OLG Frankfurt vom 19.08.2011 (7 UF 13/11)

Stichworte: Teilungskosten, pauschale; pauschale Teilungskosten;
Normenkette: VersAusglG 13
Orientierungssatz:
  • Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an das fr?here Recht eine Pauschalierung der Teilungskosten in der Gr??enordnung zwischen 2 und 3% des auszugleichenden ehezeitanteiligen Kapitalbetrages auch mit der Regelung des ? 13 VersAusglG billigen und fortf?hren wollen. Schon mit dieser prozentualen Regelung ist gew?hrleistet, dass das auszugleichende Anrecht nicht empfindlich geschm?lert wird.
  • Der Einwand, dass schon unterhalb einer solchen Grenze (bei 2,5% von 100.000 EUR sich Teilungskosten von 2.500 EUR) die Kosten die tats?chlich anfallenden Teilungskosten regelm??ig deutlich ?bersteigen, ist angesichts der vom Gesetzgeber ausdr?cklich gebilligten Pauschalierung nicht stichhaltig.
  • 511 F 1743/10S AG Kassel

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 7. Senat f?r Familiensachen in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Knauff, Richter am Oberlandesgericht Huckenbeck und Richter am Oberlandesgericht Ebert im Verfahren nach ? 68 Abs. 3 FamFG am 19.8.2011 beschlossen:

    Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 14.3.2011 - 511 F 1743/10 S - wird in Ziff. II Abs. 3 und 5 abge?ndert und insoweit wie folgt gefasst:

    Zu Lasten des f?r den Ehemann - Personalnummer XXXXXXX - bei der Daimler AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem Daimler Vorsorge Kapital Eins gem?? der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur ?berleitung auf das - Daimler Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung gem. ? 10 VersAusglG zur Begr?ndung eines entsprechenden Anrechts nach Ma?gabe der Durchf?hrungsgrunds?tze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Ehefrau ?bertragen in H?he von 27.027 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2010, davon entfallend 21.998 EUR auf den Startbaustein und 2.739 EUR auf den Zusatzbaustein ?berbr?ckungsgeld sowie 2.290 EUR auf die Jahresbausteine.

    Zu Lasten des f?r den Ehemann - Personalnummer XXXXXXX - bei der Daimler AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungskapital zur Wahl gem?? der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3.11.1997 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen f?r eine Zusage auf Versorgungskapital zur Wahl werden im Wege der internen Teilung gem. ? 10 VersAusglG zur Begr?ndung eines entsprechenden Anrechts nach Ma?gabe der Durchf?hrungsgrunds?tze zum Versorgungsausgleich pers?nliche Versorgungskapitalzusagen in H?he von insgesamt 14.997 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2010, auf die Ehefrau ?bertragen.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten f?r das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; au?ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.025,60 EUR festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gr?nde:

    I.

    Mit Verbundbeschluss vom 14.3.2011 hat das Amtsgericht unter andrem den Versorgungsausgleich durchgef?hrt. In diesem Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind u.a. im Wege der internen Teilung mehrere Anrechte des Ehemannes bei der Beschwerdef?hrerin ausgeglichen worden, darunter eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeitanteiligen Wert von 55.441,66 EUR und eine weitere Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeitanteiligen Wert von 30.763,39 EUR.

    Die Beschwerdef?hrerin hatte gem. ? 5 Abs. 3 VersAusglG Ausgleichswerte von 27.027 EUR bzw. 14.997 EUR vorgeschlagen und dabei Teilungskosten in H?he von 1.386,04 EUR bez?glich des erstgenannten Anrechts und in H?he von 769,08 EUR hinsichtlich des zweiten Anrechts (jeweils Gesamtbetrag f?r beide Ehegatten) abgesetzt.

    Das Familiengericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2010, 1906) hinsichtlich der der Teilungskosten jeweils nur einen Gesamtbetrag von 500 EUR f?r angemessen erachtet und deswegen Ausgleichswerte von 27.471 EUR bzw. 15.132 EUR festgesetzt. Gegen diese ihr am 12.4.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beschwerdef?hrerin mit ihrer am 14.4.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, dass die von ihr im Rahmen von ?? 5 Abs. 3, 13 VersAusglG vorgeschlagenen Teilungskosten ?ber 500 EUR hinaus ber?cksichtigt werden, so wie ihre Durchf?hrungsgrunds?tze zum Versorgungsausgleich dies bestimmen. Danach w?rden die Teilungskosten pauschal mit 2,5% des festgestellten Ehezeitanteils, mindestens mit 100 EUR und h?chstens mit 3000 EUR bemessen.

    Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss; die ?brigen Beteiligten haben sich nicht ge?u?ert.

    II.

    Die gem. ? 58 Abs. 1 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im ?brigen gem. ?? 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 228 FamFG zul?ssig. Die Beschwerde hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

    Das Familiengericht hat die Teilungskosten zu Unrecht auf 500 EUR begrenzt.

    Gem?? ? 13 VersAusglG sind im Rahmen der internen Teilung nach ? 10 VersAusglG bei der Ermittlung des Ausgleichswertes die Teilungskosten h?lftig zu ber?cksichtigen, und zwar indem sie von dem ausgleichspflichtigen Wert in Abzug gebracht werden und die H?lfte des Restwertes ausgeglichen wird. Es handelt sich hierbei um die Kosten des organisatorischen Mehraufwandes des Versorgungstr?gers durch die interne Teilung, n?mlich die Errichtung und F?hrung des Versorgungskontos in der Anwartschaftsphase, wie auch die Bearbeitung und Betreuung der Rentenzahlung in der Leistungsphase (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 2. Familiensenat, Beschluss vom 25.3.2011, 2 UF 383/10, n.v.).

    Obwohl der Aufwand, der durch den Abzug der Teilungskosten nach ? 13 VersAusglG abgegolten werden soll, in keiner direkten Beziehung zur H?he des Wertes des auszugleichenden Anrechts steht, entspricht es allgemeiner Meinung, dass diese Kosten pauschal berechnet werden k?nnen. Streit besteht indes dar?ber, wie diese Pauschale berechnet und ggf. zu begrenzen ist.

    Im Gesetzgebungsverfahren wurde in der Begr?ndung zu ? 13 VersAusglG erwogen, dass es wie im bislang geltenden Recht, wonach im Rahmen der Realteilung nach ? 1 Abs. 2 VAHRG pauschale Kostenabz?ge von 2 bis 3 Prozent des Deckungskapitals des Versorgungsausgleichs gebilligt worden seien, auch unter Geltung des neuen Rechts bei interner Teilung angemessen sein k?nne, die insoweit anfallenden Kosten zu pauschalieren (BT-Drs. 16/10144, S. 57 zu ? 13). Allerdings hat sich die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ausdr?cklich dagegen ausgesprochen, die Frage der Angemessenheit im Gesetz detaillierter zu regeln. Sachlich gehe es um zwei Anliegen, n?mlich einerseits zu gew?hrleisten, dass das Versicherungskollektiv von den Kosten der Teilung entlastet bleibe, und zum anderen sicherzustellen, dass der Kostenabzug die Ehegatten nicht ?ber Geb?hr belaste. Das schlie?e eine Pauschalierung nicht aus, werde aber im Rahmen der Angemessenheitspr?fung in der Regel dazu f?hren, dass "bei sehr werthaltigen Anrechten" der Kostenabzug auf einen absoluten H?chstbetrag zu begrenzen und bei sehr kleinen Ausgleichswerten eine Mindestpauschale in Ansatz zu bringen sei. Es solle aber - anstatt einer gesetzgeberischen Vorgabe - zun?chst den Versorgungstr?gern und sodann der Kontrolle durch die Familiengerichte ?berlassen bleiben, diese Wertgrenzen n?her zu bestimmen (Anlage 4 zur BT-Drucksache 16/10144, S. 125). Dementsprechend ist eine Bestimmung eines noch als angemessen angesehenen Prozentsatzes ebenso unterblieben wie eine Bestimmung der Mindestbetr?ge oder eines H?chstbetrages.

    Die Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur sind bislang uneinheitlich. Ganz ?berwiegend wird dabei - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien - im Ausgangspunkt akzeptiert, dass vom Versorgungstr?ger eine Pauschale zwischen 2 und 3% des ehezeitanteiligen Wertes des auszugleichenden Anrechts als Teilungskosten angesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt, aaO, mwN, OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; vgl. auch Cisch/Hufer/Karst, Versorgungsausgleich: Teilungskosten bei betrieblichen Direktzusagen, BB 2011, 1401ff., 1403f.; Ruland, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 503; Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, ? 8 Rn. 30; nur auf einen "Spielraum" verweisend: Bruderm?ller, in Palandt, BGB, 70. Aufl., ? 13 VersAusglG, Rn. 2).

    Uneinigkeit herrscht jedoch insbesondere in Bezug auf die Frage, welche Obergrenze zu ziehen ist. In der vom Familiengericht angesprochenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.6.2010 - 15 UF 120/10 - (FamRZ 2010, 1906) wurde eine vom Versorgungstr?ger selbst vorgesehene H?chstgrenze von 500 EUR gebilligt. Dass dieser Betrag stets die absolute Obergrenze zu sein habe, ist in der Entscheidung allerdings nicht ausdr?cklich ausgef?hrt; nur die Formulierung der Begr?ndung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, wonach die Zulassung zur Kl?rung der Frage diene, ob die Bemessung der Kosten der internen Teilung mit 3% des Ehezeitanteils und einem H?chstbetrag von 500 EUR vereinbar ist, l?sst sich schlie?en, dass das OLG Stuttgart - nicht n?her begr?ndete - Bedenken gegen einen h?heren Betrag als 500 EUR haben k?nnte.

    Das OLG N?rnberg (Beschluss vom 3.11.2010, 11 UF 500/10, FamRZ 2011, 898f., jurisRn. 7ff.) hat einen pauschalen Ansatz von 250 EUR gebilligt, auch wenn eine prozentuale Berechnung (2 bis 3%) zu einem niedrigeren Ansatz gef?hrt h?tte. Auch diese Entscheidung verh?lt sich nicht zur Frage des H?chstbetrages, sondern spricht sich lediglich dagegen aus, dass auf diese Weise bei geringwertigen Versorgungsanwartschaften der Pauschalbetrag "nach unten prozentual gedeckelt" werde. Nur f?r eine Mindestpauschale von 200 EUR spricht sich das OLG N?rnberg auch im Beschluss vom 6.5.2011 (11 UF 165/11, jurisRn. 38ff.) aus, wobei im konkreten Fall Teilungskosten in H?he von 763,26 EUR gebilligt wurden.

    In der Literatur finden sich allerdings Stimmen, die generell eine H?chstgrenze bei 200-250 EUR annehmen wollen (Breuers, jurisPK-BGB Band 4, 5. Aufl. 2010, Stand 27.6.2011, Rn. 11 unter Bezugnahme auf Hau?/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 205, tendenziell auch Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 111; Eichenhofer, in M?nchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, ? 13 VersAusglG, Rn. 6, h?lt eine Ankn?pfung an die effektiven Kosten f?r erforderlich und erachtet Festbetr?ge von 100 bis 250 EUR als "weniger angreifbar" im Vergleich zur Orientierung an der H?he des Prozentsatzes des Deckungskapitals). Vereinzelt wird auch in der Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 EUR bef?rwortet (AG Oberhausen, B.v. 16.12.2010, 43 F 1335/09, jurisRn. 23), mit der Begr?ndung, dass sonst die Anrechte "empfindlich geschm?lert w?rden".

    Teilweise wird vertreten, dass - abweichend vom ?berwiegend vertretenen Ansatz - eine dynamische Pauschalierung in H?he von 12% der Bezugsgr??e nach ? 18 Abs. 1 SGB IV vorzunehmen sei, was im zu entscheidenden Fall zu einer Begrenzung auf 306,60 EUR f?hrte (AG Duisburg, B. v. 17.11.2010, 57 F 29/08 VA, FamRZ 2011,1149 [Ls.], zit. nach jurisRn. 14; ebenso B. v. 17.2.2011, 54 F 39/10, jurisRn. 22ff., 32, 33).

    In der Folgezeit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.6.2010 haben sich einige Gerichte - teilweise unter Bezugnahme auf diese Entscheidung f?r ein Obergrenze von 500 EUR ausgesprochen (AG Stuttgart, B. v. 3.12.2010, 28 F 496/09, jurisRn. 24; OLG Frankfurt, aaO.). Auch in der Literatur gibt es Autoren, die den Betrag von 500 EUR als H?chstgrenze ansehen (Bergmann, in Bamberger/Roth, Beck?scher Online Kommentar, Stand. 1.3.2011, Edition 20, ? 13 VersAusglG, Rn. 3; zum weiteren Streitstand Cisch/Hufer/Karst, aaO, S. 1401), oder zumindest h?here Betr?ge nur ausnahmsweise als ansatzf?hig ansehen wollen (OLG Celle, Beschluss v. 12.4.2011, 15 UF 308/10, jurisRn. 13ff.).

    Demgegen?ber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG N?rnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2,5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgr??e, derzeit also 30.660 EUR bzw. Teilungskosten von 766,50 EUR, einerseits und andererseits einer absoluten H?chstgrenze von 2,5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgr??e nach ? 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 EUR, die jedoch oberhalb von 766,50 EUR nur nach individueller Darlegung anerkannt werden k?nnten) sowie das OLG D?sseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 EUR ?bersetzt w?re, die konkret angesetzten 748,20 EUR wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdef?hrerin: Teilungskosten von 1.809,06 EUR bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von ?ber 72.000 EUR gebilligt) ein Bed?rfnis f?r eine Begrenzung der abzugsf?higen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden d?rften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgr??e nach ? 18 Abs. 1 SGB IV belaufe. Begr?ndet wird dies damit, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an die fr?here Rechtsprechung zur Realteilung im Grundsatz eine auf das Deckungskapital bezogene Pauschalierung akzeptiert und nur f?r "sehr werthaltige Anrechte" (BT-Drs. 16/10144, S. 125 re. Sp.) ein absoluter H?chstbetrag vorzusehen sei. Bei einem Ansatz von z.B. 250 EUR w?rde indes bereits bei einem Kapitalwert von 12.500 EUR (bei 2%) bzw. 8.333,33 EUR (bei 3%) die Grenze erreicht, obwohl diese Betr?ge nur sehr geringf?gig ?ber der auf den Kapitalbetrag des auszugleichenden Anrechts vor Ausgleich hochgerechneten Bagatellgrenze nach ? 18 Abs. 3 VersAusglG (Ausgleichswert 120% der monatlichen Bezugsgr??e nach ? 18 Abs. 1 SGB IV, entsprechend 240% dieser Bezugsgr??e als Wert des auszugleichenden Anrechts vor Abzug von Teilungskosten, derzeit also 6.132 EUR) liege. Daraus ergebe sich ein Wertungswiderspruch, weil bei einem derart dicht an der Bagatellgrenze liegender Betrag noch nicht im Sinne der Gesetzesbegr?ndung von einem "sehr werthaltigen Anrecht" gesprochen werden k?nne. Vielmehr habe der Gesetzgeber ja ausdr?cklich auf die in der Problematik vergleichbaren Entscheidungen zu den Teilungskosten bei Realteilung nach altem Recht verwiesen. Danach sind selbst Umlagen mit umgerechnet ?ber 2.800 EUR nicht beanstandet worden (OLG Celle, FamRZ 1985, 939, 942).

