OLG Frankfurt vom 02.12.1999 (6 WF 266/99)

Stichworte: Streitwert, Ehesache, Einküfte, Abschlag
Normenkette: BRAGO 9 Abs. 2 S. 1, GKG 12 Abs. 2, 25 Abs. 2
Orientierungssatz: Wert der Ehesache ist nicht zwingend nach dem dreifachen Monatseinkommen festzusetzen. Der dreifache Monatsbetrag betrifft lediglich einen für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstand und stellt keinen Mindestwert oder einen starren Regelwert dar. § 12 Abs. 2 GKG ist offen gefaßt und erlaubt die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung aufweisen (BVerG NJW 1989, 1985).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Rechtsanwalts R. gegen den Wertfesetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Groß-Gerau vom 10.11.1999 am 02. Dez. 1999 beschlossen:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Wert für die Ehesache anderweit festgesetzt auf 12.900,00 DM.

G R Ü N D E

Die auf Anhebung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts R. ist nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässig. Der Senat geht, da die Beschwerde damit begründet ist, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, dabei davon aus, dass Rechtsanwalt R. die Beschwerde aus eigenem Recht und nicht als Bevollmächtigter der Antragsteller eingelegt hat, denn die begehrte Erhöhung geht zu Lasten insbesondere der Antragstellerin.

Der Wert der Ehesache ist nicht zwingend nach dem dreifachen Monatseinkommen festzusetzen. Der dreifache Monatsbetrag betrifft lediglich einen für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstand und stellt keinen Mindestwert oder einen starren Regelwert dar. § 12 Abs. 2 GKG ist offen gefaßt und erlaubt die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung aufweisen (BVerG NJW 1989, 1985). Als weiteres Kriterium für die Festsetzung des Wertes ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG ausdrücklich unter anderem der Umfang der Sache aufgeführt. Das Amtsgericht befindet sich danach im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung, wenn es diesem Umstand grundsätzlich Bedeutung beimißt. Dennoch hält der Senat hier keinen Abschlag für angemessen. Allein der Umstand, dass die Scheidungssache einfach gelagert ist und das Verfahren alsbald abgeschlossen worden ist, rechtfertigt noch keinen Abschlag (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 35 zur einverständlichen Scheidung). Besondere Umstände für eine Abweichung sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Stellungnahme des Antragsgegners vom 18.10.1999 ließ nicht unbedingt erwarten, dass das Scheidungsverfahren ohne Schwierigkeiten ablaufen würde, auch wenn dieser der Scheidung zustimmte. Im übrigen handelt es sich bei den Anwaltsgebühren um am Streitwert orientierte Pauschalgebühren, die grundsätzlich vom konkreten Arbeitsaufwand unabhängig sind.

Ausgehend von den unbestrittenen Angaben zu den Einkommensverhältnissen ergibt sich danach ein Wert der Ehesache von 12.900,00 DM ((1.500,00 DM + 2.800,00 DM) x 3). Der angefochtene Beschluß war entsprechend abzuändern.

Dr. Weychardt Kleinle Schmidt