OLG Frankfurt vom 09.12.1999 (6 WF 275/99)

Stichworte: PKH für Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, Vergleich, Kosten des beigeordneten Anwalts
Normenkette: ZPO 118 Abs. 1 S. 3
Orientierungssatz: . Nach einer sich als "herrschende Meinung" bezeichnenden Auffassung, der sich der Senat in der Vergangenheit ebenfalls angeschlossen hat, kommt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren als solches grundsätzlich nicht in Betracht (Baumbach/Hartmann, 58. Auflage, Rz. 35 zu § 114 ZPO m.w.N.) (Ausnahme: Abschluß eines Vergleichs)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die "Beschwerde" des Rechtsanwalts Heinz vom 13.09.1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Bensheim vom 31.08.1999 und die Beschwerde vom 29.11.1999 gegen den zurückweisenden Beschluß des Familienrichters vom 17.11.1999 am 09. Dez. 1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E

Das gemäß den §§ 128 IV BRAGO zulässige Rechtsmittel des beigeordneten Rechtsanwalts hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie sich aus dem Terminsprotokoll vom 12.8.1999 ergibt, ist Rechtsanwalt Heinz der Antragstellerin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zunächst zum Abschluß eines Vergleichs i.S. des § 118 I 3 ZPO beigeordnet worden. Der weiter im Terminsprotokoll enthaltene Satz "Die Beiordnungen gelten für das Verfahren" hat offensichtlich den Sinn, daß die Beiordnung für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren erfolgen soll. Daß, wie der Rechtsanwalt meint, darüber hinaus auch eine Prozeßkostenhilfebewilligung und eine Beiordnung für das - in diesem Stadium der Verhandlungen gar nicht mehr notwendige - Klageverfahren gemeint war, ergibt sich daraus nicht. Gestützt wird diese Auslegung dadurch, daß der Amtsrichter selbst die Erinnerung des Rechtsanwalts zurückgewiesen hat.

Zwar ist umstritten, ob eine Prozeßkostenhilfebewilligung und eine entsprechende Beiordnung für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst überhaupt zulässig ist. Nach einer sich als "herrschende Meinung" bezeichnenden Auffassung, der sich der Senat in der Vergangenheit ebenfalls angeschlossen hat, kommt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren als solches grundsätzlich nicht in Betracht (Baumbach/Hartmann, 58. Auflage, Rz. 35 zu § 114 ZPO m.w.N.). Eine Ausnahme machen verschiedene Oberlandesgerichte jedoch für den Fall, daß im Vergleichsfall (§ 118 I 3 ZPO) die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Erfolgsaussicht hat bzw. gehabt hätte (etwa Hamm NJWRR 98, 863; Nürnberg, NJWRR 98, 864; s.a. Gerold/Schmidt, 12. Aufl., Rz. 8 vor § 121 BRAGO m.w.N.). Ob dies richtig ist oder nicht, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil sich für die Kostenfestsetzung daraus keine Unterschiede ergeben.

Wenn der Rechtsanwalt nur für den Vergleich beigeordnet worden ist, erhält er insgesamt 15/10 einer vollen Gebühr. Rechtsgrundlage dafür ist allerdings nicht, wie der angefochtene Beschluß meint, § 23 I BRAGO, sondern § 23 I S. 3 BRAGO i.V.m. 32 II BRAGO. Die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung (Zweibrücken, FamRZ 97, 946; München, FamRZ 97, 1347; Frankfurt FamRZ 97, 1347, Stuttgart, FamRZ 97, 1349), wonach bei einem im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich stets eine 15/10-Gebühr aus der Staatskasse zu erstatten sei, ist nicht einschlägig. Die zitierten Entscheidungen befassen sich lediglich mit der streitigen Frage, ob eine 15/10 Gebühr nach § 23 I 1 BRAGO oder nur eine 10/10 Gebühr nach § 23 I S. 3 BRAGO zu erstatten ist, wenn der Anwalt im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens am Abschluß eines Vergleichs über nicht anhängige Folgesachen mitwirkt und insoweit lediglich für den Vergleichsschluß, nicht aber für ein streitiges Verfahren über die jeweilige Folgesache die Prozeßkostenhilfe beantragt oder bewilligt war/ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn beide Parteien hatten die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für ihre jeweiligen Abänderungsanträge, also für die Hauptsache, beantragt (s.a. Gerold/Schmidt, 12. Aufl., Rz. 9 zu § 51 BRAGO). Insoweit sind dem Rechtsanwalt gemäß § 23 I S. 3 BRAGO daher nur 10/10 einer vollen Gebühr zu erstatten. Er erhält jedoch zusätzlich nach § 32 II BRAGO eine 5/10 Prozeßgebühr (Gerold/Schmidt a.a.O., Rz. 28 zu § 32 BRAGO).

Wenn der Rechtsanwalt zusätzlich für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren beigeordnet worden ist, erhält er zwar für das Betreiben des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens zusätzlich eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 51 BRAGO. Da § 51 I S. 3 BRAGO für diesen Fall jedoch die Anwendung des § 32 BRAGO ausdrücklich ausschließt, entfällt in diesem Falle die 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 II BRAGO. Im Ergebnis hat das Amtsgericht daher zutreffend insgesamt 15/10 einer vollen Gebühr festgesetzt.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Kleinle