OLG Frankfurt vom 19.03.1999 (6 WF 62/99)

Stichworte: Vergütung, Fetsetzung, Staatskasse, Erinnerung, Beschwerde
Normenkette: ZPO 128 Abs. 3
Orientierungssatz: Keine Durchgriffserinnerung bei Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatslkasse

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge und die Umgangsregelung für die minderjährigen Kinder

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. B. gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts -Familiengericht- Dieburg vom 24.09.1998 am 19. März 1999 beschlossen:

Die Vorlageverfügung vom 09.03.1999 wird aufgehoben. Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G R Ü N D E

Über die Erinnerung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Dr. B. gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24.09.1998 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Vergütung festgesetzt ist, durch Beschluß (§ 128 Abs. 3 ZPO). Erst gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zulässig, sofern der Beschwerdegegenstand 100,00 DM übersteigt (§ 128 Abs. 4 BRAGO). Eine Durchgriffserinnerung ist nicht gegeben. Vorliegend ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, daß der Urkundsbeamte die Erinnerung zurückgewiesen hat. Dem Beschluß vom 10.03.1999 kommt lediglich die Bedeutung einer Nichtabhilfeentscheidung zu, die die Entscheidung durch den Abteilungsrichter nicht entbehrlich macht.

Die Vorlageverfügung ist danach aufzuheben.

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt