OLG Frankfurt vom 09.12.1999 (6 WF 274/99)

Stichworte: Rechtsanwalt, Beiordnung, Erforderlichkeit, Vaterschaftsverfahren
Normenkette: ZPO 121 Abs. 2
Orientierungssatz: Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in Vaterschaftsverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Darmstadt vom 12.11.1999 am 09. Dez. 1999 beschlossen:

Der Antragstellerin wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Rechtsanwalt R. beigeordnet.

G R Ü N D E

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Ist, wie vorliegend, eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird nach § 121 Abs. 2 ZPO einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Die Voraussetzungen für die Beiordnung liegen vor. In Abstammungsprozessen bejahen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 121 Rdnr. 35, m.N.). Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn es sich um einen tatsächlich und rechtlich denkbar einfach gelagerten Sachverhalt handelt (vgl. auch Senat, Beschluß vom 28.08.1998 - 6 WF 172/98 - und vom 30.10.1998 - 6 WF 217/98). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner bestreitet vielmehr nach der Antragsbegründung die Vaterschaft. Durch seine Rückkehr in die Vereinigten Staaten sind zusätzliche Komplikationen bei der Durchführung des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann die Antragstellerin nicht auf die Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle oder des Jugendamtes verwiesen werden, bedarf sie vielmehr anwaltlichen Beistandes.

Der Senat regt an, daß die Antragstellerin die Klageschrift vor Zustellung unter Beachtung der Rechtsänderungen (§ 653 Abs. 1 ZPO in der Fassung des KindUG) neu faßt und dabei zugleich berücksichtigt, daß die gesetzliche Vertreterin nicht als Zeugin vernommen werden kann.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt