OLG Frankfurt vom 24.05.2000 (6 WF 84/00)

Stichworte: Drittwiderspruchsklage, Familiensache
Normenkette: GVG 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, ZPO 771
Orientierungssatz: Für die Einordnung der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO als Familiensache kommt es darauf an, "ob das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht materiell-rechtlich im ehelichen Güterrecht wurzelt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers vom 04.04.2000 gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 28.03.2000/Nichtabhilfebeschluss vom 06.04.2000 am 24.05.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt zurückverwiesen, das dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe jedoch nicht mangels sachlicher Zuständigkeit verweigern darf.

G r ü n d e

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht. Dieses wird unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung des Senats erneut über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der noch ungeprüften prozesskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit des Gesuchstellers zu befinden haben.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts betrifft die beabsichtigte Widerspruchsklage nach § 771 ZPO eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO bzw. im Sinne des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG. Zwar befindet sich der angefochtene Beschluss im Einklang mit der hierin zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.12.1981 (FamRZ 1982, 401). Aus der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.06.1985 - FamRZ 1985, 903 ff.) ergibt sich jedoch, dass es für die Einordnung der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO als Familiensache darauf ankommt, "ob das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht materiell-rechtlich im ehelichen Güterrecht wurzelt" (a.a.O., S. 904). Dies ist im Hinblick auf die sich im 4. Buch, 1. Abschnitt (eheliches Güterrecht), 6. Titel findende Regelung der §§ 1365 ff. BGB der Fall, so dass die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts fehle.

Kleinle Schmidt Dr. Bauermann