OLG Frankfurt vom 23.07.1999 (6 WF 90/99)

Stichworte: Erinnerung, Beschwerdenotfrist, Unterschrift, Einwand, Gebührenrecht
Normenkette: BRAGO 19 Abs. 5 S. 1
Orientierungssatz: Einwand außerhalb des Gebührenrechts wegen Tilgungsbestimmung der Partei

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 04.02.1999 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts -Familiengericht- Lampertheim vom 15.12.1998 am 23. Juli 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 15.10.1998 auf Festsetzung ihrer Gebühren wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.197,65 DM.

G R Ü N D E

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 21 Nr. 2 RPflG). Sie ist auch zulässig. Zwar ist die rechtzeitig eingegangene Beschwerdeschrift vom 04.02.1999 nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben. Die nachgeholte Unterschrift ist erst nach Ablauf der Beschwerdenotfrist bei Gericht eingegangen. Die fehlende rechtzeitige Unterschrift hat jedoch vorliegend auf die Zulässigkeit der Beschwerde keine Auswirkung, da aus der Beschwerdeschrift sowohl der Inhalt der hierin enthaltenen Erklärung als auch die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (vgl. BGHZ Bd. 92, S. 255) und auch Manipulationen nicht erkennbar sind.

In der Sache führt die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Ablehnung der beantragten Vergütungsfestsetzung, weil der Beteiligte zu 1) Einwendungen entgegenhält, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Er hat nämlich behauptet und durch Vorlage eines Überweisungsträgers belegt, daß er auf die im Scheidungsverfahren zu erwartenden Kosten bereits im März 1997 an die Beteiligten zu 2) 10.000,00 DM überwiesen hat. Dies wird von diesen auch eingeräumt. In ihrer der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 25.06.1999 beigefügten "Verrechnung" haben die Beteiligten zu 2) alle Ansprüche auf Vergütung gegen den Beteiligten zu 1) aus verschiedenen Beauftragungen und Mandatsverhältnissen zusammengerechnet und die Zahlungen des Beteiligten zu 1) hierauf, wozu auch die Überweisung von 10.000,00 DM zählt, insgesamt angerechnet. Unter Bezugnahme auf den zu ihren Gunsten verbleibenden Saldo von 6.127,84 DM halten sie sich für berechtigt, ihre im Scheidungsverfahren entstandenen Gebühren gegen den Beteiligten zu 1) festsetzen und damit vereinfacht titulieren zu lassen. Da aber der Beteiligte zu 1) bei der Überweisung der 10.000,00 DM ausdrücklich eine Bestimmung über die Verwendung des Betrags getroffen hat ("Scheidungskosten") und dieser Betrag die tatsächlich entstandenen Gebühren im Scheidungsrechtsstreit abdeckt, liegt in der Bezugnahme hierauf ein außerhalb des Gebührenrechts liegender anspruchsvernichtender Einwand, dessen Berechtigung nicht im Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO zu klären ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag der zur Festsetzung angemeldeten Gebühren.

Dr. Weychardt Schmidt Dr. Bauermann