    Der Senat schlie?t sich der zuletzt genannten Auffassung an. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an das fr?here Recht gerade eine Pauschalierung in der Gr??enordnung zwischen 2 und 3% des auszugleichenden ehezeitanteiligen Kapitalbetrages auch mit der Regelung des ? 13 VersAusglG billigen und fortf?hren wollen. Schon mit dieser prozentualen Regelung ist gew?hrleistet, dass das auszugleichende Anrecht nicht empfindlich geschm?lert wird. Die weitere Funktion der Angemessenheitskontrolle nach ? 13 VersAusglG, sicherzustellen, dass die geltend gemachten Kosten nicht au?er Verh?ltnis zum Aufwand des Versorgungstr?gers stehen, wird dann erf?llt, wenn eine Obergrenze festgelegt wird. Der Gesetzgeber hat eine solche Obergrenze f?r geboten erachtet, wenn die auszugleichenden Anrechte "sehr werthaltig" sind, sich also signifikant vom Durchschnitt der Anwartschaften bzw. korrespondierend vom Durchschnitt der daraus resultierenden Renten abheben. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in ? 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach Kapitalwerte bis 240% der Bezugsgr??e nach ? 18 Abs. 1 SGB IV im Regelfall nicht auszugleichen sind, w?re eine Interpretation, dass ein "sehr werthaltiges Recht" bereits bei Kapitalwerten vorliegen soll, die nur wenig ?ber dieser Grenze liegen, nicht nachvollziehbar.

    Eine gestaffelte Differenzierung danach, dass Pauschalierung nur bis zu einem bestimmten Betrag ohne Nachweis, dar?ber hinaus bis zu einer H?chstgrenze mit Nachweis zul?ssig sein soll, verfehlt das gesetzgeberische Anliegen, durch Pauschalierungen den Aufwand und damit die Kosten f?r die Beteiligten m?glichst gering zu halten. Zwar l?sst sich der Gegen?u?erung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/10144, S. 125) entnehmen, dass eine Differenzierung nach gewissen ?u?eren Merkmalen wie Gr??e des Versicherungskollektivs, Finanzierungsform und der Komplexit?t der Zusagen erw?nscht ist. Von einer Einzelfallpr?fung bis hin zur aufw?ndigen gerichtsf?rmlichen ?berpr?fung der Angaben im Rahmen einer Beweisaufnahme ist nicht die Rede. Gegen die vom Bundesrat erhobenen Bedenken, dass es problematisch sei, wenn die Versorgungstr?ger gezwungen w?rden, im konkreten Fall die den entsprechenden Verwaltungskosten zugrunde liegende betriebswirtschaftliche Kalkulation offenzulegen (BR-Drs. 343/08 - Beschluss - S. 4f., sub Nr. 5), hat sich die Bundesregierung damit gerade nicht gewandt, sondern nur mit R?cksicht auf die vielf?ltigen Konstellationen, wenn man auf die genannten ?u?eren Kriterien abstelle, von einer gesetzgeberischen Konkretisierung des Begriffs der Angemessenheit abgesehen.

    Ausdr?cklich erw?hnt ist allerdings, dass in gro?en, stark standardisierten versicherungsf?rmigen Systemen durch die Teilung geringere Kosten anfallen als bei kleineren Unternehmen. Gerade auf solche versicherungsf?rmige Systeme bezogen sich jedoch die Entscheidungen zum fr?heren Recht, auf die im Gesetzgebungsverfahren ausdr?cklich Bezug genommen war. Daraus l?sst sich entwickeln, dass der Gesetzgeber allenfalls bei kleineren Unternehmen eine noch h?here Grenze hinsichtlich der Teilungskosten ansetzen wollte, als dies in der Rechtsprechung bei versicherungsf?rmigen Altersversorgungen bereits akzeptiert worden war. Mittelbar l?sst sich daraus schlie?en, dass der Gesetzgeber den Begriff der "sehr werthaltigen Anrechte", bei denen er es f?r erforderlich h?lt, eine Obergrenze f?r die Teilungskosten anzusetzen, nicht anders verstehen wollte, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung bereits der Fall war. Dann aber k?nnten selbst Anrechte mit einem zu teilenden Betrag von ?ber 100.000 EUR bei versicherungs?hnlicher Struktur des Versorgungstr?gers und der jeweiligen Versorgung noch nicht als "sehr werthaltig" angesehen werden, was sich damit deckt, dass die daraus resultierenden Renten immer noch einem eher unterdurchschnittlichen Monatseinkommen entsprechen.

    Der Einwand, dass schon unterhalb einer solchen Grenze (bei 2,5% von 100.000 EUR erg?ben sich Teilungskosten von 2.500 EUR), dieser Betrag die tats?chlich anfallenden Teilungskosten regelm??ig deutlich ?bersteigt, ist angesichts der vom Gesetzgeber ausdr?cklich gebilligten Pauschalierung nicht stichhaltig. Dieser Pauschalierung ist es immanent, dass sie bezogen auf den Einzelfall in aller Regel zu hoch oder zu niedrig ausfallen wird. Es kommt allenfalls darauf an, dass im Rahmen einer Mischkalkulation die Pauschalierung nicht zu einer unangemessenen Bereicherung des Versorgungstr?gers zu Lasten der Gesamtheit der geschiedenen Eheleute f?hren darf. Diese Problematik unterscheidet sich aber in keinem Punkt von den Erw?gungen, die schon unter Geltung des fr?heren Rechts dazu gef?hrt haben, einen pauschalen Ansatz von 2 bis 3 % zu billigen und lediglich als Ausnahme eine - jedenfalls deutlich oberhalb der hier auszugleichenden Kapitalwerte liegende - absolute Obergrenze vorzusehen.

    Infolgedessen h?tte das Familiengericht von dem bei der Beschwerdef?hrerin zugunsten des Ehemannes bestehenden Anrecht mit dem ehezeitlichen Kapitalbetrag von 55.441,66 EUR und von dem weiteren Anrecht mit dem ehezeitlichen Kapitalbetrag von 30.763,39 EUR nicht jeweils lediglich 500 EUR Teilungskosten in Abzug bringen d?rfen, sondern die von der Beschwerdef?hrerin zutreffend auf der Grundlage ihrer Gesamtbetriebsvereinbarung und den Durchf?hrungsgrunds?tzen bezifferten Betr?ge von 1.386,04 EUR bez?glich des erstgenannten Anrechts (Vorsorgekapital Eins) und in H?he von 769,08 EUR hinsichtlich des weiteren genannten Anrechts (Vorsorgekapital nach Wahl). Nach Abzug dieser Betr?ge sind im Wege der internen Teilung nach ? 10 VersAusglG die im Tenor genannten Betr?ge auszugleichen, wobei in der sprachlichen Fassung der von der Beschwerdef?hrerin erstrebten Konkretisierung und Differenzierung Rechnung zu tragen war.

    Der Senat konnte nach ? 68 Abs. 3 FamFG ohne Durchf?hrung eines Termins entscheiden, weil neue Erkenntnisse aus einer m?ndlichen Verhandlung nicht zu erwarten waren. Die Beteiligten sind der entsprechenden Ank?ndigung des Senats durch Verf?gung vom 16.6.2011 auch nicht entgegen getreten.

    Die Kostenentscheidung beruht auf ?? 112, 81 FamFG.

    Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung beruht auf ? 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

    III.

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es jedenfalls zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (? 70 Abs. 2 FamFG) einer h?chstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf, ob die Teilungskosten nach ? 13 VersAusglG mit einem Prozentbetrag des zugrundeliegenden Deckungskapitals pauschaliert werden k?nnen sowie ob, wie und ggf. auf welchen Betrag eine H?chstgrenze - namentlich bei "besonders werthaltigen Anrechten" - f?r die pauschal ansetzbaren Teilungskosten festzusetzen ist.

    IV. Rechtsmittelbelehrung

    (wird ausgef?hrt)

    Knauff Ebert Huckenbeck