OLG Frankfurt vom 24.02.2003 (6 WF 41/03)

Stichworte: Rückabtretung, Unterhaltsansprüche, Vertretungsrecht des Elternteils
Normenkette: BGB 1629 Abs. 2 S. 2, BSHG 91
Orientierungssatz: Der Abschluß eines Rückabtretungsvertrages mit dem Sozialamt bezüglich übergegangener Ansprüche auf Kindesunterhalt steht in so engem sachlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhalt, daß er bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB von der Befugnis des Elternteils, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, umfaßt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 29.01.2003 durch Richter am Oberlandesgericht Kleinle als Einzelrichter am 24. Februar 2003 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Den Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin XYZ die Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt.

Gründe:

Das gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

1. Soweit der für die Zukunft (ab Klagezustellung) geltend gemachte Kindesunterhalt der Antragsteller in Frage steht, kann die Mutter, die die Kinder in ihrer Obhut hat, diese - unabhängig von der Rückabtretung - gemäß § 265 II ZPO weiter prozessual geltend machen.

2. Soweit die Antragsteller rückständigen Unterhalt für die Zeit vor Zustellung der Klage verlangen, sind sie aufgrund der bei den Akten befindlichen Rückabtretungsverträge aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Die Auffassung der Amtsgerichts Lüdenscheid (FamRZ 2002,1207), wonach es bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge für den Abschluss eines Rückabtretungsvertrages mit dem Sozialamt oder der Unterhaltsvorschusskasse der Mitwirkung beider Sorgerechtsinhaber bedarf, teilt der Senat nicht. Der Abschluss eines solchen Vertrages steht in so engem sachlichem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhalt, dass er bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 1629 II 2 BGB von der Befugnis des Obhutselternteils, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen geltend zu machen, umfasst wird.

Kleinle