OLG Frankfurt vom 09.03.2000 (6 WF 55/00)

Stichworte: Prozeßkostenhilfe, Beschwerde
Normenkette: ZPO 127
Orientierungssatz: Grundsätzlich kann eine Prozeßkostenhilfebeschwerde nur bis zum Instanzende eingelegt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.02.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 09.07.1999 am 09. März 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G R Ü N D E

Die gemäß § 127 II 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie erst nach Erlaß der die Instanz abschließenden Entscheidung vom 10.02.2000 eingelegt worden ist. Abgesehen von verschiedenen Ausnahmefällen (Baumbach/Hartmann, 58. Aufl., Rz. 62 ff zu § 127 ZPO), die hier nicht vorliegen, kann eine Prozeßkostenhilfebeschwerde nur bis zum Instanzende zulässig eingelegt werden. Dies entspricht dem Umstand, daß die Prozeßkostenhilfe im Regelfall nur für die Zukunft bewilligt werden kann. Hier hat die Antragstellerin offensichtlich die die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts, die bereits am 09.07.1999 ergangen ist, jedenfalls bis zum Instanzende hingenommen, obwohl keine Umstände ersichtlich sind, die sie an einer früheren Einlegung ihres Rechtsmittels gehindert haben. Daran muß sie sich festhalten lassen.

Dr. Weychardt Schmidt Kleinle