OLG Frankfurt vom 03.04.2006 (6 WF 28/06)

Stichworte: PKH, Beiordnung Beiordnung, Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Normenkette: ZPO 121
Orientierungssatz: Eine Vertretung eines Kindes durch einen Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn das Kind bereits durch das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt vertreten wird und im Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt - Einzelrichterin - am 03.04.2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 20.03.2005 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie kein eheliches Kind des Beklagten sei. Auf ihren Antrag hin hat ihr das Amtsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 13.01.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin bereits vom Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg vertreten wird, das vom Amtsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 04.11.2005 (Az.: 59 F 1900/05) zum Ergänzungspfleger bestellt wurde mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Minderjährigen im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Darmstadt". Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts sei daher nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

Das nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.Es ist vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Die Klägerin wird bereits durch das Jugendamt vertreten, das in der Lage ist, die Interessen des Kindes sachgerecht und fachkundig wahrzunehmen. Im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom. 09.12.99, 6 WF 274/99). Nach dem Vortrag der Klägerin scheidet der Beklagte bereits aus dem Grunde als Vater aus, weil die Mutter der Klägerin und der Beklagte seit dem 25.04.2003 in verschiedenen Ländern leben und die Klägerin erst im Jahr 2005 geboren ist. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages ist nicht damit zu rechnen, dass gegensätzliche Anträge gestellt werden. Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt, begründet dies regelmäßig nicht eine besondere tatsächliche Schwierigkeit des Verfahrens (so auch OLG Dresden, Beschluss v. 16.10.98, 20 W 960/98, FamRZ 1999,600 m.w.N.). Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass in Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG gilt. Für den Fall, das wider Erwarten Schwierigkeiten auftreten, besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nachträglich beizuordnen. Der Vortrag der Klägerin, die Kindesmutter habe über den Rechtsanwalt zunächst darüber aufgeklärt werden müssen, dass ein in Pakistan durchgeführtes religiöses Scheidungsverfahren in Deutschland keine Gültigkeit hat, weshalb ein staatliches Scheidungsverfahren in Pakistan habe eingeleitet werden müssen, ist für die Frage der Schwierigkeit der Vertretung im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht erheblich. Die Kindesmutter war bereits durch die Ausstellung der Geburtsurkunde darüber informiert, dass das Kind, die Klägerin, als eheliches Kind in Deutschland angesehen wird. Die Vertretung der Klägerin durch das Jugendamt ist gewährleistet. Die zusätzliche Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Beiordnung ergibt sich auch nicht aus § 121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO. Der Beklagte ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" erforderlich ist (s. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.09.2002, Az.: 13 WF 103/02, MDR 2003, 393; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.1996, 2 WF 9/96, FamRZ 1997, 377, 378; OLG Dresden aaO).

Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, so dass die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben kann

Köster