Stichworte: | Dolmetscher, Ordnungsgeld Ordnungsgeld, Dolmetscher |
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Normenkette: | ZPO 409 GVG 185 |
Orientierungssatz: | Gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher kann Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden. |
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Bescchwerde des Übersetzungsbüros X gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 12.02.2008 am 28. April 2008 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben |
Gründe:
Das gem. § 409 Abs.2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen zum Termin nicht erschienenen Dolmetscher ist unzulässig. Weder die ZPO noch das GVG sehen solche eine Maßnahme gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher vor. Eine entsprechende Anwendung der für das Ausbleiben von Sachverständigen maßgeblichen Vorschrift (§ 409 Abs.1 Satz 2 ZPO) scheidet wegen Strafcharakters der Vorschrift aus (Art. 103 Abs.2 GG) aus (etwa KG, Beschluss vom 21.11.2007, 1 AR 1087/07, StraFo 2008, 89).
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