwendung des Art. 14 a.F. maßgeblich ist, dass die Ehe vor dem 28.01.2019 geschlossen wurde).

    Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach Ansicht des BGH, der sich der Senat anschließt, nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig (und auch im vorliegenden Einzelfall) kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt, auf welches eine speziellere Anknüpfung etwa unterhaltsrechtlich, versorgungsausgleichrechtlich, güterrechtlich oder schuldrechtlich besser passen würde (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 107/08, FamRZ 2010, 533).

    Vorliegend haben die Beteiligten – auf Hinweis des Imams zu den Folgen für die Eheschließung bei Nichtvereinbarung einer Morgengabe – anlässlich einer muslimischen Eheschließungszeremonie eine Vereinbarung getroffen, wonach zur Deckung der Mitgift eine Pilgerfahrt zu leisten ist. Dabei waren sich die Beteiligten dahingehend einig, dass mit der Pilgerfahrt eine Pilgerfahrt nach Mekka gemeint war. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Beteiligten im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung, wonach die Antragstellerin sich diese Pilgerfahrt wünschte, weil diese eine Pflicht eines jeden Muslims sei und der Antragsgegner davon ausging, dass man dieser Pflicht eines jeden Muslims gemeinsam während der Ehezeit nachgehen würde. Eine islamische Glaubenspflicht ist aber nur die Hadsch, die Pilgerreise nach Mekka als fünfte Säule des Islams (Sure 3, 97 in deutscher Übersetzung: „Und die Menschen sind Gott gegenüber verpflichtet, die Wallfahrt nach dem Haus zu machen – soweit sie dazu eine Möglichkeit finden“, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Haddsch). Sie waren sich auch dahingehend einig, dass Empfängerin der Hadsch die Antragstellerin sein sollte, weil das Eheversprechen nach den Angaben des Imams nur wirksam sei, wenn der zukünftige Ehemann der zukünftigen Ehefrau gegenüber ein Morgengabeversprechen tätige.

    Diese Erklärung der Beteiligten hat keinen speziellen Anknüpfungspunkt im Unterhaltsrecht, im Güterrecht, im Versorgungsausgleichsrecht oder im allgemeinen Schuldrecht.

    Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation (Art. 18 EGBGB a.F.) spricht, dass die Vereinbarung dem Wortlaut nach nicht auf einen (größeren einmaligen oder laufenden) Geldbetrag lautet und auch eine Bedürftigkeit der Ehefrau nicht verlangt. Gegen eine güterrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB a.F.) spricht, dass die Verpflichtung keinen Güterstand begründet oder einen bestehenden Güterstand ändert. Eine schuldvertragliche Qualifikation (Art. 27, 28 EGBGB a.F.) ließe unberücksichtigt, dass die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Auch eine versorgungsrechtliche Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird (vorliegend erst nach der Scheidung), berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter dadurch nicht wandelt (vgl. BGH, a.a.O.).

    Daher ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutsches Sachrecht anzuwenden, weil beide Beteiligte zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben oder hatten (Nr. 1), aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und während der Ehe zuletzt hatten.

    Anders als das Amtsgericht meint, haben sich die Beteiligten auch über die wesentlichen Vertragsbestandteile gemäß §§ 145, 147 BGB geeinigt. Dafür sind die beiderseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Hadsch ist in islamischen Rechtsordnungen als Braut- bzw. Morgengabe (mit Ausnahme des pakistanischen Rechts, welches davon ausgeht, dass keine vermögensrechtliche Verwertbarkeit gegeben sei) grundsätzlich möglich (vgl. Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, S. 147). Dabei sind nach den ausländischen Rechtsordnungen die Auslegungsregeln, auch bei Gattungsbestimmungen, großzügig (vgl. Yassari a.a.O.). Aus dem Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung vor dem Hintergrund einer islamischen Hochzeitszeremonie mit der Hadsch als fünfter Säule des Islam ergibt sich, dass mit Mitgift eine Morgengabe gemeint war, mit Pilgerfahrt die Hadsch nach Mekka und dass Zuwendungsempfängerin die Braut sein sollte, da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll. Auch wenn in der Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde und die Pilgerreise nicht näher spezifiziert wurde, greift insoweit dispositives Recht. Die Leistung kann in der Regel sofort verlangt werden (§ 271 Abs. 1 BGB), bei mehreren Möglichkeiten der Durchführung einer Reise (z.B. bei Transport und Unterkunft einfach bis luxuriös) ist im Zweifel eine Reise mittlerer Art und Güte geschuldet (§ 243 Abs. 1 BGB). Da der religiöse Teil der Pilgerfahrt traditionell 7 Tage dauert (vgl. https://religion.orf.at/m/lexikon/stories/2553017/, https://de.wikipedia.org/wiki/Haddsch), ist auch die Dauer der Reise den Umständen nach bestimmt.

    Es bestand auch ein Rechtsbindungswille der Beteiligten. Weil der Imam die Beteiligten auf die Unwirksamkeit einer Eheschließung nach islamischem Ritus ohne Morgengabeversprechen hingewiesen hat und beide Beteiligte als gläubige Muslime eine wirksame Eheschließung nach islamischem Ritus wollten, hatten die Beteiligten den entsprechenden Willen, dass ihr Verhalten eine rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat (Rechtsbindungswillen). Zwar hatten sich die Beteiligten vor der islamischen Eheschließungszeremonie keine Gedanken über eine Verpflichtung des Ehemannes gemacht und erst die Angabe des islamischen Geistlichen, dass ein islamisches Eheversprechen ohne Morgengabe unwirksam sei, war Anlass und Auslöser für die schriftliche Niederlegung (insoweit vergleichbar mit dem einer Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegenden Fall, FamRZ 2008, 1756). Jedoch haben die Beteiligten das Schriftstück beide unterschrieben (insoweit anders als der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1756, in dem das Schriftstück nur vom Geistlichen unterschrieben war) und waren sich nach Angaben beider Beteiligter auch darüber einig, dass der Antragsgegner die Pilgerreise an die Antragstellerin leisten sollte.

    Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen bei nicht prägend ausländischem Hintergrund und anzuwendendem deutschen Sachrecht stellt nach vorzugswürdiger Ansicht jedoch eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.

    Das deutsche Recht kennt das Institut des Braut- bzw. Morgengabeversprechens nicht; inhaltlich passt es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts (vgl. Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 89).

    Wenn und soweit ausländisches Recht anwendbar ist, ist dort regelmäßig das Braut- bzw. Morgengabeversprechen anerkannt und rechtlich ausgestaltet; insoweit gebietet das IPR, die Bedeutung der Morgengabe unter Berücksichtigung der ihr zugrunde liegenden ausländischen Rechtsvorstellungen Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 10/86, FamRZ 1987, 463).

    Wird eine Braut- bzw. Morgengabe aber in Deutschland anlässlich von längere Zeit hier lebenden (beiden oder einem deutschen) Beteiligten im Rahmen von religiösen Eheschließungen vereinbart, prägt der ausländische Hintergrund die Vereinbarung nicht (wie vorliegend), sondern dann ist eine solche Vereinbarung auf kulturelles und religiöses Brauchtum der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen.

    Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht (vgl. Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 90).

    Daher stellt eine solche Vereinbarung eine Naturalobligation dar (vgl. Andrae, a.a.O.), also ein schuldrechtliches Leistungspflichtverhältnis, das mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig nicht durchsetzbar ist (Mansel in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 241 Rn. 20).

    Mithin fehlt der Vereinbarung der Beteiligten als Naturalobligation die rechtliche Durchsetzbarkeit.

    Selbst wenn man – wie die bisherige übrige Rechtslehre und Rechtsprechung – diesem Ansatz nicht folgen will, ist die Vereinbarung formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB, §§ 1585 c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB, 518 BGB.

    Eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung kann aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht sowie dem Schuldrecht aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, FamRZ 2010, 533, Rn. 10). Der Anspruch auf die Morgengabe entsteht regelmäßig mit der Eheschließung und ist in der Regel gestundet bis zur Scheidung bzw. bis zum Tod (vgl. BGH a.a.O., Rn. 18).

    Das deutsche Recht kennt das Braut- bzw. Morgengabeversprechen nicht, so dass mit der Vereinbarung einer Morgengabe vom positiven Gesetzesrecht mit seinem Schutz- und Leitbildcharakter abgewichen wird. Für die zentralen nachehelichen vermögensrechtlichen Vereinbarungen der Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung sieht das geltende deutsche Recht als Formvorschrift die notarielle Beurkundung vor, so für den nachehelichen Unterhalt, § 1585 c S. 2 BGB, den Versorgungsausgleich, § 7 Abs. 1 VersAusglG, und den Zugewinnausgleich, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB. Auch für die Gültigkeit eines Vertrags, durch die eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB.

    Auch wenn eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung schwerpunktmäßig weder allein unterhaltsrechtlich noch allein versorgungsausgleichs-, zugewinnrechtlich oder schuldrechtlich qualifiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, FamRZ 2010, 533, Rn. 15, 16), beinhaltet eine solche Verpflichtung, die zumindest auch der Versorgung der Braut dienen soll und regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet ist, Ansätze dieser dem deutschen Recht bekannten Rechtsinstitute. Dies gilt auch hinsichtlich der Nähe zur Schenkung im vorliegenden Fall, weil die Vereinbarung vor (standesamtlicher) Eheschließung getroffen wurde. Auch besteht der Beratungsbedarf und die Warnfunktion, welche durch die gesetzlich vorgesehene notarielle Form erfüllt werden, jedenfalls dann, wenn die Morgengabe über eine unmittelbar erfüllte (Hand-) Zuwendung bei der Trauung (wie etwa Goldschmuck, welcher der Braut durch die Hochzeitsgäste angelegt wird) hinausgeht (vgl. Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 91).

    Dem kann insbesondere nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass im deutschen Recht grundsätzlich Formfreiheit gelte (so aber Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, S. 353), weil dies für eine Vereinbarung über die Änderung der wesentlichen gesetzlichen Scheidungsfolgen vor Rechtskraft der Scheidung und für ein Schenkungsversprechen gerade nicht gilt, vgl. oben.

    Daher bedarf ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen der notariellen Form (so auch AG München, Beschluss vom 09.08.2018 – 527 F 12575/17, gestützt auf § 518 BGB analog, n. rkr.; OLG München, IPRspr. 1985, Nr 67, 177 ff.; Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 91, gestützt auf § 518 BGB analog; Henrich, FamRZ 2010, 537, § 1585c BGB analog; Wurmnest JZ 2010, 736, Gesamtanalogie; offen gelassen bzw. zurückverwiesen wegen tatsächlichen Klärungsbedarfs von BGH, FamRZ 1987, 463; a. A.: OLG Saarbrücken, NJW-RR 2005, 1306 ff.).

    Schließlich war der gestellte Antrag auch unbestimmt, weshalb aus diesem weiteren Grund die Beschwerde zurückzuweisen ist.

    Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss im gerichtlichen Verfahren ein bestimmter Antrag gestellt werden. Wenn die Bezifferung ausnahmsweise nicht möglich ist, kann ein Feststellungsantrag zulässig sein (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 253 Rn. 13a).

    Vorliegend hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, dem Antragsgegner aufzugeben, eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.

    Dies ist – wie aus dem Wort „bezahlen“ ersichtlich – ein Zahlungsantrag. Dem Zahlbetrag nach nicht näher bestimmte Zahlungsanträge sind grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise zulässig kann ein unbezifferter Zahlungsantrag nur dann sein, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO bzw. vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 253 Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Antrag unzulässig ist.

    Der Antrag konnte auch nicht in einen Zahlungsantrag umgedeutet werden, weil die Antragstellerin zunächst einen Zahlungsantrag auf Zahlung von 3.500,- Euro gestellt hatte und diesen Antrag sodann – auf Einwand des Antragsgegners mit dessen Zustimmung – zurückgenommen hat.

    Daher war die Beschwerde aus drei voneinander unabhängigen Gründe:n (fehlende Einklagbarkeit, fehlende Form, fehlende Bestimmtheit des Antrags) als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40, 42 Abs. 1 FamGKG.

    Da die Frage der Formbedürftigkeit einer Braut- bzw. Morgengabevereinbarung, für deren Zustandekommen deutsches Sachrecht gilt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (nur angedeutet in BGH, Urteil vom 28.01.1987 – IVb ZR 10/86, FamRZ 1987, 463; offen gelassen im Beschluss vom OLG Hamm vom 04.07.2012 – 8 UF 37/12, NJOZ 2013, 1006, weil dort die notarielle Form gewahrt war), die Sache aber grundsätzliche Bedeutung hat, war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen.

    Rechtsbehelfsbelehrung: …

    Dr. Römer Dr. Fricke Köhler