OLG Frankfurt vom 19.03.1999 (6 WF 64/99)

Stichworte: Einstellung der ZV, einstweilige, Beschwerde, Prüfungsumfang, Klagebergründung, Ermessensfehler
Normenkette: ZPO 769, 81, 176, 78 Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8
Orientierungssatz: Die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich, durch den ein Anspruch aus dem Güterrecht tituliert ist, nach §§ 78 Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, unterliegt dem Anwaltszwang (OLG Schleswig, FamRZ 1991, 958 LS),

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Groß-Gerau vom 19.02.1999 am 19. März 1999 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 7.000,00 DM.

G R Ü N D E

Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der der Frankfurter Senate für Familiensachen (vgl. FamRZ 1982, 736) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, können in der Sache jedoch nur darauf überprüft werden, ob greifbare Gesetzesverstöße oder grobe Ermessensfehler vorliegen.

Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat bei der "verkürzten Klagebegründung" die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung nicht für gegeben erachtet und hat dies näher erläutert. Dies begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Zwar kommt es nicht notwendig darauf an, ob die tatsächlichen Gründe, auf die sich die Klägerin beruft, erst nach Vergleichsabschluß entstanden sind, da gegenüber einem Prozeßvergleich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO auch Einwendungen geltend gemacht werden können, die sich auf zeitlich vor Vergleichsabschluß liegende Tatsachen stützen (BGH NJW 1953, 345, FamRZ 1983, 22). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Einwendungen detailliert darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO), damit zumindest beurteilt werden kann, ob diese Einwendungen durch den Vergleich ausgeschlossen sind. Wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs kann neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1987, 393).

Eine einstweilige Einstellung kommt im übrigen derzeit auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klage noch nicht rechtshängig ist und auch nicht gleichzeitig zugestellt werden kann. In der Klageschrift fehlen nämlich jegliche Angaben zur Person des Beklagten einschließlich dessen Vertretung (vgl. §§ 81, 176 ZPO). Weiterhin unterliegt die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich, durch den ein Anspruch aus dem Güterrecht tituliert ist, nach §§ 78 Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO dem Anwaltszwang (OLG Schleswig, FamRZ 1991, 958 LS), der hier nicht befolgt worden ist.

Danach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert wird auf etwa 1/5 des Hauptsachwertes geschätzt.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt