OLG Frankfurt vom 23.03.1999 (6 WF 68/99)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Mehrkosten, Verweisung
Normenkette: ZPO 281 Abs. 3 S. 2, BRAGO 13, 14, 31 Abs. 1 Nr. 1
Orientierungssatz: Mehrkosten sind der Unterschied zwischen den Gesamtkosten vor beiden Gerichten und denjenigen Kosten, die dem Antragsgegner bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 02.02.1999 am 23. März 1999 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 817,80 DM

G R Ü N D E

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Antragsgegners vom 08.12.1998 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Der Senat geht dabei davon aus, daß Rechtsanwalt S., das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Antragsgegners eingelegt hat.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Durch das Urteil vom 13.11.1998 sind der Antragstellerin nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auferlegt worden. Mehrkosten sind der Unterschied zwischen den Gesamtkosten vor beiden Gerichten und denjenigen Kosten, die dem Antragsgegner bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären. Solche Mehrkosten sind hier nicht geltend gemacht. Die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, deren Festsetzung beantragt worden ist, ist durch das Tätigwerden des Rechtsanwalts S. vor dem zunächst angerufenen Amtsgericht Worms entstanden. Da er in diesem Sinne ohne erkennbare Einschränkung des Auftrags auch weiterhin für den Antragsgegner nach der Verweisung an das Amtsgericht Lampertheim tätig geworden ist, wie sich aus den Schriftsätzen vom 06.11.1997 und 26.11.1997 und seinem Auftreten im Termin vom 16.12.1997 ergibt, ist die Prozeßgebühr gleichermaßen vor dem Amtsgericht Lampertheim angefallen. Nach §§ 13, 14 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Gebühren jedoch nur einmal beanspruchen, so daß sich hinsichtlich der Prozeßgebühr keine Mehrkosten durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Worms ergeben haben. Daß Rechtsanwalt S. vor dem Amtsgericht Lampertheim wirksam keine dem Anwaltszwang unterliegenden Prozeßhandlungen vornehmen konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt