OLG Frankfurt vom 10.08.2018 (8 UF 121/18)

Stichworte: Auskunft, Vermögen
Normenkette: BGB § 1686, GVG § 17--
Orientierungssatz:
  • Begehrt ein Elternteil ausdrücklich, ein Verfahren auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB durchführen zu wollen, genügt für die Zulässigkeit des hierauf gerichteten Antrages, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die diesen Anspruch dem Grunde nach ergeben.
  • Dieser Anspruch ist nicht darauf gerichtet, Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Kindes zu erlangen. Das Gericht ist aber infolge der Zulässigkeit des Antrages verpflichtet zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen die begehrte Rechtsfolge aufgrund einer anderen Tatbestandsgrundlage ergeben.
  • 66 F 1133/17
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend die Auskunft über die Verhältnisse von

    hat das Oberlandesgericht, 8. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 10. August 2018 beschlossen:

    Die Beschwerde des Antragstellers vom 15.06.2018 gegen den auf den 17.05.2018 datierten, am 22.05.2018 auf die dortige Geschäftsstelle gelangten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau, Az. 66 F 1133/17, wird auf seine Kosten zurückgewiesen

    Beschwerdewert: € 3.000,00

    Gründe:

    I.

    Mit Antragsschrift vom 11.01.2017 begehrte der Antragsteller sowohl die Vollstreckung eines im Verfahren des Familiengerichts zu Az. 60 F 1446/09 am 14.10.2009 (angeblich) zustande gekommenen Vollstreckungstitels (dies bildete den Gegenstand des Verfahrens 68 F 75/17 RI des Familiengerichts) als auch die Anordnung einer Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vermögens des benannten Kindes. Insoweit bezog er sich auf § 1686 BGB.

    Auch nach Hinweis des Familiengerichts vom 13.07.2017, dass § 1686 BGB für das benannte Begehr keine Rechtsgrundlage biete, hielt der Antragsteller – als Vater des benannten Kindes – an seinem gegen die Antragsgegnerin – als alleinsorgeberechtigten Mutter des Kindes – gerichteten Antrag auf Auskunft über das Vermögen des Kindes fest, weil er dieses Vermögen gemehrt habe und die Antragsgegnerin über dessen Bestand ihm keine Auskunft erteile. Mit auf den 17.05.2018 datierten und am 22.05.2018 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluss wies das Familiengericht den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich seine am 15.06.2018 eingegangene Beschwerde, nachdem ihm der Beschluss am 25.05.2018 zugestellt worden war. Der Senatsberichterstatter hat am 04.07.2018 auf die mutmaßliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; dies blieb ohne Reaktion.

    II.

    Die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

    Die Beschwerde ist statthaft, insb. hat das Familiengericht zutreffend einen Beschluss im Sinne von § 38 FamFG erlassen. Denn es liegt eine Kindschaftssache vor, § 151 Nr. 2 2. Alt. FamFG, die mit einem solchen abzuschließen ist. Zwar begehrt der Antragsteller ausdrücklich nur Auskunft über das Vermögen des Kindes, indes bezog er sich zur Begründung seines Begehrs ebenso ausdrücklich auf § 1686 BGB. Er verdeutlichte damit, genau dieses Auskunftsverfahren einleiten zu wollen, was er – da es sich um ein Antragsverfahren handelt, vergl. Dürbeck ZKJ 2017, 457-461 – auch entsprechend beantragen konnte.

    Der Antrag war auch zulässig gestellt, insb. stützte der Antragsteller sein Begehr auf Tatsachen, die, ihre Richtigkeit unterstellt, eine Regelung nach § 1686 BGB rechtfertigten. Insofern haben die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686 BGB doppelrelevanten Charakter: Einerseits ergeben sie – über die §§ 23a GVG, 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 2. Alt. FamFG, welche letztlich an diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen anknüpfen – die Zuständigkeit des Familiengerichts im Rahmen eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens, andererseits ist ihre Verwirklichung Voraussetzung für die dort gesetzlich angeordnete Rechtsfolge. In dieser Situation ist anerkannt, dass allein der schlüssige Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Prüfung der Zulässigkeit seiner Verfahrenseinordnung heranzuziehen ist (st. Rspr., auch BGH IHR 2016, 122-124, Rz. 25; BGHZ 183, 49 ff., Rz. 14).

    Diesbezüglich hatte der Antragsteller ausgeführt, selbst ein Elternteil des benannten Kindes zu sein; die in Anspruch genommene Antragsgegnerin sei der andere, allein sorgeberechtigte – und damit zur Auskunft verpflichtete, vergl. BGH FamRZ 2017, 2828f. – Elternteil desselben. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft erscheint deswegen nachvollziehbar, weil er das Vermögen seines Kindes gemehrt haben will und die Antragsgegnerin – nach seinem Vortrag – ihm die Auskunft nicht erteilte.

    Irrelevant ist an dieser Stelle, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht; denn hierbei handelt es sich um eine anspruchshindernde Einwendung („soweit … nicht widerspricht“ - Ausnahmecharakter); gleiches gilt in Bezug auf die Rechtsfolge, weil auch diese nicht zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört.

    Indes ist der Antrag unbegründet; das Familiengericht hat diesen zu Recht zurückgewiesen. Denn die Rechtsfolge des § 1686 BGB ist nicht auf Auskunft über das Vermögen des Kindes, sondern nur auf Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse gerichtet. Letztere begehrt der Antragsteller aber ausdrücklich nicht, sondern ist nur an der Vermögensauskunft interessiert.

    Der Antrag des Antragstellers rechtfertigt sich in diesem – zulässig beantragten, s.o. – Kindschaftsverfahren auch nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlage, insb. § 242 BGB (nach § 17 II 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges das Verfahren unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die verlangte Auskunft der Durchsetzung eines weiteren Anspruchs bzw. der Kenntniserlangung vom Bestehen und Umfang eines eigenen Rechts dient, der/das vorliegend aber nicht ansatzweise erkennbar ist (Rückforderung der Vermögenszuwendung o.ä.), vergl. Palandt-Grüneberg, § 260 BGB, Rz. 4 m.w.N.. Trotz Hinweises vom 04.07.2018 hat der Antragsteller nicht deutlich gemacht, welches Recht/welcher Anspruch ihm zustehen können soll, zu dessen Klärung im Detail er die verlangte Auskunft benötigt.

    Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 84 FamFG, 40, 45 I Nr. 3 FamGKG.

    Dr. Römer Kothes Dr. Fritzsche