Stichworte: | Unzulässigkeit, Rechtsmittel, Abänderungsantrag, Außervollzugsetzung |
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Normenkette: | ZPO 127a Abs. 2 S. 1 u. 2, 620b, 620e |
Orientierungssatz: | Da gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (§§ 127a Abs. 2 Satz 1 und 2, 620b ZPO), ist der Rechtsmittelweg auch nicht für die Nebenentscheidung auf Aussetzung der Vollziehung (§§ 127a Abs. 2 Satz 2, 620e ZPO) eröffnet |
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 15.01.1999 am 04.02.1999 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Da gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (§§ 127a Abs. 2 Satz 1 und 2, 620b ZPO), ist der Rechtsmittelweg auch nicht für die Nebenentscheidung auf Aussetzung der Vollziehung (§§ 127a Abs. 2 Satz 2, 620e ZPO) eröffnet. Es ist auch nicht die außerordentliche Beschwerde gegeben, weil das Amtsgericht den Einstellungsbeschluß nicht begründet hat. Die Erwägungen ließen sich dem Abänderungsantrag entnehmen. Zudem hat die Antragstellerin Gelegenheit, in dem kurzfristig anberaumten Verhandlungstermin ihre Rechte zu wahren. Beschwerdewert: bis 600,00 DM. |
Dr. Weychardt | Dr. Bauermann | Schmidt |