OLG Frankfurt vom 10.11.2000 (6 WF 216/00)

Stichworte: Wertfestsetzung, Arbeitslosenhilfe
Normenkette: GKG 12
Orientierungssatz: Die Arbeitslosenhilfe im Wertfestsetzungsverfahren ähnlich wie die Sozialhilfe zu behandeln (vgl. OLG Bremen, FamRZ 92, 709). Siehe dazu auch: 5 WF 162/00, Beschluß vom 09.06.2000.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Rechtsanwalts XXX. vom 26.10.2000 gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 15.09.2000 am 10. Nov. 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, die der Rechtsanwalt aus eigenem Recht (§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO) eingelegt hat, ist in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Scheidung die vom Antragsgegner bezogene Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt gelassen. Denn die Arbeitslosenhilfe ist kein "Nettoeinkommen" im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Einkommensbegriff dieser Vorschrift orientiert sich am Steuerrecht (vgl. Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rn. 10). Vielmehr ist die Arbeitslosenhilfe im Wertfestsetzungsverfahren ähnlich wie die Sozialhilfe zu behandeln (vgl. OLG Bremen, FamRZ 92, 709).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann