OLG Frankfurt vom 14.12.1999 (6 WF 214/99)

Stichworte:
Normenkette: BRAGO 118 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1
Orientierungssatz: 1)Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, obwohl der Antragsteller zuvor den Antrag (im Amtsverfahren) zurückgenommen hatte. 2) Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 BRAGO)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Dieburg vom 20.08.1999 am 14. Dez. 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Mutter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Vater 3/5 und die Mutter 2/5 zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO).

Beschwerdewert: bis 600,00 DM

G R Ü N D E

Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Abänderung der Regelung der elterlichen Sorge durch Beschluß vom 14.07.1999 zurückgewiesen und diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf Antrag der Mutter hat es deren außergerichtliche Kosten in Höhe von 788,80 DM festgesetzt. Gegen den ihm am 30.08.1999 zugestellten Beschluß hat der Vater am 02.09.1999 "Erinnerung" eingelegt, mit der er sich gegen den Ansatz einer Besprechungsgebühr sowie mehr als 7,5/10-Gebühren wendet.

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO, 13a Abs. 3 FGG zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.

Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Ansatz einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO wendet. Diese ist entstanden, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.07.1999 mitgewirkt hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Vater bereits mit dem am 09.07.1999 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 03.07.1999 seinen Abänderungsantrag zurückgenommen hat. Bei dem vorliegenden Abänderungsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren, wobei dem Antrag lediglich die Bedeutung einer Anregung zukommt. In solchen Verfahren haben die Beteiligten keine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand (vgl. BGH FamRZ 1982, 156). Danach hat auch allein die Rücknahme des Antrags das Verfahren noch nicht beendet. Da das Schreiben vom 03.07.1999 ersichtlich dem zuständigen Richter auch nicht sofort und nicht einmal vor dem Termin vorgelegt worden ist, konnte dieser auch nicht das Verfahren vor dem Entstehen der Besprechungsgebühr beenden, was er, wie er in seiner dienstlichen Äußerung bekräftigt hat, mit Sicherheit getan hätte. Mangels Kenntnis von der Rücknahme waren auch aus Sicht der Mutter die Mitwirkung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Anhörungstermin und die damit verbundenen Kosten zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig. Insbesondere hat der Vater auch in seinem unmittelbar an die Mutter gerichteten Schreiben vom 03.07.1999 die Antragsrücknahme von der Aushändigung der alten Unterhaltstitel abhängig gemacht, so daß nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, das Verfahren werde vom Vater nicht mehr betrieben.

Für die Gebühren nach § 118 BRAGO erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen; ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 BRAGO). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, mehr oder weniger als die Mittelgebühr (7,5/10) zu gewähren.

Die entsprechende Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats überläßt der Senat dem Amtsgericht.

Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt