OLG Frankfurt vom 29.05.2019 (8 UF 104/17)

Stichworte: Startgutschrift, rentenferne Jahrgänge; Geringfügigkeit, Gleichartigkeit, Abrechnungsverband
Normenkette: VersAusglG 13; VersAusglG 18; BetrAVG 18 Abs. 2; EStG 3 Nr. 56 und Nr. 63; VBL-Satzung 79
Orientierungssatz:
  • Die aufgrund der Ergänzung des § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder um die Sätze 3 bis 8 (bzw. vergleichbarer Ergänzungen der Satzungen kommunaler Zusatzversorgungskassen) erteilten Startgutschriften für „rentenferne Jahrgänge“ bilden eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls in den Fällen, in denen der berufliche Werdegang eines Ehegatten bei der Systemumstellung zum 01.01.2002 eine in der Zusatzversorgung bedeutsame Tätigkeit von mehr als 44,44 Jahren erwarten ließ.
  • Zu der Frage der Gleichartigkeit von Anrechten in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wenn diese in unterschiedlichen (umlage- bzw. kapitalfinanzierten) Abrechnungsverbänden geführt werden.
  • 63 F 741/06
    AG Hanau

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    weitere Beteiligte:

    1) Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder d.ö.R., Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe,

    Geschäftszeichen: …,

    Beschwerdeführerin zu 2),

    2) Kommunales Dienstleistungszentrum, dort Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden als rechtsfähiges Sondervermögen der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau K.d.ö.R., vertreten durch den Direktor …,

    Geschäftszeichen: …

    hat das Oberlandesgericht, 8. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main am 29. Mai 2019 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der auf den 26.09.2013 datierte und der dortigen Geschäftsstelle am 27.09.2013 vorliegende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau, Az. 63 F 741/06 VA, in den Absätzen 2, 4 und 5 des Tenors ersatzlos aufgehoben. Absatz 3 des Tenors wird Absatz 2 desselben, die Absätze 6 und 7 desselben werden die Absätze 3 und 4 desselben.

    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die am 19.09.1990 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht auf den am 13.07.2006 zugestellten Scheidungsantrag hin durch am 20.12.2007 verkündetes Urteil nach Abtrennung des von Amts wegen eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Dieses Urteil blieb ohne Rechtsmittel und ist seit 05.03.2008 rechtskräftig.

    Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Amtsgericht über den Wertausgleich bei der Scheidung und ordnete dabei unter anderem in den Absätzen 1 und 3 des Tenors die interne Teilung beiderseitiger Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in den Absätzen 2 und 4 desselben die jeweils interne Teilung von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes an. Weitere Anrechte des Antragstellers in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bzw. auf private Altersvorsorge bei der … teilte das Familiengericht im Hinblick auf den geringfügigen Umfang des Anrechts (Zusatzversorgung) bzw. den vereinbarungsgemäßen Ausschluss desselben (Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.12.2007) nicht; insoweit tenorierte es in den Absätzen 5 und 6, dass ein Versorgungsausgleich (im Übrigen) nicht stattfinde.

    Mit ihrer am 24.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 22.10.2013 gegen den ihr am 01.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Ausspruch zum (Nicht-) Ausgleich des weiteren Anrechts des Antragstellers auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und begehrt dessen Ausgleich zu ihren Gunsten.

    Mit ihrer am 28.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tage begehrt die Beschwerdeführerin zu 2) die Teilung des zutreffenden Ehezeitanteils des Antragstellers für das bei ihr bestehende Anrecht auf Zusatzversorgung; insoweit erweise sich ihre Auskunft vom 19.07.2013 als unzutreffend, weil ihr ein falscher Tag des Ehezeitendes mitgeteilt worden sei.

    Die Ehegatten haben folgende Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben:

    1. Der am ...1963 geborene Antragsteller begann am 16.08.1982 beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft eine Ausbildung zum Bürokaufmann und war im Anschluss an die Ausbildung ebenda bis 30.06.1996 angestellt. Zum 01.07.1996 wechselte er zum Behinderten-Werk … e.V., welches seinerseits – ebenso wie der Bund – Mitglied der Beschwerdeführerin zu 2) war. Daher war er bei der Beschwerdeführerin zu 2) bis zum 31.12.2005 pflichtversichert (VBLklassik, Abrechnungsverband „West/Versorgungskonto I“), als das Behinderten-Werk … e.V. seine dortige Mitgliedschaft beendete.

    Die Beschwerdeführerin zu 2) hat – nach Ergänzung ihrer Satzung in § 79 I um die dortigen Sätze 3 bis 8 – zuletzt am 06.12.2018 Auskunft dahingehend erteilt, dass für den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers bei ihr eine diesem zum 01.01.2002 zugeschriebene Startgutschrift über mtl. € 215,36 zu berücksichtigen sei, die sich (nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG) aus dem Produkt des Vollleistungssatzes von mtl. € 493,84 (= DM 965,87) und einem Faktor von 0,4361 ergebe; Letzterer beruhe auf dem Produkt von 19,38 Versicherungsjahren des Antragstellers bei ihr zwischen dem 16.08.1982 und dem 31.12.2001 und einem Jahresprozentsatz von 2,25. Diese Startgutschrift bedeute – bei einem Gegenwert von € 4,00 mtl. je Versorgungspunkt – 53,84 Versorgungspunkte und sei zeitratierlich mit 136 Ehezeitmonaten bei 232,53 Beschäftigungsmonaten zwischen 16.08.1982 und 31.12.2001 zu berücksichtigen (ehezeitlich damit 31,49 Versorgungspunkte).

    Die Beschwerdeführerin zu 2) hat ferner Auskunft dahingehend erteilt, dass der Antragsteller zwischen 01.01.2002 und 31.12.2005 bei ihr – entsprechend seines maßgebenden Entgelts – weitere 18,46 Versorgungspunkte erwarb.

    Den Ehezeitanteil bewertete die Beschwerdeführerin am 30.08.2018 – mit einem Barwertfaktor von 6,6160 – auf insgesamt € 15.862,52 und schlug – nach Abzug von Teilungskosten von insgesamt € 250,00 – einen Ausgleichswert von € 7.806,26 bzw. von 26,82 Versorgungspunkten (rückgerechnet mit einem Barwertfaktor für die Antragsgegnerin von 6,0640) vor.

    Im Übrigen wird auf die Auskünfte vom 30.08.2018 und 06.12.2018 nebst Anlagen Bezug genommen.

    2. Der Arbeitgeber des Antragstellers wurde zum 01.01.2006 Mitglied der weiteren Beteiligten zu 2) (Kommunales Dienstleistungszentrum, dort Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden als rechtsfähiges Sondervermögen der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau K.d.ö.R. – im Folgenden: KDZ); der Antragsteller war seither im Abrechnungsverband II (vergl. § 55 der Satzung des KDZ) pflichtversichert. Dieses erteilte am 15.04.2013 – bekräftigt am 18.09.2018 – Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers dahingehend, dass dieser in der bis zum 30.06.2006 laufenden Ehezeit bei einem zusatzversorgungspflichtigen Einkommen in diesen sechs Monaten von € 18.456,40 insgesamt und unmittelbar bewertet 2,15 Versorgungspunkte erlangt habe. Unter Anlegung eines Barwertfaktors von 7,514 ergebe sich ein Gegenwert von € 775,44; als Ausgleichswert wurden – nach Abzug von € 201,96 Teilungskosten und Anwendung eines für die Antragsgegnerin maßgeblichen Barwertfaktors von 6,789 (nur) 0,89 Versorgungspunkte bei einem korrespondierenden Kapitalwert von € 288,55 vorgeschlagen. Wegen der weiteren Details wird ebenfalls auf die benannten Auskünfte Bezug genommen.

    3. Die Antragsgegnerin, geboren am ...1966, trat am 01.04.1983 in den öffentlichen Dienst ein und war seither ebenfalls bei dem KDZ pflichtversichert, allerdings im Abrechnungsverband I. Dieses hat zuletzt am 18.01.2019 – nach Inkrafttreten der Ergänzung von § 73 I ihrer Satzung um die Sätze 3 bis 8 – Auskunft dahingehend erteilt, dass für den Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin bei ihr eine dieser zum 01.01.2002 zugeschriebene Startgutschrift über mtl. € 212,48 zu berücksichtigen sei, die sich (nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG) aus dem Produkt des Vollleistungssatzes von mtl. € 503,63 und einem Faktor von 0,4219 ergebe; Letzterer beruhe auf dem Produkt von 18,75 Versicherungsjahren der Antragsgegnerin bei ihr zwischen dem 01.04.1983 und dem 31.12.2001 und einem Jahresprozentsatz von 2,25. Diese Startgutschrift bedeute – bei einem Gegenwert von € 4,00 mtl. je Versorgungspunkt – 53,12 Versorgungspunkte und sei zeitratierlich mit 136 Ehezeitmonaten bei 225 Beschäftigungsmonaten zwischen 01.04.1983 und 31.12.2001 zu berücksichtigen (ehezeitlich damit 32,10 Versorgungspunkte).

    Das KDZ hat ferner Auskunft dahingehend erteilt, dass die Antragsgegnerin zwischen 01.01.2002 und 30.06.2006 bei ihr – entsprechend ihres maßgebenden Entgelts – weitere 6,76 Versorgungspunkte erwarb.

    Den Ehezeitanteil bewertete das KDZ am 18.09.2018 – mit einem Barwertfaktor von 5,867 – auf insgesamt € 10.943,60 und schlug – nach Abzug von Teilungskosten von insgesamt € 227,36 – einen Ausgleichswert von € 5.358,12 bzw. von 17,47 Versorgungspunkten (rückgerechnet mit einem Barwertfaktor für den Antragsteller von 6,391) vor.

    Im Übrigen wird auf die Auskünfte vom 18.09.2018 und 18.01.2019 nebst Anlagen Bezug genommen.

    Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Gegen die Neuberechnung der Ausgleichswerte sind keine Einwände erhoben worden.

    II.

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist der Ausspruch des Familiengerichts zu dem bei ihr bestehenden Anrecht des Antragstellers, dem beim KDZ bestehenden Anrecht des Antragstellers und dem beim KDZ bestehenden Anrecht der Antragsgegnerin dahingehend abzuändern, dass ein Ausgleich dieser Anrechte nicht stattfindet, § 18 I bzw. II VersAusglG. Denn entweder ist die Differenz der Ausgleichswerte aller wechselseitigen und (ggf.) gleichartigen Anrechte gering oder aber die Differenz der Ausgleichswerte der (jedenfalls) gleichartigen Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und der Antragsgegnerin beim KDZ sowie der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei dem KDZ sind jeweils gering. Insofern bedarf es vorliegend, obgleich die Ehegatten beim KDZ ehezeitliche Anrechte in unterschiedlichen Abrechnungsverbänden erzielten, letztlich keiner Entscheidung darüber, ob solche in unterschiedlichen Abrechnungsverbänden geführte Anrechte gleichartig im Sinne des § 18 I VersAusglG sind oder nicht. Zudem sind Gründe:, von den dortigen „Soll-Regelungen“ abzuweichen, vorliegend nicht erkennbar.

    Damit ist zugleich die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1) im Ergebnis unbegründet, weil das Familiengericht aus obigen Gründe:n letztlich zutreffend von einem Ausgleich des unter I.2. beschriebenen Anrechts des Antragstellers abgesehen hat.

    Folglich erweist sich – unter ersatzloser Aufhebung der Absätze 2, 4 und 5 des Tenors – Absatz 6 des Tenors, wonach im Übrigen kein Versorgungsausgleich stattfindet, als zutreffend. Insoweit bedarf es unter „Aufrücken“ von Absatz 3 zu Absatz 2 des Tenors auch nicht der speziellen Tenorierung des Nichtausgleichs des unter I.2. beschriebenen Anrechts; vielmehr werden die bisherigen Absätze 6 und 7 zu den Abätzen 3 und 4.

    Im Einzelnen:

    A)

    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) führt, obgleich sie nur das Anrecht des Antragstellers bei ihr betrifft, zur Neuentscheidung des Senats hinsichtlich dieses und der beim KDZ bestehenden Anrechte der Ehegatten, weil eine Prüfung des § 18 I VersAusglG insoweit Klammerwirkung aufweist (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 – XII ZB 629/13 –, juris, Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017, 4 UF 313/16 mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. August 2011 – 18 UF 3/11 –, juris). Dies gilt für den Senat auch in dem Falle, in dem die Voraussetzungen des § 18 I VersAusglG letztlich zu verneinen sind, weil es zunächst nur um die Frage geht, was Beschwerde- und damit Prüfungsgegenstand ist.

    Zugleich liegt den Regelungen des § 18 I und II VersAusglG ein Stufenverhältnis zu Grunde, wonach eine Prüfung der Geringfügigkeit eines Anrechts nach § 18 II VersAusglG erst dann eröffnet ist, wenn der Anwendungsbereich des § 18 I VersAusglG nicht gegeben ist (grundlegend: BGH FamRZ 2012, 192-197, Rz. 29ff.).

    B)

    Insofern ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2), mit der diese eine Neuregelung des Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers erstrebt, begründet, weil letztlich keine besonderen Gründe:für den Senat erkennbar sind, trotz der Soll-Regelungen des § 18 I VersAusglG einen Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und beider Ehegatten beim KDZ vorzunehmen. Insoweit sind zumindest zwei der beschwerdegegenständlichen Anrechte der Beteiligten, nämlich das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und das Anrecht der Antragsgegnerin beim KDZ, gleichartig im Sinne des § 18 I VersAusglG, weil sie auf gleichen Grundlagen und Berechnungsweisen beruhen. Ob auch das im Abrechnungsverband II geführte Anrecht des Antragstellers beim KDZ gleichartig zu den beiden anderen Anrechten ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil bei Ablehnung einer Vergleichbarkeit sich für dieses Anrecht die Prüfung des § 18 II VersAusglG anschließt und sowohl der Saldo der Ausgleichswerte aller drei Anrechte als auch die Differenz der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und der Antragsgegnerin beim KDZ sowie der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers beim KDZ geringfügig im Sinne des § 18 III VersAusglG sind.

    1) Gleichartigkeit der Anrechte im Sinne des § 18 I VersAusglG

    Nach BGH FamRZ 2012, 192-197, Rz. 20 ist „…Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG…, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7)…“.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist nach BGH NJW-RR 2016, 449 eine Vergleichbarkeit der von Beschwerdeführerin zu 2) vorgehalten Anrechtssysteme „VBLklassik“ und „VBLextra“ nicht gegeben, weil die entsprechenden Anrechte auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Das Anrecht „VBLklassik“ wird in dem für den Antragsteller maßgeblichen Abrechnungsverband West im Umlageverfahren (modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren) finanziert, die Finanzierung der Versicherung „VBLextra“ erfolgt demgegenüber vollständig im Kapitaldeckungsverfahren. Die aus der Pflichtversicherung „VBLklassik“ gezahlten Renten unterliegen nach § 39 VBLS einer einprozentigen jährlichen Steigerung. Renten aus dem Anrecht „VBLextra“ werden demgegenüber durch einen nicht garantierten Gewinnzuschlag angepasst.

    (a)

    Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und das im Abrechnungsverband I geführte Anrecht der Antragsgegnerin beim KDZ vergleichbar in diesem Sinne sind. Beide Anrechte wurden ab 1982/83 im Rahmen des damals gültigen Gesamtversorgungsmodells als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes begründet und zum 01.01.2002 durch Ermittlung von Startgutschriften nach § 18 BetrAVG i.V.m mit den jeweiligen Satzungsbestimmungen in das seither dort gültige „Punktemodell“ überführt. Dabei wurden zur Ermittlung der – die hiesigen Ehezeitanteile prägenden – Startgutschriften einheitliche Maßstäbe angelegt; insofern stimmen die Übergangsvorschriften des § 79 VBLS und § 73 KDZ-Satzung (jeweils gültig für die Höhe der Anwartschaften für am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherte) wörtlich überein. Sie gehen unter ergänzender Heranziehung von § 18 BetrAVG gleichermaßen von einem auf identischem Wege ermittelten „Vollleistungssatz“ aus, der sodann mit einem in Zeit-Zeit-Relation der zum 31.12.2001 erreichten Zugehörigkeit zur bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente erreichbaren Gesamtzugehörigkeit ermittelten Faktor in die dem Versicherten zugeschriebene Startgutschrift mündet. Der Senat hat sich insofern die von beiden Versorgungsträgern vorgenommene Berechnung der Startgutschriften vorlegen und erläutern lassen; beide Startgutschriften wurden insofern auf identischem Rechenwege ermittelt. Beide Anrechte werden seither in Versorgungspunkten geführt, denen ein identischer Monatsrentenwert von € 4,00 zugeordnet ist, Messbetrag nach § 35 I VBLS bzw. 33 I KDZ-Satzung. Für beide Anrechte gilt das modifizierte Abschnittsdeckungsverfahren, §§ 59 S. 4, 60 ff. VBLS, 60 ff. KDZ-Satzung; beide Versorgungssysteme sagen im Leistungsstadium eine Rentenerhöhung von 1% p.a. fix zu (§§ 39 VBLS, 37 KDZ-Satzung). Auch auf „Netto-Ebene“ ist ein vergleichbarer Leistungsbezug sichergestellt, da bis Ende 2007 die Umlagen des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers und die Beiträge des Arbeitnehmers pauschal bzw. individuell versteuert wurden und erst ab 01.01.2008 – in vergleichbarer Weise – steuerfrei gestellt werden (vergl. § 3 Nr. 56 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007), also ein identischer Wechsel von der Ertragsanteils- (§ 22 Nr. 5 S. 2, Nr. 1 S. 2 a) bb) EStG) zur Vollbesteuerung im Leistungsstadium (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG) geschieht.

    (b)

    Ob auch das im Abrechnungsverband II des KDZ geführte Anrecht des Antragstellers in diesem Sinne vergleichbar ist, muss der Senat im vorliegenden Fall aber nicht endgültig entscheiden. Es liegen die Saldi aller drei benannter Anrechte der Ehegatten bzw. der Ausgleichswerte der beiden jedenfalls vergleichbaren Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und der Antragsgegnerin beim KDZ unterhalb der Grenze des § 18 III VersAusglG; im zweiten Fall weist das dann nach § 18 II VersAusglG einzeln zu betrachtende Anrecht des Antragstellers beim KDZ ebenfalls einen geringen Ausgleichswert zu Gunsten der Antragsgegnerin auf.

    Der Senat hat aber Zweifel, ob dieses im Abrechnungsverband II geführte Anrecht des Antragstellers mit den anderen eine hinreichende Gleichartigkeit aufweist: Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass dieses Anrecht überhaupt im Abrechnungsverband II geführt wird, dem Senat nur durch puren Zufall bekannt wurde.

    Im Ausgangspunkt verhielt sich die Auskunft des KDZ (wie nach Senatskenntnis auch sonstige Auskünfte der Zusatzversorgungsträger in vergleichbaren Fällen, obwohl alle diese unterschiedliche Abrechnungsverbände in der Pflichtversicherung kennen) hierzu – obgleich es namhafte Unterschiede (wie nachstehend ausgeführt) gibt – überhaupt nicht. Anhaltspunkt für – nachstehende Unterschiede ergebende – gebotene Amtsermittlung des Senats, § 26 FamFG, war insofern, dass das KDZ unterschiedliche, aber (angeblich) geschlechtsneutrale Barwertfaktoren für jeden einzelnen Ehegatten verwendete, obgleich nach Senatsansicht bei identischen Rechnungsgrundlagen der Barwertfaktor eines Ehegatten, wie er zur Ermittlung des Barwerts der ehezeitlichen Versorgungspunkte seines Anrechts Verwendung fand, in identischer Höhe für die Rückrechnung des hälftigen Barwertes in den in Versorgungspunkten zu messenden, auf ihn zu übertragenden Ausgleichswert des Anrechts des anderen Ehegatten ebenfalls hätte Anwendung finden müssen (Beispiel: Barwertfaktor Ehefrau im Abrechnungsverband I bei Ehezeitende am 30.06.2006: 5,867; Rückrechnungsfaktor Ehefrau für zu teilendes Anrecht des Ehemannes in Abrechnungsverband II (bei gleichem Alter der Ehefrau zu identischem Ehezeitende und beiderseitigem Bestand der Anrechte im Anwartschaftsstadium): 6,789). Erst auf dadurch ausgelöste, konkrete Nachfrage des Senats offenbarte das KDZ eine Einordnung der beiderseitigen Anrechte in unterschiedliche Abrechnungsverbände und ermöglichte dem Senat eine genauere Prüfung der Vergleichbarkeit. Insofern wäre eine offensive Darlegung der maßgeblichen Grundlagen eines beauskunfteten Anrechts durch den jeweiligen Versorgungsträger mehr als wünschenswert gewesen.

    Zwischen den im Abschnittsdeckungsverfahren geführten (ursprünglichen) Umlagesystem (Abrechnungsverband „West/Versorgungskonto I“ der Beschwerdeführerin zu 2) bzw. Abrechnungsverband I des KDZ) und dem Kapitaldeckungssystem des Abrechnungsverbandes II gibt es neben den Gemeinsamkeiten, dass jeweils das Anrecht anhand von Versorgungspunkten bestimmt wird, für die im Leistungsfalle der Messbetrag von € 4,00 je Monat gilt und dieser jährlich um 1% gesteigert wird, §§ 33, 37 KDZ-Satzung, aber auch deutliche Unterschiede: Der Abrechnungsverband II wird – wie auch die freiwillige Versicherung (bei der Beschwerdeführerin zu 2) „VBLextra“ genannt) – im Kapitaldeckungsverfahren geführt, § 55 Ia 1 KDZ-Satzung, wobei nach § 60a I 1 KDZ-Satzung der Pflichtbeitragssatz „… nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen (ist), dass die zu entrichtenden Beiträge zusammen mit dem vorhandenen Vermögen und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Leistungsverpflichtungen auf der Grundlage des ATV-K aus den Anwartschaften und Ansprüchen dauerhaft erfüllen zu können…“. Während infolge dessen im Abrechnungsverband I eine überwiegend arbeitgeberseits zu zahlende, nicht dem Aufbau eines Kapitalstocks, sondern der solidarischen Finanzierung der laufenden Rentenleistungen dienende Umlage in Höhe von 6,2 v.H. (seit 01.07.2016 in Höhe von 6,6 v.H., seit 01.07.2017 in Höhe von 6,8 v.H. und seit 01.07.2018 in Höhe von 7,0 v.H.), vergl. https://zvk-wi.de/zvk/arbeitgeber/produkte/die-pflichtversicherung, des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens (grds. des steuerpflichtigen Arbeitslohnes, § 60 III 1 KDZ-Satzung) des jeweiligen Beschäftigten aufzubringen war/ist, betragen im Abrechnungsverband II die überwiegend arbeitgebersseits zu tragenden, dem Aufbau eines Kapitalstocks dienenden Beiträge (nur) 4,8 v.H. (seit 01.01.2017 5,4 v.H., seit 01.01.2018 5,9 v.H. bzw. seit 01.01.2019 6,4 v.H.), vergl. https://zvk-wi.de/zvk/arbeitgeber/produkte/die-pflichtversicherung, des nach § 60 III KDZ-Satzung maßgeblichen Einkommens. Es werden daher in den unterschiedlichen Abrechnungsverbänden der Pflichtversicherung unterschiedliche Finanzierungsinstrumente in unterschiedlicher Höhe und unterschiedlicher Ausgestaltung eingesetzt, um – gemessen am zugrundeliegenden Arbeitsentgelt des jeweiligen Beschäftigten – letztlich vergleichbare „Brutto-Leistungen“ zu erbringen, §§ 30 ff. KDZ-Satzung. Letzteres spräche für eine Vergleichbarkeit, weil die aus den zu übertragenden Versorgungspunkten gezahlten Bruttorenten einheitlich errechnet werden (in dem Sinne schon: KG FamRZ 2015, 929-930 zur Vergleichbarkeit der VBL-Abrechnungsverbände „West – Versorgungskonto I“ bzw. „Ost/Beitrag – Versorgungskonto II“). Hierzu steht in Widerspruch, dass der BGH u.a. aus der Zugehörigkeit der Anrechte zu unterschiedlichen Abrechnungsverbänden auf die Nichtvergleichbarkeit der Anrechte geschlossen hat (siehe oben: NJW-RR 2016, 449ff., Rz. 18 zu „VBLklassik“ und „VBLextra“).

    Die Betrachtungsweise des Kammergerichts dürfte dabei vor allem die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Leistungen in den Abrechnungsverbänden I und II nicht hinreichend in den Blick genommen haben: Bereits im Ausgangspunkt unterscheidet sich – ungeachtet aller weiterer individueller Steuermerkmale des Versicherten – die ertragssteuerliche Behandlung der identisch errechneten Bruttorenten in den Abrechnungsverbänden (Versorgungspunkte x € 4,00 = Bruttomonatsrente) und legt damit maßgebliche Unterschiede in demjenigen, was der Leistungsempfänger „tatsächlich für seinen Unterhalt“ erhält, im Ursprung an. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung ist dabei durchaus ein Kriterium, dem der Gesetzgeber im Rahmen des Versorgungsausgleichs Bedeutung beimisst, vergl. § 15 III VersAusglG.

    Denn nach § 3 Nr. 63 EStG waren/sind die Beiträge zur Kapitalstockbildung im Rahmen des Abrechnungsverbandes II im weitergehenden Umfang steuerfrei gestellt als nach § 3 Nr. 56 EStG die Umlage im Abrechnungsverband I. Mithin unterliegen die aus diesen Beiträgen zu gewährenden Renten umfassend der nachgelagerten Besteuerung im Rentenfall, § 22 Nr. 5 S. 1 EStG , während dessen die aus „versteuerten“ Umlagen erbrachten Renten nur der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG unterfallen.

    2) Umfang der Ausgleichswerte

    Es wurden von den Versorgungsträgern nach Ergänzung ihrer Satzungen um die Übergangsvorschriften der §§ 79 I 3 – 8 VBLS und 73 I 3 – 8 KDZ-Satzung nunmehr auch die Ehezeitanteile und Ausgleichswerte aller Anrechte der Ehegatten auf „VBLklassik“ im Abrechnungsverband „West/Versorgungskonto I“ bei der Beschwerdeführerin zu 2) (Antragsteller), aus der Pflichtversicherung im Rahmen des Abrechnungsverbandes II beim KDZ (Antragsteller) bzw. aus der Pflichtversicherung im Rahmen des Abrechnungsverbandes I beim KDZ (Antragsgegnerin) zutreffend ermittelt.

    Einerseits verwendeten beide in ihren neuen Auskünften von 2018 bzw. 2019 geschlechtsneutrale Barwertfaktoren (vergl. BGH NZFam 2017, 396, Rz. 19ff.).

    Andererseits sieht der Senat – jedenfalls im vorliegenden – Fall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Art und Weise der nach § 79 I VBLS bzw. § 73 I KDZ-Satzung in der seit 2018/19 gültigen Fassungen ermittelten Startgutschriften.

    Zwar unterfallen beide Ehegatten als am 01.01.2002 „rentenferne Jahrgänge“ hinsichtlich der seit 1982/83 bestehenden Pflichtversicherungen bei der Beschwerdeführerin zu 2) bzw. dem KDZ der seit Jahren bekannten „Startgutschriftenproblematik“ (vergl. BGHZ 174, 127ff., Rz. 128ff., BGHZ 209, 201ff.), da die Übergangsvorschriften der §§ 79 VBLS, 73 KDZ-Satzung (in den Fassungen von 2002 und 2012) einzelne Versichertengruppen bei der Überleitung in das jetzige Punktemodell unangemessen benachteiligten. Durch die nunmehr in Kraft getretenen Regelungen der §§ 79 I 3 – 8 VBLS, 73 I 3 – 8 KDZ-Satzung, auf denen die zuletzt vorgelegten Auskünfte beider Versorgungsträger beruhen, wurde nach Ansicht des Senats ein Rechtszustand geschaffen, der jedenfalls für beide hiesigen Ehegatten keine – vom BGH 2007 bzw. 2014 beanstandete – Benachteiligungen bei der Berechnung der Startgutschriften mehr aufweist. Denn vorliegend waren beide Ehegatten aufgrund ihrer jeweiligen Versicherungsbiografien in den Zusatzversorgungssystemen von den früheren Übergangsvorschriften nicht nachteilig betroffen; die jetzt eingeführten ergänzenden Vorschriften beseitigen zudem die beanstandeten Benachteiligungen, ohne das Gesamtsystem der Überleitung grundlegend zu ändern.

    Ausgangspunkt der Kritik des BGH an dem ursprünglichen Umstellungssystem von 2002 war, dass nach § 18 II Nr. 1 BetrAVG die Startgutschrift für bis zum 31.12.2001 zurückgelegte Versicherungszeiten 2,25% p.a. des früheren Vollleistungssatzes betragen sollte, d.h. eine Startgutschrift in Höhe eines für die am 31.12.2001 zurückgelegte Versicherungszeit zeitratierlich ermittelten Anteils des bisherigen Vollleistungssatzes konnte erst dann erreicht werden, wenn aufgrund des jeweiligen Lebensalters zu Beginn der Pflichtversicherung eine Versicherungszeit von (100% / 2,25% =) 44,44 Versicherungsjahren erreichbar war. Dies war bei besser ausgebildeten Versicherten, die eine längere Ausbildungszeit benötigten, um überhaupt die Aufnahmekriterien für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu erfüllen, indes unrealistisch (BGHZ 174, 127ff., a.a.O.) und benachteiligte (nur) diese Berufsgruppe unangemessen.

    Dieses Problem wurde durch die Anfügung der §§ 79 I 3 – 8 VBLS, 73 I 3 – 8 KDZ-Satzung nunmehr dahingehend aufgelöst, dass an Stelle des Satzes von 2,25% p.a. der Quotient von 100% und bis zum 65. Lebensjahr zurücklegbaren Versicherungsjahre p.a. trat, sofern dieser im Einzelfall höher als 2,25% p.a. ist. Zugleich findet eine vertretbare Begrenzung auf 2,5% p.a. statt, was max. erreichbaren (100% / 2,5% =) 40 Versicherungsjahren entspricht. Dies ist ein Zeitraum, der auch der – der früheren Gesamtversorgung entsprechenden – Beamtenhöchstversorgung immanent ist, vergl. z.B. § 14 I 1 HBeamtVG. Dies entspricht dem vom BGH in BGHZ 174, 127ff., Rz. 149 angedeuteten Lösungsweg, dass die Tarifvertragsparteien die verwendete Formel an verschiedenen Stellen ändern könnten, „… um so im Ergebnis … auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren … abzustellen …“.

    Damit wurde auch für die hiesigen Ehegatten eine Lösung geschaffen, die für die Rechtsbeständigkeit der ihnen gutgeschrieben Startgutschriften spricht: Denn der 1963 geborene Antragsteller und die 1966 geborene Antragsgegnerin nahmen ihre pflichtversicherungsbedeutsame Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 18 Lebensjahren 1982 (Antragsteller) bzw. 17 Lebensjahren 1983 (Antragsgegnerin) auf, beide überschreiten damit eine bis zum Erreichen des am 01.01.2002 gültigen gesetzlichen Renteneintrittsalters (je 65 Lebensjahre) mögliche Versicherungszeit von 44,44 Jahren (deutlich). Beide sind durch den (nunmehrigen Mindest-) Faktor von 2,25 v.H. des Vollleistungssatzes pro bis zum 31.12.2001 zurückgelegtem Versicherungsjahr eher bevorteilt als benachteiligt.

    Gegen die übrige Bewertung der ab dem 01.01.2002 erwirtschafteten Anrechte ist ebenfalls nichts zu erinnern und wird auch von den Beteiligten nichts erinnert.

    3) Geringfügigkeit der (Differenz der) Ausgleichswerte

    Die Differenzen sowohl aller beiderseitigen Ausgleichswerte als auch der Ausgleichswerte der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und der Antragsgegnerin beim KDZ sind geringfügig im Sinne der §§ 18 III VersAusglG, 18 SGB IV. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit am 30.06.2006 (Zustellung des Scheidungsantrages an Antragsgegnerin am 13.07.2006, § 3 VersAusglG) € 2.450,00 (vergl. SozVers-Rechengrößen-VO), 120% hiervon sind € 2.940,00. Dahinter bleibt – wie nachstehend errechnet – die jeweilige Differenz der unterschiedlich eingesetzten Ausgleichswerte zurück, und zwar gleichgültig, ob diese vor ihrer Saldierung um die bei einer internen Teilung anfallenden Teilungskosten bereinigt werden oder nicht (vergl. zum Meinungsstand: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Maurer, Bearbeiter: Schüßler, Stand: 01.02.2019, § 18 VersAusglG, Rz. 67f.).

    Denn in die gebotene Saldierung sind (zumindest) die Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) mit einem Ausgleichswert von € 7.931,26 (bzw. nach Abzug hälftiger Teilungskosten von € 125,00, vergl. § 13 VersAusglG, im Ergebnis von € 7.806,26) sowie das Anrecht der Antragsgegnerin beim KDZ mit einem Ausgleichswert von € 5.471,80 (bzw. nach Abzug hälftiger Teilungskosten von € 113,68, vergl. § 13 VersAusglG, im Ergebnis € 5.358,12) einzustellen. Dies ergibt Differenzen von € 2.459,46 (ohne Berücksichtigung von Teilungskosten) bzw. € 2.448,14 (nach Abzug je hälftiger Teilungskosten); beide Differenzen bleiben damit hinter der Grenze von € 2.940,00 zurück. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man das weitere Anrecht des Antragstellers beim KDZ in die Saldierung einstellte (und damit seine Vergleichbarkeit mit den anderen beiden Anrechten bejahte), weil sich dann der Ausgleichswertsaldo zu Gunsten der Antragsgegnerin (bei einem Ausgleichswert des weiteren Anrechts des Antragstellers beim KDZ von € 389,53 vor Abzug von hälftigen Teilungskosten bzw. € 288,55 nach Abzug hälftiger Teilungskosten) nur auf € 2.848,99 bzw. € 2.736,69 erhöhte.

    Allein im Sinne des § 18 II, III VersAusglG betrachtet bleibt der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers beim KDZ jedenfalls hinter der Wertgrenze von € 2.940,00 – gleich ob vor oder nach Abzug von Teilungskosten – zurück. Insofern erweist sich die Beschwerde der Antragsgegnerin auf Teilung dieses Anrechts zu ihren Gunsten für unbegründet.

    4) Ermessensausübung

    Der Senat sieht keine hinreichenden Gründe:, von der Sollregelung des § 18 I bzw. II VersAusglG abzuweichen. Im vorliegenden Fall der internen Teilung, §§ 9, 10 ff. VersAusglG, sind „… in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben soll § 18 Absatz II VersAusglG auch die Entstehung so genannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senat, NJW-RR 2016, 449 = FamRZ 2015, Seite 2125 Rn. 23 f. mwN)…“ (BGH NJW-RR 2016, 967, Rz. 7). Dabei „… ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Absatz II VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. …“ (BGH NJW-RR 2016, 967, Rz. 8).

    Gemessen hieran überwiegt das Interesse der Versorgungsträger, keinen Ausgleich vorzunehmen, ein – in ihrer Beschwerde dokumentiertes – Interesse der Antragsgegnerin an einem Ausgleich (aller drei Anrechte), wobei der Senat im Hinblick auf die dann anfallenden Teilungskosten, § 13 VersAusglG, letztlich einen Gleichlauf der Interessen der Versorgungsträger und beider Ehegatten erkennt. Einerseits führten die – jedenfalls nach § 18 I VersAusglG zu betrachtenden – Ausgleiche der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 2) und der Antragsgegnerin beim KDZ zu annähernd gleich hohen „Gesamtanrechten“ der Ehegatten, allerdings bei jeweils zwei verschiedenen Versorgungsträgern. D.h. beide Ehegatten müssten sich – um eines geringfügigen Ausgleichs willen – zukünftig jeweils an verschiedene Versorgungsträger wenden, um Rentenleistungen zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als es senatsbekannt ist, dass es zwischen der Beschwerdeführerin zu 2) und der KDZ an einem Überleitungsabkommen mangelt, d.h. beide Ehegatten stünden künftig zwangsweise zwei Versorgungsträgern gegenüber.

    Andererseits wäre die Verwaltung von dann vier getrennten Anrechten – unter Einbeziehung des Anrechts des Antragstellers beim KDZ im Abrechnungsverband II von insgesamt sechs Anrechten – jedenfalls deutlich aufwendiger ist als die Weiterführung der Verwaltung von zwei bzw. drei Anrechten.

    Der Nichtausgleich aller Anrechte enthebt die Ehegatten auch davon, die Schmälerung ihres Versorgungsguthabens um – letztlich nicht zu beanstandende – Teilungskosten von insgesamt (€ 250,00 + € 227,36 + € 201,96 =) € 679,32 hinzunehmen, was bei einem durchschnittlichen Barwertfaktor von 6,0 allein den beiderseitigen Wegfall von über (€ 679,32 / 6,0 / 12 Monate / € 4,00 Messbetrag =) 2,35 Versorgungspunkten bedeutete. Hinzu kommt für den Senat, dass die Teilung aller Anrechte zu unterschiedlicher ertragssteuerlicher Behandlung der jeweils künftigen Anrechte eines Ehegatten führte, also insb. die in Summe ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin vor der Situation stände, einige „Teilrenten“ nur mit dem Ertragswert bzw. andere „Teilrenten“ komplett versteuern (und die dazu überlassenen Informationen und deren administrative Umsetzung durch das Finanzamt im Detail prüfen) zu müssen.

    Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin auf die Begründung von Bagatellanrechten angewiesen ist; ihre durchgehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit dem 17. Lebensjahr legt vielmehr das Gegenteil sehr nahe. Auch hat die Antragsgegnerin auf den Hinweis des Senatsberichterstatters zum Nichtausgleich der Anrechte nicht in gegenteiliger Hinsicht argumentiert.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150, 81 FamFG; im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerdeführerin zu 2) und die mehrfache Verzögerung des Verfahrens infolge der „Startgutschriftenproblematik“ entspricht es der Billigkeit, auf die Erhebung der Gerichtskosten und der Anordnung einer Auslagenerstattung für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 FamFG; der Senat misst der Frage, ob die Neuregelung der §§ 79 I 3 – 8 VBLS, 73 I 3 – 8 KDZ-Satzung eine hinreichende Grundlage für eine Ausgleichsentscheidung bildet, grundsätzliche Bedeutung bei.

    Rechtsmittelbelehrung: …

    Dr. Römer Dr. Fricke Dr. Fritzsche