OLG Frankfurt vom 13.12.2001 (6 WF 214/01)

Stichworte: separatione di fatto, separatione personale
Normenkette: Ital. codice civile 151 Abs. 1
Orientierungssatz: Zusammenleben und Trennung nach italienischem Recht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.11.2001 gegen den prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 15.11.2001/Nichtabhilfebeschluß vom 30.11.2001 am 13.12.2001 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine vom Amtsgericht abweichende Beurteilung.

Der begehrte gerichtliche Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett (separazione personale) beurteilt sich nach Artikel 151 Abs. 1 ital. Zivilgesetzbuch (codice civile). Danach müssen Zerrüttungstatsachen vorliegen oder Umstände eingetreten sein, die schwere Nachteile für das Wohl gemeinsamer Kinder mit sich bringen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es eines nach Ablauf und Zeitangaben von Geschehnissen substantiierten Vorbringens von entsprechenden Tatsachen. Pauschale Behauptungen ohne Einbettung in ein konkretes Geschehen reichen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus.

Daß die Antragstellerin am 01.06.2001 aus der Ehewohnung ausgezogen ist und die Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner nicht mehr fortsetzen will, ist ein Beleg für die tatsächlicheTrennung der Ehegatten (separazione di fatto). Diese genügt aber allein ebensowenig zur Ausfüllung des Tatbestands des Artikel 151 Abs. 1 ital. ZGB wie die subjektive Überzeugung des antragstellenden Ehegatten von der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens (vgl. zum letzteren Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht, 1997, Beiträge zum europäischen Familienrecht, Band 4, S. 84).

Zu Recht hat daher das Amtsgericht das Vorbringen der Antragstellerin für unzureichend gehalten und demzufolge die hinreichende Erfolgsaussicht ihres Begehrens verneint.

Dr. Weychardt Schmidt Dr. Bauermann