OLG Frankfurt vom 15.01.2004 (6 WF 248/03)

Stichworte: Sonderbedarf Student, Sonderbedarf, Laptop, Kaution, Wohnungseinrichtung
Normenkette: BGB 1613 Abs. 2 Nr. 1
Orientierungssatz: Ein Student kann Kosten für die Anschaffung eines Laptops, für Wohnungseinrichtung, Maklergebühr und Mietkaution, nicht als Sonderbedarf geltend machen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 21.10.2003 am 15. Januar 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch sachlich keinen Erfolg.

Der Antragsteller kann vom Antragsgegner nicht (anteilige) Kosten für die Anschaffung eines Laptops sowie für die Wohnungseinrichtung einschließlich Kaution und Maklerprovision als Sonderbedarf verlangen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlicher hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es muss sich um einen unregelmäßigen, also einen überraschenden und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf handeln, der bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Bei der Frage, ob der Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und der sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten und auf Anlass und Umfang der besonderen Aufwendung an. Letztlich richtet sich diese Frage danach, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten (vgl. BGH FamRZ 1982, 145 = NJW 1982, 328; FamRZ 1983, 29 = NJW 1983, 224).

Hier ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf eines volljährigen studierenden Kindes mit eigenem Hausstand vom Senat in der Regel monatlich mit 600,00 EUR (ohne Krankenversicherung) angenommen wird (vgl. Nr. 13.1.2. der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2003, 1528). Es handelt sich um einen Pauschbetrag, der geringfügig über den Sätzen nach dem Bundausbildungsförderungsgesetz liegt und der dem Volljährigen Raum für eine eigenverantwortliche Planung belässt. Der Antragsgegner zahlt hierauf ersichtlich wegen der Teilhaftung der Mutter des Antragstellers und des von ihr bezogenen Kindergeldes einen Betrag von 450,00 EUR.

Es mag dem Antragsteller aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Prozesskostenhilfe zugestanden werden, dass er für ein zielgerichtetes Studium einen Internetanschluss benötigt und hier auch einen Laptop, um in das FunkLAN der Universität Mannheim zu kommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit Anschaffungskosten von 1.395,00 EUR gedeckt sind. Nach der DON ILUMA (Drahtloses Overlay-Netz für Interaktives Lernen und Recherche an der Universität Mannheim) Homepage kommt man mit jedem Laptop mit PCMCIA-Slot Typ 2 "ins Netz". Das sind nach den Angaben mehr oder weniger alle, wenn es nicht gerade ein Uraltmodell ist. Dass sich der Antragsteller um einen kostengünstigeren oder einen preiswerten gebrauchten Laptop bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Mag es auch im Sommersemester in der Universität keine "Funktop-Aktion" gegeben haben, so zeigt auch dies doch, dass es einen entsprechenden Markt gibt.

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner bereits für April 2003 den Barunterhalt von 450,00 EUR gezahlt hat, obwohl der Antragsteller für diesen Monat noch zusätzlich den Sold für den Zivildienst in nicht bestrittener Höhe von ca. 450,00 EUR erhalten hat, weiterhin ein Entlassungsgeld von ca. 700,00 EUR. Wenngleich der Antragsteller während des Zivildienstes aus dem Sold keine Rücklagen für das Studium bilden musste, war ihm doch zumutbar, das Entlassungsgeld und den doppelten Bezug im April für anfänglich höhere Aufwendungen, zum Beispiel auch für einen Laptop älteren Modells einzusetzen.

Durch die Unterhaltspauschale sind regelmäßig die Wohnkosten abgedeckt. Der Antragsteller hat nicht im Einzelnen vorgetragen, dass die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen unvermeidbar gewesen seien. Er hat seine Bemühungen um ein Zimmer in einem Studentenwohnheim und auf dem freien Markt nicht dargelegt. Das dem Antragsgegner zugeleitete Bestätigungsschreiben des Studentenwerks vom 02.04.2003 liegt nicht vor. Insoweit fällt allerdings auf, dass der Mietvertrag über das Appartement bereits am 23.02.2003 abgeschlossen worden ist und eine Wohnfläche von rund 38 qm hat. Selbst wenn bei rechtzeitigem Bemühen kein Zimmer in einem Studentenwohnheim zu erhalten gewesen wäre, hätte der Antragsteller gegebenenfalls ein Semester mit einer einfachen Lösung, gegebenenfalls auch in der Umgebung von Mannheim, ohne Maklergebühr überbrücken können. Hinsichtlich der Kaution steht ihm zudem ein Rückforderungsanspruch zu. Wegen der Einrichtung muss sich der Antragsteller, wenn er schon kein (teil-)möbliertes Zimmer mietet, auf den Gebrauchtmarkt verweisen lassen und kann sich nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten, der zudem Einrichtungsgegenstände angeboten hat, neu einrichten. Der Wunsch, keinen Kontakt zum Vater zu haben, kann bei der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 1618a BGB) nicht zu einer höheren Kostenbelastung des Vaters führen.

Danach kann ein Student regelmäßig unter den hier gegebenen Umständen nicht die Grundausstattung einer Studentenwohnung oder die Ausstattung mit einem leistungsstarken Laptop verlangen. Insoweit liegen die Verhältnisse wesentlich anders als in der herangezogenen Entscheidung BGH NJW 1983, 224, nach der die teilweise Übernahme der hohen Kosten des Umzugs einschließlich der Umzugsnebenkosten angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der gewährten Unterhaltsrente nicht für zumutbar gehalten wurde.

Nach allem hat das Amtsgericht zu Recht die Prozesskostenhilfe verweigert. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.

Schmidt