OLG Frankfurt vom 26.01.2009 (6 WF 233/08)

Stichworte: PKH, Vermögenseinsatz; Schonvermögen, Lebensunterhalt;
Normenkette: ZPO 115; SGB XII 90 Abs. 3; ZPO 115, SGB XII 90 Abs. 3;
Orientierungssatz:
  • Der bedürftigen Partei ist ein das Schonvermögen übersteigender Betrag anrechnungsfrei zu belassen, soweit er für die nächsten 3 Monate zum Lebensunterhalt benötigt wird.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 27.11.2008 am 26.01.2009 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Gründe:

    Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin die Prozesskosten aus ihrem Vermögen bestreiten müsste. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, das die Konten Anfang Dezember 2008 noch ein Guthaben von rund 4.500,00 EUR aufwiesen. Hiervon muss sie zunächst das sogenannte Schonvermögen von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 20 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) nicht antasten. Es verbleiben dann noch rund 2.000,00 EUR. Diesen Betrag muss die Antragstellerin nicht angreifen, weil hierdurch eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Da die Antragstellerin derzeit über keinerlei Einkünfte verfügt, wäre auch bei bescheidenster Lebensführung ein solcher Betrag in drei Monaten aufgebraucht. Soweit Vermögen für eine bescheidene Lebensführung benötigt wird, ist der Einsatz unzumutbar, wenn es zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen solch kurzen Zeitraum bestimmt ist (OLG Köln, FamRZ 2007, S. 488).

    Prozesskostenhilfe kann auch nicht daran scheitern, dass die Antragstellerin möglicherweise durch intensivere Suche nach einem Arbeitsplatz Einkünfte erzielen könnte. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei auf fiktive Einkünfte verwiesen werden kann. Wenn überhaupt ist eine fiktive Berechnung auf klare Missbrauchsfälle beschränkt (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rdnr. 6 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es liegt auf der Hand, dass die 1955 geborene Antragstellerin es nicht leicht hat auf dem Arbeitsmarkt etwas zu finden.

    Die abschließende Entscheidung war dem Amtsgericht zu überlassen, da dieses - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Erfolgsaussicht noch nicht geprüft hat (§ 572 Abs. 3 ZPO).

    Noll