OLG Frankfurt vom 26.04.1999 (6 WF 78/99)

Stichworte: Kostenausgleichung, Gegenstandswert, Verbundverfahren, Vergleich, Kostenregelung
Normenkette: GKG 19a Abs. 1 Satz 1 BRAGO 8 Abs. 1, 7 Abs. 2, Abs. 3
Orientierungssatz: Im Scheidungsverbundverfahren berechnen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände der einzelnen Verfahren, welche als eine Angelegenheit zu behandeln sind (§ 19a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 und 3 BRAGO). Diese Regelung erfordert eine einheitliche Entscheidung über die gesamten Kosten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung der Antragstellerin vom 04.03.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 21.02.1999 am 26. April 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Kostenausgleichung zurückverwiesen, wobei das Amtsgericht die sich aus den Gründen dieses Beschlusses ergebende Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM.

G r ü n d e

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Der Senat legt im folgenden seine Rechtsauffassung dar und überträgt dem Amtsgericht die hieran zu orientierenden Rechenvorgänge nebst Erlaß eines entsprechenden neuen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 575 ZPO).

Vorliegend ist die für die Kostenausgleichung maßgebliche Kostengrundentscheidung zusammen mit dem verfahrensabschließenden Scheidungsverbundurteil ergangen. Danach wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Ausgenommen wurden die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens. Insoweit und im Hinblick auf den in dieser Folgesache abgeschlossenen Vergleich hat das Amtsgericht der Antragstellerin 3/4 und dem Antragsgegner 1/4 der Kosten auferlegt.

Im Scheidungsverbundverfahren berechnen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände der einzelnen Verfahren, welche als eine Angelegenheit zu behandeln sind (§ 19a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 und 3 BRAGO). Diese Regelung erfordert eine einheitliche Entscheidung über die gesamten Kosten. Erfolgt - wie hier - dennoch eine auf eine Folgesache bezogene gesonderte Kostenentscheidung, dann lassen sich die auf diesen Einzelgegenstand entfallenden Kosten nur dadurch ermitteln, daß die Kosten, die an der Summe der Streitwert aller Gegenstände, also an der Scheidungssache einschließlich aller rechtshängigen Folgesachen zu orientieren sind, den Kosten gegenübergestellt werden, die sich bei gleichem Ansatz, jedoch ohne Berücksichtigung des Werts der im Kostenausspruch gesondert behandelten Folgesache, errechnen. Diese Vorgehensweise entspricht dem Begehren der Antragstellerin, die sich zu Recht auf die von ihr im Kostenausgleichungsverfahren benannte obergerichtliche Entscheidung beruft (OLG Schleswig, JurBüro, 1994, 748). Eine andere Gebührenberechnung ist nicht dadurch veranlaßt, daß die Parteien die güterrechtliche Folgesache vor Erlaß des Scheidungsverbundurteils durch Vergleich erledigt und eine Kostenregelung getroffen haben, die in die Kostenentscheidung des Verbundurteils inkorporiert worden ist (§ 93a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dadurch hat das Güterrechtsverfahren nicht seinen Charakter als Folgesache mit der Folge verloren, daß es gebührenrechtlich als Einzelangelegenheit zu behandeln wäre. Die Kostenregelung des Vergleichs nimmt lediglich eine auf die güterrechtliche Folgesache bezogene Quotelung vor, enthält aber keine vom Grundsatz der Kostenberechnung nach dem zusammengerechneten Wert aller Folgesachen abweichende Vereinbarung der Gebührenberechnung .

Das Amtsgericht wird daher nach Maßgabe der aufgezeigten Vergleichsberechnung den Gebührensaldo, der sich mit und ohne Einbeziehung der güterrechtlichen Folgesache ergibt zu errechnen und sodann die sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Kostenquotelung vorzunehmen haben. Entsprechend sind die auf den Vergleich vom 05.11.1998 entfallenden Vergleichsgebühren zu quoteln.

Da die Beschwerde sachlich in vollem Umfang Erfolg hat, konnte der Senat schon jetzt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens befinden. Insoweit beruht die Entscheidung auf § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des Interesses der Antragstellerin an der sich aufgrund der vorzunehmenden Neuberechnung ergebenden Verringerung der auf sie entfallenden Kostenlast.

Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann