OLG Frankfurt vom 24.02.2000 (6 WF 36/00)

Stichworte: Kostenentscheidung, Auskunftspflichtverletzung
Normenkette: ZPO 93d. 91 bis 93a und 269 Abs. 3
Orientierungssatz: Zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Partei, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und für das Unterhaltsverfahren Anlaß gab.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Klägerin vom 07.12.1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 19.11.1999 am 24. Feb. 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Beklagten, der auch die Kosten der Beschwerde zu tragen hat, werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM.

Der Wert des unbezifferten Leistungsantrags wird auf 8.629,54 DM festgesetzt.

G r ü n d e

Nachdem der Beklagte nach fruchtloser vorprozessualer Aufforderung im vorliegenden Auskunftsstufenverfahren erst nach Erlass des in der Auskunftsstufe gegen ihn erlassenen (Teil-)Versäumnisurteils des Amtsgerichts vom 15.04.1999 die ihm hierin auferlegte Auskunft erteilt und die Klägerin mangels hieraus herleitbaren Zahlungsanspruches die Klage im übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie eine verfahrensabschließende Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Beklagten gemäß § 93d ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 19.11.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Zurücknahme der Klage eine Kostentragungspflicht des Beklagten nicht - auch nicht nach § 93d ZPO - gegeben sei.

Gegen diesen ihr förmlich nicht zugestellten, frühestens am 30. November 1999 zugegangenen Beschluss hat die Klägerin am 08.12.1999 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weiter verfolgt.

Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.

Da die Beschwerde auf jeden Fall innerhalb der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde geltenden Notfrist eingelegt ist, kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des von § 93d ZPO in Bezug genommenen § 269 Abs. 3 (hier Satz 4) ZPO als sofortige Beschwerde aufzufassen ist oder ob es - da die angefochtene Entscheidung den Kostenanspruch der Klägerin abgelehnt hat - den Charakter einer einfachen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO hat (vgl. hierzu Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 269, Rn. 47).

Auch sind die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Insbesondere ist - wie sich aus dem Ausspruch dieses Beschlusses zum Wert des unbezifferten Leistungsantrags ergibt - die Berufungssumme in der Hauptsache überschritten (§ 511a Abs. 1 ZPO).

In der Sache hat die Beschwerde vollumfänglich Erfolg.

Nach § 93d ZPO können in einem die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Verfahren der beklagten Partei, die hierzu dadurch Anlass gegeben hat, dass sie ihrer Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, die Verfahrenskosten abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden. Das "billige Ermessen", dessen Ausübung dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden kann, ist auf dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, nämlich eine Kostensanktion bei nicht freiwilliger Erfüllung der zur Klärung von Unterhaltsansprüchen notwendigen Auskunftsverpflichtung zu verhängen, so zu interpretieren, dass der Auskunftspflichtige regelmäßig die Kosten zu tragen hat, wenn er trotz vorausgegangener Aufforderung durch ungenügende oder gar zurückgehaltene Auskunft die Klage veranlasst hat (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 93d, Rn. 1 und 2). In einem solchen Fall kommt, wenn - wie hier - die Klägerin nach Prüfung der erst im Klageweg erzwungenen Auskunft zum Ergebnis gelangt, dass sich der Übergang zur Leistungsstufe nicht empfiehlt und sie deshalb die (unbezifferte) Klage zurücknimmt, regelmäßig in Betracht, die Kosten - abweichend von der schematischen Kostenregel des § 269 Abs. 3 ZPO - wegen seines vor der Verfahrenseinleitung liegenden Verhaltens dem Beklagten aufzuerlegen. Von dieser Sonderregelung abzuweichen, gebietet die "Billigkeit" nur, wenn es im vorprozessualen Bereich Umstände gibt, die das Verhalten der (später) verklagten Partei verständlich erscheinen lassen. Für eine solche Sichtweise ergeben sich aber vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat ihrem unbestrittenen Vorbringen zufolge mit Schreiben vom 21.03.1996 dem Beklagten angezeigt, dass sie an seine Mutter laufende Hilfe nach dem BSHG leistet und ihn zugleich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 93d ZPO von Bedeutung ist, dass die Klägerin damals (noch) nicht kraft gesetzlichen Übergangs Inhaberin des bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruches war. Denn erst § 91 Abs. 1 BSHG in der Fassung des am 01.08.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl 1996, I, 1088) hat den bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch in den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen einbezogen. Jedenfalls hat die Klägerin - nunmehr unter Geltung der Neufassung des § 91 BSHG - mit vorprozessualem Schreiben vom 30.11.1998 den Beklagten nochmals zur (näher präzisierten)Auskunft aufgefordert. Dass der Beklagte eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auskunft noch vor Prozessbeginn erteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch hat der Beklagte nichts vorgebracht, was sein prozessauslösendes Verhalten erklärlich macht.

Mithin war der angefochtene Beschluss dahingehend zu korrigieren, dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

In Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte ist der Wert der unbezifferten Zahlungsstufe auf den in der Klageschrift mit 8.629,54 DM bezifferten Betrag der Sozialhilfeleistung an die Mutter des Beklagten festzusetzen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Klägerin, die auf sie entfallenden Verfahrenskosten erstattet zu erhalten. Er beträgt bis 1.200,00 DM.

Die Entscheidung über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann